Bekanntmachungsblatt Nummer 21-2015

299
Amtliches
Bekanntmachungsblatt
- Amtsblatt der Stadt Marl
44. Jahrgang
Freitag, 13. November 2015
Inhalt
I.
II.
III.
K 21054 B
Nummer 21
Seite
Allgemeinverfügung
zur Verbrennung von Schlagabraum
im Gebiet der Stadt Marl
300
Einladung zur 12. Sitzung des Rates
am 19.11.2015
301
Öffentliche Zustellung einer
rechtswahrenden Mitteilung
gem. § 7 UVG
304
Herausgeber: Stadt Marl – Der Bürgermeister,
45765 Marl. Kontakt: Kommunalbüro,
Telefon 02365-992763, E-Mail
[email protected]. Das Amtliche
Bekanntmachungsblatt – Amtsblatt – ist kostenlos
während der Öffnungszeiten im Rathaus, Creiler
Platz, Zentralgebäude (an der Information des
Bürgerbüros), im i-Punkt im Marler Stern sowie
im Stadtteilbüro Hamm, Ernst-Reuter-Haus,
Sperberweg 3-5 erhältlich und über die
Homepage der Stadt Marl
www.marl.de/bekanntmachungsblatt abrufbar.
Es wird außerdem gegen einen Beitrag von
2,50 € je Zustellung zugesandt.
300
I.
Allgemeinverfügung zur Verbrennung von
Schlagabraum im Gebiet der Stadt Marl
I. Anordnung
Aufgrund
§ 27 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27.September 1994
(BGBL. Se. 20759) in der zurzeit gültigen Fassung
§§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999
(GV NRW S. 602) in der zurzeit gültigen Fassung
genehmige ich, dass im Gebiet der Stadt Marl
Schlagabraum aus Maßnahmen im Außenbereich zur
Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen,
Kopfbäumen sowie Ufergehölzen bis zum 15.03.2016
unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten
Auflagen verbrannt werden darf.
II. Zu beachtende Auflagen
1. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren,
Nachteile und erhebliche Belästigungen durch
Luftverunreinigungen, insbesondere durch
Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein
Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der
Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort
hinaus verhindert wird.
2. Die Menge ist begrenzt auf 100 m3 je
Verbrennungsvorgang und Tag. Es darf nur an
Werktagen zwischen 07.00 Uhr und 16.00 Uhr
verbrannt werden.
3. Der Verbrennungsort muss außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
4. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe
zur Anfallstelle verbrannt werden (auf/oder an dem
Grundstück).
5. Der Schlagabraum muss zu Haufen
zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine
Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
6. Als Mindestabstand sind einzuhalten
a) 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen
bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen
Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
d) 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
e) 100 m vom Waldrand (sofern sich der
Verbrennungsort im Wald befindet, ist zusätzlich eine
forstbehördliche Genehmigung des zuständigen
Forstamtes erforderlich (vgl. § 47 Landesforstgesetz
NRW).
7. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring
umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen
brennbaren Stoffen frei ist.
8. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle,
Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder
zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers
benutzt werden.
9. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden,
vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem
Wind unverzüglich zu löschen.
10. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon
eine über 18 Jahre
alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den
Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und
Glut erloschen sind und müssen während des
Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
11. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den
Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
12. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem
Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu
erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im
Schlagabraum Unterschlupf suchen.
13. Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen,
z.B. im Landesimmissionsschutzgesetz sind zu
beachten.
14. In einem Umkreis von 4 km Radius um den
Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines
Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und
Segelfluggeländen darf Schlagabraum nur mit
Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt
werden.
15. Die geplante Verbrennung ist mindestens 3
Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin
der Gemeinde unter Angabe der Menge, des genauen
Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens
sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit dem
Ordnungsamt anzuzeigen. Die Anzeigefrist kann von
der Gemeinde verkürzt werden.
III. Begründung
Nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum
01. Mai 2003 sind bei der Verwertung und Beseitigung
von pflanzlichen Abfällen die allgemeinen
Bestimmungen zu beachten. Dies gilt auch für Abfälle
aus Hecken-, Strauch- und
Kopfbaumschnittmaßnahmen.
Diese Abfälle sind somit grundsätzlich zu verwerten.
Weiterhin sind Abfälle aus diesen Pflegemaßnahmen,
soweit sie nicht verwertet, sondern beseitigt werden
sollen, nach § 13 des KrW-/AbfG grundsätzlich dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verfügung
zu stellen und gemäß § 27 Absatz 1 KrW/AbfG in einer
zugelassenen Anlage zu beseitigen.
