Die neue Europäische Einpersonengesellschaft (SUP) – supranationale p Rechtsform zu günstigen g g Bedingungen g g ((?)) Referenten: Dr. Stefan Suchan, Dr. Jörg Nachtwey Datum: atu 24. Ju Juni 2015 0 5 Übersicht A. B. C. D. E. F F. G. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter COM(2014) 212 Wesentliche Grundlinien der SUP gem. Entwurf vom 09. April 2014 Die SPE als Vorgängerin der SUP Die SUP als Konzernbaustein Reaktionen aus Wissenschaft und Praxis auf die SUP Akt ll Stand Aktueller St d SUP oder SPE? © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. |1 A. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter COM(2014) ( ) 212 I. Societas Unius Personae: Nationale oder supranationale Rechtsform? Nationale 2. Kapitalgesell schaftsform SUP SPE • Die SUP ist als nationale (2.) Kapitalgesellschaftsform „unter europäischem Label“ konzipiert • Die SPE wäre eine „echte“ echte“ supranationale (2.) (2 ) Kapitalgesellschaftsform (gewesen) © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. |2 A. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter COM(2014) ( ) 212 II. Kontext und wesentliche Ziele des Vorschlages ! Schaffung besserer Rahmenbedingungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Umsetzung der EUWachstumsstrategie „Europa 2020“ gescheiterten“ SPE ! Alternative zur (vorläufig?) „gescheiterten ! Gründungserleichterung g g von Einpersonengesellschaften p g im Ausland und Förderung grenzüberschreitender Tätigkeiten von Unternehmen ! Geringere Einrichtungs- und Betriebskosten durch Harmonisierung der relevanten de e e a te Vorschriften o sc te ! Rechtssicherheit für die Unternehmen selbst sowie für Dritte im Umgang mit der SUP © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. |3 B. Wesentliche Grundlinien der SUP gem. Entwurf vom 09. April 2014 Gründung ! OnlineRegistrierungsver fahren Mindestkapital ! 1 Euro bzw. eine Einheit der anwendbaren Landeswährung ! Persönliches Erscheinen des Gü d Gründungsgesellll schafters vor der eintragenden Behörde ist nicht erforderlich ! Bildung einer gesetzlichen t li h Rücklage darf nicht verlangt werden ! Eintragung innerhalb von 3 Arbeitstagen ! Es darf kein Höchstwert des Kapitals festgesetzt werden Sitzaufspaltung ! Register- und Verwaltungssitz dürfen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten liegen g ! Forum Shopping ist möglich (bspw. betreffend Mitbestimmung / Bilanzierung) Mitbestimmung ! Mitbestimmung wird im Entwurf nicht geregelt ! Das Mitbestimmungsstatut t t t richtet i ht t sich i h also danach, in welchem Mitgliedstaat die SUP in das Handelsregister eingetragen wird ( l A (vgl. Art. t 7 Ab Abs. 4 des Entwurfs) © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. |4 C. Die SPE als Vorgängerin der SUP I. Kompromissvorschlag der ungarischen Ratspräsidentschaft ! Mindestkapital muss einen Euro betragen Mindestkapital Sitzaufspaltung ! Mitgliedstaaten können jedoch für in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene SPE einen höheren Betrag von bis zu 8.000 Euro vorschreiben ! Eine SPE muss ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht in der Europäischen Union haben ! Fraglich, inwieweit eine Sitzaufspaltung der „Deutschen“ SPE zulässig ä wesen wäre ! Grundsätzlich gilt Recht des (Register-) Sitzmitgliedstaats der SPE Mitbestimmung ! Beschäftigt SPE mindestens 500 Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat Mitgliedstaat, welcher ein höheres Niveau für die Arbeitnehmermitbestimmung vorsieht, kommt es zu einem Mitarbeiterbeteiligungsverfahren ! Bei Scheitern der Verhandlungen g g gilt strengeres g Mitbestimmungsniveau g © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. |5 C. Die SPE als Vorgänger der SUP II. Woran ist die SPE gescheitert? " Ungelöste Mitbestimmungsproblematik " Arbeitnehmerschutz " Sitzaufspaltung "Forum Shopping " Kein Mindestkapital "Mindestkapital als Seriositätsschwelle Art. 352 AEUV erfordert Einstimmigkeit Deutschland und Schweden legten Veto ein © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. |6 D. Die SUP als Konzernbaustein Struktur / Implementierung SUP ! Grenzüberschreitende (Hinein-) Verschmelzung bestehender ausländischer Tochtergesellschaften Holding ! „Zurücklassen“ der Hauptniederlassung im Herkunftsland 100 % SUP UK 100 % SUP F 100 % SUP I Vorteile: ! Deutsches Recht ist einheitlich anwendbar ! Haftungsbeschränkung bleibt erhalten ! Kostensenkungspotential HNL UK ! Zentralisierung der Geschäftsleitung nach HNL F HNL I einheitlichen Grundsätzen ! Europäisches Label © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. |7 E. Reaktionen aus Wissenschaft und Praxis auf die SUP – sind die Bedingungen wirklich so günstig? ! Risiken hinsichtlich Seriosität ! „fragwürdiges Instrument von Gewerbetreibenden“ ! Gefährdung des öffentlichen Glaubens des H d l Handelsregisters i t ! SUP als nationale Rechtsform / 28 verschiedene Varianten der SUP in Europa p ! Kein ökonomischer Mehrwert ! Einfluss auf deutsches GmbHR ht Recht ! Ermächtigungsgrundlage fraglich (keine Einstimmigkeit erforderlich) ! Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz (Forum Shopping) pp g) ! Gefahr der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ! Id Identität tität d des wirtschaftlich i t h ftli h Berechtigten / Identität des Gesellschafters kann nicht überprüft p werden © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. |8 F. Aktueller Stand I. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 06. Mai 2015 Zustimmung nur, wenn durch Italien / Lettland erreichte Verbesserungen beibehalten werden und Sitzaufspaltung ganz verboten wird (entsprechend SE) Hinwirken auf neuen SPE – Vorschlag, in welchem - die Sitzaufspaltung untersagt wird und - für Gesellschaften mit mehr als 250 Arbeitnehmern die Regelungen zur SE gelten (aber: kein „Einfrieren“ des Mitbestimmungsniveaus) © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. |9 F. Aktueller Stand II. Entwurf des Rats vom 29. Mai 2015 Gründung ! OnlineRegistrierungsverfahren ! Eintragung innerhalb von 5 Werktagen ! Elektronische Identifizierungsmittel für die Zwecke der Online OnlineEintragung Mindestkapital Sitzaufspaltung ! 1 Euro bzw. eine Einheit der anwendbaren Landeswährung ! Zulässigkeit der Sitzaufspaltung richtet sich nach dem auf die SUP anwendbaren Recht ! Bildung einer gesetzlichen Rü kl Rücklage d darff nunmehr verlangt werden ! E Es darf d f kein k i Höchstwert des Kapitals festgesetzt werden ! Sit Sitzaufspaltung f lt in i „Gründungstheoriestaaten“ also möglich g ! Sitzaufspaltung der SUP mit Registersitz in Deutschland? Mitbestimmung ! Mitbestimmung wird im Entwurf nicht geregelt ! Das Mitbestimmungsstatut richtet sich also l danach, d h in i welchem Mitgliedstaat die SUP in das Handelsregister eingetragen wird (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Entwurfs) © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. | 10 G. SUP oder SPE? Struktur / Implementierung SPE / SUP ! Keine Sitzaufspaltung ! „Formwechsel“ der nationalen Holding Gesellschaftsform in SPE bzw. SUP Vorteile: ! Haftungsbeschränkung ! Je höher der Grad der 100 % SPE / SUP UK 100 % SPE / SUP F 100 % SPE / SUP I Vereinheitlichung des anwendbaren Rechts, desto höher ist das Kostensenkungspotential ! Europäisches Label © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. | 11 G. SUP oder SPE? SUP " Implementierung nationaler TochterSUP‘s mit Hauptniederlassungen im EUAusland ist in Deutschland weiterhin mit Rechtsunsicherheiten verbunden " Durch Formwechsel der EUTochtergesellschaften in SUP‘s ließe sich eine Struktur mit Tochtergesellschaften implementieren, welche einheitlichen Regelungen unterliegen SPE " Falls Sitzaufspaltung (partiell) doch zulässig sein würde (vgl. SPE-VOE Ungarn), stünde Möglichkeit über Formwechsel und grenzüberschreitende Sitzverlegung offen (kein Vermögenstransfer erforderlich); im Übrigen siehe SPE " Implementierung wie bei SUP, aber Tochtergesellschaften unterlägen im Vergleich weitergehenden einheitlichen Regelungen " EU-ausländische Tochter-SUP‘s bleiben „nationale“ Gesellschaften " EU-ausländische Tochter-SPE‘s sind supranationale Gesellschaften " Konzernrecht richtet sich nach (Register-) Sitzstaatsrecht (Art. 22 Abs. 7 und Art 23 des Richtlinienentwurfs vom 09. Art. 09 April 2014 sind gestrichen worden) " Konzernrecht würde sich vermutlich wie bei der SUP nach dem (Register-)Sitzstaatsrecht richten © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. | 12 Haben abe S Sie e Fragen? age Dr. Stefan W. Suchan, LL.M. Rechtsanwalt,␣Steuerberater Partner THE␣SQUAIRE/Am␣Flughafen 60549␣Frankfurt␣am␣Main Tel +49␣69␣951195-540 Fax +49␣69␣951195-507 Mobile +49␣173␣5764212 +49 173 5764212 eMail:␣[email protected] KPMG␣Rechtsanwaltsgesellschaft␣mbH Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Jörg Nachtwey, LL.M.␣(V.U.W.) Rechtsanwalt,␣Fachanwalt␣für␣Handels- und␣ Gesellschaftsrecht THE␣SQUAIRE/Am␣Flughafen 60549␣Frankfurt␣am␣Main eMail:␣[email protected] KPMG␣Rechtsanwaltsgesellschaft␣mbH Tel +49␣69␣951195-780 Fax +49␣69␣951195-507 Mobile +49␣173␣5135798
© Copyright 2025 ExpyDoc