1 Überlassungs- und Nutzungsvertrag zwischen dem

Überlassungs- und Nutzungsvertrag
zwischen dem Kreisausschuss des Kreises Bergstraße,
vertreten durch den Magistrat der Stadt Lindenfels, Burgstraße 39, 64678 Lindenfels
und
vertreten durch:
Name, Vorname:
geboren am:_________________Geburtsort___________________
Anschrift:
Telefon:
; mobil:
; dienstlich__________________
E-Mail:
nachstehend Nutzer genannt – wird folgender privatrechtlicher Überlassungs- und Nutzungsvertrag
(Mietvertrag) geschlossen:
Der Kreisausschuss des Kreises Bergstraße überlässt dem Nutzer in der Carl-Orff-Schule Lindenfels
den/die nachstehend bezeichnete(n)
Raum/Räume____________________________________________________________________
Schulsporthalle___________________________________________________________________
Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände____________________________________________
________________________________________________________________________________
Der/die überlassene(n) Vertragsgegenstand/Vertragsgegenstände wird/werden dem Nutzer für den
folgenden Zweck zur Verfügung gestellt:
Art der Nutzung:
Anzahl Teilnehmer: __Erwachsene
Es werden Einnahmen erzielt:
__Jugendliche
nein
ja, durch
__Kinder __männlich __weiblich
Eintrittsgeld
Verzehr
Sonstiges
Der / die überlassene(n) Vertragsgegenstand/Vertragsgegenstände wird/werden dem Nutzer zu den
nachstehenden Zeiten bereitgestellt:
einmalig am
von
und am
von
regelmäßig wiederkehrend auf unbestimmte Zeit
ab______________________________
vom _______________20___ bis ______________20___
jeweils__________________________von_____________bis___________Uhr
jeweils__________________________von_____________bis___________Uhr
jeweils__________________________von_____________bis___________Uhr
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Die Überlassung ist nach der jeweils geltenden Dienstvorschrift „Richtlinien für die außerschulische
Benutzung und Überlassung von Schulräumen, -anlagen und Schulsporthallen des Kreises
Bergstraße“
entgeltpflichtig
entgeltfrei
Das nach den Richtlinien zu zahlende Entgelt beträgt: EURO___________ und wird vom Nutzer
spätestens am siebten Werktag, der auf die Vertragsunterzeichnung folgt, zu Gunsten
des Kreises Bergstraße
der Stadt Lindenfels
auf das Konto
Name der Bank: __________________ Kto.-Nr.: _________________ BLZ: __________________
überwiesen. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz
der EZB fällig.
Um evtl. entstehende kleinere Reparaturen oder zusätzliche Putzmaßnahmen, die durch die
Hallennutzung entstanden sind, abdecken zu können, ist eine Kaution in Höhe von EURO 100,00 zu
entrichten.
Diese ist mit dem Vermerk „Kaution Turnhalle“ sowie dem Vereinsname auf das nachstehende
Konto der Stadtkasse Lindenfels spätestens 14 Tage vor der Hallennutzung zu überweisen.
Sparkasse Starkenburg
Kto.-Nr.: 7000113
BLZ: 509 514 69
Swift(BIC): HELADEF1HEP
IBAN: DE95 5095 1469 0007 0001 13
Benutzungsbedingungen
Die Gebäude und Anlagen der Schulen, die Schulsport- und die Mehrzweckhallen einschließlich der
Zugangswege sowie die darin befindlichen Einrichtungen und Geräte sind pfleglich und sachgemäß zu
behandeln bzw. zu benutzen.
Entgelt
Die Überlassung ist nach der jeweils geltenden Dienstvorschrift „Richtlinien für die außerschulische
Benutzung und Überlassung von Schulräumen, -anlagen und Schulsporthallen des Kreises Bergstraße“ entgeltfrei.
Kündigung eines Dauernutzungsverhältnisses
Das Nutzungsverhältnis bei Dauernutzungen endet jeweils am nächsten 31.08. nach Abschluss des
Vertrages. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so gilt das Nutzungsverhältnis stillschweigend bis zum
31.08. des darauf folgenden Jahres weiter.
Die Kündigung einer Dauernutzung ist dem Schulträger bzw. der mit der Verwaltung beauftragten
Stadt/Gemeinde bis zum 31.07. des Jahres zu übersenden.
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Kündigung eines laufenden Nutzungsverhältnisses
Ein laufendes Nutzungsverhältnis kann vom Schulträger bzw. der mit der Verwaltung beauftragten
Stadt/Gemeinde im Namen des Schulträgers zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden, wenn
ein dringendes dienstliches oder öffentliches Interesse besteht. Die Kündigung ist spätestens am 3.
Werktag eines Kalendermonats zum Ende des Monats auszusprechen.
