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FNN-POSITION
Datenerhebung 2016
Qualitätselement
Netzzuverlässigkeit Strom
vom 22.01.2016
Wir begrüßen, dass das bewährte Grundprinzip zur Ermittlung des Qualitätselements Netzzuverlässigkeit Strom beibehalten werden soll, da hierdurch eine Kontinuität in der Systematik gegeben ist.
Insbesondere befürworten wir die vorgesehenen Vereinfachungen bei der
Berücksichtigung von Netzübergängen sowie die angedachte Mittelung der
Strukturdaten über 3 Jahre.
In diesem Zusammenhang sehen wir eine Weiterentwicklung hin zu einer
jährlichen Ermittlung des Qualitätselements auf Basis eines gleitenden
Drei-Jahres-Durchschnitts als wünschenswert an, um somit ein zeitnahes
Abbild eventueller Wirkzusammenhänge zu erhalten.
Zum Beschlussentwurf
Der Abgabetermin für die
erhobenen Daten sollte auf
den 31.05.2016 verschoben werden.
Der vorgesehene Abgabetermin der Daten bis zum 15.04.2016 ist aus unserer Sicht ungünstig gewählt, da die geforderten Daten zu diesem Termin
nicht vollumfänglich bzw. in ausreichender Qualität beim Netzbetreiber vorliegen.
Die Bereitstellung einiger Daten – insbesondere der behördlichen Strukturdaten und der testierten EEG-Daten – liegen außerhalb des alleinigen Einflussbereiches des Netzbetreibers und erfolgt erst nach dem 30. April.
Zudem haben Netzbetreiber gemäß § 52 EnWG der BNetzA erst zum 30.
April die Versorgungsunterbrechungen des letzten Jahres zu melden. Diese Daten werden jedoch für den Datenerhebungsbogen benötigt.
Da die Daten aus den Jahren 2013 und 2014 vorliegen, könnte eine entsprechende Plausibilisierung der Daten zur Höheren Gewalt aber bereits
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FNN weist auf die Notwendigkeit einer Berücksichtigung von Weiterverteilern
auf gleicher Spannungsebene hin.
jetzt starten (s. Punkt 7.3 aus dem Beschlussentwurf). Für die Daten zur
Höheren Gewalt aus dem Jahr 2015 ist eine Plausibilisierung wie gewohnt
ab dem 30. April möglich.
Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, den Abgabetermin für den ausgefüllten Datenerhebungsbogen auf den 31.05.2016 zu verschieben, auch
um nachträgliche Korrekturen der Daten im Erhebungsbogen zu minimieren.
Zu Anlage 1 des Beschlussentwurfs
Wir würden grundsätzlich eine direkte Nutzung der Daten, wie sie bereits
gemäß § 52 EnWG gemeldet werden, begrüßen, da damit der Aufwand
reduziert und die Abläufe weiter optimiert werden könnten.
Leider ist weiterhin keine Berücksichtigung von Weiterverteilern auf gleicher Spannungsebene bei den Versorgungsunterbrechungen vorgesehen,
obwohl in erheblichem Umfang Weiterverteiler auf gleicher Spannungsebene an vorgelagerte Netze angeschlossen sind. Dies kann aus der FNNStatistik, die rund 80% der Stromkreislänge in Deutschland abdeckt und
repräsentativ für Deutschland ist, abgeleitet werden: Die an der FNNStatistik teilnehmenden Netzbetreiber, die Daten zu Schnittstellen zu Weiterverteilern auf gleicher Spannungsebene gemeldet haben, repräsentieren
mehr als 2/3 der gesamten an FNN gemeldeten Stromkreislänge. Daher
sehen wir in den Weiterverteilern auf gleicher Spannungsebene einen nicht
zu vernachlässigenden Sachverhalt, der auch im Rahmen der Qualitätsregulierung geeignet berücksichtigt werden sollte.
Die erhobenen Daten und die daraus ermittelten Daten müssen in sich
konsistent sein. Dies ist derzeit bei der Definition der Jahreshöchstlast (mit
Weiterverteilern) und der geografischen Fläche (ohne Weiterverteiler) nicht
gegeben, sodass hierdurch bei Netzbetreibern mit angeschlossenen Weiterverteilern eine zu hohe Lastdichte ermittelt wird.
Zu Definition 19 „Versorgungsunterbrechung (VU)“:

Hier sollte es statt „Versorgungsunterbrechung (VU)“ besser „Dauer
der Versorgungsunterbrechung (VU)“ lauten.

Der Satz „Auch solche ≤ 3 Minuten werden in diesem Fall gezählt.“
sollte vollständig entfallen.
Begründung: Die Allgemeinverfügung Strom vom 22. Februar 2006
Stand: Januar 2016
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Der Satz „Auch solche ≤ 3
Minuten werden in diesem
Fall gezählt“ sollte vollständig entfallen, da die Allgemeinverfügung vorsieht,
dass nur Versorgungsunterbrechungen > 3 Minuten
gemeldet werden.
auf die Notwendigkeit einer
Berücksichtigung von Weiterverteilern auf gleicher
Spannungsebene hin.
sowie die Anlage zur Allgemeinverfügung sind die Grundlagen für
die Berichtspflichten bei Versorgungsunterbrechungen gemäß § 52
EnWG und wurden in enger Konsultation mit dem seinerzeitigen
VDN festgelegt. Die Allgemeinverfügung sieht vor, dass nur Versorgungsunterbrechungen > 3 Minuten gemeldet werden.
Zu Definition 25 „Störungsanlass Höhere Gewalt“:

Hier besteht Klärungsbedarf zu den geforderten Angaben von Ort,
PLZ, Datum, Uhrzeit und Dauer des Ereignisses.

Eine ergänzende Klarstellung der BNetzA, was unter den einzelnen
Begriffen konkret verstanden wird, wäre aus unserer Sicht notwendig und hilfreich für alle Beteiligten.
Zu Definitionen 31/32 „SAIDI/ASIDI“:

Hier fehlt die Einschränkung, dass nur sonstige geplante Versorgungsunterbrechungen einbezogen werden.

Die angegebenen Formeln sind fehlerhaft oder zumindest fehlerhaft
interpretierbar (z. B. „Versorgungsunterbrechung i“ statt „Dauer der
Versorgungsunterbrechung i“, Dauer x unterbrochener installierter
Leistung führt ohne Berücksichtigung von Versorgungsstufen zu falschen Ergebnissen – eine Definition der Kunden- bzw. MVAMinuten und ein Bezug darauf wäre besser).

Die im Erhebungsbogen verwendeten Excel-Formeln berücksichtigen bereits alle diese Hinweise.
Ergänzend weisen wir in diesem Zusammenhang auf das bereits gemeinsam geführte Gespräch am 20.01.2016 sowie die im Nachgang verteilten
Unterlagen hin und stehen für weiterführende Erläuterungen gern zur Verfügung.
Stand: Januar 2016
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FNN steht gern für ein erläuterndes Gespräch zur
Verfügung, um eine sachgerechte Ausgestaltung der
Qualitätsregulierung zu
unterstützen.
VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.
Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN)
Dieter Quadflieg
Bismarckstr. 33
10625 Berlin
Tel.: +49 69 6308-420
E-Mail: [email protected]
www.vde.com/fnn/
Stand: Januar 2016
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