Praxiswissen – Versicherungen & Finanzen vom 10.2.2016 Sonderdruck für Lebensversicherung von 1871 a. G. München Wie Pensionsfonds-Auslagerungen flexibel finanziert werden Ein Geschäftsführer möchte Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds auslagern. Allerdings bestehen noch alte Rückdeckungs-Versicherungen. Was tun? Der Geschäftsführer hat verschiedene Möglichkeiten und mit dem Pensionsfonds auch größtmögliche Flexibilität. Ein Gastbeitrag von Martin Großmann, Vorsitzender der Geschäftsleitung der LV 1871 Pensionsfonds AG. E s gibt viele verschiedene Gründe, warum Gesellschafter-Geschäftsführer über die Auslagerung ihrer Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds nachdenken. Ein Beispiel ist die Übergabe des Unternehmens an einen Nachfolger, egal ob innerhalb Martin Großmann (Bild: LV 1871) oder außerhalb der Familie. Ein anderes Beispiel wäre die Immunisierung der Bilanz gegen die immer weiter sinkenden Zinssätze, die in der HGB-Bilanz zu verwenden sind. So verschieden die Gründe auch sein mögen, immer wieder gibt es einen Stolperstein, nämlich die bestehende Rückdeckungs-Versicherung. Da die Finanzierung der Pensionszusage bei der Auslagerung auf den Pensionsfonds grundlegend neu gestaltet wird, muss auch geklärt werden, was mit der Rückdeckungs-Versicherung geschehen soll. Grundsätzlich gibt es dafür fünf Möglichkeiten. Option 1: Unveränderte Weiterführung – führt zu Überfinanzierung Bei unveränderter Weiterführung bleibt bei einem beitragspflichtigen Vertrag die künftige finanzielle Belastung durch die laufenden Beiträge bestehen. Zugleich bleibt die zu erwartende Leistung unverändert. Das führt zusammen mit der neuen Finanzierung über den Pensionsfonds in der Regel zu einer Überfinanzierung der Pensionszusage. Vorteile dieser Verwendungsmöglichkeit: Der Versicherungsschutz bleibt unvermindert erhalten; es entstehen keine Kosten für eine Änderung der Rückdeckungs-Versicherung. Option 2: Beitragsfreistellung – aufpassen auf Zusatzversicherungen Eine Beitragsfreistellung befreit das Trägerunternehmen von der Liquiditätsbelastung künftiger Beiträge und führt zugleich zu einer Verringerung der Leistungen. Ob dadurch eine Überfinanzierung vollständig vermieden wird, hängt vom Einzelfall ab. Die Verringerung der Leistungen bedeutet aber auch: der Risikoschutz wird eingeschränkt. Je nach Bedingungen des Vertrages kann es sogar sein, dass bei einer Beitragsfreistellung Zusatzversicherungen ganz entfallen und somit beispielsweise der Berufsunfähigkeits-Schutz vollständig wegfällt. Ebenfalls zu beachten: In der Regel fallen Stornokosten an, häufig in gleicher Höhe wie bei einem Rückkauf. Option 3: Rückkauf – Liquiditätsbelastung sinkt Beim Rückkauf wird eine Überfinanzierung vermieden: Es sind keine künftigen Beiträge mehr zu zahlen und keine späteren Leistungen aus der Rückdeckungs-Versicherung mehr fällig. Der Rückkaufswert kann zur Finanzierung des Einmalbeitrags an den Pensionsfonds verwendet werden, was die aktuelle Liquiditätsbelastung des Trägerunternehmens deutlich verringert. Andererseits geht damit der bestehende Versicherungsschutz vollständig verloren. Falls sich seit Abschluss der Rückdeckungs-Versicherung der Gesundheitszustand des Versorgungsberechtigten verändert hat, ist dieser Versicherungsschutz heute möglicherweise nicht mehr oder nur zu erheblich schlechteren Konditionen wieder beschaffbar. Wie bei der vorhergehenden Nutzungsmöglichkeit, werden auch durch Rückkauf Stornokosten verursacht. Sonderdruck für Lebensversicherung von 1871 a. G. München Praxiswissen – Versicherungen & Finanzen vom 10.2.2016 Option 4: Nutzung als Sicherheit für ein endfälliges Darlehen Während die bisher betrachteten Nutzungsmöglichkeiten nur die Rückdeckungs-Versicherung für sich betrachteten, stellen diese und die folgende Nutzungsvariante einen Zusammenhang zwischen Rückdeckungs-Versicherung und Auslagerung her. Entsprechend komplex ist die Darstellung. Bei dieser Variante wird die künftige (Kapital-) Leistung aus der Rückdeckungs-Versicherung dazu verwendet, ein endfälliges Darlehen zu tilgen. Mit diesem Darlehen wird der Einmalbeitrag an den Pensionsfonds (teilweise) finanziert. Für die folgenden Überlegungen zu dieser Nutzungsmöglichkeit ist es nicht relevant, ob der Pensionsfonds selbst der Darlehensgeber ist. Es ist allerdings in der Abwicklung einfacher, wenn der Pensionsfonds das Darlehen an das Trägerunternehmen gewährt. Liquiditätsbelastung und Risikoschutz Da die Rückdeckungs-Versicherung unverändert weitergeführt wird, wird die Liquiditätsbelastung durch die künftigen Beiträge nicht gemildert. Andererseits wird auf diese Weise die künftige Leistung aus der Rückdeckungs-Versicherung für den heute zu zahlenden Einmalbeitrag an den Pensionsfonds genutzt. Damit sind die künftig zu zahlenden laufenden Beiträge wirtschaftlich gesehen ein Ersatz für den Einmalbeitrag und führen so zu einer zeitlich besser verteilten Liquiditätsbelastung. Zudem wird durch die Nutzung der Rückdeckungs-Versicherungsleistung für die Auslagerung eine Überfinanzierung der Zusage vermieden, ohne dass Stornokosten anfallen. Auch der Risikoschutz bleibt vollständig erhalten. Anders als bei den drei vorhergehenden Verwendungs-Möglichkeiten können also sowohl die Überfinanzierung vermieden als auch der Risikoschutz erhalten werden. Auch wenn die Rückdeckungs-Versicherung als Sicherheit für ein Darlehen genutzt wird, bleibt sie unverändert im wirtschaftlichen Eigentum des Trägerunternehmens und die Bilanzberührung somit weiterhin bestehen. Option 5: Übernahme durch den Pensionsfonds In diesem Fall wird die Rückdeckungs-Versicherung vom Pensionsfonds übernommen und geht in dessen wirtschaftliches Eigentum über. Im Gegenzug wird die Rückdeckungs-Versicherung auf den fälligen Einmalbeitrag angerechnet. Dadurch wird für das Trägerunternehmen sowohl die aktuelle Liquiditätsbelastung durch den Einmalbeitrag an den Pensionsfonds reduziert als auch die künftige Liquiditätsbelastung durch die Beitragszahlung für die Rückdeckungs-Versicherung vermieden. Auch die Leistung daraus wird bei Fälligkeit an den Pensionsfonds ausgezahlt. Damit wird eine Überfinanzierung vermieden. Ob der Versicherungsschutz erhalten bleibt und Stornokosten vermieden werden, hängt bei beitragspflichtigen Rückdeckungs-Versicherungen davon ab, ob der Pensionsfonds die Beitragszahlung weiterführt. Ist das nicht der Fall, kann der Versicherungsschutz verloren gehen und Stornokosten fallen an. Bei dieser Variante geht die Rückdeckungs-Versicherung in das wirtschaftliche Eigentum des Pensionsfonds über und ist künftig in dessen Bilanz auszuweisen. Folglich wird die Bilanz des Trägerunternehmens durch die Rückdeckungs-Versicherung nicht mehr berührt. ■ Martin Großmann Nutzung der Rückdeckungsversicherung Ziel Weiterführung Beitragsfreistellung Rückkauf Darlehen Übernahme durch PF Überfinanzierung vermeiden Stornokosten vermeiden Risikoschutz erhalten Keine Bilanzberührung mehr (Bild: LV 1871) Martin Großmann, der Autor, ist Vorsitzender der Geschäftsleitung der LV 1871 Pensionsfonds AG mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein. Der Pensionsfonds wurde im Jahr 2007 gegründet und ist eine hundertprozentige Tochter der Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871).
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