Antragspflichtversicherung (Beschäftigte im Ausland) – Haufe Redaktion, Stefan Seitz – TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung – 12. Januar 2016 Antragspflichtversicherung (Beschäftigte im Ausland) HI2703382 Zusammenfassung LI1890943 Begriff Eine Versicherungspflicht auf Antrag kann bei Aufenthalt im Ausland zur gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden. Die Versicherungspflicht auf Antrag ist in den Fällen ratsam, in denen Rentenansprüche unter Umständen nur mit Pflichtbeiträgen aufrechterhalten werden können, wie z. B. bei Renten wegen Erwerbsminderung. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: § 4 SGB VI bestimmt die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht auf Antrag zur Rentenversicherung. Die Rechtsverhältnisse der Sozialversicherung innerhalb der Europäischen Union regeln die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Verordnung (EG) Nr. 987/ 2009 vom 16.9.2009 sowie deren Änderungen mit der Verordnung (EU) 465/2012 vom 22.5.2012. Der Begriff des Entwicklungshelfers wird in § 1 EhfG definiert. Die Beitragshöhe der Antragspflichtversicherung berechnet sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Beratungsblatt HI7673481 Weitere Informationen und Unterstützung zu diesem Thema finden Sie im Firmenkunden-Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland. Sozialversicherung HI2744439 1 Antragsberechtigter Personenkreis HI2761166 Der Versicherungsschutz in der Rentenversicherung kann auf Antrag für die Dauer des Auslandsaufenthalts fortbestehen, wenn eine Person für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt ist. Erfüllt eine Auslandsbeschäftigung die Voraussetzungen der Ausstrahlung, besteht dadurch bereits die vorrangige gesetzliche Versicherungspflicht. Die Versicherung muss in diesen Fällen also nicht beantragt werden. Handelt es sich um keine Ausstrahlung, muss die im Ausland ausgeübte Tätigkeit einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach deutschem Recht entsprechen. Nur dann kann ein Antrag auf Rentenversicherungspflicht gestellt werden. Die Dauer der Beschäftigung im Ausland spielt keine Rolle. Es ist lediglich erforderlich, dass eine zeitliche Begrenzung besteht. 1.1 Staatsangehörigkeit der Antragsberechtigten HI3334235 Die Regelung gilt nicht nur für deutsche Staatsangehörige. Sie erfasst alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind. Es handelt sich dabei um deutsche Staatsangehörige sowie alle Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind. Hinweis Antragsberechtigt: Entwicklungshelfer Den Antrag auf Versicherungspflicht können auch Entwicklungshelfer i. S. des Entwicklungshelfer-Gesetzes stellen. Sie müssen sich für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 2 Jahren gegenüber dem Träger der Entwicklungshilfe zur Ableistung des Dienstes verpflichtet haben. Die Versicherungspflicht auf Antrag erfasst auch einen ggf. im Inland geleisteten Vorbereitungsdienst bzw. eine entsprechende Ausbildung. Zur Staatsangehörigkeit der Entwicklungshelfer siehe oben. 1.2 Ausgeschlossene Personen HI3334236 Personen, die in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit rentenversicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit sind, können den Antrag auf Rentenversicherungspflicht nicht stellen. [ 1 ] Das betrifft insbesondere Bezieher einer Altersvollrente. [ 2 ] 2 Dauer der Versicherungspflicht HI2761167 2.1 Antragserfordernis HI2761168 Der Antrag auf Versicherungspflicht muss durch eine Stelle gestellt werden, die ihren Sitz im Inland hat. Das ist bei Beschäftigungen im Ausland im Regelfall der Arbeitgeber und bei den Entwicklungshelfern die Organisation der Entwicklungshilfe. Praxis-Tipp Antrag kann formlos gestellt werden Den Antrag können Sie formlos stellen. Erforderlich ist lediglich, dass zum Ausdruck kommt, dass der Arbeitnehmer pflichtversichert werden will. Also eine "auf die Willenserklärung gerichtete Formulierung". Wichtig: Geben Sie die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers an! Der betroffene Arbeitnehmer selbst ist nicht antragsberechtigt. Der Antrag ist an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten. Diese trifft auch die Entscheidung über die Versicherungspflicht. Örtliche Versicherungsämter, Stadtverwaltungen und Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkassen) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen. Achtung Der Antrag kann nicht wiederrufen werden Auf eine einmal ausgesprochene Versicherungspflicht kann weder rückwirkend noch mit Wirkung für die Zukunft verzichtet werden! Sie dauert zwingend so lange an, wie die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen vorliegen. 