Die Arten des Flüchtlingsschutzes – worüber das

Die Arten des Flüchtlingsschutzes – worüber das Bundesamt entscheidet
(Skript zum Vortrag vom 08.05.2015 – Vorsitzender Richter H. Kröger, VG Trier)
I.
Allgemeines
o Richter sind keine Gegenspieler der Asylbewerber
o Es handelt sich hierbei meist um Einzelrichtertätigkeiten
o In aller Regel: Kläger, Dolmetscher (Gegenüberstellung Kläger und Richter ist nicht zu
vermeiden)
o Die Verwaltungsgerichte haben die Sachverhalte von Amts wegen zu ermitteln
o Den Antragsstellern ist häufig nicht bewusst, wie wichtig ein ordentliches
Verwaltungsverfahren in Deutschland genommen wird und wie wichtig auch ihr eigener
Beitrag dafür ist
o Man weiß häufig nicht, ob manches vorgetäuscht wird, aber ganz häufig läuft eine
mündliche Verhandlung so ab, dass die Kläger schildern was ihnen passiert ist (tatsächlich
oder angeblich – das müssen wir dann herausfinden)
o Dann schaut man was im Bundesamtsprotokoll steht
o Meist kommen dann Aussagen wie „das habe ich nie so gesagt“ oder „der Dolmetscher hat
falsch übersetzt, er hat mir gesagt ich soll alles nur ganz grob erzählen“ und dann kommen
möglicherweise Vorhalte, dass das alles gar nicht so war
o Wohnsitzwechsel: Leute geben ihre neue Adresse gar nicht an oder möglicherweise nur
gegenüber der Ausländer- oder Sozialbehörde und wundern sich dann, dass Bescheide
zurück gehen und diese trotzdem nach dem Gesetz als zugestellt gelten
o Früher gab es daher immer wieder Probleme, ob Bescheide wirksam zugestellt wurden
(„unbekannt verzogen“)
o Letzter Anker des Gerichts war die öffentliche Zustellung: auf der Homepage des Gerichts
wird der Beschluss eingestellt („Schriftsatz wird zugestellt“); nach einer gewissen Zeit gilt
dieser dann als zugestellt
o Die öffentliche Zustellung gab es früher nicht, daher sind sehr strikte Zustellungsfristen und
Mitwirkungspflichten im Gesetz statuiert (wer es versäumt seine Adresse anzugeben oder
den Bescheid abzugeben, der versäumt die Frist und der Bescheid wird bestandskräftig)
o Für eine vernünftige Beratung ist es wichtig zu wissen, was für das Bundesamt relevant ist
o Oft haben die Leute Angst davor von Krankheiten zu berichten, weil sie fürchten hier nicht
genommen zu werden
1
o Zwar ist das verständlich, aber wenn die Leute wüssten, dass im Asylverfahren auch
Abschiebungshindernisse mitgeprüft werden und Krankheiten hierbei eine große Rolle
spielen, würden sie sich möglicherweise anders verhalten
o Erfährt man dies erst im gerichtlichen Verfahren, kann man vermuten, dass die Krankheit
vielleicht nicht von Anfang an da war und man möglicherweise einen Tipp bekommen hat
o Daher sollen Flüchtlinge möglichst vollständig berichten, auch über Krankheiten
o Ebenso soll man keine Geschichten erfinden und als Rechtsberater „keine krummen
Geschichten gerade bügeln“
o Es ist ein erheblicher Zeitaufwand notwendig, um zu prüfen, ob das Vorgetragene glaubhaft
ist (daher sollte man sich Verhandlungen anschauen)
o Es gelingt kaum, eine erfundene Geschichte durchzuhalten, da dies einen sehr großen
geistigen Aufwand erfordert, weswegen es wahrscheinlicher ist, dass man sich irgendwann
in Widersprüche verrennt
II.
Materiell-rechtliche Grundlagen
o § 1 AsylVfG (Geltungsbereich)
o § 1 Abs.1 Nr.1 AsylVfG: man schaut hier einfach ins GG
= traditionelles Zentrum des Asylverfahrens (Art.16a GG)
o § 1 Abs.1 Nr.2 AsylVfG ist schon komplizierter (Qualifikationsrichtlinie im 1. Abschnitt)
o Daneben gab es früher das kleine Asyl, welches sich nun in Nr.2 versteckt (früher § 60 I
AufenthG) und daneben gab es dann Abschiebungsverbote und Abschiebungshindernisse
nach § 60 II AufenthG
o Das Asylgrundrecht (Nr.1) ist heute praktisch nicht mehr von großer Relevanz
= Flüchtlingsrecht ist heute überwiegend Gemeinschaftsrecht
o Bis vor kurzer Zeit musste man immer zwingend neben dem Asylverfahrensgesetz diese
Richtlinien liegen haben
o Heute ist es einfacher geworden, da die Qualifikationsrichtlinie überwiegend umgesetzt ist
o Im Gesetz ist immer noch von Asyl die Rede, allerdings steht der Flüchtlingsschutz an erster
Stelle
o § 13 AsylVfG regelt, wann überhaupt ein Asylantrag vorliegt

