Förderprogramm (in Planung) ZEP Wärme Klaus-Dieter Uhrhan Leiter des Referates D/8 - Förderung des Klimaschutzes und der Erneuerbaren Energien 0681 / 501 - 4298 Saarbrücken, 11.02.2016 ZEP Wärme (Förderperiode 2014-2020) Zuwendungsempfänger: Zuwendungen können gewährt werden an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus Handwerk, Handel, Dienstleistungen und Industrie sowie an Energiegenossenschaften, an Stadt- und Gemeindewerke (auch als Nicht-KMU) Fördervolumen ~ca. 4,11 Mio. € 10.02.2016 Seite 2 ZEP Wärme(Förderperiode 2014-2020) Kein Zuwendungsempfänger: • Für Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) erfolgt ggf. die Förderung über das Förderprogramm ZEP kommunal. • ausgeschlossen sind Privatpersonen und Unternehmen in Schwierigkeiten 10.02.2016 Seite 3 Fördertatbestände Wärme- / Kältenetz und Energieerzeugungsanlage • Gefördert werden die Errichtung oder Erweiterung von Wärme- und/oder Kälteverteilnetzen zur direkten Versorgung von zwei oder mehr Gebäuden • sowie die darin integrierten Anlagen zur Wärmegewinnung, die aus Biomasse, solarthermischer Energie, Umweltwärme (z.B. Wärme aus Abwasser), industrieller Abwärme, Kältemaschinen und BHKW versorgt werden sowie damit in Verbindung stehende Wärmespeicher bis zur Übergabestation • bei denen die Versorgung der Gebäude überwiegend ( > 50 %) durch den Einsatz von erneuerbaren Energien gedeckt wird 10.02.2016 Seite 4 Fördervoraussetzungen Die Wärme bzw. Kälte muss dabei zu mindestens 50 % • aus Wärme aus erneuerbaren Energien, • aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme • aus KW(K)K-Anlagen oder • zu mind.50 % aus Kombinationen der genannten Quellen stammen. 10.02.2016 Seite 5 Fördertatbestand Machbarkeitsstudien • Machbarkeitsstudien, in denen die Umsetzungsfähigkeit von Projekten und Untersuchungen zur Nahwärmeversorgung geprüft werden. • Die im Rahmen der Machbarkeitsstudie wirtschaftlich realisierbaren Maßnahmen sind innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren umzusetzen. • Insbesondere ist die Sicherstellung der Projektfinanzierung nach Auslaufen von Fördermittel (z.B. EEG-, KWK- Förderung) nachzuweisen. Die Vorhaben werden anhand einer beizufügenden Projektskizze auf Förderfähigkeit bewertet. 10.02.2016 Seite 6 Entwicklungs-, Modellvorhaben Modellvorhaben • Hier: Errichtung von besonderen Anlagen, Systemen, Einrichtungen oder die operative Umsetzung in Verbindung ausgewählter Projekte mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt • … werden ebenfalls nach besonderer fachlicher Prüfung durch das Ministerium gefördert. 10.02.2016 Seite 7 Förderausschlüsse Nicht gefördert werden im Rahmen der Richtlinie: • Ausgaben für den allgemeinen Betriebsmittelbedarf • Der Erwerb von Grundstücken sowie übergeordnete Planungskosten • Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht • Energieerzeugungsanlagen, die nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz? gefördert sind • Der Erwerb und die Verwendung von gebrauchten Anlagen • Eigenleistungen des Antragstellers • Fossile Energieerzeugungsanlagen und damit zusammenhängende Investitionen 10.02.2016 Seite 8 Förderhöhe • Bei Wärme- bzw. Kälteverteilnetzen: 70 € pro neu errichtetem Trassenmeter, max. jedoch 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Verteilnetz / pro Meter, max. Fördersumme von 400.000 € pro Vorhaben (AGVO) • Bei Energieerzeugungsanlagen: Bis zu max. 