Ausschreibung Vergabe eines Forschungsvorhabens zum Thema „Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ 1. Bezeichnung des Auftrags Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, beabsichtigt, ein Forschungsvorhaben zum Thema „Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ gemäß § 55 BHO öffentlich zu vergeben. Zu diesem Zweck erfolgt eine Ausschreibung im Verhandlungsverfahren. Dieses Verfahren ist angelehnt an die allgemeinen Vorschriften, Abschnitte 1 und 2 der VgV. 2. Hintergrund des Auftrags Der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode sieht vor, dass die Neuregelungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden sollen. Da die neuen inkassorechtlichen Darlegungs- und Informationspflichten im Unterschied zu den übrigen gesetzlichen Regelungen erst zum 1. November 2014 in Kraft getreten sind, soll der gesamte inkassorechtliche Teil des Gesetzes noch in diesem Jahr evaluiert werden. Die Evaluation der inkassorechtlichen Regelungen erfolgt damit getrennt von der Evaluation der verbraucherschützenden Vorschriften des Gesetzes zur unlauteren Telefonwerbung und zum Abmahnwesen. 3. Gegenstand des Auftrags Der Umfang des auszuschreibenden Forschungsvorhabens wird primär durch die insgesamt zur Verfügung gestellten (begrenzten) Haushaltsmittel in Höhe von 60.000 Euro bestimmt. 3.1. Forschungsziel Die beabsichtigte Evaluierung der inkassorechtlichen Regelungen soll insbesondere folgende Themenkreise unter Beleuchtung der angegebenen Fragen umfassen: 1 a) Neue Darlegungs- und Informationspflichten (§ 11a Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG, § 43d Bundesrechtsanwaltsordnung), welche eingeführt wurden, um Verbrauchern die Prüfung der Berechtigung einer Inkassoforderung zu erleichtern: o Werden die gesetzlichen Darlegungs- und Informationspflichten eingehalten? Falls nicht: Welche Defizite gibt es? o Gibt es Rechtsprechung hierzu? o Sind die Angaben und Informationen für den Verbraucher verständlich? o Werden weitere Regelungen für erforderlich erachtet/welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus dem Befund? b) Regelungen zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten (§ 4 Absatz 5 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz, RDGEG), wobei sich die Evaluierung in diesem Bereich auf Schlussfolgerungen zu eventuellen weiteren Regulierungen konzentrieren sollte: o Wird der durch § 4 Absatz 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgegebene Rahmen für die Kostenerstattung eingehalten? o Welche Gebührensätze werden geltend gemacht (prozentuale Verteilung; Aufschlüsselung nach Fallkategorien, insb. welche Gebührensätze werden bei einem ersten Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs geltend gemacht?) o Werden neben der Geschäftsgebühr weitere Kosten oder Gebühren geltend gemacht (insb. Gebühren bei Ratenzahlungsvereinbarungen/Vergleichen oder weitere Kosten etwa für Bonitätsauskünfte, Wohnsitzermittlung, etc.)? Wenn ja, welcher Art und in welcher Höhe? o Gibt es Rechtsprechung hierzu? o Werden weitere Regelungen für erforderlich erachtet/Welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus dem Befund? c) Regelungen zur Verbesserung der Aufsicht über Inkassounternehmen (§§ 13a, 14 Nr. 3, 15b, 20 RDG): o Wie viele Beschwerden bei Aufsichtsbehörden über Inkassounternehmen gab es? Hat die Zahl der Beschwerden seit Inkrafttreten der Neuregelung zu- oder abgenommen? o Gibt es bestimmte Schwerpunkte der Beschwerden? o In welchem Umfang machten die Aufsichtsbehörden von ihren gesetzlichen Aufsichtsbefugnissen Gebrauch? Welche Aufsichtsmaßnahmen wurden ergriffen? Wie häufig erfolgte eine Abgabe an andere Behörden (Staatsanwalt- 2 schaften) und mit welchem Ergebnis? Wurden Bußgelder angedroht oder verhängt? Wenn ja, wie oft und in welcher Höhe? o Sind nicht registrierte Inkassounternehmen in Deutschland aktiv? Wenn ja, in welchen Umfang und auf welche Weise (z.B. schriftlich, elektronisch, u.s.w.)