„Auswertung der Sondererhebung zu § 1626a BGB in Verbindung

Ausschreibung
Vergabe eines Forschungsvorhabens
zum Thema
„Auswertung der Sondererhebung zu § 1626a BGB in Verbindung mit § 155a
FamFG zur Evaluation des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht
miteinander verheirateter Eltern“
1. Bezeichnung des Auftrags
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz, beabsichtigt, ein Forschungsvorhaben zum Thema „Auswertung der
Sondererhebung zu § 1626a BGB in Verbindung mit § 155a FamFG zur Evaluation des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern “ gemäß
§ 55 BHO öffentlich zu vergeben.
Zu diesem Zweck erfolgt eine Ausschreibung im Verhandlungsverfahren. Dieses Verfahren
ist angelehnt an die allgemeinen Vorschriften, Kapitel 1 der VOF (2009).
2. Hintergrund des Auftrags
Am 19. Mai 2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013 in Kraft getreten. Seit der Änderung des § 1626a BGB und
der Einführung des § 155a FamFG haben unverheiratete Väter leichteren Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder. Nach dem Leitbild des Reformgesetzes sollen grundsätzlich beide
Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht
(§ 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Seit der Gesetzesänderung kann
der Vater die gemeinsame Sorge in einem beschleunigten und ggf. vereinfachten Verfahren
dann erlangen, wenn die Mutter sich zu dem Antrag nicht äußert oder lediglich Gründe vorträgt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, und dem Gericht auch sonst
keine kindeswohlrelevanten Gründe bekannt sind. Das Familiengericht überträgt den Eltern
die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Absatz 2 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Ist
dies der Fall, entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne weitere Anhörung der
Beteiligten oder des Jugendamtes (§ 155a Abs. 3 FamFG). Andernfalls erörtert das Gericht
die Angelegenheit in einem Termin (§ 155 Abs. 2 FamFG).
In Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter
Eltern hat der Gesetzgeber eine Verpflichtung zur Evaluation statuiert. Die durch dieses Gesetz geänderten sorgerechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der
verfahrensrechtlichen Neuregelung in § 155a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf der Grundlage der gerichtlichen Praxis
zur Übertragung der gemeinsamen Sorge fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu evaluieren. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierüber
dem Deutschen Bundestag einen Bericht vorzulegen.
Eine gesonderte statistische Erhebung der Verfahren gemäß § 155a FamFG erfolgt nicht.
Die für eine Evaluation erforderliche Datengrundlage wird daher auf zweierlei Weise geschaffen:
(1.)
Quantitative Abfrage: In den Jahren 2015 und 2016 erfolgt eine fortlaufende Sondererhebung von Verfahren gemäß § 155a FamFG durch die Geschäftsstellen von insgesamt 134 Amtsgerichten und 15 Oberlandesgerichten in 13 Bundesländern. Dabei
werden die für die Auswertung relevanten Verfahrensdaten anhand eines Fragebogens
ermittelt und Anfang 2016 bzw. 2017 dem Bundesamt für Justiz übersandt. Im Rahmen
von 7 bzw. 8 Fragen werden insbesondere Angaben zur Anzahl der erstinstanzlichen
Verfahren und Beschwerdeverfahren, vorausgegangenen und nachfolgenden Sorgerechtsverfahren, Alter der betroffenen Kinder, Gestaltung des Verfahrens mit oder ohne
Termin, Verfahrensdauer, Erledigungsart, und Ergebnis der Entscheidung ermittelt.
(2.)
Qualitative Abfrage: Zu Beginn des Jahres 2016 werden die Familienrichterinnen und –
richter der Amts- und Oberlandesgerichte anhand eines Fragebogens einmalig nach ihren Erfahrungen mit der Gesetzesänderung befragt und um Einschätzungen und Bewertungen gebeten. Dabei handelt es sich um 5 Fragen nach konkreten Verfahrensdaten und 9 bis 10 offen formulierte Bewertungsfragen mit Freitext-Antwort. Die Ergebnisse der freiwilligen Abfrage werden ebenfalls vom Bundesamt für Justiz gesammelt.