Für die Asylantragsstellung genügt es, wenn jemand auf dem Bahnhof den Beamten
sagt „Asyl“, dann kommt es zur Weiterleitung
2

§ 13 Abs.2 AsylVfG = den Asylantrag kann man auf die Zuerkennung internationalen
Schutzes beschränken, d.h. man kann sagen „ich stelle einen Asylantrag und möchte
aber nicht als Asylberechtigter anerkannt werden“

Häufig wird auf das Asylgrundrecht verzichtet, vor allem dann, wenn im Vorfeld
falsche Angaben hinsichtlich des Reiseweges (Drittstaaten) gemacht wurden (setzt
dabei Glaubwürdigkeit aufs Spiel)

Entsprechende Belehrungspflichten gibt es auch

§ 24 Absatz 2 AsylVfG bleibt unberührt = geht um Abschiebungsverbote



Abschiebungsverbote haben im Asylverfahren nichts zu suchen
Zentrale Norm für die Entscheidung des Bundesamts, § 31 II AsylVfG

§ 30 V AsylVfG (Normalfall)

Über Asyl darf das Bundesamt nicht entscheiden, wenn der Antrag entsprechend
beschränkt ist

§ 31 III AsylVfG
Für die Beratungstätigkeit im Asylverfahren ist von Bedeutung:
das Asylrecht, die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutz
Abschiebungsverbote nach § 60 V, VII AufenthG
und die
o Asylgrundrecht – Art.16a GG:
 Es gibt noch Regelungen, die sich auf dieses Asylgrundrecht beziehen

Mittlerweile gibt es noch Art.16a Abs. 2 = Drittstaatenregelung (wer aus Drittstaaten
einreist, hat keinen Anspruch auf Asyl)

Dann hätte man nur noch Leute, die aus dem Flugzeug kommen (Theorie ja, Praxis
nein = führt zu skurrilen Geschichten)

Problem ist, ob dann die Glaubwürdigkeit in Frage gestellt wird. Daher sollen Leute
immer ehrlich sein, da Lügen nicht weiterhelfen (oft aber niedriges Bildungsniveau)

Daher muss man damit rechnen, dass Personen nicht die volle Wahrheit sagen werden,
dies sei nahezu ausgeschlossen

Oft klingt dies hartherzig, aber Anfang der 90er gab es eine riesige Flüchtlingswelle
und man wusste nicht, wie man diese Verfahren halbwegs anständig über die Bühne
bringen sollte = auf Asylkompromiss geeinigt (notwendiges Mittel)
3

Wie weit es gewirkt hat ist eine andere Frage, denn Art. 16a GG hat für den
Flüchtlingsschutz keine Bedeutung

