Richtlinie zur Förderung von elektrischen Speichersystemen vom

Richtlinie zur Förderung von elektrischen
Speichersystemen
vom 15.10.2015
Inhaltsverzeichnis
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2. Gegenstand der Förderung
3. Ziele und Indikatoren
4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
5. Zuwendungsvoraussetzungen
6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8. Verfahren
9. Inkrafttreten, Fristen und Außerkrafttreten
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Wegen der Endlichkeit der fossilen Energieressourcen und aus Gründen des
Umwelt- und Klimaschutzes ist es notwendig zu einer nachhaltigeren, zukunftsfähigeren Energieversorgung zu finden. Daher ist es Ziel, den fossilen Energiebedarf zu reduzieren und die Nutzung Erneuerbarer Energien zu optimieren.
Ein zunehmend bedeutsames Element für das Gelingen des Umbaus unserer
Stromversorgung und der Netzstabilität sind stationäre elektrische Speichersysteme. Ziel dieser Förderung ist keine Breitenförderung, sondern die Erhöhung
des Autarkiegrades von Stromspeicher zwecks optimaler Ausnutzung vorhandener CO2-armer Stromquellen und einer möglichst geringen Belastung des
Stromnetzes durch zentrale Stromerzeugung bzw. Verbrauchsspitzen. Hierfür
müssen neue Techniken in diesem Bereich eingesetzt und erprobt werden.
Deshalb fördert das Saarland nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes
(LHO) die Installation und Nutzung von stationären Batteriespeichersystemen
sowie eine bessere Marktdurchdringung solcher Systeme, die ohne eine zusätzliche Förderung mittelfristig nicht wirtschaftlich wären.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV)
als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert,
kann die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand dieser Förderung ist die Installation von stationären elektrischen
Speichersystemen auf Basis von Lithium-Ionen, Vanadium-Redox-Fluss oder
höherwertiger Technologie mit einer Brutto-Speicherkapazität (Nennkapazität)
von 3 bis 30 Kilowattstunden, die über intelligente Steuersysteme einen Autarkiegrad im Jahresmittel von mindestens 50 % erwarten lassen (siehe Punkt
6.5). Durch eine Grundförderung in Verbindung mit einem zusätzlichen Anreizsystem über Boni sollen Betriebserfahrungen mit qualitativ hochwertigen
Stromspeichern als wertvolle Flexibilitätsoption des Strommarktes möglich werden.
Unter Autarkiegrad versteht man das Verhältnis von Eigenverbrauch aus Eigenerzeugung bezogen auf den gesamten Jahresverbrauch, unter Berücksichtigung der verwendeten Systemkomponenten (Energiespeicher, Erzeugungsanlage, Energiemanagement).
-2-
3.
Ziele und Indikatoren
Indikator für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel ist die Anzahl der geförderten Stromspeichersysteme und die damit verbundene installierte Speicherkapazität in Kilowattstunden (kWh).
Zwecks Evaluierung der eingebauten Speichersysteme aus dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Zuwendungsempfänger verpflichtend bereit, dass die zu
übermittelnde Energieflüsse gemäß Bemessungsgrundlage unter Punkt 6.5
oder optional eine Datenerfassung durch zusätzlich eingebaute Messeinrichtungen, ohne Bezug auf persönliche Daten ggf. unter Beteiligung Dritter genutzt
und ausgewertet werden dürfen.
4.
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Eine Zuwendung können alle natürlichen und juristischen Personen erhalten,
sofern sich nicht aus den sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie eine Begrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger ergibt.
Für Unternehmen gelten die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit
dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf
schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich
erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn.
5.2 Gefördert werden nur Vorhaben, die im Saarland und sofern keine Ausnahmen
durch diese Richtlinie zugelassen sind, durch anerkannte Fachfirmen ausgeführt werden. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die vergaberechtlichen Vorschriften bei der Auftragsvergabe einzuhalten und nachweisbar
zu dokumentieren.
Hinweis: Handwerkerleistungen, für die eine staatliche Förderung gewährt
wurde, dürfen nicht zusätzlich bei der Einkommensteuererklärung als absetzbare Handwerkerleistungen geltend gemacht werden (§ 35a Einkommensteuergesetz).
5.3 Maßnahmen werden nur gefördert, wenn sich die Zuwendung auf mindestens
500 € beläuft.
-3-
6.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung.
6.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
6.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisung.