301
Gemäß § 27 Absatz 2 KrW-/AbfG kann die zuständige
Behörde Ausnahmen von der Pflicht Abfälle in
zugelassenen Anlagen zu beseitigen, erteilen. Die
Ausnahmen können durch Einzelfallgenehmigungen
oder durch eine Allgemeinverfügung zugelassen
werden.
Ausnahmen können aus kulturtechnischen Gründen
oder aus Gründen des Forstschutzes erteilt werden.
Die Stadt Marl hat sich entschieden, eine
Ausnahmegenehmigung in Form einer
Allgemeinverfügung für das Verbrennen von
Schlagabraum, der im Außenbereich im Rahmen der
Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen,
Kopfbäumen sowie Ufergehölzen anfällt, zu erlassen.
Die Zuständigkeit zum Erlass der Allgemeinverfügung
ergibt sich aus der Ziffer 30.1.4 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
technischen Umweltschutzes vom 14.06.1994 in der
zurzeit gültigen Fassung.
II.
Einladung zur 12. Sitzung des Rates am 19.11.2015
Am Donnerstag, 19. November 2015 findet um 15.00
Uhr im Sitzungsraum I des Marler Rathauses
die 12. Sitzung des Rates der Stadt Marl mit der
folgenden Tagesordnung statt:
Öffentlicher Teil:
1.
Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner
2.
Niederschrift der letzten Sitzung vom 22.10.2015
3.
Beschlussvorlage 2015/0404
Haushaltssatzung der Stadt Marl für das Haushaltsjahr
2016
IV. Inkrafttreten
4.
Beschlussvorlage 2015/0400
Stellenplan für das Jahr 2016
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt
der Stadt Marl in Kraft
4.a
Beschlussvorlage 2015/0400-1
Stellenplan für das Jahr 2016 - Erster Änderungsdienst
Marl, den 10.11.2015
5.
Beschlussvorlage 2015/0379
Handlungskonzept Stadtmitte
(ISEK-Stadtmitte)
gez.
Werner Arndt
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Allgemeinverfügung zur Verbrennung
von Schlagabraum im Gebiet der Stadt Marl wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Marl, den 10.11.2015
gez.
Werner Arndt
Bürgermeister
5.a
Berichtsvorlage 2015/0409
Handlungskonzept Stadtmitte
6.
Beschlussvorlage 2015/0391
Einrichtung eines Beirates für die Klinikum Vest GmbH
sowie Benennung der städtischen Vertreter
7.
Beschlussvorlage 2015/0420
Straßenbenennung im Bebauungsplan Nr. 228
(ehem. Hochhäuser der NEUMA zwischen der Hülsstr.
und der Max-Reger-Str.)
8.
Beschlussvorlage 2015/0422
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der inselVolkshochschule der Stadt Marl
302
9.
Beschlussvorlage 2015/0428
7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16
für den Bereich Riegestraße, Kaspar-GroveStraße/Weierbach
I. Aufstellungsbeschluss zur 7. vereinfachten
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 für den
Bereich Riegestraße, Kaspar-Grove-Straße/Weierbach
II. Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit unter Hinweis auf die Möglichkeit der
Einsichtnahme der Planunterlagen
III. Durchführung der öffentlichen Auslegung
10.
Beschlussvorlage 2015/0429
19. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 a der Stadt
Marl für den Bereich Glatzer Straße 15 - 19
(beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB)
I. Aufstellungsbeschluss zur 19. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7 a für den Bereich Glatzer
Straße 15 - 19
II. Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit unter Hinweis auf die Möglichkeit der
Einsichtnahme der Planunterlagen
III. Durchführung der öffentlichen Auslegung
11.
Beschlussvorlage 2015/0431
Maßnahmen im Rahmen des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
(KInvFöG NRW)
12.
Antrag 2015/0437
Antrag der CDU-Fraktion
betr. Gebührenerstattung bei nicht erbrachten
Leistungen
12.a
Berichtsvorlage 2015/0468
Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der CDUFraktion betr. Gebührenerstattung bei nicht erbrachten
Leistungen
13.
Anfrage 2015/0438
Anfrage der CDU-Fraktion betr. Denkmalliste
eingetragener Bauwerke in Marl
14.
Antrag 2015/0441
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Marl
betr. Rückzahlung öffentlicher Gelder
14.a
Berichtsvorlage 2015/0467
Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der
Bündnis 90 / Die Grünen "Rückzahlung öffentlicher
Gelder"
15.
Antrag 2015/0442
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Marl
betr. Zirkusbetriebe mit Wildtieren
15.a
Berichtsvorlage 2015/0469
Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betr. Zirkusbetriebe
mit Wildtieren
16.
Berichtsvorlage 2015/0446
Dienstreise des Bürgermeisters
17.
Anfrage 2015/0453
Anfrage der CDU-Fraktion betr. Rathaussanierung
18.