? Handelt es sich insoweit um ausländische oder in Deutschland ansässige Inkassounternehmen? o Kommt es zu Problemen bei der Aufsicht über nicht registrierte oder ausländische Inkassounternehmen? Wenn ja, welcher Art? o Werden im Bereich der Aufsicht weitere Regelungen für erforderlich erachtet/welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus dem Befund? d) Zudem sollen in die Evaluierung auch die Regelungen zur Aufsichtszuständigkeit einschließlich der Zuständigkeit für ausländische Inkassounternehmen einbezogen werden (§ 13 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes). Der zu evaluierende Zeitraum erstreckt sich vom 9. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2016. 3.2. Forschungszweck Die Ergebnisse der Untersuchung sollen der Auftraggeberin eine Einschätzung der Wirksamkeit der inkassorechtlichen Regelungen des Gesetzes ermöglichen und einen etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufzeigen. 3.3. Zeitplan /Dauer für die Leistungserbringung Beginn des Forschungsvorhabens ist vorgesehen für den 01. November 2016. Die Dauer der Untersuchung soll ca. 5 Monate betragen. Die Abgabe des Schlussberichts soll spätestens bis zum 31. März 2017 erfolgen. Die Regelungen im Falle nicht vorhersehbarer Verzögerungen sind dem als Anlage 2 beigefügten Mustervertrag (§ 6) zu entnehmen. 3.4. Ort der Leistungserbringung Der Ort der Leistung ist nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags zu bestimmen. Besprechungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin mit dem Vertreter der Auftraggeberin können jedoch in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin stattfinden. 3 Während des Evaluierungsprozesses wird ein enger Austausch zwischen dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin und dem Fachreferat angestrebt. Insbesondere ist zwischen den beiden Evaluierungsphasen (s. Punkt 3.5) ein Zwischengespräch mit der Auftraggeberin geplant. 3.5. Überlegungen zur Methodik Für sinnvoll gehalten wird eine Gestaltung der Evaluierung in zwei Phasen: Erhebung (Phase 1) und anschließende Bewertung (Phase 2) der Daten. Nach Abschluss der Phase 1 ist ein Zwischengespräch mit der Auftraggeberin geplant. Neben der gerichtlichen Entscheidungspraxis sollen auch bereits vorhandene Untersuchungen ausgewertet werden. Nach hiesigen Erkenntnissen liegen zu dem Forschungsthema bislang insbesondere folgende Untersuchungen/Auswertungen vor: • Untersuchung der Verbraucherzentralen im Rahmen des Projekts Wirtschaftlicher Verbraucherschutz vom 27.11.2015 mit dem Titel „Auswertung von Verbraucherbeschwerden zu Inkassodiensten“, • Studie im Auftrag des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) zur Einhaltung der Darlegungs- und Informationsanforderungen des § 11a Abs. 1 S. 1 RDG (Prof. Zümrüt Gülbay-Peischard von der Hochschule Anhalt und Prof. Dr. Susanne Meyer von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin), • Studie „Inkassostudie – Wie verbraucherfreundlich und transparent sind Inkassoschreiben?“ im Auftrag der arvato infoscore Forderungsmanagement GmbH ; die Studie wurde gemeinsam von Professor Dr. Helmut Wittenzeller (HDM Stuttgart) und dem Marktforschungsunternehmen Kaufmann & Kirner erstellt und soll im Laufe des Jahres 2016 finalisiert und veröffentlicht werden. Ergänzend hierzu dürften Erkenntnisse zu Verbraucherbeschwerden in Inkassoangelegenheiten vor allem bei den Inkasso- und Verbraucherschutzverbänden, den Schuldnerberatungsstellen sowie beim Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen (BDIU) und beim Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e. V. (BFIF) vorliegen. Auch diese Erkenntnisse sind im Rahmen der Studie zu berücksichtigen und auszuwerten. Darüber hinaus kommen, soweit erforderlich, auch weitere Erhebungen wie Befragungen und/oder Sichtungen von bei den genannten Stellen bereits vorhandenem weiterem Material in Betracht. 