6.4 Beihilferechtliche Grundlagen
Wenn Zuwendungsempfänger als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
einzustufen sind, erfolgt die Förderung nach den Vorgaben der Verordnung
(EU) Nr. 1407/2013 der Kommission1 als sog. „De-minimis“-Beihilfen. Der maximal zulässige Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen nach dieser
Verordnung gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei
Steuerjahren 200.000 € nicht überschreiten. Dieser Betrag umfasst alle Formen
von staatlichen Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als „De-minimis“-Beihilfe gewährt wurden. Die zu beachtenden Kumulierungsvorschriften (vgl. Ziffer 5.7 der Richtlinie) können ggf. zu einer Reduzierung des noch zulässigen „De-minimis“-Betrages nach der vorgenannten Verordnung führen. Um die Einhaltung dieser Bedingungen überprüfen zu können,
ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eine „Deminimis“-Erklärung vorzulegen.
6.5 Fördervoraussetzungen
Förderung von elektrischen Speichersystemen mit einem Autarkiegrad
von mindestens 50 %
Gefördert wird die Installation von dezentralen und stationären Batteriespeichersystemen auf Basis von Lithium-Ionen, Vanadium-Redox-Fluss oder höherwertiger Technologie mit einer Brutto-Speicherkapazität (Nennkapazität) von
3 bis 30 Kilowattstunden, die in Verbindung mit einem Steuerungs- und /oder
Lastmanagementsystem zur Optimierung und Erhöhung des Autarkiegrades
beitragen. Voraussetzung ist, dass stationäre Stromquellen wie z.B. eine PVAnlage, ein Blockheizkraftwerk, kleine Windkraftanlagen, eine Brennstoffzelle
oder ähnliche Stromerzeugungsquellen auf der Basis von Erneuerbaren Ener1
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der EU-Kommission vom 18. Dezember 2013 (gültig bis zum
31.12.2020) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 vom
24.12.2013.
-4-
gien sowie nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung im Förderprojekt vorhanden sind oder neu errichtet werden. Die Errichtung dieser Stromerzeugungsquellen oder die nachträgliche Förderung von bereits vorhandenen Batteriespeichersystemen sind nicht zuwendungsfähig.
Weitere technische Anforderungen sind:
-
Das Gesamtsystem muss netzgekoppelt betrieben werden (öffentlichen
Stromnetz).
-
Die Förderung ist auf ein Speichersystem je Gebäude/Gebäudekomplex
beschränkt.
-
Das Speichersystem muss über eine Einrichtung zur Steuerung der erzeugten Energie und des lokalen Verbrauchs im Gebäude verfügen (Energiemanagement) und damit der Optimierung des Autarkiegrades dienen.
Der Nachweis erfolgt über eine Herstellererklärung.
-
Der Nachweis einer Zeitwertersatzgarantie/Rücknahmeverpflichtung des
Batteriesystems über 7 Jahre ist über eine Herstellererklärung vorzulegen.
-
-
Die ordnungsgemäße und sichere Installation bzw. Inbetriebnahme sowie
die Beachtung der entsprechenden Normen bzw. Standards für Sicherheit,
Brandschutz und die Einhaltung der Netzkonformität gemäß VDE AR N
4105 ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und nachzuweisen.
Alternativ kann zur Fachunternehmererklärung der PhotovoltaikSpeicherpass ("Speicherpass") durch das in Betrieb nehmende Unternehmen genutzt werden. Ein Muster für den Speicherpass kann auf
www.photovoltaik-anlagenpass.de eingesehen werden.
Folgende Energieflüsse sind mindestens monatsweise in der Einheit kWh
durch geeignete Zähler elektronisch zu erfassen:

Strommenge der Erzeugungsanlage

Strombezug aus dem öffentlichen Netz

Stromeinspeisung in das öffentliche Netz

Strombezug aus dem Stromspeicher

Stromabgabe in den Stromspeicher
Die Datenerfassung beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage.
Zuwendungsfähig sind:
-
Investitionen für das eingesetzte Stromspeichersystem
-
Montagekosten des Stromspeichersystems und der Steuerungseinrichtung
-
Investitionen in Softwaretools, Mess-, Last- und Steuerungseinrichtungen
-
Ingenieur- und Planungsleistungen in Höhe von bis zu 10 % der gesamten
zuwendungsfähigen Ausgaben
-5-
6.6 Förderhöhe
6.6.1
Grundförderung:
Bei einem zu erwartenden Autarkiegrad von mindestens 50 %, der im Rahmen
einer Prognose anhand der verwendeten Systemkomponenten überschlägig
ermittelt wird, beträgt die Grundförderung bis zu 35 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben.