3. Gegenstand des Auftrags
3.1. Forschungsziel, Problemfelder und forschungsleitende Fragen
Der Umfang des auszuschreibenden Forschungsvorhabens wird primär durch die Zweckbestimmung der insgesamt zu Verfügung gestellten (begrenzten) Haushaltsmittel in Höhe von
57.500 Euro umrissen. Das Forschungsvorhaben soll Aufschluss darüber geben, ob sich das
Konzept der Neuregelung, das gemeinsame Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete
Eltern auf Antrag in einem vereinfachten Verfahren durch richterliche Entscheidung zu begründen, bewährt hat. Die insoweit relevanten Fragestellungen ergeben sich aus den vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die o.g. quantitative und die o.g.
qualitative Abfrage erstellten Fragebögen. Im Rahmen der Untersuchung sind die in der Praxis gesammelten Daten, mithin die erteilten Auskünfte der Geschäftsstellen der Familiengerichte und der Familienrichterinnen und –richter (vgl. oben unter 2.), aufzubereiten und auszuwerten. Dabei soll insbesondere aufgezeigt werden, ob und ggf. in welchen Punkten praktische Schwierigkeiten auftreten. Probleme bei der Anwendung in der gerichtlichen Praxis
sollen daraufhin untersucht werden, ob es sich lediglich um vorübergehende Umsetzungsschwierigkeiten handelt oder ob sich aus ihnen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber ergibt,
um sicherzustellen, dass die mit der Reform verbundenen Ziele erreicht werden.
3.2. Zeitplan /Dauer für die Leistungserbringung
Beginn des Forschungsvorhabens ist vorgesehen für das 1. Quartal 2016.
Die Laufzeit des Vertrags wird auf etwa 20 Monate geschätzt und letztlich bei Vertragsschluss verbindlich festgelegt. Die Regelungen im Falle nicht vorhersehbarer Verzögerungen
sind dem als Anlage 2 beigefügten Mustervertrag (§ 6) zu entnehmen.
3.3. Ort der Leistungserbringung
Der Ort der Leistung ist nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags zu bestimmen. Besprechungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin mit dem Vertreter der Auftraggeberin
können jedoch in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin stattfinden.
Während des Evaluierungsprozesses wird ein enger Austausch zwischen dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin und dem Fachreferat angestrebt.
3.4. Überlegungen zur Methodik
Bei der Durchführung des Forschungsvorhabens sind die standesrechtlichen Regelungen
(ICC/ESOMAR Internationaler Kodex für die Markt- und Sozialforschung vom Dezember
2007 und Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dazu vom 25. April 2008
sowie die Richtlinien des Deutschen Rates für Markt- und Sozialforschung und die Qualitätsstandards: DIN ISO 20252:2006-09) und methodischen Grundlagen der empirischen Sozialforschung zu beachten.
4. Teilnahme an der Ausschreibung
Die Teilnahme an der Ausschreibung steht zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und
juristischen Personen offen.
Interessierte am Forschungsvorhaben werden gebeten, ein rechtsverbindlich unterzeichnetes Angebot abzugeben. Die zwingend einzuhaltenden Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen und Formalien sind unter 5.1.1. aufgeführt.
Die Frist für die Einreichung des Teilnahmeantrags nebst Angebot endet am 05. Januar
2016 um 14:00 Uhr in Anlehnung an § 7 Absatz 1 VOF.
5. Verfahren
Die Aufträge werden im Verhandlungsverfahren ohne vorhergehendes gesondertes Teilnahmeverfahren vergeben. Durch die öffentliche Ausschreibung wird unmittelbar zur Abgabe
eines Angebots aufgefordert. Diese Ausschreibung enthält zugleich die Aufgabenbeschreibung und die Kriterien für die Auswahl zur Teilnahme an einem Verhandlungsgespräch.
