Mittelverwaltung beim Pakt für den Nachmittag

Mittelverwaltung beim Pakt für
den Nachmittag
Auftaktveranstaltung
„Pakt für den Nachmittag“
Cornelia Lehr, HKM
Frankfurt, den 15. Juni 2015
Mittelverwaltung beim Pakt für
den Nachmittag
1) Auszüge aus der Kooperationsvereinbarung
2) Vorgaben aus dem Zuwendungsrecht
3) Zeitleiste für das Schuljahr 2015/16
4) Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten
Bildungs- und Betreuungsangebote aus einem Guss
Beteiligte:
Kultusministerium (HKM) + Sozialministerium (HMSI)
Schulträger + SSA + Jugendhilfeträger
Schule + Jugendhilfe + Kita + Hort + Betreuung
Landesressourcen für den Pakt:
Lehrerstellen (Zuweisung über das SSA);
Mittel statt Stelle (Zuwendung an den Schulträger).
Kooperationsvereinbarung als
Grundlage
Vertragspartner: Land und Schulträger
Schulträger: Können Durchführung und Organisation der
Bildungs- und Betreuungsangebote sowie Mittelverwaltung
an andere Träger weitergeben
Kooperationsvereinbarung: Regelt den Rahmen
Weitere rechtliche Grundlagen: GTS-Richtlinie mit dem
Qualitätsrahmen, das HSchG, das HKJGB, der BEP, die
Vor-Ort-Regelungen
Regelungen aus dem
Ganztagsprogramm
Landesressourcen: Als Stelle und Mittel möglich
Berechnungsgrundlage für Umwandlung von Lehrerstellen in Haushaltsmittel/„Mittel statt Stelle“:
1,00 Stelle entspricht 46.000,- €
0,50 Stelle entspricht 23.000,- € im Schuljahr
0,25 Stelle entspricht 11.500,- €
Änderungsanträge: bis 31.12. des Vorjahres an das HKM
in Absprache mit Träger, SSA und Schulträger
Ressourcenberechnung (§ 2 KV)
Grundlage der Ressourcenberechnung von Seiten des
Landes ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der
jeweiligen Grundschule oder Grundstufe der Förderschule
(letzte allgemeine Schulstatistik).
In den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 wird die
Versorgung mit Ganztagsressourcen auf der Grundlage
eines Schülerfaktors (0,0094) berechnet.
Das bedeutet: Die Größe der Schule ist in der Ressourcenberechnung abgebildet.
Personalressourcen (§ 2 der KV)
Die Ressourcen müssen in Lehrerstunden und in Mitteln in
Anspruch genommen werden.
Mindestens ein Drittel der Ressource soll in Lehrerstunden
genommen werden.
Mindestens ein Viertel ist in Mitteln zu nehmen.
Die Aufteilung ist mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt
und dem Schulträger abzustimmen und gegenüber dem
Hessischen Kultusministerium anzuzeigen.
Prozentuale Aufteilung der
Ressourcen (§ 2 der KV)
Mindestens 1/3 der Ressource in Lehrerstunden
Bis zu 2/3 der Ressource in Mitteln (insb. für Bildungs- und
Betreuungsangebote)
Bis zu 25% der Landesressource für:
• Koordination der Ganztagsangebote (sofern nicht durch
Lehrkräfte übernommen)
• notwendige Verwaltungsausgaben (bis zu 7%)
• Sachausgaben, die dem Ganztags-Angebot dienen
(bis zu 8%)
Nachsteuerung
(nach §§ 1 u. 2 KV)
Der Schulträger meldet dem HKM bis zum 15. März eines
Jahres die Zahl der durch die Eltern für das Bildungs- und
Betreuungsangebot angemeldeten Schülerinnen und Schüler
an der jeweiligen Schule für das kommende Schuljahr.
Anhand der Anmeldezahlen kann der Schulträger im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt die Verteilung der
in Mitteln genommenen Ressourcen bedarfsgerecht nachsteuern. Das Ergebnis dieser Nachsteuerung ist dem HKM
bis zum 15. Juni des Jahres anzuzeigen.
Landesmittel als Zuwendung
1. Zweckgebundene Mittel (statt Stellen) „verlassen“
den Landeshaushalt.
2. Gehen als Zuwendung über den Schulträger an die
Schule/an den Träger des Angebotes.
3. Mittel werden zweckentsprechend verausgabt.
4. Rückzahlung nicht verausgabter Mittel sofort nach
dem 31.7. jeden Jahres ans HKM.
5. Über die zweckentsprechende Verwendung wird
durch den Schulträger ein Verwendungsnachweis
erstellt.
Zuwendungsbescheid
• Juli 2015: Schulträger erhält Zuwendungsbescheid vom
HKM.
• Bis Ende Juli/Anfang August 2015:
Prüfung des Zuwendungsbescheides und Einverständniserklärung der Schulträger zum Zuwendungsbescheid.
• Nach Erhalt: Weiterleitung des Zuwendungsbescheides
an Träger der Bildungs- und Betreuungsangebote.
• Im 2-monatigen Rhythmus: Mittelfluss vom Land an den
Träger und Verausgabung der jeweiligen Tranche.
Verwendungsnachweis (VN)
1. Weist die zweckentsprechende Verwendung der
Landesmittel im Detail nach.
2. Besteht aus einem rechnerischen Bericht und
einem Sachbericht.
3. Kann vom Schulträger an den Träger des
Angebotes delegiert werden.
4. Ist fällig nach Schuljahresabschluss bis jeweils
15. Oktober.
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Rechtsgrundlagen/Homepage HKM
• Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach
§ 15 HSchG, mit dem Qualitätsrahmen für die Profile
ganztägig arbeitender Schulen, Erlass vom 1.11.2011
• Arbeitsrechtliche Hinweise für die Beschäftigung von
Einzelpersonen im Rahmen des Ganztagsprogramms des
Landes vom 2.4.2014
• Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen zum
Zuwendungsbescheid (ANBest-P, ANBest-Gk, BNBest)
• Rechnerischer Verwendungsnachweis mit Hinweisen zum
Sachbericht
• Gesamt-Verwendungsnachweis
Unterstützung und Beratung
• durch die Serviceagentur „Ganztägig lernen“ Hessen
an den SSÄ Frankfurt und Kassel
- Fortbildungen/Veranstaltungen zum Ganztag
- Beratungen
- Netzwerkbildungen
- Informationen insbesondere über die Homepage
• durch die Staatlichen Schulämter, insbesondere die
Generalistinnen und Generalisten sowie die Ganztagsschul-Fachberatungen
• durch die Schulträger/Jugendhilfeträger
Kontakt im HKM
Referat I.3.1 Ganztagsschulen, hier: Pakt für den Nachmittag
Wolf Schwarz: [email protected]
Cornelia Lehr: [email protected]
Claudia Würz: [email protected]
www.kultusministerium.hessen.de
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!