2.2 Beginn und Ende der Versicherungspflicht HI2761169 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind, sofern sie innerhalb von 3 Monaten danach beantragt wird. Bei verspäteter Antragstellung tritt die Versicherungspflicht mit dem Folgetag des Antragseingangs ein. [ 3 ] Praxis-Beispiel Beginn der Versicherungspflicht bei Antrag nach Aufnahme der Tätigkeit Aufnahme der Tätigkeit als 1.9. Entwicklungshelfer: Antragseingang: Beginn der Versicherungspflicht: 23.9. 1.9. Die Versicherungspflicht beginnt immer frühestens an dem Tag, an dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Praxis-Beispiel Fortsetzung: Beginn der Versicherungspflicht bei Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit Aufnahme der Tätigkeit als Entwicklungshelfer: Antragseingang: Beginn der Versicherungspflicht: 1.9. 13.8. 1.9. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind. [ 4 ] 3 Berechnung der Beiträge HI2761170 Beitragsbemessungsgrundlage ist das tatsächliche Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für Entwicklungshelfer gilt: Ergibt sich aus dem Durchschnittsentgelt der letzten 3 Monate vor der Auslandsbeschäftigung ein höherer Beitrag, ist als Ausgangswert für die Beitragsberechnung der Durchschnittswert maßgebend. [ 5 ] Für die Ermittlung des Durchschnittswertes wird eine Verhältnisberechnung zur Beitragsbemessungsgrenze durchgeführt. 3.1 Höhere Rentenbeiträge für Auslandsbeschäftigte HI7966370 Für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt und daher auf Antrag in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, können für Beschäftigungszeiten ab 1.7.2015 Beiträge aus einer beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von mindestens 0,6667 der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. Voraussetzungen für die höhere Beitragsbemessung Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 0,6667 der Beitragsbemessungsgrenze gilt aber lediglich dann als beitragspflichtige Einnahme, wenn sie günstiger (höher) ist als das Arbeitsentgelt und die Maßgeblichkeit dieser Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zwischen Versicherten und antragstellenden Stellen mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird (künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume). Damit sind die antragspflichtversicherten Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind den Entwicklungshelfern gleichgestellt. Allerdings muss dies vereinbart sein. Beitragshöhe Zwei Drittel der Beitragsbemessungsgrenze liegen derzeit bei monatlich 4.133,54 EUR (0,6667 von 6.200 EUR/West). Hieraus resultiert bei einem Beitragssatz von 18,7 % ein Rentenversicherungsbeitrag von monatlich 772,97 EUR. Diesen trägt nicht der Versicherte, sondern die Stelle, die die Versicherungspflicht beantragt hat. Dabei handelt es sich oft um caritative und kirchliche Einrichtungen. 3.2 Tragung der Beiträge HI3334237 Die Beiträge muss bei Auslandsbeschäftigungen der Arbeitgeber tragen. Bei Entwicklungshelfern muss diese Aufgabe die entsprechende Organisation übernehmen. Sie ist grundsätzlich verpflichtet, die Beiträge allein und in voller Höhe zu zahlen. Anders als es sonst bei Arbeitnehmern geregelt ist, dürfen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Beiträge teilweise oder ganz erstatten. Auch bei solchen Vereinbarungen bleibt der Arbeitgeber im Verhältnis zur Rentenversicherung der Beitragsschuldner für den gesamten Rentenversicherungsbeitrag. Der Beitrag gilt als Gesamtsozialversicherungsbeitrag und ist wie die Beiträge für Arbeitnehmer an die Einzugsstelle abzuführen. [ 6 ] Das ist die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung während des Auslandsaufenthaltes besteht. Besteht keine Krankenversicherung bei einer deutschen Krankenkasse, bestimmt der Arbeitgeber die Einzugsstelle. 4 Unfallversicherung HI2761171 Der Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung [ 7 ] ist möglich für Mitarbeiter bestimmter Branchen. Einige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben in ihrer Satzung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine besondere Auslandsversicherung einzurichten. [ 8 ] Eine solche Einrichtung besteht für die Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft, die Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik sowie für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Nähere Auskünfte zur freiwilligen Unfallversicherung erteilt die jeweilige Berufsgenossenschaft. [ 1 ] § 4 Abs. 3 SGB VI. [ 2 ] § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI. [ 3 ] § 4 Abs. 4 SGB VI. [ 4 ] § 4 Abs. 4 SGB VI. [ 5 ] § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV. [ 6 ] § 28i SGB IV. [ 7 ] S. Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. [ 8 ] § 140 Abs. 2 und 3 SGB VII.
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