Merkblatt für Ärztinnen/Ärzte auf Honorarbasis Beitragsregelung 2016 Pflichtbeitrag Besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, beträgt Ihr Pflichtbeitrag 14 % der Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit. Bei dieser gewinnbezogenen Veranlagung sind die Einkünfte durch den Einkommensteuerbescheid oder einer Auskunft des Steuerberaters nachzuweisen. Der Höchstbeitrag beträgt monatlich 1.721,20 EUR. Kann auch eine Beitragsstufe gezahlt werden? Anstelle der gewinnbezogenen Veranlagung können Sie eine Beitragsstufe (mindestens den 10/10-Beitrag) beantragen (siehe Tabelle unten). Der Antrag ist nur für das laufende Geschäftsjahr zulässig. Die Vorlage eines Einkommensnachweises entfällt. Wie sind die Beiträge zu zahlen? Die Beiträge werden Ende des Monats im Lastschriftverfahren eingezogen. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Sind Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber selbständig tätig, besteht unter Umständen für diese Tätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung spricht in diesen Fällen von der so genannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit. Bitte klären Sie diesen Sachverhalt – unter Einbeziehung Ihres Auftraggebers – vorab direkt mit der Deutschen Rentenversicherung. Statusfeststellungsanträge können über den Internetauftritt: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de bezogen werden. Wird im Statusfeststellungsverfahren die Versicherungspflicht festgestellt und innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft bzw. Rechtskraft der Entscheidung eine Befreiung beantragt, gilt der Antrag auf Statusfeststellung als Befreiungsantrag. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Tätigkeit an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, bei späterer Antragstellung wirkt die Befreiung erst vom Eingang des Antrages an. In diesem Fall zahlen Sie für die Zwischenzeit zusätzliche Beiträge an uns. Freiwillige Beiträge Sie können freiwillig zusätzliche Beiträge bis zum Höchstbeitrag von monatlich 1.721,20 EUR leisten. Zahlungsfrist ist der 31.12. des Kalenderjahres. Für Geschäftsjahre nach vollendetem 52. Lebensjahr ist die Zuzahlungsmöglichkeit nach § 29 a Alterssicherungsordnung (ASO) eingeschränkt. Sofern Sie vor Eintritt in die Ärzteversorgung Niedersachsen bereits das 52. Lebensjahr vollendet haben, können Sie zu Beginn der Mitgliedschaft entscheiden, ob Sie zukünftig nur den Pflichtbeitrag oder zusätzlich eine freiwillige Zuzahlung bis zur Regel- und zugleich Höchstversorgungsabgabe leisten möchten. 1501.ÄVN Stand: 01/2016 Eine Reduzierung der freiwilligen Beitragszahlung ist jederzeit möglich, eine Erhöhung jedoch nicht. Entscheiden Sie sich gegen die Möglichkeit der freiwilligen Zuzahlung oder wird die freiwillige Beitragszahlung zu einem späteren Zeitpunkt reduziert oder eingestellt, ist eine erneute Aufnahme lediglich im Rahmen des § 29 a ASO zulässig. Beitragsstufen 2016 13/10 12/10 11/10 10/10 1501.ÄVN EUR jährlich 20.654,40 19.065,60 17.476,80 15.888,00 EUR monatlich 1.721,20 1.588,80 1.456,40 1.324,00 Stand: 01/2016
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