SUP - BUJ

Die neue Europäische Einpersonengesellschaft (SUP) –
supranationale
p
Rechtsform zu günstigen
g
g Bedingungen
g g ((?))
Referenten: Dr. Stefan Suchan, Dr. Jörg Nachtwey
Datum:
atu 24. Ju
Juni 2015
0 5
Übersicht
A.
B.
C.
D.
E.
F
F.
G.
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter COM(2014) 212
Wesentliche Grundlinien der SUP gem. Entwurf vom 09. April 2014
Die SPE als Vorgängerin der SUP
Die SUP als Konzernbaustein
Reaktionen aus Wissenschaft und Praxis auf die SUP
Akt ll Stand
Aktueller
St d
SUP oder SPE?
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International
Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind
eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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A. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen
Gesellschafter COM(2014)
(
) 212
I. Societas Unius Personae: Nationale oder supranationale Rechtsform?
Nationale 2.
Kapitalgesell
schaftsform
SUP
SPE
• Die SUP ist als nationale (2.) Kapitalgesellschaftsform „unter europäischem Label“ konzipiert
• Die SPE wäre eine „echte“
echte“ supranationale (2.)
(2 ) Kapitalgesellschaftsform (gewesen)
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Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind
eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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A. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen
Gesellschafter COM(2014)
(
) 212
II. Kontext und wesentliche Ziele des Vorschlages
! Schaffung besserer Rahmenbedingungen insbesondere für kleine und
mittlere Unternehmen (KMU) zur Umsetzung der EUWachstumsstrategie „Europa 2020“
gescheiterten“ SPE
! Alternative zur (vorläufig?) „gescheiterten
! Gründungserleichterung
g
g von Einpersonengesellschaften
p
g
im Ausland
und Förderung grenzüberschreitender Tätigkeiten von Unternehmen
! Geringere Einrichtungs- und Betriebskosten durch Harmonisierung
der relevanten
de
e e a te Vorschriften
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te
! Rechtssicherheit für die Unternehmen selbst sowie für Dritte im
Umgang mit der SUP
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eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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B. Wesentliche Grundlinien der SUP gem. Entwurf vom 09. April 2014
Gründung
! OnlineRegistrierungsver
fahren
Mindestkapital
! 1 Euro bzw. eine
Einheit der
anwendbaren
Landeswährung
! Persönliches
Erscheinen des
Gü d
Gründungsgesellll
schafters vor der
eintragenden
Behörde ist nicht
erforderlich
! Bildung einer
gesetzlichen
t li h
Rücklage darf
nicht verlangt
werden
! Eintragung
innerhalb von 3
Arbeitstagen
! Es darf kein
Höchstwert des
Kapitals
festgesetzt
werden
Sitzaufspaltung
! Register- und
Verwaltungssitz
dürfen in
unterschiedlichen
Mitgliedstaaten
liegen
g
! Forum Shopping
ist möglich
(bspw. betreffend
Mitbestimmung /
Bilanzierung)
Mitbestimmung
! Mitbestimmung
wird im Entwurf
nicht geregelt
! Das
Mitbestimmungsstatut
t t t richtet
i ht t sich
i h
also danach, in
welchem
Mitgliedstaat die
SUP in das
Handelsregister
eingetragen wird
( l A
(vgl.
Art.
t 7 Ab
Abs. 4
des Entwurfs)
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Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind
eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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C. Die SPE als Vorgängerin der SUP
I. Kompromissvorschlag der ungarischen Ratspräsidentschaft
! Mindestkapital muss einen Euro betragen
Mindestkapital
Sitzaufspaltung
! Mitgliedstaaten können jedoch für in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene
SPE einen höheren Betrag von bis zu 8.000 Euro vorschreiben
! Eine SPE muss ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung oder
Hauptniederlassung im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht in der
Europäischen Union haben
! Fraglich, inwieweit eine Sitzaufspaltung der „Deutschen“ SPE zulässig
ä
wesen wäre
! Grundsätzlich gilt Recht des (Register-) Sitzmitgliedstaats der SPE
Mitbestimmung
! Beschäftigt SPE mindestens 500 Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat
Mitgliedstaat,
welcher ein höheres Niveau für die Arbeitnehmermitbestimmung vorsieht,
kommt es zu einem Mitarbeiterbeteiligungsverfahren
! Bei Scheitern der Verhandlungen
g g
gilt strengeres
g
Mitbestimmungsniveau
g
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C. Die SPE als Vorgänger der SUP
II. Woran ist die SPE gescheitert?
" Ungelöste Mitbestimmungsproblematik
" Arbeitnehmerschutz
" Sitzaufspaltung
"Forum Shopping
" Kein Mindestkapital
"Mindestkapital als Seriositätsschwelle
Art. 352 AEUV erfordert Einstimmigkeit
Deutschland und Schweden legten Veto ein
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eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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D. Die SUP als Konzernbaustein
Struktur / Implementierung SUP
! Grenzüberschreitende (Hinein-)
Verschmelzung bestehender
ausländischer Tochtergesellschaften
Holding
! „Zurücklassen“ der Hauptniederlassung
im Herkunftsland
100 %
SUP
UK
100 %
SUP
F
100 %
SUP I
Vorteile:
! Deutsches Recht ist einheitlich anwendbar
! Haftungsbeschränkung bleibt erhalten
! Kostensenkungspotential
HNL
UK
! Zentralisierung der Geschäftsleitung nach
HNL F
HNL I
einheitlichen Grundsätzen
! Europäisches Label
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E. Reaktionen aus Wissenschaft und Praxis auf die SUP – sind die
Bedingungen wirklich so günstig?