Das Angebot wird durch Einreichung
unter Beachtung der unter 5.1.1. aufgeführten Formalien
beim Vertreter der Auftraggeberin abgegeben.
Nach Ablauf der Abgabefrist wird das Verhandlungsverfahren in grundsätzlich drei aufeinander folgenden Phasen abgewickelt:
(1) Ausschluss und Auswahl der Bietenden für die Aufforderung zur Verhandlung
(2) Verhandlungstermin
(3) Bewertung und Auftragsvergabe an den/die ausgewählte/n Bietende/n / Verfahrensende.
Zum Ausnahmefall mit nur zwei Phasen siehe unten bei Punkt 5.1.1.6.
5.1. Die einzelnen Phasen des Verhandlungsverfahrens; Ausschluss-, Auswahl- und
Auftragserteilungskriterien
5.1.1. Phase 1: Ausschluss und Auswahl für die Aufforderung zur Verhandlung
WICHTIG:
Nur Teilnahmeanträge, die die nachstehend aufgeführten Kriterien erfüllen, gelangen in
die Phase 2 (Verhandlungstermin). Andernfalls wird der Teilnahmeantrag nebst Angebot(en) zurückgewiesen.
Dies dient der Wahrung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes aus
§ 97 Absatz 2 GWB und bedeutet den Ausschluss vom Verfahren.
Unterlagen gemäß 5.1.1.2. und 5.1.1.3., die bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht
vorliegen, können nicht nachgereicht werden.
5.1.1.1.
Zusendungs-Formalien
Jedes Angebot ist von mindestens einer oder der projektleitenden Person eigenhändig zu
unterzeichnen, angelehnt an § 8 Absatz 5 Satz 1 VOF, und jeweils in vierfacher Ausfertigung
dem
Bundesamt für Justiz
- Referat III 3 Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
bis spätestens
05. Januar 2016, 14:00 Uhr
auf dem Postweg oder direkt (an der Hauptpforte in der Tempelstraße) in einem gesondert verschlossenen Umschlag (z.B. Umschlag im Umschlag) unter Angabe des Aktenzeichens – III3 – 3003/66 – 33 – 101/2015 – einzureichen und als solches zu kennzeichnen,
§ 8 Absatz 3 Satz 2 VOF sinngemäß. Hierzu ist der gesondert verschlossene Umschlag in
auffälliger Weise mit der Aufschrift „von der Poststelle nicht zu öffnen“ zu versehen (vgl. den
Vordruck in der Anlage 1).
5.1.1.2.
Eignungsnachweise
Aufträge werden angelehnt an § 2 Absatz 1 Satz 1 VOF nur an fachkundige, leistungsfähige
und zuverlässige Teilnehmende vergeben. Diese Eigenschaften sind von den Teilnehmen-
den nachzuweisen (angelehnt an § 5 VOF). Für die Nachweise müssen die nachfolgend genannten Unterlagen (Formulare) ausgefüllt und jedenfalls von der projektleitenden Person /
den projektleitenden Personen eigenhändig unterschrieben und in den Angebotsunterlagen
enthalten sein:
1. Formblatt für Angebot (Formular 1).
2. Die Teilnehmenden, die die Leistung erbringen, sind verpflichtet, die Namen und
die berufliche Qualifikation der Person(en) anzugeben, die die Leistung tatsächlich erbringen (Projektdurchführende/r, Formular 2).
3. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, ihre Eignung für den Forschungsauftrag
nachzuweisen, (angelehnt an § 5 VOF), und zwar:
• Nachweis der Fachkunde, Neutralität und politische Unabhängigkeit der
projektleitenden Person(en) und soweit gegeben der Institution / Bietergemeinschaft / des Unternehmens durch eigenhändig unterzeichnete Eigenerklärung der projektleitenden Person(en) und, soweit vorhanden, der
vorsitzenden Person(en). In der Eigenerklärung sind insbesondere Methodenkenntnisse der projektleitenden Person(en) beispielsweise durch
substantiiert dargelegte Benennung früherer Forschungsvorhaben oder
vergleichbarer Tätigkeiten nachzuweisen; darüber hinaus ist anzugeben,
von wie vielen Parteien, Stiftungen, Verbänden etc. in den vergangenen
drei Jahren Aufträge bzw. Spenden (über 10.000,- Euro) entgegengenommen worden sind (Formular 2);
• Nachweis der Gesetzestreue (Zuverlässigkeit), finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch eine gesonderte, eigenhändig unterzeichnete Eigenerklärung (Formular 3).
4. Preisblatt (Formular 4)
Die als Anlage 1 zu diesen Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellten Formulare 1
bis 4 sind zu verwenden. Sollten die in den Formularen vorgesehenen Felder für Ihre Angaben nicht ausreichend sein, kann dafür ein zusätzliches Blatt unter Angabe der Formularnummer und des konkreten Punktes verwendet werden.
Sofern mehrere Angebote eingereicht werden, müssen die entsprechend ausgefüllten und
wiederum eigenhändig unterschriebenen Unterlagen (Formulare) in den jeweiligen Angebotsunterlagen gesondert enthalten sein. Bei mehreren Angeboten eines/einer Teilnehmenden führt das Fehlen dieser Unterlagen zum Ausschluss nur des betroffenen Angebots.
5.1.1.3.
Angebotsunterlagen / Forschungskonzeption
Die Teilnehmenden können mehrere Angebote abgeben. Jedes Angebot muss in sich abgeschlossen sein. Es darf nicht derart gestaltet sein, dass sich die Auftraggeberin modulartig
ein Angebot selbst zusammenstellen soll. Bei Abgabe mehrerer Angebote sind diese durchzunummerieren und die beizufügenden Formulare jeweils mit derselben Nummer kenntlich
zu machen.
Jedes Angebot muss mindestens von dem/der verantwortlichen Forschungsleitenden eigenhändig unterschrieben sein, angelehnt an § 8 Absatz 5 Satz 1 VOF, und hat zu enthalten:
•
Ausführungen zum Untersuchungsumfang / -inhalt
•
Ausführungen zu den Untersuchungsmethoden
•
Ausführungen zu einem Zeit- und Kostenplan (mit differenzierten Angaben zu
den Personalkosten – Arbeitskraft-Monate, Kostenleistungen Dritter, Sach-,
Reisekosten und sonstige Kosten); Mehrwertsteuerbeträge und ein eventueller Overhead sind gesondert auszuweisen; sofern solche Kosten nicht anfallen, ist dies zu erwähnen.
Sofern Teilnehmende vor Einleitung des Vergabeverfahrens die Auftraggeberin beraten oder
sonst unterstützt haben, sind sie verpflichtet, hierüber in Ihren Bewerbungsunterlagen Mitteilung in der Form zu machen, wann, wie lange und in welcher Sache die Beratung und / oder
Unterstützung der Auftraggeberin erfolgt ist.
5.1.1.4.
Qualitative Auswahlkriterien:
- Qualität Forschungskonzeption, fachliche Kriterien – max. 100 Punkte
Kriterien:
o Inhalt [insb. Kongruenz mit der Aufgabenstellung; Ergänzungsvorschläge]
o Methodik, Qualitätssicherung [insb. Qualität, Relevanz und Repräsentativität der Methodik der Datenauswertung, der Methodik in ihrem Umfang sowie der Ressourcen, Indikatoren und Methoden der Qualitätskontrolle;]
o Organisatorische Aspekte
 Team [insb. Fachkunde (Kenntnis und Erfahrung mit der Materie), Methodenkenntnisse (Kenntnis und Erfahrung in der Anwendung der vorgeschlagenen Methoden) und Zusammensetzung bzw. Aufgabenverteilung]
 Bearbeitung [insb. Qualität und Relevanz des vorgeschlagenen Arbeitsplans und
Projektmanagements, , Aufschlüsselung der Arbeitsstruktur, Ausfallrisiko]
 Kostenplan [insb. Plausibilität im Zusammenhang mit Methodik, Personaleinsatz
und Zeitplanung]
o Aufbau und Präzision des Angebots [insb. Aufbau, Lesbarkeit, Präsentation, angemessene Länge]
- Preis (siehe unten, Punkt 6.)
