*De Boer Onroerend Goed Heeg b.v., im weiteren genannt *DeBoer

*De Boer Onroerend Goed Heeg b.v., im weiteren
genannt *DeBoer (Firmenname: Winterstalling de
Boer). Handelsregistereintragung unter der Nr. KvK
50124595 in Leeuwarden
Nutzungsbedingungen auf dem Betriebsgelände
Hafen- und Werftordnung *DeBoer
ARTIKEL 1
Der Geltungsbereich dieser Hafenordnung erstreckt sich auf das gesamte Betriebsgelände und umfasst
*DeBoer, das dazugehörige (Parkplatz-) Gelände sowie die sich darauf befindenden Gebäude.
ARTIKEL 2
Den Weisungen des Betreibers oder der Geschäftsführung hat jeder, der sich auf dem Betriebsgelände
aufhält, unverzüglich Folge zu leisten.
ARTlKEL 3
Auf dem Betriebsgelände ist jeder zur Einhaltung von Ordnung, Ruhe und Sauberkeit, zur Wahrung der
Sicherheit und zur Unterlassung von störendem Verhalten verpflichtet.
Auf dem Betriebsgelände ist Folgendes ausdrücklich untersagt:
a. Unnötige Lärmerzeugung (ausgenommen Lärmerzeugung infolge vom Betreiber oder der
Geschäftsführung organisierten bzw. mit deren Zustimmung stattfindenden Zusammenkünfte);
b. Verunreinigung des Betriebskomplexes durch Abfälle (z.B. Abfall aus Boottoiletten und Tierfäkalien),
Öl, Bilgewasser und Ähnlichem;
c. Hunde ohne Leine laufen zu lassen;
d. Verwendung des Trinkwassers zur Reinigung der Boote und Fahrzeuge;
e. Laufenlassen des Motors zu einem anderen Zweck als zur Fortbewegung eines
Bootes/Fahrzeugs/Caravans (ausgenommen mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers oder der
Geschäftsführung);
f. Wahl eines anderen Liege- oder Stellplatzes als des vereinbarten bzw. zugewiesenen (ausgenommen
mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers oder der Geschäftsführung);
g. Aus- und Einfahrt des Hafens unter Segel oder mit gefährlicher oder andere behindernde
Geschwindigkeit; nicht ordnungsgemäße Vertäuung des Bootes oder Hinterlassen des Bootes in einem
Zustand, der eine Gefährdung darstellt;
h. Anzünden offener Feuer einschließlich eines Grills (ausgenommen mit ausdrücklicher Zustimmung des
Betreibers oder der Geschäftsführung); unbeaufsichtigtes Hinterlassen von Eigentum auf dem
Betriebsgelände außerhalb des Bootes/Fahrzeugs;
k. Arbeiten aller Art auf dem Betriebsgelände ohne vorherige Absprache;
l. In einem sich auf dem Betriebsgelände befindlichen Fahrzeug/Boot/Caravan zu übernachten bzw. zu
wohnen (ausgenommen mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers oder der Geschäftsführung).
Bei Verstoß gegen eines der unter a bis l dieses Artikels aufgeführten Verbote hat der Betreiber/ die
Geschäftsführung das Recht, der betreffenden Person den Zugang zum Betriebsgelände, dem
dazugehörigen Gelände und den darauf befindlichen Gebäuden zu untersagen.
ARTIKEL 4
Über die ordnungsgemäße Entsorgung der in 3b aufgeführten Abfälle sind mit dem Betreiber oder der
Geschäftsführung Absprachen zu treffen.
Bei einer Verschmutzung wie in 3b aufgeführt, sind der Betreiber und/oder die Geschäftsführung dazu
berechtigt, die Abfälle auf Kosten des Verursachers zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen.
ARTIKEL 5
Der Betreiber/die Geschäftsführung haftet weder für Personen- noch für Güterschäden, unabhängig von
ihrer Art oder Ursache noch für Verlust oder Diebstahl von Gütern jeglicher Art, sofern sie nicht Folge eines
ihm und/oder seinen Mitarbeitern zuzurechnenden Versäumnisses sind.
ARTIKEL 6
Falls der Mieter eines Liege-/Stellplatzes beabsichtigt, seinen Caravan/sein Boot/sein Fahrzeug Dritten zu
überlassen, hat er dies persönlich dem Betreiber oder der Geschäftsführung im Voraus in schriftlicher Form
oder in einer anderen vom Betreiber/der Geschäftsführung genehmigten Form mitzuteilen.
ARTIKEL 7
Während der Dauer der (überdachten) Winterlagerung ist das Folgende ausdrücklich untersagt
(ausgenommen mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers/der Geschäftsführung):
a. Anwesenheit oder Verwendung leicht entflammbarer Stoffe wie Gas, Benzin, Petroleum und Kerosin an
Bord;
b. Nutzung der (Schiffs-/Caravan-) Heizung;
c. Batterien angeschlossen zu lassen;
d. Arbeiten am oder im Boot/Fahrzeug/Caravan innerhalb des Lagers;
e. Entfernung oder Umstellung der Stützen.
ARTIKEL 8
Dem Mieter ist es ohne ausdrückliche Zustimmung des Betreibers nicht gestattet, das auf dem
Betriebsgelände vertäute Boot oder den Liege-/Stellplatz für gewerbliche Zwecke einzusetzen. Darunter
wird unter anderem das Aufstellen von Schildern, Mitteilungen, Aufschriften o.ä. zu einem solchen Zweck
an oder auf dem Boot/Fahrzeug/Caravan auf dem Betriebsgelände verstanden.
Bitte beachten Sie: Für alle Vereinbarungen zu Miete und Vermietung von Liege- und Stellplätzen gelten
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Miete und Vermietung von Liege- und Stellplätzen für
Boote/Fahrzeuge/Caravans.
Für eine Einsicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wenden Sie sich bitte an den Betreiber oder
die Geschäftsführung, dort erhalten Sie ein Exemplar dieser Bedingungen.
GUTE FAHRT