Präsentationstitel über mehrere Zeilen Optionaler Untertitel

Förderprogramm (in Planung)
ZEP Wärme
Klaus-Dieter Uhrhan
Leiter des Referates D/8 - Förderung des Klimaschutzes
und der Erneuerbaren Energien
0681 / 501 - 4298
Saarbrücken, 11.02.2016
ZEP Wärme (Förderperiode 2014-2020)
Zuwendungsempfänger:
Zuwendungen können gewährt werden an kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) aus Handwerk, Handel, Dienstleistungen
und Industrie sowie an Energiegenossenschaften, an Stadt-
und Gemeindewerke (auch als Nicht-KMU)
 Fördervolumen ~ca. 4,11 Mio. €
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ZEP Wärme(Förderperiode 2014-2020)
Kein Zuwendungsempfänger:
• Für Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) erfolgt ggf.
die Förderung über das Förderprogramm ZEP kommunal.
• ausgeschlossen sind Privatpersonen und Unternehmen in
Schwierigkeiten
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Fördertatbestände Wärme- / Kältenetz
und Energieerzeugungsanlage
• Gefördert werden die Errichtung oder Erweiterung von
Wärme- und/oder Kälteverteilnetzen zur direkten Versorgung
von zwei oder mehr Gebäuden
• sowie die darin integrierten Anlagen zur Wärmegewinnung, die
aus Biomasse, solarthermischer Energie, Umweltwärme (z.B.
Wärme aus Abwasser), industrieller Abwärme,
Kältemaschinen und BHKW versorgt werden sowie damit in
Verbindung stehende Wärmespeicher bis zur Übergabestation
• bei denen die Versorgung der Gebäude überwiegend ( > 50 %)
durch den Einsatz von erneuerbaren Energien gedeckt wird
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Fördervoraussetzungen
Die Wärme bzw. Kälte muss dabei zu mindestens 50 %
• aus Wärme aus erneuerbaren Energien,
• aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme
• aus KW(K)K-Anlagen oder
• zu mind.50 % aus Kombinationen der genannten Quellen
stammen.
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Fördertatbestand Machbarkeitsstudien
• Machbarkeitsstudien, in denen die Umsetzungsfähigkeit von
Projekten und Untersuchungen zur Nahwärmeversorgung
geprüft werden.
• Die im Rahmen der Machbarkeitsstudie wirtschaftlich
realisierbaren Maßnahmen sind innerhalb eines Zeitraumes
von 2 Jahren umzusetzen.
• Insbesondere ist die Sicherstellung der Projektfinanzierung
nach Auslaufen von Fördermittel (z.B. EEG-, KWK- Förderung)
nachzuweisen. Die Vorhaben werden anhand einer
beizufügenden Projektskizze auf Förderfähigkeit bewertet.
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Entwicklungs-, Modellvorhaben
Modellvorhaben
• Hier: Errichtung von besonderen Anlagen, Systemen,
Einrichtungen oder die operative Umsetzung in
Verbindung ausgewählter Projekte mit erhöhtem
Innovationsgrad oder außerordentlichem
Multiplikatoreffekt
• … werden ebenfalls nach besonderer fachlicher Prüfung
durch das Ministerium gefördert.
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Förderausschlüsse
Nicht gefördert werden im Rahmen der Richtlinie:
• Ausgaben für den allgemeinen Betriebsmittelbedarf
• Der Erwerb von Grundstücken sowie übergeordnete
Planungskosten
• Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen
Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht
• Energieerzeugungsanlagen, die nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz?
gefördert sind
• Der Erwerb und die Verwendung von gebrauchten Anlagen
• Eigenleistungen des Antragstellers
• Fossile Energieerzeugungsanlagen und damit
zusammenhängende Investitionen
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Förderhöhe
• Bei Wärme- bzw. Kälteverteilnetzen:
70 € pro neu errichtetem Trassenmeter, max. jedoch 25 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben für das Verteilnetz / pro Meter,
max. Fördersumme von 400.000 € pro Vorhaben (AGVO)
• Bei Energieerzeugungsanlagen:
Bis zu max. 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben,
max. Fördersumme von 200.000 € pro Vorhaben (De-minimis)
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Förderhöhe
• Bei Machbarkeitsstudien:
mit bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben,
maximal jedoch 20.000 € pro Vorhaben.
