Vertrag zwischen dem BERLINER APOTHEKER

Vertrag
zwischen dem
BERLINER APOTHEKER-VEREIN
Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.V.
- im Folgenden BAV genannt -
und
dem Land Berlin,
vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales
Turmstraße 21, 10559 Berlin,
dieses vertreten durch den Präsidenten
- im Folgenden LAGeSo genannt -
§1
Gegenstand des Vertrages
(1)
Gegenstand des Vertrages ist
1.
die Sicherstellung der Versorgung von
a.
kurzerfassten Asylsuchenden gemäß Absatz 2,
b.
Asylsuchenden, die in einem Med-Punkt oder einer Rettungsstelle medizinisch versorgt werden,
mit Mitteln nach §§ 31, 33 SGB V (Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel) und
2.
die Lieferung von Sprechstundenbedarf
durch öffentliche Apotheken, deren Leiter dem BAV angehören oder diese Vereinbarung als für sich verbindlich anerkannt haben.
(2)
Kurzerfasste Asylsuchende im Sinne dieses Vertrages sind alle Asylsuchenden, die
zum Zeitpunkt der gemäß § 2 dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen noch
nicht von einer Bundes- oder Landesbehörde registriert wurden und deshalb weder
über eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) oder einen vorläufigen Anspruchsnachweis noch über einen Behandlungsschein verfügen, der über AOK Nordost abgerechnet wird, die aber bereits namentlich erfasst wurden und ein mit einer Buchstaben-Zahlen-Kombination versehenes Armband erhalten haben.
§2
Grundsätze der Leistungserbringung
Die Apotheken beliefern und berechnen ärztliche Verordnungen für kurzerfasste Asylsuchende und Asylsuchende, denen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung in einem MedVereinbarung über die Versorgung von Asylsuchenden
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und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
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Punkt oder in einer Rettungsstelle Mittel nach §§ 31, 33 SGB V verordnet wurden, zu den
jeweils für die AOK Nordost gültigen Konditionen des Arzneimittelversorgungsvertrages Berlin sowie des Hilfsmittelversorgungsvertrages Berlin, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
§3
Allgemeine Abgabebestimmungen
(1)
Bei der Auswahl der Produkte kommen grundsätzlich die gesetzlichen Abgabebestimmungen für die vertragsärztliche Versorgung (SGB V) unter Beachtung der Vorgaben der unter § 2 genannten Verträge zur Anwendung.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Apotheke im Sinne einer reibungslosen Versorgung des Patienten im begründeten Einzelfall von dieser Vorgabe
abweichen kann.
(2)
Die Apotheken sind nicht zur Überprüfung der Verordnungsfähigkeit des verordneten
Mittels verpflichtet.
(3)
Die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung und die betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
§4
Individualverordnungen
(1)
Die Belieferung erfolgt grundsätzlich nach Vorlage der zwischen den Partnern des
Bundesmantelvertrages Ärzte und Zahnärzte nach § 87 SGB V vereinbarten Verordnungsblätter („Muster-16-Verordnungen“). Für Verordnungen, die im Rahmen einer
ärztlichen Behandlung in einem Med-Punkt oder in einer Rettungsstelle ausgestellt
werden, kommen sog. „blaue Verordnungsmuster“ zur Anwendung. Soweit von Rettungsstellen sonstige Privatrezept-Formulare ausgestellt werden, ist dies ebenfalls
ausnahmsweise zulässig.
(2)
Auf der Verordnung vermerkt der Arzt den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum
des Asylsuchenden sowie die auf dem Armband vermerkte Buchstaben-ZahlenKombination oder die Registrierungsnummer. Als Kostenträger ist „Asyl Berlin“ angegeben.
Die Apotheke ist zur Überprüfung der Richtigkeit der Kostenträgerangabe nicht verpflichtet. Fehlen einzelne Angaben zum Asylsuchenden (Geburtsdatum oder Vorname), kann der Apotheker diese unter Anbringung seines Namenszeichens ergänzen,
sofern ihm die Angaben bekannt sind.