Berichtsvorlage 2015/0455
Erweiterungsvorhaben des Unternehmens Sarval /
Saria
18.a
Antrag 2015/0466
Dringlichkeitsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen betr. Erweiterungsvorhaben des
Unternehmens Sarval / Saria
19.
Beschlussvorlage 2015/0457
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Marl
20.
Beschlussvorlage 2015/0458
Erhöhung der Zuwendungen an Fraktionen und
Einzelratsmitglieder nach § 56 Absatz 3 GO NRW
21.a
Antrag 2015/0459
Antrag der CDU-Fraktion betr.
Ausschussumbesetzungen
21.b
Antrag 2015/0460
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Marl betr.
Ausschussumbesetzungen
303
21.c
Antrag 2015/0463
Antrag der Fraktion Wählergemeinschaft Die Grünen
betr. Ausschussneubesetzung
22.
Antrag 2015/0461
Antrag der BUM/FDP-Fraktion betr. Einrichtung eines
Projekt-Controllings betr. Rathaussanierung
23.
Beschlussvorlage 2015/0462
Bestellung weiterer beratender Mitglieder für den
Kinder- und Jugendhilfeausschuss (KJHA) für die
Ratsperiode 2014/2020
24.
Berichtsvorlage 2015/0470
Stellungnahme der Verwaltung zu mehreren Anträgen
von Ratsfraktionen:
Sanierungs- und Investitionsliste der Stadt Marl
25.
Anfragen und Mitteilungen
Nichtöffentlicher Teil:
26.
Niederschrift der letzten Sitzung vom 22.10.2015
27.
Beschlussvorlage 2015/0433
Verkauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten
Grundstücks (Bartokstr.)
28.
Beschlussvorlage 2015/0435
Verkauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten
Grundstücks (Braukweg)
29.
Beschlussvorlage 2015/0439
Personalangelegenheiten
30.
Beschlussvorlage 2015/0445
Förderprogramm "Sanierung kommunaler
Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und
Kultur" -Sanierung der Sporthalle an der Willy-BrandtGesamtschule31.
Beschlussvorlage 2015/0450
Auslaufen eines Erbbaurechts
32.
Beschlussvorlage 2015/0452
Sportstättenkonzept der Stadt Marl
Bau eines Kleinspielfeldes mit Kunstrasenbelag auf
der Bezirkssportanlage Obersinsen
33.
Anfragen und Mitteilungen
gez.
Werner Arndt
Bürgermeister
304
III.
Öffentliche Zustellung einer rechtswahrenden Mitteilung gem. § 7 UVG
Der Bürgermeister
Stadt Marl • Jugendamt • 45765 Marl
Dienststelle:
Gebäude:
Zimmer:
Sachbearbeitung:
Telefon-Durchwahl:
Telefax:
E-Mail:
Haltestelle:
der Buslinie(n):
Ihr Zeichen
Mein Zeichen
Jugendamt
Rathaus, Turm II
110
Frau Müllender
(02365) 99-2413
(02365) 99-2434
[email protected]
Marl-Mitte
aller im Stadtgebiet
verkehrenden Linien
Datum
Öffentliche Zustellung
Herrn Heiko Rosenburg
letzte bekannte Anschrift in Marl war
Langenbochumer Str. 22
45770 Marl
kann die Mitteilung über die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen vom 12.11.2015
unter dem Aktenzeichen 51750009319 nicht zugestellt werden, da der Aufenthaltsort unbekannt
ist. Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort verliefen ergebnislos. Der derzeitige
Aufenthaltsort ist unbekannt.
Das oben genannte Schriftstück wird hiermit gem. § 1 in Verbindung mit § 10
Landesverwaltungszustellungsgesetz (VwZG NW) vom 12.05.2009 (GV NRW S. 296) öffentlich
zugestellt.
Der Empfänger wird hiermit aufgefordert, die rechtswahrende Mitteilung beim Jugendamt Marl,
Unterhaltsvorschusskasse, Creiler Platz 1, 45768 Marl, Zimmer 110, während der
Dienststunden abzuholen.
Die rechtswahrende Mitteilung gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach Aushang dieser Mitteilung
– ohne Einbeziehung des Aushängetages – sowie Bekanntgabe im Amtsblatt als zugestellt. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in
Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch
Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Sofern der Aushang und die Bekanntmachung im Amtsblatt nicht gleichzeitig erfolgen, gilt die
Zustellung als an dem Tag bewirkt, an dem die 2-Wochen-Frist der letzten Veröffentlichung
(Ausgang der Benachrichtigung oder Bekanntmachung im Amtsblatt) endet.
Marl, 12.11.2015
im Auftrag
gez. Müllender