5.1.1.5.
Punkteschema / Berechnung
- Es sind insgesamt max.100 Punkte erreichbar. Es erfolgt eine Gewichtung von Qualität
(Q) und Preis (P) im Verhältnis von 60 (Q) zu 40 (P). Es werden maximal zwei Stellen
hinter dem Komma angegeben, aufgerundet wird ab „0,005“.
- Qualität (Forschungskonzeption, fachliche Kriterien): max. 100 Punkte
Kriterien (K): (Mindestens 60% der maximal erreichbaren Punktzahl müssen jeweils
erreicht werden)
o K1 Inhalt – max. 25 Punkte (erforderlich mind. 15 P.)
o K2 Methodik, Qualitätssicherung – max. 25 Punkte (erforderlich mind. 15
P.)
o K3 Organisatorischer Aspekt, Team – max. 25 Punkte (erforderlich mind.
15 P.)
o K4 Organisatorischer Aspekt, Bearbeitung – max.10 Punkte (erforderlich
mind.6 P.)
o K5 Organisatorischer Aspekt, Kostenplan – max.10 Punkte (erforderlich
mind. 6 P.)
o K6 Aufbau und Präzision des Angebots – max. 5 Punkte (erforderlich
mind. 3 P.)
Punkteberechnung des Qualitätspunktwerts (QPW):
6
QPW = � Kn = Summe der Punktwerte der einzelnen Kriterien
n=1
- Preis: maximal 100 Punkte
Punkteberechnung des Preispunktwertes (PPW):
𝑃𝑃1
∗ 100
𝑃𝑃2
P1: Preis des günstigsten Angebots, das die Kriterien erfüllt
𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃 =
P2: Preis des zu bewertenden Angebots
- Gesamtpunktzahl, Punkteberechnung:
(𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄 ∗ 0,6) + (𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃 ∗ 0,4) = 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ℎ𝑙𝑙
5.1.1.6.
Auswahl für die Aufforderung zur Verhandlung
Unter den Bietenden, die nicht von der Teilnahme ausgeschlossen wurden und die die Eignungskriterien erfüllen, wählt die Auftraggeberin diejenigen aus, die sie zur Verhandlung auffordert. Die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, wird anhand von Auswahlkriterien
verringert (5.1.1.4. – 5.1.1.5.). Bei der Auswahl der Bietenden für die Aufforderung zur Verhandlung in einem Verhandlungstermin werden nur Angebote berücksichtigt, die bei jedem
einzelnen Auswahlkriterium mit mindestens 60 % der zu vergebenden Punkte bewertet wurden. Der Bewertung werden die vorgenannten Auswahlkriterien zugrunde gelegt.
Nach der Angebotsbewertung werden bei hinreichender Anzahl von Bietenden, deren Angebot nach den Auswahlkriterien in der Auswahlphase die erforderliche Punktzahl erreicht hat,
die punktbesten Bietenden (mindestens 3 und maximal 5) gleichzeitig zur Verhandlung aufgefordert, §§ 10 Absatz 1 und Absatz 4, 11 Absatz 1 VOF sinngemäß.