Im Art.16a Abs. 5 GG = Möglichkeit völkerrechtliche Verträge zu schließen, in
denen dann vereinbart wird, dass nur bestimmte Staaten für die Prüfung bestimmter
Asylverträge zuständig sind
= in Dublin-Verordnungen umgesetzt (mittlerweile sind wir bei Dublin III)

Kernbegriff des Asylrechts ist der der politischen Verfolgung

Wortlaut hilft nicht weiter

Man muss sich am Sinn und Zweck & der Regelungstradition orientieren,
insbesondere an der Vergangenheit Deutschlands (Verfolgung von Juden,
Homosexuellen)

Schlagwörter:
o Politische Verfolgung: Wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine
politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn
unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt
Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der
übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
o Grundsatz: politische Verfolgung ist staatliche Verfolgung
o Dann braucht man eine Anknüpfung an asylrechtliche Merkmale wie Rasse,
Religion und eine gewisse Intensität (z.B. Kleidervorschriften im Iran)
o Es kommt nicht auf die subjektive Verfolgungsabsicht an, sondern man
muss dies objektivieren (oft kann man diese subjektive Komponente auch
nicht feststellen)

Wie weit darf ein Staat denn seine Existenz und seine Ordnung verteidigen?
 Schwierige Grenzziehung
 Staat darf Ordnung grundsätzlich verteidigen
 Er darf also auch gegen Rebellengruppen vorgehen, aber er muss sich dabei
selbst gewisse Zügel anlegen

Was man braucht ist effektive Gebietsgewalt
 Faustformel = effektive Gebietsgewalt ist dann nicht mehr vorhanden, wenn der
Staat zur kämpfenden Bürgerkriegspartei geworden ist und keine
Ordnungsmacht mehr darstellt

Weiterer Gesichtspunkt = was ist, wenn es nur eine regional begrenzte politische
Verfolgung gibt?
o Gibt es zumutbare Möglichkeit im eigenen Staat Zuflucht zu gewähren?
4
o Subsidiarität = Staat soll für Bürger zuständig sein, d.h. er soll
gewährleisten, dass im Inneren „Recht und Ordnung“ herrschen
o Vom Staat muss ein Existenzminimum gesichert werden und erst wenn dies
nicht mehr möglich ist, sollen andere Staaten helfen

Es sind daher Maßstäbe in der Rechtsprechung entwickelt worden

Grundsätzlich braucht man eine beachtliche Wahrscheinlichkeit
o Das Problem ist, dass man als Gericht nur schwer überprüfen kann, was im
Heimatland tatsächlich passiert ist (begrenzte Möglichkeiten)
o Ein Asylbewerber kann dies auch nur begrenzt nachweisen
o Daher können Sachverhalte nicht so klar festgestellt werden, wie in
normalen Verfahren  man braucht
einen geringfügigeren
Wahrscheinlichkeitsmaßstab
(praktische
Nachvollziehbarkeit
muss
genügen)

Es wird danach differenziert, ob jemand aufgrund von Verfolgung ausgereist ist oder
nicht

Ebenfalls wird differenziert zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen
 Objektiv: Iraner sind in BRD gekommen, dann Regime gewechselt
 Subjektiv: Iraner fotografieren sich mit regimefeindlichen Parolen

i.d.R. reicht Glaubhaftmachung dieser Gründe aus

Asylgrundrecht = mittlerweile Regelungen im Asylverfahrensgesetz wie in § 36a
AsylVfG (Drittstaaten); § 27 AsylVfG, § 28 AsylVfG (Nachfluchttatbestände)
o Internationaler Schutz
 Ausgangspunkt ist hier der § 3 AsylVfG (grundlegende Vorschrift für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft)


§ 3 I AsylVfG = Genfer Flüchtlingskonvention; § 3 II AsylVfG = Ausschlussgründe
Die grundlegende Vorschrift des § 3 AsylVfG wird in folgenden Vorschriften weiter
erläutert:

§ 3a I AsylVfG (Verfolgung definiert): Es geht hier um den Art.15 II EMRK
(Recht auf Leben, Verbot von Folter etc.); Verfolgungsmaßnahme muss also
schwerwiegende Verletzung darstellen  Schwerwiegend heißt Handlung als
solche oder dadurch, dass sie wiederholt wird oder durch Kumulation (alles
unbestimmte Rechtsbegriffe, die im Einzelfall umgesetzt werden müssen)
5

§ 3a II AsylVfG (hier werden Handlungen beschrieben, was politische
Verfolgung sein könnte)
o Wann sind Diskriminierungen intensiv genug, dass sie die Schwelle zur
politischen Verfolgung überschreiten?
o Im Einzelfall überprüfen
o Alleine die Heranziehung zum Militärdienst genügt nicht, nur wenn es um
Belastungen geht, die über das Normalmaß hinausgehen (Minderheit wird
bewusst eingesetzt, wo Leute eher fallen)

Zwischen den Verfolgungsgründen
Verknüpfung (Kausalität) bestehen

Verfolgungsgründe nach § 3b I Nr.1-5 AsylVfG
o Hier wird definiert was Rasse, Religion, Nationalität oder eine Gruppe ist



§ 3c AsylVfG = Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann
§ 3d AsylVfG = Akteure, die Schutz bieten können
§ 3e AsylVfG = Interner Schutz
und
den
Handlungen
muss
eine
o Bei vielen Staaten laufen Menschen Gefahr, dass sie gefoltert werden, daher muss eine
Entscheidung nach bestem Gewissen getroffen werden (man sollte sich die Entscheidung
nicht leicht machen)
o Maßgeblich ist nach AsylVfG die Rechts- und Tatsachenlage zum Zeitpunkt der
Entscheidung (man muss versuchen Sachverhalte aufzuklären)
o Welche Quellen nutzen Richter hierfür?
 Für Richter gibt es Lageberichte des Auswärtigen Amtes (regelmäßig fortgeschrieben
für bestimmte Staaten), diese haben allerdings Geheimschutz
 Juris, Berichte von Amnesty (Berichte über problematische Staaten)
 Institute für Ostrecht, Botschaft
o Wichtig für die Glaubwürdigkeit ist auch, ob sich jemand gleich um Asyl gekümmert hat
oder bei einer Kontrolle erwischt wurde (Indiz, dass er aus anderen Gründen gekommen ist)
o Unterscheidung zwischen:
 Glaubhaftigkeit betrifft die Aussagen und deren Vorbringen
 Glaubwürdigkeit betrifft die Gesamtwürdigung der Person
 Nach Marx spielt die Glaubwürdigkeit keine Rolle, sie sei danach nur ein persönliches
Merkmal einer Person ohne Relevanz
o § 4 AsylVfG = subsidiärer Schutz (spielt nur eine untergeordnete Rolle)
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o Praktisch relevant = § 60 V, VII AufenthG
 § 60 VII AufenthG ist sehr relevant für Staaten, in denen es nur eine geringfügige
Verfolgung gibt (Bsp.: Kosovo) = oder Fälle in denen man an politische Verfolgung
nicht glaubt (Hauptanwendungsfall = Krankheiten)

Problem bei Kindern = Autismus wird sich bei Rückkehr nicht wesentlich
verschlechtern; § 60 VII AufenthG passt hier nicht, auch wenn dies schmerzhaft ist

§ 60 VII 2 AufenthG (Gruppe) = muss generalisiert geregelt werden

§ 60 VII 1 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geregelt = es
muss im Zielstaat etwas passieren (die Reiseunfähigkeit ist nicht davon erfasst; nur
wenn jemand nach seiner Rückkehr ins Heimatland erheblichen gesundheitlichen
Gefahren unterliegt)

Familienasyl = traditionell schon nach dem Asylgrundrecht geregelt; neu
dazugekommen ist der Familienflüchtlingsschutz
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