4 In Bezug auf das anwaltliche Inkasso sollen zudem auch Erfahrungen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins e.V. Gegenstand der Untersuchung sein. Darüber hinaus sind in die Evaluierung der Regelungen zur Aufsicht auch die Erfahrungen der zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder einzubeziehen. Die vorstehende Beschreibung der Forschungsschwerpunkte und -methoden stellt den Rahmen dar, in dem sich die Forschung fokussieren soll. Die Entwicklung weiterer inhaltlicher Ansätze und Fragestellungen ist erwünscht, sofern sie sich unter die im Forschungsziel genannten Schwerpunkte einordnen lässt, und soll letztlich den Forschungsgegenstand möglichst umfassend erschließen. 4. Teilnahme an der Ausschreibung Die Teilnahme an der Ausschreibung steht zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen. Interessierte am Forschungsvorhaben werden gebeten, ein rechtsverbindlich unterzeichnetes Angebot abzugeben. Die zwingend einzuhaltenden Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen und Formalien sind unter 5.1.1. aufgeführt. Die Frist für die Einreichung des Teilnahmeantrags nebst Angebot endet am 12. September 2016 um 14:00 Uhr in Anlehnung an § 17 Absatz 2 VgV. 5. Verfahren Die Aufträge werden im Verhandlungsverfahren vergeben. Durch die öffentliche Ausschreibung werden Bietende zugleich zur Teilnahme aufgefordert (Teilnahmewettbewerb). Die Aufforderung zur öffentlichen Teilnahme enthält zugleich die Aufgabenbeschreibung und die Auswahlkriterien für die Auswahl zur Teilnahme an einem Verhandlungsgespräch. Der Antrag auf Teilnahme wird durch das Einreichen von mindestens einem Angebot unter Beachtung der unter 5.1.1. aufgeführten Formalien beim Vertreter der Auftraggeberin gestellt. Nach Ablauf der Abgabefrist wird das Verhandlungsverfahren in grundsätzlich fünf (zum Ausnahmefall mit nur drei Phasen siehe unten bei Punkt 5.1.3.) aufeinander folgenden Phasen abgewickelt: (1) Ausschluss, (2) Auswahl der Teilnehmenden für die Aufforderung zur Verhandlung, (3) Aufforderung zur Verhandlung, (4) Verhandlungstermin sowie (5) Bewertung und Auftragsvergabe an den ausgewählten Teilnehmenden. Die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, wird anhand von Auswahlkriterien verringert. 5 5.1. Die einzelnen Phasen des Verhandlungsverfahrens; Ausschluss-, Auswahl- und Auftragserteilungskriterien 5.1.1. Phase 1: Ausschlussphase, Ausschlusskriterien Nur Angebote, welche die unten aufgeführten Kriterien erfüllen, gelangen in die Phase 2 (Auswahl für die Teilnahme an Verhandlungsgesprächen). Andernfalls wird der Teilnahmeantrag zur Wahrung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes zurückgewiesen, was zum Ausschluss vom Verfahren führt. Unterlagen gemäß 5.1.1.2. und 5.1.1.3., die bis zum Ende der Abgabefrist nicht vorliegen, können nicht nachgereicht werden. 5.1.1.1. Zusendungs-Formalien Jedes Angebot ist von mindestens einer oder der projektleitenden Person eigenhändig rechtsverbindlich zu unterzeichnen, angelehnt an § 53 Absatz 6 Satz 1 VgV, und jeweils in vierfacher Ausfertigung dem Bundesamt für Justiz - Referat III 3 Adenauerallee 99-103 53113 Bonn bis spätestens 12. September 2016, 14:00 Uhr auf dem Postweg oder direkt (an der Hauptpforte in der Tempelstraße) in einem gesondert verschlossenen Umschlag (z.B. Umschlag im Umschlag) unter Angabe des Aktenzeichens – III3 – 3003/91 – 33 406/2016 – einzureichen und als solches zu kennzeichnen, § 53 Absatz 5 VgV sinngemäß. Hierzu sollte der gesondert verschlossene Umschlag in auffälliger Weise mit der Aufschrift „von der Poststelle nicht zu öffnen“ versehen werden (vgl. auch den Vordruck in der Anlage 1). 