Die Auftraggeberin behält sich vor, insoweit abweichend von der Regelung des § 11 VOF,
den Auftrag ohne vorangegangene Verhandlungsgespräche zu vergeben. Dies gilt dann,
wenn eines der Angebote im Auswahlverfahren mindestens 95 Punkte und zugleich das
nächstbeste Angebot nicht mehr als 80 Punkte erreicht. Der Forschungsauftrag kann unter
diesen Voraussetzungen direkt an den/die beste/n Anbieter/in vergeben werden.
5.1.2. Phase 2: Verhandlungstermin
Bei hinreichender Anzahl von Teilnehmenden, die zur Verhandlung aufgefordert wurden,
werden mit mindestens drei und maximal fünf der ausgewählten und verhandlungsbereiten
Teilnehmenden in einem persönlichen Termin Verhandlungsgespräche geführt.
5.1.3. Phase 3: Bewertung und Auftragsvergabe / Verfahrensende
Die Auftraggeberin schließt den Vertrag mit dem/der Teilnehmenden, dessen/deren Angebot
aufgrund der Angebotspräsentation, des ausgehandelten Auftragsinhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche Leistung erwarten lässt und damit das wirtschaftlichste
Angebot für die Auftraggeberin darstellt, angelehnt an § 11 Absatz 6 Satz 2 VOF.
Das Verfahren endet mit Vertragsschluss oder mit Verzicht auf die Auftragserteilung.
Im Falle der Auftragserteilung ist die Genehmigung für Nebentätigkeiten vorzuweisen, sofern
diese erforderlich ist.
6. Preis
- Die Preise sind in Euro anzugeben.
- Die veranschlagten Reise- und Aufenthaltskosten sind gesondert auszuweisen.
- Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
7. Mustervertrag
Das Angebot ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Mustervertrags im Anhang
zu dieser Ausschreibung (Anlage 2) zu erstellen.
8. Zahlungsmodalitäten
Die Zahlungsmodalitäten sind dem Mustervertrag im Anhang zu dieser Ausschreibung (Anlage 2) zu entnehmen. Die Zahlung erfolgt in fünf Raten, die an den Vertragsschluss sowie
die Vorlage von Zwischennachrichten und eines Schlussberichts geknüpft sind. Die Zahlung
der Schlussrate erfolgt erst nach Abnahme des Schlussberichts.
9. Gender-Aspekte
Bei der Durchführung der Untersuchung ist der „gender-mainstreaming“-Ansatz zu beachten.
Bei der Abfassung des Teilnahmeantrags, des Angebots sowie auch der zu erstellenden
Berichte ist auf eine geschlechtsneutrale Formulierung zu achten.
10. Hinweise
10.1. Entschädigung für Angebotsbearbeitung
Für die Bearbeitung des Teilnahmeantrags sowie des Angebots einschließlich der Forschungskonzeption wird keine Entschädigung gewährt, angelehnt an § 13 Absatz 2 VOF.
10.2. Unterlagen für die Erstellung des Angebots
Die dem Angebot beizufügenden Anlagen stehen als Anlage 1 zu dieser Ausschreibung zum
Download auf der Homepage des Bundesamts für Justiz
ter www.bundesjustizamt.de/Ausschreibungen zur Verfügung oder können bei Bedarf in Papierform unter der oben für die Zusendung des Angebots genannten Adresse angefordert
werden.
10.3. Vorbehalt der Auskunftspflicht
Die Auftraggeberin behält sich vor, Teilnehmende zur Auskunft darüber zu verpflichten, ob
und auf welche Art eine wirtschaftliche Verknüpfung mit Unternehmen besteht oder ob und
auf welche Weise auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit Anderen zusammengearbeitet wird, sofern dem nicht berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, angelehnt an
§ 4 Absatz 2 VOF.
10.4. Anlehnung an die Regelungen der VOF
Die Bestimmungen der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF), soweit sie
anlehnend in Bezug genommen werden, werden nicht Vertragsbestandteil und geben den
Bietenden kein einklagbares Recht auf Anwendung dieser Bestimmungen.
Bonn, den 24. November 2015