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. Fördersumme von 200.000 € pro Vorhaben (De-minimis) 10.02.2016 Seite 9 Förderhöhe • Bei Machbarkeitsstudien: mit bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 20.000 € pro Vorhaben. • Ausnahmen sind in begründeten Fällen zulässig. Generell gilt: Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Förderungen Dritter oder Einnahmen werden bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht. 10.02.2016 Seite 10 Bagatellgrenzen Die Zuwendungen für die Wärme- / Kälteverteilnetze und für die Energieerzeugungsanlagen müssen oberhalb der Bagatellgrenze von 20.000 € liegen. Für Machbarkeitsstudien gilt eine Fördergrenze von mind. 5.000 €. 10.02.2016 Seite 11 Expertenanhörung Kreis der Zuwendungsempfänger: Zuwendungen können gewährt werden an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus Handwerk, Handel, Dienstleistungen und Industrie sowie an Energiegenossenschaften, an Stadt- und Gemeindewerke (auch als Nicht-KMU) Daher die ausdrückliche Bitte an der Ausarbeitung der neuen Richtlinie mitzuarbeiten! 10.02.2016 Seite 12 ZEP Wärme 2014 - 2020 I./II. Quartal 2016 tritt die Richtlinie in Kraft Antragsformulare im Internet unterm dem Energieportal www.saarland.de/energie.htm Es besteht nach Inkraftreten der Richtlinie die Möglichkeit für dringende Maßnahmen eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu erteilen! 10.02.2016 Seite 13 www.saarland.de/energie.htm 10.02.2016 Seite 14 Förderung von elektrischen Energiespeichersystemen (EnS) • Gegenstand dieser Förderung ist die Installation von stationären elektrischen Speichersystemen auf Basis von Lithium-Ionen, Vanadium-Redox-Fluss oder höherwertiger Technologie mit einer Brutto-Speicherkapazität (Nennkapazität) von 3 bis 30 Kilowattstunden, die über intelligente Steuersysteme einen Autarkiegrad im Jahresmittel von mindestens 50 % erwarten lassen Fördervolumen ~1,5 Mio. € 10.02.2016 Seite 15 Förderung von elektrischen Energiespeichersystemen (EnS) • Förderung von 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben • Bagatellgrenze liegt bei 500 € • Maximale Förderhöhe bei 30.000 € pro Vorhaben • KfW unterstützt auch den Einbau von Speichersystemen in Verbindung mit Photovoltaikanlagen (PV), die nach dem 31.12.2012 installiert wurden, durch zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschüssen. Gemäß dem Sparsamkeitgebot der Landeshaushaltsordnung werden diese in Abzug gebracht! 10.02.2016 Seite 16 Förderung von elektrischen Energiespeichersystemen (EnS) „Bonus60“ nur als Zusatz zur Grundförderung • Bei einem erreichten Autarkiegrad im Jahresmittel von 60 % beträgt die Bonuszahlung „Bonus60“ in Ergänzung zur Grundförderung bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sodass eine Gesamtförderung von bis zu 45 % (Grundförderung 35 % + Bonusförderung 10 %) erreicht werden kann. 10.02.2016 Seite 17 Förderung von elektrischen Energiespeichersystemen (EnS) „Bonus68“ nur als Zusatz zur Grundförderung • Bei einem erreichten Autarkiegrad im Jahresmittel von 68 % beträgt die Bonuszahlung „Bonus68“ in Ergänzung zur Grundförderung bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sodass eine Gesamtförderung von bis zu 55 % (Grundförderung 35 % + Bonusförderung 20 %) erreicht werden kann. 10.02.2016 Seite 18 www.saarland.de/energie.htm 10.02.2016 Seite 19 Binden Sie die MitarbeiterInnen des Referats D/8 frühzeitig bei ihren Planungen mit ein! 0681 / 501 – 4298 E-Mail an [email protected] Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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