Überlassungs- und Nutzungsvertrag zwischen dem Kreisausschuss des Kreises Bergstraße, vertreten durch den Magistrat der Stadt Lindenfels, Burgstraße 39, 64678 Lindenfels und vertreten durch: Name, Vorname: geboren am:_________________Geburtsort___________________ Anschrift: Telefon: ; mobil: ; dienstlich__________________ E-Mail: nachstehend Nutzer genannt – wird folgender privatrechtlicher Überlassungs- und Nutzungsvertrag (Mietvertrag) geschlossen: Der Kreisausschuss des Kreises Bergstraße überlässt dem Nutzer in der Carl-Orff-Schule Lindenfels den/die nachstehend bezeichnete(n) Raum/Räume____________________________________________________________________ Schulsporthalle___________________________________________________________________ Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände____________________________________________ ________________________________________________________________________________ Der/die überlassene(n) Vertragsgegenstand/Vertragsgegenstände wird/werden dem Nutzer für den folgenden Zweck zur Verfügung gestellt: Art der Nutzung: Anzahl Teilnehmer: __Erwachsene Es werden Einnahmen erzielt: __Jugendliche nein ja, durch __Kinder __männlich __weiblich Eintrittsgeld Verzehr Sonstiges Der / die überlassene(n) Vertragsgegenstand/Vertragsgegenstände wird/werden dem Nutzer zu den nachstehenden Zeiten bereitgestellt: einmalig am von und am von regelmäßig wiederkehrend auf unbestimmte Zeit ab______________________________ vom _______________20___ bis ______________20___ jeweils__________________________von_____________bis___________Uhr jeweils__________________________von_____________bis___________Uhr jeweils__________________________von_____________bis___________Uhr 1 Die Überlassung ist nach der jeweils geltenden Dienstvorschrift „Richtlinien für die außerschulische Benutzung und Überlassung von Schulräumen, -anlagen und Schulsporthallen des Kreises Bergstraße“ entgeltpflichtig entgeltfrei Das nach den Richtlinien zu zahlende Entgelt beträgt: EURO___________ und wird vom Nutzer spätestens am siebten Werktag, der auf die Vertragsunterzeichnung folgt, zu Gunsten des Kreises Bergstraße der Stadt Lindenfels auf das Konto Name der Bank: __________________ Kto.-Nr.: _________________ BLZ: __________________ überwiesen. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB fällig. Um evtl. entstehende kleinere Reparaturen oder zusätzliche Putzmaßnahmen, die durch die Hallennutzung entstanden sind, abdecken zu können, ist eine Kaution in Höhe von EURO 100,00 zu entrichten. Diese ist mit dem Vermerk „Kaution Turnhalle“ sowie dem Vereinsname auf das nachstehende Konto der Stadtkasse Lindenfels spätestens 14 Tage vor der Hallennutzung zu überweisen. Sparkasse Starkenburg Kto.-Nr.: 7000113 BLZ: 509 514 69 Swift(BIC): HELADEF1HEP IBAN: DE95 5095 1469 0007 0001 13 Benutzungsbedingungen Die Gebäude und Anlagen der Schulen, die Schulsport- und die Mehrzweckhallen einschließlich der Zugangswege sowie die darin befindlichen Einrichtungen und Geräte sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln bzw. zu benutzen. Entgelt Die Überlassung ist nach der jeweils geltenden Dienstvorschrift „Richtlinien für die außerschulische Benutzung und Überlassung von Schulräumen, -anlagen und Schulsporthallen des Kreises Bergstraße“ entgeltfrei. Kündigung eines Dauernutzungsverhältnisses Das Nutzungsverhältnis bei Dauernutzungen endet jeweils am nächsten 31.08. nach Abschluss des Vertrages. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so gilt das Nutzungsverhältnis stillschweigend bis zum 31.08. des darauf folgenden Jahres weiter. Die Kündigung einer Dauernutzung ist dem Schulträger bzw. der mit der Verwaltung beauftragten Stadt/Gemeinde bis zum 31.07. des Jahres zu übersenden. 2 Kündigung eines laufenden Nutzungsverhältnisses Ein laufendes Nutzungsverhältnis kann vom Schulträger bzw. der mit der Verwaltung beauftragten Stadt/Gemeinde im Namen des Schulträgers zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden, wenn ein dringendes dienstliches oder öffentliches Interesse besteht. Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ende des Monats auszusprechen. Fristlose Kündigung Einmalige Nutzungsverhältnisse können vor Beginn der Veranstaltung vom Schulträger oder von der mit der Verwaltung beauftragten Stadt/Gemeinde im Namen des Schulträgers fristlos gekündigt werden, wenn ein dringendes dienstliches oder öffentliches Interesse besteht. Dasselbe gilt für laufende Nutzungsverhältnisse, wenn eine sofortige Rückgabe des überlassenen Vertragsgegenstandes erforderlich und eine fristgerechte Kündigung nach nicht mehr möglich ist. Eine Entschädigung jeglicher Art (Nutzungsausfall, Aufwendungsersatz, Schadenersatz etc.) wird nicht gewährt. Der Schulträger bzw. die mit der Verwaltung der Schulsport- oder der Mehrzweckhalle beauftragten Stadt/Gemeinde kann im Namen des Schulträgers außerdem ein Nutzungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn: a) der Nutzer den überlassenen Vertragsgegenstand trotz schriftlicher Abmachung vertragswidrig nutzt oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen eine Vertragsbestimmung verstößt, wobei auch das Verhalten von Teilnehmern bzw. Zuschauern dem Nutzer zuzurechnen ist. b) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde oder des Kreises zu befürchten ist, c) der überlassene Vertragsgegenstand von dem Nutzer während der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit ohne Absprache mit dem Schulträger oder der mit der Verwaltung der Schulsporthalle beauftragten Stadt/Gemeinde länger als einen Monat nicht benutzt wird. Haftung des Nutzers 1.) Der vertraglich bestimmte Benutzer haftet dem Schulträger gegenüber für alle aus dem Anlass der Nutzung entstandenen Schäden, die er, seine Erfüllungsgehilfen, die Teilnehmer oder Besucher seiner Veranstaltung, verursachen. Der vertraglich bestimmte Benutzer kann sich gegenüber dem Schulträger nicht darauf berufen, dass ein Teilnehmer persönlich haftet. Von der Haftung sind nur solche Schäden ausgenommen, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind. Auf Verlangen ist bei Vertragsabschluss ein Versicherungsnachweis vorzulegen. 2.) Dem vertraglich bestimmten Benutzer obliegt während der Nutzungszeit die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der benutzten Räumlichkeiten, deren Zugänge etc. sowie des Schul- und Hallengeländes. Er hat auch die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Der vertraglich bestimmte Benutzer haftet für alle Schäden, die er durch Nichtbeachtung dieser „Benutzungsbedingungen und –vorschriften“ oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen verursacht hat. 3 3.) Gegenstände dürfen vom Benutzer nur mit Genehmigung der Schulleitung bzw. des Schulträgers oder der mit der Verwaltung beauftragten Stadt/Gemeinde in die Gebäuden und Anlagen von Schulen, in die Schulsport- und in die Mehrzweckhallen eingebracht oder dort verwahrt werden. Die Gegenstände sind so unterzubringen, dass sie den Schulbetrieb nicht stören oder gefährden. Für den verkehrssicheren Zustand der Gegenstände, die vom Veranstalter eingebracht werden, ist dieser auch dann allein verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist. Der Schulträger lehnt jede Verantwortung und Haftung für eingebrachte Gegenstände (z.B. bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Brand) ab. Auf Verlangen ist ein Versicherungsnachweis vorzulegen. Haftungsausschluss und Freihalten des Schulträgers 1.) Der Schulträger übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Schulgrundstücke, der Schulgebäude, der Schulsporthallen oder der Mehrzweckhallen stehen. In diesem Umfang stellt der Veranstalter den Schulträger von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt insbesondere auch für Schäden an seitens des Veranstalters oder der Besucher seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenständen einschließlich der Garderobe sowie motorisierter und nicht motorisierter Fahrzeuge. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf die vom Schulträger zu vertretenden Verletzungen seiner Verkehrssicherungspflicht, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 2.) Die Grundstückseigentümerhaftung gem. § 836 BGB bleibt unberührt. 3.) Der Nutzer ist verpflichtet, Teilnehmer/Besucher auf den Haftungsausschluss hinzuweisen. Hinweis: Für die Mitbenutzung der Mehrzweckeinrichtungen in den vom Schulträger unter Kostenbeteiligung der Schulortgemeinden erstellten Mehrzweckhallen bleibt es den Magistraten/ Gemeindevorständen unbenommen, für die zusätzlich genutzten Mehrzweckeinrichtungen (Küchen, Kühlräume, Schankanlagen etc.) gesondert Nutzungsentgelte festzusetzen. Die anliegend abgedruckten Benutzungsbedingungen und –vorschriften (Hallenordnung) sind Bestandteil dieses Vertrages. 64678 Lindenfels, den _________________ Für den Nutzer: Für den Schulträger: Der Magistrat der Stadt Lindenfels ________________________________ __________________________________ (Unterschrift) (Bürgermeister) (Stadtrat) 4
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