! Risiken hinsichtlich Seriosität
! „fragwürdiges Instrument von
Gewerbetreibenden“
! Gefährdung des öffentlichen
Glaubens des
H d l
Handelsregisters
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! SUP als nationale Rechtsform /
28 verschiedene Varianten der
SUP in Europa
p
! Kein ökonomischer Mehrwert
! Einfluss auf deutsches GmbHR ht
Recht
! Ermächtigungsgrundlage
fraglich (keine Einstimmigkeit
erforderlich)
! Trennung von Satzungs- und
Verwaltungssitz (Forum
Shopping)
pp g)
! Gefahr der Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung
! Id
Identität
tität d
des wirtschaftlich
i t h ftli h
Berechtigten / Identität des
Gesellschafters kann nicht
überprüft
p
werden
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F. Aktueller Stand
I. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 06. Mai 2015
Zustimmung nur, wenn durch Italien /
Lettland erreichte Verbesserungen
beibehalten werden und Sitzaufspaltung
ganz verboten wird (entsprechend SE)
Hinwirken auf neuen SPE – Vorschlag,
in welchem
- die Sitzaufspaltung untersagt wird
und
- für Gesellschaften mit mehr als
250 Arbeitnehmern die
Regelungen zur SE gelten
(aber: kein „Einfrieren“ des
Mitbestimmungsniveaus)
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F. Aktueller Stand
II. Entwurf des Rats vom 29. Mai 2015
Gründung
! OnlineRegistrierungsverfahren
! Eintragung innerhalb von 5
Werktagen
! Elektronische
Identifizierungsmittel für die
Zwecke der Online
OnlineEintragung
Mindestkapital
Sitzaufspaltung
! 1 Euro bzw. eine
Einheit der
anwendbaren
Landeswährung
! Zulässigkeit der
Sitzaufspaltung
richtet sich nach
dem auf die SUP
anwendbaren
Recht
! Bildung einer
gesetzlichen
Rü kl
Rücklage
d
darff
nunmehr verlangt
werden
! E
Es darf
d f kein
k i
Höchstwert des
Kapitals
festgesetzt werden
! Sit
Sitzaufspaltung
f
lt
in
i
„Gründungstheoriestaaten“
also möglich
g
! Sitzaufspaltung
der SUP mit
Registersitz in
Deutschland?
Mitbestimmung
! Mitbestimmung
wird im Entwurf
nicht geregelt
! Das
Mitbestimmungsstatut richtet sich
also
l danach,
d
h in
i
welchem
Mitgliedstaat die
SUP in das
Handelsregister
eingetragen wird
(vgl. Art. 7 Abs. 4
des Entwurfs)
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eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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G. SUP oder SPE?
Struktur / Implementierung SPE / SUP
! Keine Sitzaufspaltung
! „Formwechsel“ der nationalen
Holding
Gesellschaftsform in SPE bzw. SUP
Vorteile:
! Haftungsbeschränkung
! Je höher der Grad der
100 %
SPE / SUP
UK
100 %
SPE / SUP
F
100 %
SPE / SUP
I
Vereinheitlichung des anwendbaren
Rechts, desto höher ist das
Kostensenkungspotential
! Europäisches Label
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eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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G. SUP oder SPE?
SUP
" Implementierung nationaler TochterSUP‘s mit Hauptniederlassungen im EUAusland ist in Deutschland weiterhin mit
Rechtsunsicherheiten verbunden
" Durch Formwechsel der EUTochtergesellschaften in SUP‘s ließe sich
eine Struktur mit Tochtergesellschaften
implementieren, welche einheitlichen
Regelungen unterliegen
SPE
" Falls Sitzaufspaltung (partiell) doch zulässig
sein würde (vgl. SPE-VOE Ungarn), stünde
Möglichkeit über Formwechsel und
grenzüberschreitende Sitzverlegung offen
(kein Vermögenstransfer erforderlich); im
Übrigen siehe SPE
" Implementierung wie bei SUP, aber
Tochtergesellschaften unterlägen im Vergleich
weitergehenden einheitlichen Regelungen
" EU-ausländische Tochter-SUP‘s bleiben
„nationale“ Gesellschaften
" EU-ausländische Tochter-SPE‘s sind
supranationale Gesellschaften
" Konzernrecht richtet sich nach (Register-) Sitzstaatsrecht (Art. 22 Abs. 7 und
Art 23 des Richtlinienentwurfs vom 09.
Art.
09
April 2014 sind gestrichen worden)
" Konzernrecht würde sich vermutlich wie bei
der SUP nach dem (Register-)Sitzstaatsrecht
richten
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Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind
eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
| 12
Haben
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Sie
e Fragen?
age
Dr. Stefan W. Suchan, LL.M.
Rechtsanwalt,␣Steuerberater
Partner
THE␣SQUAIRE/Am␣Flughafen
60549␣Frankfurt␣am␣Main
Tel
+49␣69␣951195-540
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KPMG␣Rechtsanwaltsgesellschaft␣mbH
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Dr. Jörg Nachtwey, LL.M.␣(V.U.W.)
Rechtsanwalt,␣Fachanwalt␣für␣Handels- und␣
Gesellschaftsrecht
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