(3)
Ist auf einer Verordnung ein Bezirkssozialamt oder Bezirk, das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) oder der Name einer Unterbringungseinrichtung als
Kostenträger angegeben oder ist die Verordnung anhand der Kostenträgerangabe
eindeutig der Versorgung Asylsuchender im Sinne dieses Vertrages zuzuordnen,
kann die Apotheke klarstellend die Kostenträgerangabe „Asyl Berlin“ ergänzen.
(4)
Asylsuchende sind sowohl von der Zahlung der Zuzahlung als auch von der Übernahme etwaiger Mehrkosten befreit. Die Apotheke ist berechtigt, dies auf der Verordnung bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben des Arztes zu korrigieren.
(5)
Verordnet der Arzt ein Arzneimittel unter Angabe der Dosierung und der Anwendungsdauer, hat die Apotheke eine der ärztlichen Verordnung entsprechende wirt-
Vereinbarung über die Versorgung von Asylsuchenden
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schaftliche Packungsgröße auszuwählen. Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung), ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung
der Auseinzelung zulässig.
§5
Verordnung von Sprechstundenbedarf
(1)
Die Verordnung von Sprechstundenbedarf erfolgt auf Anforderungsformularen, die
dem zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Vereinigung Berlin vereinbarten Anforderungsformular entsprechen (Anlage 1). Die
Anforderungsformulare sind mit dem Vermerk „Sprechstundenbedarf“ versehen, als
Kostenträger ist „Asyl Berlin“ angegeben.
Anders als im Regelverfahren sind Sprechstundenbedarfs-Verordnungen vor der Belieferung durch die Apotheke nicht der AOK Nordost zur Genehmigung vorzulegen,
sondern können direkt beliefert werden.
(2)
Impfstoffe werden grundsätzlich als Sprechstundenbedarf verordnet und nach den
gesetzlichen Bestimmungen sowie auf Basis des unter § 2 genannten Arzneimittelversorgungsvertrages abgerechnet.
§6
Hilfsmittelverordnungen
Vor der Versorgung mit Hilfsmitteln ist grundsätzlich eine Genehmigung bei dem LAGeSo
einzuholen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln bis zu einer Wertgrenze von 200,-- Euro inkl.
Mehrwertsteuer je Verordnungszeile kann ohne vorherige Genehmigung erfolgen.
Die Versorgung auf der Grundlage von Dauerverordnungen bzw. mit Hilfsmitteln, die dem
Asylsuchenden leihweise überlassen werden (z.B. Milchpumpen), ist grundsätzlich nicht
möglich. Im medizinisch begründeten Einzelfall kann die ärztliche Verordnung dem LAGeSo
zur Genehmigung eingereicht werden.
§7
Abrechnung, Rechnungslegung und Rechnungsbegleichung
(1)
Die Apotheke rechnet ihre Leistungen monatlich grundsätzlich nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, bis zum Ende des folgenden Monats gegenüber dem LAGeSo in einer Rechnung ab.
Die Abrechnung besteht aus
1.
einer monatlichen Rechnung in Papierform
2.
den Verordnungsblättern.
Für die Abrechnung von Sprechstundenbedarfs-Verordnungen mit dem Kostenträger
„Asyl Berlin“ erstellt die Apotheke einen Sonderbeleg gemäß Anlage 2 und reicht diesen zusammen mit dem Anforderungsformular zur Abrechnung ein.
Für die Abrechnung ihrer Leistungen kann die Apotheke den BAV oder eine andere
Rezeptabrechnungsstelle in Anspruch nehmen. Die Rezeptabrechnungsstelle erstellt
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eine monatliche Sammelrechnung (Gesamtkostennachweis) in Papierform sowie eine
nach Apotheken sortierte Aufstellung der Einzelkostennachweise.
(2)
Die Apotheken gewähren dem LAGeSo den gesetzlichen Abschlag gemäß § 130
SGB V. Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, dass die Rechnung der Apotheke (Abs. 1 Ziffer 1) innerhalb von 10 Tagen nach Eingang (Valutastellung auf das
Konto der Apotheke oder Rezeptabrechnungsstelle) beglichen wird.