Im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen unterstützt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den
Einbau von Speichersystemen in Verbindung mit Photovoltaikanlagen (PV), die
nach dem 31.12.2012 installiert wurden, durch zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschüssen. Für diese Vorhaben wird in der Grundförderung der gemäß
obiger Richtlinie (KfW-Fördernummer 275) mögliche nicht rückzahlbare Tilgungszuschuss, gemäß des prinzipiellen Sparsamkeitsgebots der Landeshaushaltsordnung (LHO), immer in Abzug gebracht.
In allen anderen Fällen (PV-Anlagen vor dem 31.12.2012 bzw. andere Stromerzeugungsanlagen gilt der für die Grundförderung festgelegte Fördersatz.
6.6.2
Bonusförderung „Bonus60“ und „Bonus68“
Grundsätzliches Ziel dieser Förderrichtlinie ist die Optimierung der Nutzung von
Stromspeichersystemen. Dies ergibt sich vorrangig aus der Höhe des Autarkiegrades des Gesamtsystems. Daher sollen höhere, aber technisch erreichbare
und messtechnisch nachgewiesene Autarkiegrade von 60 % bzw. 68 % über
entsprechende Bonusanreize zusätzlich gefördert werden.
Für den Erhalt einer Bonusförderung gilt die Grundförderung als Fördervoraussetzung.
Bei einem erreichten Autarkiegrad im Jahresmittel von 60 % beträgt die Bonuszahlung „Bonus60“ in Ergänzung zur Grundförderung bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sodass eine Gesamtförderung von bis zu 45 %
(Grundförderung 35 % + Bonusförderung 10 %) erreicht werden kann. Bei einem erreichten Autarkiegrad im Jahresmittel von 68 % beträgt die Bonuszahlung „Bonus68“ in Ergänzung zur Grundförderung bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sodass eine Gesamtförderung von bis zu 55 % (Grundförderung 35 % + Bonusförderung 20 %) erreicht werden kann.
Die maximale Förderhöhe pro Fördervorhaben ist auf 30.000 Euro beschränkt.
Bei besonders innovativen Fördervorhaben, die bislang in der Praxis noch nicht
erprobt sind, kann in begründeten Ausnahmefällen von den genannten Förderhöchstgrenzen abgewichen werden.
Die Bonusförderung kann frühestens nach einem Betriebs- bzw. Abrechnungsjahr und spätestens nach 18 Monaten nach Inbetriebnahme beantragt werden.
In der Bonusförderung wird kein weiterer Förderbetrag des Bundes in Abzug
gebracht. Es kann lediglich nur eine Bonuszahlung in Anspruch genommen
werden.
-6-
6.7 Kumulation
Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden,
mit anderen Zuwendungen ist zulässig. Sofern im Rahmen dieser Richtlinie
„De-minimis“-Beihilfen an Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV
gewährt werden, sind bestimmte Kumulierungsvorschriften zu beachten.
Danach darf die Gesamtsumme von „De-minimis“-Beihilfen auf Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 360/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und anderen „De-minimis“-Verordnungen einen Betrag von 500.000 € in drei Steuerjahren nicht übersteigen. „De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr.
1407/2013 (gültig bis zum 31.12.2020) können bis zu einem Betrag von
200.000 € in drei Steuerjahren mit „De-minimis“-Beihilfen nach anderen „Deminimis“-Verordnungen kumuliert werden. „De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben
beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen
würde, dass die höchste einschlägige Beihilfenintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission2 festgelegt ist, überschritten wird. Kumulierungsverbote aus anderen Förderrichtlinien oder Programmen oder ähnlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sowie die Ausgaben für
a) gebrauchte Anlagen und Eigenbauten,
b) die Mehrwertsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
c) Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen,
d) Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben,
e) Repräsentation, Werbung und Vertrieb,
f) Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen, die dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen. Begründete Ausnahmefälle sind möglich.
7.2 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte
übertragbar.
2
Bspw. auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020
(Amtsblatt der Europäischen Union C 200/1 vom 28.06.2014).