• Ausnahmen sind in begründeten Fällen zulässig.
Generell gilt:
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende
Förderungen Dritter oder Einnahmen werden bei der Ermittlung
der zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht.
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Bagatellgrenzen
Die Zuwendungen für die Wärme- / Kälteverteilnetze und für die
Energieerzeugungsanlagen müssen oberhalb der Bagatellgrenze
von 20.000 € liegen.
Für Machbarkeitsstudien gilt eine Fördergrenze von mind. 5.000 €.
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Expertenanhörung
Kreis der Zuwendungsempfänger:
Zuwendungen können gewährt werden an kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) aus Handwerk, Handel, Dienstleistungen
und Industrie sowie an Energiegenossenschaften, an Stadt-
und Gemeindewerke (auch als Nicht-KMU)

Daher die ausdrückliche Bitte an der Ausarbeitung der
neuen Richtlinie mitzuarbeiten!
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ZEP Wärme 2014 - 2020
 I./II. Quartal 2016 tritt die Richtlinie in Kraft
 Antragsformulare im Internet unterm dem Energieportal
 www.saarland.de/energie.htm
Es besteht nach Inkraftreten der Richtlinie die Möglichkeit für
dringende Maßnahmen eine Zustimmung zum vorzeitigen
Maßnahmenbeginn zu erteilen!
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www.saarland.de/energie.htm
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Förderung von elektrischen
Energiespeichersystemen (EnS)
• Gegenstand dieser Förderung ist die Installation von
stationären elektrischen Speichersystemen auf Basis von
Lithium-Ionen, Vanadium-Redox-Fluss oder höherwertiger
Technologie mit einer Brutto-Speicherkapazität
(Nennkapazität) von 3 bis 30 Kilowattstunden, die über
intelligente Steuersysteme einen Autarkiegrad im Jahresmittel
von mindestens 50 % erwarten lassen
 Fördervolumen ~1,5 Mio. €
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Förderung von elektrischen
Energiespeichersystemen (EnS)
• Förderung von 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
• Bagatellgrenze liegt bei 500 €
• Maximale Förderhöhe bei 30.000 € pro Vorhaben
• KfW unterstützt auch den Einbau von Speichersystemen in
Verbindung mit Photovoltaikanlagen (PV), die nach dem
31.12.2012 installiert wurden, durch zinsgünstige Kredite mit
Tilgungszuschüssen. Gemäß dem Sparsamkeitgebot der
Landeshaushaltsordnung werden diese in Abzug gebracht!
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Förderung von elektrischen
Energiespeichersystemen (EnS)
„Bonus60“ nur als Zusatz zur Grundförderung
• Bei einem erreichten Autarkiegrad im Jahresmittel von 60 %
beträgt die Bonuszahlung „Bonus60“ in Ergänzung zur
Grundförderung bis zu 10 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben, sodass eine Gesamtförderung von bis zu 45 %
(Grundförderung 35 % + Bonusförderung 10 %) erreicht
werden kann.
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Förderung von elektrischen
Energiespeichersystemen (EnS)
„Bonus68“ nur als Zusatz zur Grundförderung
• Bei einem erreichten Autarkiegrad im Jahresmittel von 68 %
beträgt die Bonuszahlung „Bonus68“ in Ergänzung zur
Grundförderung bis zu 20 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben, sodass eine Gesamtförderung von bis zu 55 %
(Grundförderung 35 % + Bonusförderung 20 %) erreicht
werden kann.
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www.saarland.de/energie.htm
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Binden Sie die MitarbeiterInnen des Referats D/8
frühzeitig bei ihren Planungen mit ein!
0681 / 501 – 4298
E-Mail an
[email protected]
Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit