Wie Pensionsfonds-Auslagerungen flexibel finanziert

Praxiswissen – Versicherungen & Finanzen vom 10.2.2016
Sonderdruck für
Lebensversicherung
von 1871 a. G. München
Wie Pensionsfonds-Auslagerungen
flexibel finanziert werden
Ein Geschäftsführer möchte Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds auslagern. Allerdings
bestehen noch alte Rückdeckungs-Versicherungen. Was tun? Der Geschäftsführer hat verschiedene Möglichkeiten und mit dem Pensionsfonds auch größtmögliche Flexibilität. Ein Gastbeitrag
von Martin Großmann, Vorsitzender der Geschäftsleitung der LV 1871 Pensionsfonds AG.
E
s
gibt
viele
verschiedene
Gründe, warum
Gesellschafter-Geschäftsführer
über
die Auslagerung ihrer
Pensionszusagen auf
einen Pensionsfonds
nachdenken. Ein Beispiel ist die Übergabe
des Unternehmens
an einen Nachfolger,
egal ob innerhalb
Martin Großmann (Bild: LV 1871)
oder außerhalb der
Familie. Ein anderes Beispiel wäre die Immunisierung der Bilanz gegen die immer weiter sinkenden
Zinssätze, die in der HGB-Bilanz zu verwenden sind.
So verschieden die Gründe auch sein mögen, immer
wieder gibt es einen Stolperstein, nämlich die bestehende Rückdeckungs-Versicherung. Da die Finanzierung der Pensionszusage bei der Auslagerung auf den
Pensionsfonds grundlegend neu gestaltet wird, muss
auch geklärt werden, was mit der Rückdeckungs-Versicherung geschehen soll. Grundsätzlich gibt es dafür
fünf Möglichkeiten.
Option 1: Unveränderte Weiterführung – führt
zu Überfinanzierung
Bei unveränderter Weiterführung bleibt bei einem
beitragspflichtigen Vertrag die künftige finanzielle
Belastung durch die laufenden Beiträge bestehen.
Zugleich bleibt die zu erwartende Leistung unverändert. Das führt zusammen mit der neuen Finanzierung über den Pensionsfonds in der Regel zu einer
Überfinanzierung der Pensionszusage.
Vorteile dieser Verwendungsmöglichkeit: Der Versicherungsschutz bleibt unvermindert erhalten; es
entstehen keine Kosten für eine Änderung der Rückdeckungs-Versicherung.
Option 2: Beitragsfreistellung – aufpassen auf
Zusatzversicherungen
Eine Beitragsfreistellung befreit das Trägerunternehmen von der Liquiditätsbelastung künftiger Beiträge
und führt zugleich zu einer Verringerung der Leistungen. Ob dadurch eine Überfinanzierung vollständig vermieden wird, hängt vom Einzelfall ab.
Die Verringerung der Leistungen bedeutet aber
auch: der Risikoschutz wird eingeschränkt. Je nach
Bedingungen des Vertrages kann es sogar sein, dass
bei einer Beitragsfreistellung Zusatzversicherungen
ganz entfallen und somit beispielsweise der Berufsunfähigkeits-Schutz vollständig wegfällt. Ebenfalls
zu beachten: In der Regel fallen Stornokosten an,
häufig in gleicher Höhe wie bei einem Rückkauf.
Option 3: Rückkauf – Liquiditätsbelastung
sinkt
Beim Rückkauf wird eine Überfinanzierung vermieden: Es sind keine künftigen Beiträge mehr zu zahlen und keine späteren Leistungen aus der Rückdeckungs-Versicherung mehr fällig. Der Rückkaufswert
kann zur Finanzierung des Einmalbeitrags an den
Pensionsfonds verwendet werden, was die aktuelle
Liquiditätsbelastung des Trägerunternehmens deutlich verringert.
Andererseits geht damit der bestehende Versicherungsschutz vollständig verloren. Falls sich seit Abschluss der Rückdeckungs-Versicherung der Gesundheitszustand des Versorgungsberechtigten verändert
hat, ist dieser Versicherungsschutz heute möglicherweise nicht mehr oder nur zu erheblich schlechteren
Konditionen wieder beschaffbar. Wie bei der vorhergehenden Nutzungsmöglichkeit, werden auch durch
Rückkauf Stornokosten verursacht.
Sonderdruck für
Lebensversicherung
von 1871 a. G. München
Praxiswissen – Versicherungen & Finanzen vom 10.2.2016
Option 4: Nutzung als Sicherheit für ein
endfälliges Darlehen
Während die bisher betrachteten Nutzungsmöglichkeiten nur die Rückdeckungs-Versicherung für
sich betrachteten, stellen diese und die folgende
Nutzungsvariante einen Zusammenhang zwischen
Rückdeckungs-Versicherung und Auslagerung her.
Entsprechend komplex ist die Darstellung.
Bei dieser Variante wird die künftige (Kapital-)
Leistung aus der Rückdeckungs-Versicherung dazu
verwendet, ein endfälliges Darlehen zu tilgen. Mit
diesem Darlehen wird der Einmalbeitrag an den Pensionsfonds (teilweise) finanziert.
Für die folgenden Überlegungen zu dieser Nutzungsmöglichkeit ist es nicht relevant, ob der Pensionsfonds selbst der Darlehensgeber ist. Es ist allerdings in der Abwicklung einfacher, wenn der
Pensionsfonds das Darlehen an das Trägerunternehmen gewährt.
Liquiditätsbelastung und Risikoschutz
Da die Rückdeckungs-Versicherung unverändert weitergeführt wird, wird die Liquiditätsbelastung durch
die künftigen Beiträge nicht gemildert. Andererseits
wird auf diese Weise die künftige Leistung aus der
Rückdeckungs-Versicherung für den heute zu zahlenden Einmalbeitrag an den Pensionsfonds genutzt.
Damit sind die künftig zu zahlenden laufenden
Beiträge wirtschaftlich gesehen ein Ersatz für den
Einmalbeitrag und führen so zu einer zeitlich besser
verteilten Liquiditätsbelastung.
Zudem wird durch die Nutzung der Rückdeckungs-Versicherungsleistung für die Auslagerung
eine Überfinanzierung der Zusage vermieden, ohne
dass Stornokosten anfallen. Auch der Risikoschutz
bleibt vollständig erhalten. Anders als bei den drei
vorhergehenden Verwendungs-Möglichkeiten können also sowohl die Überfinanzierung vermieden als
auch der Risikoschutz erhalten werden.
Auch wenn die Rückdeckungs-Versicherung als
Sicherheit für ein Darlehen genutzt wird, bleibt sie
unverändert im wirtschaftlichen Eigentum des Trägerunternehmens und die Bilanzberührung somit weiterhin bestehen.
Option 5: Übernahme durch den Pensionsfonds
In diesem Fall wird die Rückdeckungs-Versicherung
vom Pensionsfonds übernommen und geht in dessen
wirtschaftliches Eigentum über. Im Gegenzug wird
die Rückdeckungs-Versicherung auf den fälligen Einmalbeitrag angerechnet.
Dadurch wird für das Trägerunternehmen sowohl
die aktuelle Liquiditätsbelastung durch den Einmalbeitrag an den Pensionsfonds reduziert als auch die
künftige Liquiditätsbelastung durch die Beitragszahlung für die Rückdeckungs-Versicherung vermieden.
Auch die Leistung daraus wird bei Fälligkeit an den
Pensionsfonds ausgezahlt. Damit wird eine Überfinanzierung vermieden.
Ob der Versicherungsschutz erhalten bleibt und
Stornokosten vermieden werden, hängt bei beitragspflichtigen Rückdeckungs-Versicherungen davon ab,
ob der Pensionsfonds die Beitragszahlung weiterführt. Ist das nicht der Fall, kann der Versicherungsschutz verloren gehen und Stornokosten fallen an.
Bei dieser Variante geht die Rückdeckungs-Versicherung in das wirtschaftliche Eigentum des Pensionsfonds über und ist künftig in dessen Bilanz
auszuweisen. Folglich wird die Bilanz des Trägerunternehmens durch die Rückdeckungs-Versicherung
nicht mehr berührt. ■
Martin Großmann
Nutzung der Rückdeckungsversicherung
Ziel
Weiterführung
Beitragsfreistellung
Rückkauf
Darlehen
Übernahme
durch PF
Überfinanzierung vermeiden
Stornokosten vermeiden
Risikoschutz erhalten
Keine Bilanzberührung mehr
(Bild: LV 1871)
Martin Großmann, der Autor, ist Vorsitzender der Geschäftsleitung der LV 1871 Pensionsfonds AG mit Sitz im
Fürstentum Liechtenstein. Der Pensionsfonds wurde im Jahr 2007 gegründet und ist eine hundertprozentige
Tochter der Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871).