Fristlose Kündigung
Einmalige Nutzungsverhältnisse können vor Beginn der Veranstaltung vom Schulträger oder von der
mit der Verwaltung beauftragten Stadt/Gemeinde im Namen des Schulträgers fristlos gekündigt
werden, wenn ein dringendes dienstliches oder öffentliches Interesse besteht. Dasselbe gilt für
laufende Nutzungsverhältnisse, wenn eine sofortige Rückgabe des überlassenen Vertragsgegenstandes erforderlich und eine fristgerechte Kündigung nach nicht mehr möglich ist. Eine
Entschädigung jeglicher Art (Nutzungsausfall, Aufwendungsersatz, Schadenersatz etc.) wird nicht
gewährt.
Der Schulträger bzw. die mit der Verwaltung der Schulsport- oder der Mehrzweckhalle beauftragten
Stadt/Gemeinde kann im Namen des Schulträgers außerdem ein Nutzungsverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn:
a) der Nutzer den überlassenen Vertragsgegenstand trotz schriftlicher Abmachung vertragswidrig
nutzt oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen eine Vertragsbestimmung verstößt, wobei
auch das Verhalten von Teilnehmern bzw. Zuschauern dem Nutzer zuzurechnen ist.
b) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde oder des Kreises zu befürchten ist,
c) der überlassene Vertragsgegenstand von dem Nutzer während der vertraglich vereinbarten
Nutzungszeit ohne Absprache mit dem Schulträger oder der mit der Verwaltung der Schulsporthalle
beauftragten Stadt/Gemeinde länger als einen Monat nicht benutzt wird.
Haftung des Nutzers
1.) Der vertraglich bestimmte Benutzer haftet dem Schulträger gegenüber für alle aus dem Anlass
der Nutzung entstandenen Schäden, die er, seine Erfüllungsgehilfen, die Teilnehmer oder Besucher
seiner Veranstaltung, verursachen. Der vertraglich bestimmte Benutzer kann sich gegenüber dem
Schulträger nicht darauf berufen, dass ein Teilnehmer persönlich haftet. Von der Haftung sind nur
solche Schäden ausgenommen, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind. Auf
Verlangen ist bei Vertragsabschluss ein Versicherungsnachweis vorzulegen.
2.) Dem vertraglich bestimmten Benutzer obliegt während der Nutzungszeit die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der benutzten Räumlichkeiten, deren Zugänge etc. sowie des Schul- und
Hallengeländes. Er hat auch die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
Der vertraglich bestimmte Benutzer haftet für alle Schäden, die er durch Nichtbeachtung dieser
„Benutzungsbedingungen und –vorschriften“ oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen verursacht hat.
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3.) Gegenstände dürfen vom Benutzer nur mit Genehmigung der Schulleitung bzw. des Schulträgers
oder der mit der Verwaltung beauftragten Stadt/Gemeinde in die Gebäuden und Anlagen von
Schulen, in die Schulsport- und in die Mehrzweckhallen eingebracht oder dort verwahrt werden. Die
Gegenstände sind so unterzubringen, dass sie den Schulbetrieb nicht stören oder gefährden. Für den
verkehrssicheren Zustand der Gegenstände, die vom Veranstalter eingebracht werden, ist dieser
auch dann allein verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist. Der Schulträger lehnt
jede Verantwortung und Haftung für eingebrachte Gegenstände (z.B. bei Beschädigung, Verlust,
Diebstahl oder Brand) ab. Auf Verlangen ist ein Versicherungsnachweis vorzulegen.
Haftungsausschluss und Freihalten des Schulträgers
1.) Der Schulträger übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang
mit der Benutzung der Schulgrundstücke, der Schulgebäude, der Schulsporthallen oder der
Mehrzweckhallen stehen. In diesem Umfang stellt der Veranstalter den Schulträger von allen
Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt insbesondere auch für Schäden an seitens des Veranstalters oder
der Besucher seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenständen einschließlich der Garderobe sowie
motorisierter und nicht motorisierter Fahrzeuge. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf
die vom Schulträger zu vertretenden Verletzungen seiner Verkehrssicherungspflicht, sofern nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
2.) Die Grundstückseigentümerhaftung gem. § 836 BGB bleibt unberührt.
3.) Der Nutzer ist verpflichtet, Teilnehmer/Besucher auf den Haftungsausschluss hinzuweisen.
Hinweis: Für die Mitbenutzung der Mehrzweckeinrichtungen in den vom Schulträger unter Kostenbeteiligung der Schulortgemeinden erstellten Mehrzweckhallen bleibt es den Magistraten/ Gemeindevorständen unbenommen, für die zusätzlich genutzten Mehrzweckeinrichtungen (Küchen, Kühlräume, Schankanlagen etc.) gesondert Nutzungsentgelte festzusetzen.
Die anliegend abgedruckten Benutzungsbedingungen und –vorschriften (Hallenordnung) sind
Bestandteil dieses Vertrages.
64678 Lindenfels, den _________________
Für den Nutzer:
Für den Schulträger:
Der Magistrat der
Stadt Lindenfels
________________________________
__________________________________
(Unterschrift)
(Bürgermeister)
(Stadtrat)
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