Nebenberufliche Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber

Übungsleiterfreibetrag: Nebenberufliche Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber
Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag können grundsätzlich auch bei einer Haupttätigkeit beim
gleichen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Das ist aber nur möglich, wenn die Nebentätigkeit klar abgrenzt werden kann, wie ein Urteil des Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zeigt (Urteil vom 24.04.2015, L 4 R 1621/14).
Ein Sportverein beschäftigte zwei hauptamtliche Sportlehrer in einem Zeitumfang von 31 und 40
Stunden pro Woche in seinem Sportschülerhort und seiner Kindersportschule. Außerdem waren
beide als Übungsleiter bei Veranstaltungen des Vereins für seine Mitglieder tätig. Dafür erhielten sie
120 Euro monatlich, die der Verein als Übungsleiterpauschale lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei
behandelte.
Bei einer Außenprüfung kam die Rentenversicherung Bund zu dem Ergebnis, dass in beiden Fällen ein
einheitliches versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag und damit die Übungsleitertätigkeit nicht wie erforderlich nebenberuflich ausgeübt werde.
Wann liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor?
Das LSG Baden-Württemberg kam zum gleichen Ergebnis. Die Übungsleitertätigkeiten stünden im Zusammenhang mit der Hauptbeschäftigung der angestellte Sportlehrer. Deswegen liege ein sogenanntes einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die Übungsleiterpauschalen gehörten damit zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Von einer einheitlichen Beschäftigung - so das LSG - muss man ausgehen, wenn eine selbstständige
oder abhängige zweite Beschäftigung mit einer abhängigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber so verbunden ist, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann
und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint.
Dabei muss die zweite Beschäftigung nicht notwendig in die abhängige Beschäftigung zeitlich, örtlich,
organisatorisch und inhaltlich eingebunden sein. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann eine einheitliche Beschäftigung schon dann sein, wenn aus der Beschäftigung gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit genutzt werden müssen und die Tätigkeit dem Arbeitgeber nützlich ist.
Die Übungsleitertätigkeiten waren hier schon rechtlich Teil eines Beschäftigungsverhältnisses. In einem Arbeitsvertrag und seinem Anhang wurden hier jeweils sowohl die Hauptbeschäftigung als auch
die zusätzliche Nebentätigkeit geregelt.
Bei den Sportlehrern hingen die Übungsleitertätigkeit und die Haupttätigkeit zudem inhaltlich zusammen. Sie konnten auch bei den Übungsleitertätigkeiten auf ihre Ausbildung als Sportlehrer und darüber hinaus auf ihre erzieherischen und pädagogischen Fähigkeiten, die sie auch in der Hauptbeschäftigung sammelten und täglich anwendeten, zurückgreifen.
Für eine einheitliche Beschäftigung sprach zudem die einheitliche Gehaltsabrechnung. Dass das nur
wegen der organisatorischen Erleichterung so gemacht wurde, ließ das Gericht nicht gelten.
Praxisempfehlungen
Eine als Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag begünstigte Nebentätigkeit beim gleichen Arbeitgeber ist durchaus möglich, es muss aber eine klare Abgrenzung möglich sein.
Um für eine Nebentätigkeit zu einer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit
den Übungsleiterfreibetrag gewähren zu können, sind vor allem folgende Voraussetzungen zu beachten:
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Die Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt, abgerechnet und vergütet werden. Es
sollte auch keine Bindung der Verträge aneinander bestehen, etwa dadurch, dass die beiden Arbeitsverträge zum gleichen Datum beginnen oder - bei befristeten Verträgen - zum gleichen Zeitpunkt enden.
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Die Nebentätigkeit muss sich klar von der Haupttätigkeit abgrenzen lassen. Das gilt für den Inhalt der Tätigkeit ebenso wie für das Anforderungsprofil.
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Nach Möglichkeit sollte die Nebentätigkeit nicht zum gleichen Leistungsangebot des Arbeitgebers gehören, sondern unabhängig davon angeboten und durchgeführt werden.
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Auf keinen Fall darf im Hauptarbeitsvertrag eine Klausel enthalten sein, nach der Arbeitgeber
den Mitarbeiter auch für andere, vergleichbare Tätigkeiten einsetzen kann.
Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 301 (9/2015), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer
www.vereinsknowhow.de.