-7-
7.3 Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten technischen Einrichtung, Einrichtungsgegenständen und Geräten innerhalb eines
Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
von der Bewilligungsbehörde vorab genehmigen zu lassen. Innerhalb dieses
Zeitraumes sind die geförderten Anlagen am beantragten Ort zweckentsprechend zu verwenden. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich,
so ist der Restwert dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten.
7.4 Bei einer Übertragung des Eigentums der geförderten technischen Einrichtung,
Einrichtungsgegenstände oder Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, müssen vom Erwerber
die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden
(z.B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des
Eigentums ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende
vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung nebst Zinsen ab Auszahlungsdatum verpflichtet werden.
7.5 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes durchzuführen und abzurechnen. Ferner sind mit dem verwendungsnachweis alle Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen
einzureichen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr kann
den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag verlängern.
7.6 Wird nach Erteilung des Zuwendungsbescheides aufgrund einer genehmigten
Abweichung von der dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Planung
oder einer Ausgabenreduzierung die in Nr. 5.3 festgelegte Bagatellgrenze unterschritten, so findet diese keine Anwendung.
7.7 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle
Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Wirtschaft,
Arbeit, Energie und Verkehr mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.
7.8 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt
die Nr. 8 VV / VV-P-GK zu § 44 LHO, die ANBest-P / ANBest-P-GK sowie die
§§ 48 bis 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG).
Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch
mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
-8-
-
-
8.
der Zuwendungszweck nicht, nicht in dem geforderten Maße oder nicht
mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann,
das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemäß
dieser Richtlinie entspricht, oder
gegen die Bestimmungen der VV / VV-P-GK, des Zuwendungsbescheides
einschließlich Anlagen oder dieser Richtlinie verstoßen wird.
Verfahren
8.1 Antragsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Referat D/8 im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr.
Die Zuwendungsanträge sind zu richten an:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Referat D/8
Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken
8.1.1 Die Beantragung der Grundförderung erfolgt vor Maßnahmenbeginn mittels Antragsformblatt AGF mit den entsprechenden Kostenangeboten und dem
prognostizierten Wert zum Autarkiegrad.
8.1.2 Die Beantragung der Bonusförderung erfolgt mittels Antragsformblatt ABF
frühestens nach einem Betriebs- bzw. Abrechnungsjahr und spätestens nach
18 Monaten nach Inbetriebnahme, indem die gemäß den fachlichen Vorgaben
zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere den Angaben zum Autarkiegrad, zur Eigennutzungsquote und der erfassten Energieflüsse über eine Betriebsdauer von 12 Monaten einschließlich aller Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesen werden (siehe auch Bemessungsgrundlage unter Punkt
6.5). Die Auszahlung der Bonusförderung erfolgt nach abschließender Prüfung
obiger Nachweise.
8.2 Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die
Verwendung der Zuwendung dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie
und Verkehr durch Vorlage wie folgt nachzuweisen:
Nach Inbetriebnahme des Speichers ist für den Erhalt der Grundförderung ein
Verwendungsnachweis mittels Vordruck VGF einzureichen, indem die gemäß
den fachlichen Vorgaben, die aus den Angeboten bzw. dem Zuwendungsbescheid zu ersehen sind, ausgestellten Rechnungen und Zahlungsbelege nachzuweisen sind (siehe auch Bemessungsgrundlage unter Punkt 6.5).
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, zur Überprüfung des tatsächlich erreichten Autarkiegrades, die im Rahmen der Grundförderung erfassten Energie-9-
flüsse über eine Betriebsdauer von 12 Monaten (siehe Punkt 6.5), nach einem
Abrechnungsjahr vom Antragsteller einzufordern und zu prüfen.
Zum Erhalt der Bonusförderung ist kein gesondertes Verwendungsnachweisverfahren erforderlich. Diese wird mit dem Formblatt ABF (siehe 8.1.2 dieser
Richtlinie) beantragt.
8.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VV-P-GK zu § 44 LHO sowie die ANBest-P / ANBestP-GK.
9.
Inkrafttreten, Fristen und Außerkrafttreten
9.1 Diese Richtlinie tritt am 15. Oktober 2015 in Kraft.
9.2 Diese Richtlinie tritt am 15. Oktober 2020 außer Kraft.
9.3 Anträge für die Grundförderung können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis spätestens 31. Oktober 2016 gestellt werden.
9.4 Anträge für die Boni-Förderungen können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis spätestens 31. März 2018 gestellt werden.
9.5 Änderungen der Richtlinie werden vorbehalten.
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Anke Rehlinger
- 10 -