Leistungen nach dem USG

Informationen über die
Unterhaltssicherung
der Wehrübenden
Wenn Sie Ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einberufung im Kreis
Plön haben oder hatten und auch der Einberufungsbescheid an
diese Adresse geschickt wurde, ist die Kreisverwaltung Plön für
Sie zuständig.
Die richtige Adresse ist dann für Sie die
Kreisverwaltung Plön
- Unterhaltssicherungsbehörde Hamburger Str. 17/18
24306 Plön
Sie erreichen uns im Haus A,
Zimmer A 207,
Telefon 04522/743-475.
Die Sprechzeiten sind
von Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und
am Dienstagnachmittag von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
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Ohne Antrag kein Geld
Auf die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) hat der einberufene
Wehrübende einen Rechtsanspruch. Der aber muss durch einen Antrag geltend gemacht
werden, damit die Behörde weiß, an wen sie zu zahlen hat.
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt ist der Wehrübende.
Was ist beim Antrag zu beachten?
Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung des Anspruches genügt - sofern man nicht selbst bei der Behörde vorsprechen will - ein einfaches, formloses Schreiben, etwa so:
"Hiermit beantrage ich Leistungen nach dem USG aufgrund meiner Wehrübung..."
Die Behörde wird dann die notwendigen Vordrucke zusenden.
Wichtig ist:
 dass dem Antrag die Durchschrift des Einberufungsbescheides beigefügt wird (Das ist
die Ausfertigung der Einberufung, auf der vermerkt ist: "Zur Vorlage bei der Unterhaltsssicherungsbehörde");
 dass der Antrag möglichst bald nach Empfang des Einberufungsbescheides gestellt
wird, damit das Geld rechtzeitig auf dem Konto ist;
 dass auf keinen Fall die Antragsfrist versäumt wird; 3 Monate nach Beendigung des
Wehrdienstes sind die Ansprüche erloschen, die bis dahin nicht geltend gemacht werden.
Wohin mit dem Antrag?
Zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich der Wehrpflichtige zum
Zeitpunkt der Einberufung wohnt und gemeldet ist. (Es ist die Adresse, an die auch die
Einberufung geschickt wird.)
An diese Stelle muss der Antrag gerichtet werden und diese Stelle gibt auch Auskünfte im
Einzelfall.
Für Wehrübende, die ihren Wohnsitz innerhalb des Kreises Plön haben, ist die Unterhaltssicherungsbehörde des Kreises Plön zuständig.
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Leistungen für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft
Arbeitnehmern wird der infolge der Wehrübung entfallende Arbeitslohn ersetzt. Es gibt hier
allerdings Höchstgrenzen. Um den Verdienstausfall geltend zu machen, braucht sich der
Wehrübende den Lohnausfall vom Arbeitgeber bescheinigen zu lassen und diese Bescheinigung zusammen mit dem Antrag auf Verdienstausfallentschädigung bei der Unterhaltssicherungsbehörde einzureichen.
Leistungen für Selbständige
Sie können den Betrieb durch einen Vertreter fortführen lassen. Zu diesem Zweck werden
ihnen die angemessenen Vertreterkosten (Bruttoarbeitslohn zuzüglich Arbeitgeberanteil
zur gesetzlichen Sozialversicherung) bis zu einer Höchstgrenze von 600 DM pro Wehrübungstag erstattet.
Muss der Selbständige seinen Betrieb oder seine Tätigkeit aus Gründen ruhen lassen, die
nicht er selbst zu verantworten hat, erhält er für die ihm entfallenden Einkünfte eine Entschädigung, die sich nach seinen bisherigen Einkünften richtet. Die Höchstgrenze der Entschädigung beträgt je Wehrübungstag 600 DM. Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes können daneben erstattet werden.
Leistungen für Wehrübende mit keinem oder geringem Einkommen
Das USG sieht eine Mindestleistung vor. Sie ist so bemessen, dass sie zusammen mit
dem Wehrsold in etwa dem Nettogehalt eines Soldaten auf Zeit gleichen Dienstgrades
entspricht. Diese Mindestleistung wird insbesondere Wehrübenden gewährt, die in keinem
Arbeitsverhältnis stehen und deshalb infolge der Wehrübung keinen Verdienstausfall geltend machen können. Sie kann aber auch denjenigen gewährt werden, deren Verdienstausfall geringer als die Mindestleistung ist.