5.1.1.2. Eignungsnachweise Aufträge werden angelehnt an § 42 Absatz 1 VgV nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Teilnehmende vergeben. Diese Eigenschaften sind von den Teilnehmenden 6 nachzuweisen (angelehnt an § 48 VgV). Für die Nachweise müssen die nachfolgend genannten Unterlagen (Formulare) ausgefüllt und jedenfalls von der projektleitenden Person / den projektleitenden Personen eigenhändig unterschrieben und in den Angebotsunterlagen enthalten sein. Sofern mehrere Angebote eingereicht werden, müssen die entsprechend ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Unterlagen (Formulare) in den jeweiligen Angebotsunterlagen gesondert enthalten sein. Bei mehreren Angeboten eines/einer Teilnehmenden führt das Fehlen dieser Unterlagen zum Ausschluss nur des betroffenen Angebots. - Formblatt für Angebot (Formular 1). - Die Teilnehmenden, die die Leistung erbringen, sind verpflichtet, die Namen und die berufliche Qualifikation der Person(en) anzugeben, die die Leistung tatsächlich erbringen (Projektdurchführende/r, Formular 2). - Die sich Bewerbenden sind verpflichtet, ihre Eignung für den Forschungsauftrag nachzuweisen, (angelehnt an § 48 VgV), und zwar: o Nachweis der Fachkunde, Neutralität und politische Unabhängigkeit der projektleitenden Person(en) und soweit gegeben der Institution / Bietergemeinschaft / des Unternehmens durch eigenhändig unterzeichnete Eigenerklärung der projektleitenden Person(en) und, soweit vorhanden, der vorsitzenden Person(en). In der Eigenerklärung sind insbesondere Methodenkenntnisse der projektleitenden Person(en) beispielsweise durch substantiiert dargelegte Benennung früherer Forschungsvorhaben oder vergleichbarer Tätigkeiten nachzuweisen; darüber hinaus ist anzugeben, von wie vielen Parteien, Stiftungen, Verbänden etc. in den vergangenen drei Jahren Aufträge bzw. Spenden (über 10.000,- Euro) entgegengenommen worden sind (Formular 2); o Nachweis der Gesetzestreue (Zuverlässigkeit), finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch eine gesonderte, von den zur Unterschrift verpflichteten Personen eigenhändig unterzeichnete Eigenerklärung (Formular 3). - Preisblatt (Formular 4) Die als Anlage 1 zu diesen Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellten Formulare 1 bis 4 sind zu verwenden. Sollten die in den Formularen vorgesehenen Felder für Ihre Angaben nicht ausreichend sein, kann dafür ein zusätzliches Blatt unter Angabe der Formularnummer und des konkreten Punktes verwendet werden. 5.1.1.3. Angebotsunterlagen / Forschungskonzeption Die Teilnehmenden können mehrere Angebote abgeben. Jedes Angebot muss in sich abgeschlossen sein. Es darf nicht derart gestaltet sein, dass sich die Auftraggeberin modulartig ein Angebot selbst zusammenstellen soll. Bei Abgabe mehrerer Angebote sind diese durch7 zunummerieren und die beizufügenden Formulare jeweils mit derselben Nummer kenntlich zu machen. Jedes Angebot muss mindestens von dem/der verantwortlichen Forschungsleitenden eigenhändig unterschrieben sein, angelehnt an § 53 Absatz 6 Satz 1 VgV, und hat zu enthalten: - ein Datenschutzkonzept, - Ausführungen zum Untersuchungsumfang / -inhalt, - Ausführungen zu den Untersuchungsmethoden, - Ausführungen zu den Zugangswegen zum Forschungsfeld, - Ausführungen zu einem Zeit- und Kostenplan (mit differenzierten Angaben zu den Personalkosten – Arbeitskraft-Monate, Kostenleistungen Dritter, Sach-, Reisekosten und sonstige Kosten); Mehrwertsteuerbeträge und ein eventueller Overhead sind gesondert auszuweisen; sofern solche Kosten nicht anfallen, ist dies zu erwähnen. Sofern Teilnehmende vor Einleitung des Vergabeverfahrens die Auftraggeberin beraten oder sonst unterstützt haben, sind sie verpflichtet, hierüber in Ihren Bewerbungsunterlagen Mitteilung in der Form zu machen, wann, wie lange und in welcher Sache die Beratung und / oder Unterstützung der Auftraggeberin