Die Begleichung der Rechnung durch das LAGeSo an die beauftragte Rezeptabrechnungsstelle erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für das LAGeSo.
Wird die Rechnung der Apotheke oder der Rezeptabrechnungsstelle nicht innerhalb
der in Satz 2 festgelegten Frist beglichen, erstattet das LAGeSo dem Apotheker oder
der Rezeptabrechnungsstelle auf Anforderung den gewährten Abschlag gemäß § 130
SGB V innerhalb von 30 Tagen zurück.
(3)
Abweichend vom vorgesehenen Verfahren nach § 2 Satz 5 AMRabG veranlassen die
Apotheken im Auftrag des LAGeSo ihre Rezeptabrechnungsstellen, die Herstellerabschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V einzuziehen und mit ihren
Forderungen gegenüber LAGeSo zu verrechnen. Das Rabattinkassorisiko verbleibt
bei den Anspruchsberechtigten gemäß § 1 Satz 2 AMRabG.
Für diese Dienstleistung erhält der BAV oder die Rezeptabrechnungsstelle, die das
Inkasso auf Veranlassung der Apotheke vornimmt, eine Vergütung in Höhe von 5 v.
H. des Inkassobetrages.
(4)
Die Begleichung der vorgelegten Rechnung gemäß Absatz 2 Nr. 1 erfolgt durch das
LAGeSo unter dem Vorbehalt der noch festzustellenden sachlichen und rechnerischen Richtigkeit.
Differenzen, die sich aus den Kostennachweisen ergeben, können vom LAGeSo innerhalb von drei Monaten gegen den Apothekenleiter geltend gemacht werden. Offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit berichtigt werden.
(5)
Die abgerechneten Verordnungsblätter sind von der Apotheke oder der beauftragten
Rezeptabrechnungsstelle grundsätzlich spätestens einen Monat (mit besonderer Begründung sechs Wochen) nach Ablauf des Monats, in dem die Lieferung erfolgte, an
das LAGeSo oder an eine von dem LAGeSo benannte Stelle weiterzuleiten.
(6)
Die Rechnung ist spätestens 30 Tage nach Eingang der Papierrechnung gemäß Absatz 2 Nr. 1 durch das LAGeSo zu begleichen.
(7)
Wird die Zahlung durch das LAGeSo nicht fristgerecht nach Absatz 6 geleistet, tritt
unmittelbar der Zahlungsverzug ein. Die Apotheke ist dann berechtigt, ohne Klageerhebung vor dem Sozialgericht ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 3,8 Prozent zu erheben.
(8)
Der BAV informiert die anderen Rezeptabrechnungsstellen über die Regelungen zur
Abrechnung, Rechnungslegung und Rechnungsbegleichung.
§8
Beanstandungen
Festgestellte Beanstandungen werden maximal in Höhe des entstandenen Schadens, gegebenenfalls pauschaliert, gegen den Apothekenleiter geltend gemacht. Forderungen des LAVereinbarung über die Versorgung von Asylsuchenden
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GeSo gegen den Apothekenleiter können auch gegenüber der Rezeptabrechnungsstelle
aufgerechnet werden, jedoch nur bis zur Höhe desjenigen Forderungsbetrages, den die Rezeptabrechnungsstelle im Zeitpunkt der Verrechnung für den betroffenen Apothekenleiter im
Rahmen der Abrechnung geltend macht und nur soweit die Rezeptabrechnungsstelle noch
Zugriff auf ein Guthaben des Apothekenleiters geltend macht.
§9
Inkrafttreten und Kündigung
(1)
Dieser Vertrag nebst Anlagen tritt ab 01.02.2016 in Kraft und endet mit Ablauf des
31.12.2016. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Quartal, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt wird.
(2)
Unbeschadet von Absatz 1 kann dieser Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer
Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
a. bei einer Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die die Fortsetzung dieses
Vertrages untersagt oder eine derart wesentliche Änderung dieses Vertrages verlangt, dass eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist, oder
b. bei einer groben Verletzung der Vertragspflichten.
(3)
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Berlin, den XX.XX.XXXX
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