*De Boer Onroerend Goed Heeg b.v., im weiteren genannt *DeBoer (Firmenname: Winterstalling de Boer). Handelsregistereintragung unter der Nr. KvK 50124595 in Leeuwarden Nutzungsbedingungen auf dem Betriebsgelände Hafen- und Werftordnung *DeBoer ARTIKEL 1 Der Geltungsbereich dieser Hafenordnung erstreckt sich auf das gesamte Betriebsgelände und umfasst *DeBoer, das dazugehörige (Parkplatz-) Gelände sowie die sich darauf befindenden Gebäude. ARTIKEL 2 Den Weisungen des Betreibers oder der Geschäftsführung hat jeder, der sich auf dem Betriebsgelände aufhält, unverzüglich Folge zu leisten. ARTlKEL 3 Auf dem Betriebsgelände ist jeder zur Einhaltung von Ordnung, Ruhe und Sauberkeit, zur Wahrung der Sicherheit und zur Unterlassung von störendem Verhalten verpflichtet. Auf dem Betriebsgelände ist Folgendes ausdrücklich untersagt: a. Unnötige Lärmerzeugung (ausgenommen Lärmerzeugung infolge vom Betreiber oder der Geschäftsführung organisierten bzw. mit deren Zustimmung stattfindenden Zusammenkünfte); b. Verunreinigung des Betriebskomplexes durch Abfälle (z.B. Abfall aus Boottoiletten und Tierfäkalien), Öl, Bilgewasser und Ähnlichem; c. Hunde ohne Leine laufen zu lassen; d. Verwendung des Trinkwassers zur Reinigung der Boote und Fahrzeuge; e. Laufenlassen des Motors zu einem anderen Zweck als zur Fortbewegung eines Bootes/Fahrzeugs/Caravans (ausgenommen mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers oder der Geschäftsführung); f. Wahl eines anderen Liege- oder Stellplatzes als des vereinbarten bzw. zugewiesenen (ausgenommen mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers oder der Geschäftsführung); g. Aus- und Einfahrt des Hafens unter Segel oder mit gefährlicher oder andere behindernde Geschwindigkeit; nicht ordnungsgemäße Vertäuung des Bootes oder Hinterlassen des Bootes in einem Zustand, der eine Gefährdung darstellt; h. Anzünden offener Feuer einschließlich eines Grills (ausgenommen mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers oder der Geschäftsführung); unbeaufsichtigtes Hinterlassen von Eigentum auf dem Betriebsgelände außerhalb des Bootes/Fahrzeugs; k. Arbeiten aller Art auf dem Betriebsgelände ohne vorherige Absprache; l. In einem sich auf dem Betriebsgelände befindlichen Fahrzeug/Boot/Caravan zu übernachten bzw. zu wohnen (ausgenommen mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers oder der Geschäftsführung). Bei Verstoß gegen eines der unter a bis l dieses Artikels aufgeführten Verbote hat der Betreiber/ die Geschäftsführung das Recht, der betreffenden Person den Zugang zum Betriebsgelände, dem dazugehörigen Gelände und den darauf befindlichen Gebäuden zu untersagen. ARTIKEL 4 Über die ordnungsgemäße Entsorgung der in 3b aufgeführten Abfälle sind mit dem Betreiber oder der Geschäftsführung Absprachen zu treffen. Bei einer Verschmutzung wie in 3b aufgeführt, sind der Betreiber und/oder die Geschäftsführung dazu berechtigt, die Abfälle auf Kosten des Verursachers zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen. ARTIKEL 5 Der Betreiber/die Geschäftsführung haftet weder für Personen- noch für Güterschäden, unabhängig von ihrer Art oder Ursache noch für Verlust oder Diebstahl von Gütern jeglicher Art, sofern sie nicht Folge eines ihm und/oder seinen Mitarbeitern zuzurechnenden Versäumnisses sind. ARTIKEL 6 Falls der Mieter eines Liege-/Stellplatzes beabsichtigt, seinen Caravan/sein Boot/sein Fahrzeug Dritten zu überlassen, hat er dies persönlich dem Betreiber oder der Geschäftsführung im Voraus in schriftlicher Form oder in einer anderen vom Betreiber/der Geschäftsführung genehmigten Form mitzuteilen. ARTIKEL 7 Während der Dauer der (überdachten) Winterlagerung ist das Folgende ausdrücklich untersagt (ausgenommen mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers/der Geschäftsführung): a. Anwesenheit oder Verwendung leicht entflammbarer Stoffe wie Gas, Benzin, Petroleum und Kerosin an Bord; b. Nutzung der (Schiffs-/Caravan-) Heizung; c. Batterien angeschlossen zu lassen; d. Arbeiten am oder im Boot/Fahrzeug/Caravan innerhalb des Lagers; e. Entfernung oder Umstellung der Stützen. ARTIKEL 8 Dem Mieter ist es ohne ausdrückliche Zustimmung des Betreibers nicht gestattet, das auf dem Betriebsgelände vertäute Boot oder den Liege-/Stellplatz für gewerbliche Zwecke einzusetzen. Darunter wird unter anderem das Aufstellen von Schildern, Mitteilungen, Aufschriften o.ä. zu einem solchen Zweck an oder auf dem Boot/Fahrzeug/Caravan auf dem Betriebsgelände verstanden. Bitte beachten Sie: Für alle Vereinbarungen zu Miete und Vermietung von Liege- und Stellplätzen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Miete und Vermietung von Liege- und Stellplätzen für Boote/Fahrzeuge/Caravans. Für eine Einsicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wenden Sie sich bitte an den Betreiber oder die Geschäftsführung, dort erhalten Sie ein Exemplar dieser Bedingungen. GUTE FAHRT
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