VwGH erteilt „konkludentem“ Mandatsvertrag bei
FL Stiftungen endgültige Absage
Nr. 08 vom 11.09.2015
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Friedrich Fraberger
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Der VwGH hat seine Rechtsprechungslinie aus dem Frühling (25.02.2015, 2011/13/0003
und 25.03.2015, 2012/13/0033 ) klar bestätigt und der Argumentation der Behörde, dass
bei liechtensteinischen Stiftungen jedenfalls ein sogenannter „konkludenter“
Mandatsvertrag vorliegen würde, eine klare Absage erteilt.
1. Sachverhalt des Erkenntnisses vom 30. 06. 2015, 2011/15/0165
Gegenständlich war folgender Sachverhalt strittig: Herr M war Stifter und Begünstigter der
österreichischen R Privatstiftung („R-PS“). Diese Stiftung hielt 74 % der Anteile an der in
Österreich ansässigen M Werbung GmbH, die übrigen 26 % der Anteile hielt Herr M direkt.
Darüber hinaus war er auch Begünstigter der liechtensteinischen C Stiftung, welche 100 %
der Anteile der liechtensteinischen M Werbung AG hielt. Im Jahr 1998 veräußerte die M
Werbung GmbH an die liechtensteinische M Werbung AG Firmenwerte aufgrund eines „Key
Accounts“ in der Höhe von ATS 8 Millionen. Darüber hinaus wurden bestimmte
Dienstleistungen zwischen den beiden genannten Gesellschaften vereinbart.
2. Verfahren vor der Finanzbehörde und dem UFS
Die Finanzverwaltung erkannte in diesen Vorgängen ein Scheingeschäft gemäß § 23 BAO,
wonach dieses für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung sei. Vielmehr wäre davon
auszugehen, dass die Gesamtkonstruktion unter Einbeziehung einer Steueroase
(Liechtenstein) ausschließlich gewählt worden sei, um eine Verminderung der
Besteuerungsgrundlagen zum Nachteil der österreichischen Steuerbehörde zu bewirken. Die
von der Werbung GmbH an die Werbung AG geleisteten Zahlungen seien als verdeckte
Gewinnausschüttungen an Herrn M, den tatsächlichen Machthaber der „verbundenen MUnternehmen“, zu beurteilen. Aufgrund des Wegzugs von Herrn M nach Liechtenstein sah
sich die Behörde gezwungen, einen Sicherstellungsbescheid gemäß § 232 Abs 1 BAO zu
erlassen.
Gegen die gegen den Sicherstellungsbescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung entschied
der UFS Feldkirch in seiner Entscheidung vom 30.6.2012, RV/0070-F/12 mit folgender
Begründung:

Da der Stifter und Begünstigte zugleich „wirtschaftlich Berechtigter“ im Sinne des
FL-Sorgfaltspflichtgesetzes sei, ergebe sich bereits daraus die Transparenz der
liechtensteinischen Stiftung.

Da die liechtensteinische Stiftung treuhändisch errichtet worden ist, sei von der
Existenz eines Mandatsvertrags auszugehen.
KPMG Tax Flash – Estate Planning / Nr. 08 vom 11.09.2015
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1 
Darüber hinaus könne den Untersuchungen von Lochmann (Die Steuerreform Liechtensteins aus
österreichischer Sicht, Wien 2012, 158), sowie Judikatur des OGH (7.5.1998, 4 C 376/96, sowie 7.3.2002,
2001.00330-16) entnommen werden, dass bei den meisten älteren FL-Stiftungen ein Mandatsvertrag
vorliegen würde.

Der Stifter und Begünstigte sei zugleich einziges Mitglied eines „Familienbeirats“ und könne gegenüber
dem Stiftungsrat Empfehlungen abgeben, welchen der Stiftungsrat bei Beachtung des Stiftungszwecks
nachzukommen habe, auch hieraus sei die Transparenz der liechtensteinischen Stiftung zu schließen.

Die schriftliche Aussage des Stiftungsrats, er entscheide nach freiem Ermessen und nicht auf Weisung des
wirtschaftlichen Stifters, wird in freier Beweiswürdigung „als nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend
erachtet“.
In der Gegenschrift zur höchstgerichtlichen Beschwerde führte der UFS Feldkirch noch viel deutlicher aus, dass
seiner Meinung nach aufgrund der folgenden Argumente von einer transparenten liechtensteinischen Stiftung
auszugehen wäre:

Es sei im gegenständlichen Fall von einem „konkludenten Mandatsvertrag“ auszugehen, weil
Schriftlichkeit nach FL-Recht für Mandatsverträge nicht erforderlich wäre.

