Regelungen für die Erteilung des Qualifikationsnachweises (PDF

Luftfahrt-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt
Sachgebiet Gefahrgut
Kelsterbacher Str. 23, 65479 Raunheim
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Das Luftfahrt – Bundesamt, als zuständige nationale Aufsichtsbehörde im
Luftverkehr, legt hiermit folgende Regelungen für die Erteilung des
Qualifikationsnachweises für Ausbilder fest:
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Geltungsbereich und rechtliche Grundlage
ICAO T.I.,
§27 LuftVG i.V.m. §78 LuftVZO,
Verordnung (EU) Nr. 965/2012,
NfL 2-238-16 und deren Kommentierung.
2
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
Es ist eine schriftliche Anmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde im
Luftverkehr erforderlich, die folgende Unterlagen beinhaltet:
a
b
c
gültiges Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung
der Personalkategorie 6
Nachweis über die Erfahrungen im Umgang mit gefährlichen Gütern im
Lufttransport
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach §3 der
Ausbildereignungsverordnung oder Nachweis didaktischer
Fähigkeiten
Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung entscheidet die zuständige
Aufsichtsbehörde im Luftverkehr:
Luftfahrt – Bundesamt
Außenstelle Frankfurt
Sachgebiet Gefahrgut
Kelsterbacher – Str. 23
65479 Raunheim
3
Qualifikationsnachweis
A Für das Lösen der Prüfungsaufgaben stehen 4 Stunden zur Verfügung
B Zugelassen für die Prüfung sind folgende Hilfsmittel:
a
b
c
Rev. 6-2015, 25.01.2016
Schreibutensilien
Taschenrechner
die gültige Fassung der ICAO T.I. und/oder die
englische oder deutsche Ausgabe der IATA-DGR in
schriftlicher Form
Seite
Luftfahrt-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt
Sachgebiet Gefahrgut
Kelsterbacher Str. 23, 65479 Raunheim
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C Nicht zugelassene Hilfsmittel
Elektronische Ausgabe der ICAO T.I. bzw. der IATA DGR,
Mobiltelefone, Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte jeglicher Art
D Täuschungsversuch
Ein/e Prüfungsteilnehmer/in wird sofort von der Prüfung ausgeschlossen,
wenn er/sie einen Täuschungsversuch unternimmt. Die Prüfung gilt dann
als nicht bestanden.
Als Täuschungsversuch gelten unter anderem:
a
b
c
Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
Gespräche mit anderen Prüfungsteilnehmern
Verbringen von Prüfungsunterlagen aus dem
Prüfungsraum
E Zum Bestehen des schriftlichen Qualifikationsnachweises sind mindestens 80
Prozent erforderlich.
F Mündliche und schriftliche Auskünfte zu Prüfungsfragen und Ihren Antworten
werden nicht erteilt.
G Eine Einsichtnahme in die Unterlagen des Qualifikationsnachweises nach
Abschluss der Prüfung wird nur gestattet, sofern der Qualifikationsnachweis
nicht bestanden wurde.
I
4
Die Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
Erteilung des Qualifikationszertifikates
Das Qualifikationszertifikat wird bei Bestehen auf 5 Jahre erteilt. Dieses Zertifikat
verliert seine Gültigkeit, sofern die in der NfL 2-238-16 Abs. 3 (Pkt. A) geforderte
Qualifikation der Personalkategorie 6 unserer Dienststelle nicht vorgelegt wird.
Rev. 6-2015, 25.01.2016
Seite
Luftfahrt-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt
Sachgebiet Gefahrgut
Kelsterbacher Str. 23, 65479 Raunheim
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Verlängerung des Qualifikationszertifikates für Ausbilder
Der Zertifikatsinhaber hat mindestens drei Monate vor Ablauf des
Qualifikationszertifikates (5 Jahre) eine erneute Anmeldung zur Prüfung bei der
Behörde zu stellen. Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die Qualifikation
für Ausbilder auf weitere 5 Jahre erteilt.
6
Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen
Das Ergebnis der Prüfung wird dem/der Prüfungsteilnehmer/in zeitnah schriftlich
in einem Bescheid mitgeteilt.
7
Rückfragen
Für Rückfragen im Bereich Gefahrgutschulungen stehen Ihnen:
Herr Brockhaus
Sachgebietsleiter
Tel.: 0531 2355 3350
E-Mail: [email protected]
Frau Günther
Sachbearbeiterin
Tel.: 0531 2355 3353
E-Mail: [email protected]
Herr Schulmeyer
Sachbearbeiter
Tel.: 0531 2355 3352
E-Mail: [email protected]
Frau Becker
Sachbearbeiterin
Tel.: 0531 2355 3360
E-Mail: [email protected]
Herr Bender
Sachbearbeiter
Tel.: 0531 2355 3356
E-Mail: [email protected]
Frau
Tel.: 0531 2355 3354
E-Mail: [email protected]
zur Verfügung.
Rev. 6-2015, 25.01.2016
Seite