erfolgt ist. 5.1.2. Phase 2: Auswahlphase, Auswahlkriterien: Angebotsbewertung – Punkte In der Auswahlphase wählt die Auftraggeberin unter den sich Bewerbenden, die nicht von der Teilnahme ausgeschlossen wurden und die die Eignungskriterien erfüllen, diejenigen aus, die sie zur Verhandlung auffordert. Bei der Auswahl der Teilnehmenden für die Aufforderung zur Verhandlung in einem Verhandlungstermin werden nur Angebote berücksichtigt, die bei jedem einzelnen Auswahlkriterium mit mindestens 60 % der zu vergebenden Punkte bewertet wurden. Die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, wird anhand der nachstehenden Auswahlkriterien verringert. Qualitative Auswahlkriterien: - Qualität Forschungskonzeption, fachliche Kriterien – max. 100 Punkte Kriterien: o Inhalt [insb. Kongruenz mit der Aufgabenstellung; Ergänzungsvorschläge] o Methodik, Qualitätssicherung [insb. Qualität, Relevanz und Repräsentativität der Methodik der Datenrecherche und Datenquellen, der Methodik in ihrem Umfang sowie der Ressourcen, Indikatoren und Methoden der Qualitätskontrolle; Datenschutzkonzept] o Organisatorische Aspekte 8 Team [insb. Fachkunde (Kenntnis und Erfahrung mit der Materie), Methodenkenntnisse (Kenntnis und Erfahrung in der Anwendung der vorgeschlagenen Methoden) und Zusammensetzung bzw. Aufgabenverteilung] Bearbeitung [insb. Qualität und Relevanz des vorgeschlagenen Arbeitsplans und Projektmanagements, Zugänge zum Forschungsfeld, Aufschlüsselung der Arbeitsstruktur, Ausfallrisiko] Kostenplan [insb. Plausibilität im Zusammenhang mit Methodik, Personaleinsatz und Zeitplanung] o Aufbau und Präzision des Angebots [insb. Aufbau, Lesbarkeit, Präsentation, angemessene Länge] - Preis (siehe unten, Punkt 6.) 5.1.2.1. Punkteschema / Berechnung - Es sind insgesamt max.100 Punkte erreichbar. Es erfolgt eine Gewichtung von Qualität (Q) und Preis (P) im Verhältnis von 60 (Q) zu 40 (P). Es werden maximal zwei Stellen hinter dem Komma angegeben, aufgerundet wird ab „0,005“. - Qualität (Forschungskonzeption, fachliche Kriterien): max. 100 Punkte - Kriterien (K): (Mindestens 60% der maximal erreichbaren Punktzahl müssen jeweils erreicht werden) o K1 Inhalt – max. 25 Punkte (erforderlich mind. 15 P.) o K2 Methodik, Qualitätssicherung – max. 30 Punkte (erforderlich mind. 18 P.) o K3 Organisatorischer Aspekt, Team – max. 20 Punkte (erforderlich mind. 12 P.) o K4 Organisatorischer Aspekt, Bearbeitung – max.10 Punkte (erforderlich mind.6 P.) o K5 Organisatorischer Aspekt, Kostenplan – max.10 Punkte (erforderlich mind. 6 P.) o K6 Aufbau und Präzision des Angebots – max. 5 Punkte (erforderlich mind. 3 P.) Punkteberechnung des Qualitätspunktwerts (QPW): 6 𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄 = � 𝐾𝐾𝐾𝐾 = 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆 𝑑𝑑𝑑𝑑𝑑𝑑 𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃 𝑑𝑑𝑑𝑑𝑑𝑑 𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒 𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾 𝑛𝑛=1 - Preis: maximal 100 Punkte Punkteberechnung des Preispunktwertes (PPW): 𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃 = 𝑃𝑃1 ∗ 100 𝑃𝑃2 P1: Preis des günstigsten Angebots, das die Kriterien erfüllt P2: Preis des zu bewertenden Angebots 9 - Gesamtpunktzahl, Punkteberechnung: (𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄 ∗ 0,6) + (𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃 ∗ 0,4) = 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ℎ𝑙𝑙 5.1.3. Phase 3: Aufforderung zur Verhandlung Nach der Angebotsbewertung in der Auswahlphase werden bei hinreichender Anzahl von Teilnehmenden, deren Angebot nach den Auswahlkriterien in der Auswahlphase die erforderliche Punktzahl erreicht hat, die punktbesten Anbietenden (mindestens 3 und maximal 5) in Textform gleichzeitig zur Verhandlung aufgefordert, §§ 42 Absatz 2, 51 Absatz 1 und 2 VgV sinngemäß. Die Auftraggeberin behält sich in Anlehnung an § 17 Absatz 11 VgV vor, den Auftrag ohne vorangegangene Verhandlungsgespräche zu vergeben. Dies gilt dann, wenn eines der Angebote im Auswahlverfahren mindestens 95 Punkte und zugleich das nächstbeste Angebot nicht mehr als 80 Punkte erreicht. Der Forschungsauftrag kann unter diesen Voraussetzungen direkt an den/die beste/n Anbieter/in vergeben werden. 