Arbeitsmarktzugang für EU/EWR-BürgerInnen

Arbeitsmarktzugang für EU/EWR-BürgerInnen
(Ausnahme Kroatien)
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Arbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten (Ausnahme Kroatien) und aus den EWR-Staaten Island,
Liechtenstein und Norwegen und Schweizer BürgerInnen haben freien Zugang zum österreichischen
Arbeitsmarkt (sie genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit). Sie haben Anspruch auf jenes Bruttoentgelt,
das den für österreichische ArbeitnehmerInnen geltenden Kollektivvertrags- und
Mindestlohntarifregelungen entspricht und müssen entsprechend zur Sozialversicherung
angemeldet werden.
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Durch das Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping wird sichergestellt, dass alle in Österreich
beschäftigten ArbeitnehmerInnen jedenfalls den kollektivvertraglich festgesetzten Grundlohn
erhalten. Das Gesetz garantiert fairen Wettbewerb (Verstöße werden mit Strafen bis zu 50.000 Euro
geahndet)
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Anmeldebescheinigung bei Aufenthalt über drei Monaten
Alle EU/EWR-BürgerInnen, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten wollen, müssen
dies – innerhalb von vier Monaten nach Einreise – bei der für den Wohnsitz örtlich zuständigen
Niederlassungsbehörde
anzeigen.
Bei
Vorliegen
der
Voraussetzungen
wird
eine
Anmeldebescheinigung ausgestellt. Personen, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 nach dem
Meldegesetz angemeldet haben und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, benötigen keine
Anmeldebescheinigung.
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Näheres dazu finden sie auf help.gv.at .
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Arbeitsuche
Arbeitskräfte aus den EWR-Mitgliedstaaten, die einen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, unterstützt
das Arbeitsmarktservice bei der Suche nach einer offenen Stelle.
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Arbeitskräften aus EWR-Mitgliedstaaten, die sich für eine Beschäftigung in Österreich interessieren,
aber keinen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, steht für die Arbeitsuche das Europäische Portal zur
beruflichen Mobilität ( EURES ) zur Verfügung.
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letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2016
sozialministerium.at
Dienstleistungsfreiheit
UnternehmerInnen mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat können uneingeschränkt ihre
Dienstleistungen ohne dauerhafte Niederlassung grenzüberschreitend in Österreich anbieten. Die
Dienstleistungsfreiheit umfasst auch das Recht der Unternehmen, die Leistung mithilfe eigenen
Personals in Österreich zu erbringen.
Bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen müssen grundsätzlich die
österreichischen gewerberechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Auskunft darüber geben
das Bundesministerium für Wirtschaft, Forschung und Wirtschaft ( BMWFW ) und die
AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich .
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Beschäftigungsmeldung von entsandten Arbeitskräften bei der ZKO
im Bundesministerium für Finanzen
Unternehmen mit Betriebssitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat haben die Beschäftigung von
Arbeitskräften (gleich welcher Nationalität), die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung
nach Österreich entsandt werden, gemäß § 7b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung beim
Bundesministeriums für Finanzen ( ZKO ) zu melden. Auch die grenzüberschreitende Überlassung von
Arbeitskräften ist zu melden (§ 17 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes). Die entsandten
Arbeitskräfte haben Anspruch auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder
kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren ArbeitnehmerInnen von
vergleichbaren ArbeitgeberInnen gebührt.
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Die Meldung entsandter Arbeitskräfte aus Kroatien oder aus Drittstaaten wird an das
Arbeitsmarktservice weitergeleitet. Das Arbeitsmarktservice prüft die Entsendemeldung und stellt
eine EU-Entsendebestätigung aus, wenn die Arbeitskräfte ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im
Staat des Betriebssitzes zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt
sind
und
die
österreichischen
Lohnund
Arbeitsbedingungen
sowie
die
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die grenzüberschreitende
Überlassung von Arbeitskräften aus Kroatien oder Drittstaaten ist nur nach Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung zulässig.
letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2016
sozialministerium.at