Arbeitsmarktzugang für EU/EWR-BürgerInnen (Ausnahme Kroatien) Arbeitnehmerfreizügigkeit Arbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten (Ausnahme Kroatien) und aus den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und Schweizer BürgerInnen haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (sie genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit). Sie haben Anspruch auf jenes Bruttoentgelt, das den für österreichische ArbeitnehmerInnen geltenden Kollektivvertrags- und Mindestlohntarifregelungen entspricht und müssen entsprechend zur Sozialversicherung angemeldet werden. 13TU U13T 13TU U13T Durch das Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping wird sichergestellt, dass alle in Österreich beschäftigten ArbeitnehmerInnen jedenfalls den kollektivvertraglich festgesetzten Grundlohn erhalten. Das Gesetz garantiert fairen Wettbewerb (Verstöße werden mit Strafen bis zu 50.000 Euro geahndet) 13TU U13T Anmeldebescheinigung bei Aufenthalt über drei Monaten Alle EU/EWR-BürgerInnen, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten wollen, müssen dies – innerhalb von vier Monaten nach Einreise – bei der für den Wohnsitz örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde anzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Personen, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 nach dem Meldegesetz angemeldet haben und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, benötigen keine Anmeldebescheinigung. 13TU U13T Näheres dazu finden sie auf help.gv.at . 13TU U13T Arbeitsuche Arbeitskräfte aus den EWR-Mitgliedstaaten, die einen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, unterstützt das Arbeitsmarktservice bei der Suche nach einer offenen Stelle. 13TU U13T Arbeitskräften aus EWR-Mitgliedstaaten, die sich für eine Beschäftigung in Österreich interessieren, aber keinen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, steht für die Arbeitsuche das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität ( EURES ) zur Verfügung. 13TU U13T letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2016 sozialministerium.at Dienstleistungsfreiheit UnternehmerInnen mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat können uneingeschränkt ihre Dienstleistungen ohne dauerhafte Niederlassung grenzüberschreitend in Österreich anbieten. Die Dienstleistungsfreiheit umfasst auch das Recht der Unternehmen, die Leistung mithilfe eigenen Personals in Österreich zu erbringen. Bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen müssen grundsätzlich die österreichischen gewerberechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Auskunft darüber geben das Bundesministerium für Wirtschaft, Forschung und Wirtschaft ( BMWFW ) und die AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich . 13TU 13TU U13T U13T Beschäftigungsmeldung von entsandten Arbeitskräften bei der ZKO im Bundesministerium für Finanzen Unternehmen mit Betriebssitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat haben die Beschäftigung von Arbeitskräften (gleich welcher Nationalität), die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, gemäß § 7b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung beim Bundesministeriums für Finanzen ( ZKO ) zu melden. Auch die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften ist zu melden (§ 17 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes). Die entsandten Arbeitskräfte haben Anspruch auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren ArbeitnehmerInnen von vergleichbaren ArbeitgeberInnen gebührt. 13TU U13T Die Meldung entsandter Arbeitskräfte aus Kroatien oder aus Drittstaaten wird an das Arbeitsmarktservice weitergeleitet. Das Arbeitsmarktservice prüft die Entsendemeldung und stellt eine EU-Entsendebestätigung aus, wenn die Arbeitskräfte ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und die österreichischen Lohnund Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften aus Kroatien oder Drittstaaten ist nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässig. letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2016 sozialministerium.at
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