5.1.4. Phase 4: Verhandlung/ Termin Bei hinreichender Anzahl von Teilnehmenden, die zur Verhandlung aufgefordert wurden, werden mit mindestens drei und maximal fünf der ausgewählten und verhandlungsbereiten Teilnehmenden in einem persönlichen Termin Verhandlungsgespräche geführt. 5.1.5. Phase 5: Auftragsvergabe / Verfahrensende Die Auftraggeberin schließt den Vertrag mit dem/der Teilnehmenden, dessen/deren Angebot aufgrund der Angebotspräsentation, des ausgehandelten Auftragsinhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche Leistung erwarten lässt und damit das wirtschaftlichste Angebot für die Auftraggeberin darstellt, angelehnt an § 58 Absatz 1 und 2 VgV. Das Verfahren endet mit Vertragsschluss oder mit Verzicht auf die Auftragserteilung. Im Falle der Auftragserteilung ist die Genehmigung für Nebentätigkeiten vorzuweisen, sofern diese erforderlich ist. 6. Preis - Die Preise sind in Euro anzugeben. - Die veranschlagten Reise- und Aufenthaltskosten sind gesondert auszuweisen. - Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. 10 7. Mustervertrag Das Angebot ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Mustervertrags im Anhang zu dieser Ausschreibung (Anlage 2) zu erstellen. 8. Zahlungsmodalitäten Die Zahlungsmodalitäten sind dem Mustervertrag im Anhang zu dieser Ausschreibung (Anlage 2) zu entnehmen. Die Zahlung erfolgt in drei Raten, die an den Vertragsschluss sowie die Vorlage einer Zwischennachricht und eines Schlussberichts geknüpft sind. Die Zahlung der Schlussrate erfolgt erst nach Abnahme des Schlussberichts. 9. Gender-Aspekte Bei der Durchführung der Untersuchung ist der „gender-mainstreaming“-Ansatz zu beachten. Die Untersuchungsergebnisse müssen erkennbar machen, ob und in welcher Weise sich erhobene Daten geschlechterspezifisch auf Frauen und/oder Männer beziehen. Die Sicherstellung entsprechender Aspekte ist bereits bei den Erhebungen zu berücksichtigen. Bei der Abfassung des Teilnahmeantrags, des Angebots sowie auch der zu erstellenden Berichte ist auf eine geschlechtsneutrale Formulierung zu achten. 10. Hinweise 10.1. Entschädigung für Angebotsbearbeitung Für die Bearbeitung des Teilnahmeantrags, des Angebots einschließlich der Forschungskonzeption wird keine Entschädigung gewährt, angelehnt an § 77 Absatz 1 VgV. 10.2. Unterlagen für die Erstellung des Angebots Die dem Angebot beizufügenden Anlagen stehen als Anlage 1 zu dieser Ausschreibung zum Download auf der Homepage des Bundesamts für Justiz ter www.bundesjustizamt.de/ausschreibung zur Verfügung oder können bei Bedarf in Papierform unter der oben für die Zusendung des Angebots genannten Adresse angefordert werden. 10.3. Vorbehalt der Auskunftspflicht Die Auftraggeberin behält sich vor, Teilnehmende zur Auskunft darüber zu verpflichten, ob und auf welche Art eine wirtschaftliche Verknüpfung mit Unternehmen besteht oder ob und auf welche Weise auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit Anderen zusammenge11 arbeitet wird, sofern dem nicht berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, angelehnt an §§ 45, 46 VgV. 10.4. Anlehnung an die Regelungen der VgV Die Bestimmungen der Vergabeordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), soweit sie anlehnend in Bezug genommen werden, werden nicht Vertragsbestandteil und geben den Bietenden kein einklagbares Recht auf Anwendung dieser Bestimmungen. Bonn, den 5. August 2016 12
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