Rein statistisch sei die Wahrscheinlichkeit für die Existenz eines Mandatsvertrags bei einer FL-Stiftung
wesentlich höher als für die Nichtexistenz eines derartigen Vertrags.

Auch die Tatsache, dass die FL-Stiftung auf Aufforderung der österreichischen Außenprüfung nicht
umgehend alle Vermögensaufstellungen, Bankkontoauszüge, Buchhaltungsunterlagen, Belege zu den
einzelnen Geschäftsfällen der Stiftung, Beschlüsse über Zuwendungen sowie sämtliche
Stiftungsratsprotokolle vorgelegt habe (wozu der Stifter nach Meinung des UFS Feldkirch wegen der
erweiterten Mitwirkungspflicht, Beweisvorsorge- und Beweismittelbeschaffungspflicht angehalten
gewesen wäre), zeige, dass kein ausreichender Sachbeweis für das Vorliegen einer intransparenten
Stiftung erbracht wurde.

Die seitens der steuerlichen Berater vorgelegten steuerlichen Intransparenzgutachten wären
unbeachtlich, weil die österreichischen Steuerbehörden keinen Zugriff auf die Stiftungsbuchhaltung
sowie die Stiftungsratsprotokolle haben, um die Aussagen des Gutachtens verifizieren zu können.
3. Entscheidung des VwGH
Der VwGH fasste die Argumentation des UFS dahingehend zusammen, dass die Behörde davon ausginge, dass
eine unmittelbare Einkünftezurechnung bei Herrn M aufgrund seines beherrschenden Einflusses auf seine
Gesellschaften sowie der Ungewöhnlichkeit der Geschäftsabwicklung zwischen der österreichischen und der
liechtensteinischen Gesellschaft zu erfolgen habe.
Der VwGH verweist auf seine im heurigen Jahr ergangene Rechtsprechung zu liechtensteinischen Stiftungen (siehe
oben) und stellt klar, dass die Einkünftezurechnungsfrage auch bei liechtensteinischen Stiftungen nach den dafür
maßgeblichen Grundsätzen des österreichischen Steuerrechts zu beurteilen ist. Eine Zurechnung rein auf die
Vermutung eines konkludenten Mandatsvertrags zu gründen, lehnt der VwGH entschieden ab:
„Die dazu von der belangten Behörde angestellten - und hinsichtlich des Vorliegens eines Mandatsvertrages
betreffend die C Stiftung überhaupt nur auf Vermutungsebene getroffenen - Schlussfolgerungen reichen nicht aus,
um eine solche weitgehende Feststellung (Zurechnung der Einkünfte an den Beschwerdeführer) zu tragen
(vergleiche auch bereits das Erkenntnis vom 25. März 2015, 2011/13/0033).
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2 Dabei weist die Beschwerde auch zutreffend darauf hin, dass die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten nach
den liechtensteinischen Sorgfaltspflichtvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche den österreichischen
einkommensteuerrechtlichen Zurechnungskriterien nicht gleichgesetzt werden kann (vgl nochmals das Erkenntnis
vom 25. März 2015, 2011/13/0033).“
4. Schlussfolgerungen aus der vorliegenden VwGH-Entscheidung
Der VwGH hat somit ein zweites Mal den Ansatz der Behörde, dass bei liechtensteinischen Stiftungen jedenfalls
von einem sogenannten „konkludenten“ Mandatsvertrag auszugehen wäre, eine klare Absage erteilt. Des
Weiteren hat er damit die Zulässigkeit der Schlussfolgerung, dass bei Nichtvorlage von Unterlagen jedenfalls von
einer transparenten liechtensteinischen Stiftung auszugehen wäre, für unzutreffend erklärt. Auch die
Nichtbeachtung der vorgelegten Erklärungen der Stiftungsrates bzw der von Parteienseite vorgelegten
Intransparenzgutachten hat der VwGH damit verworfen. Diese Aussagen werden auch bei vielen noch offenen
Beschwerdeverfahren von den BFG und bei künftigen Beurteilungen von ausländischen Stiftungen entsprechend zu
würdigen sein.
Darüber hinaus dürfte die Bestimmung des Art 2 Abs 2 lit b 3.TS StAbk Ö-FL anteilig inhaltsleer geworden sein,
zumal in den österreichischen „Erläuterten Bemerkungen zur Regierungsvorlage“ ausdrücklich angeführt wird, dass
es sich beim „konkludenten Mandatsvertrag“ um ein bestehendes Instrument des österreichischen Steuerrechts
handle. Der VwGH hat aber nunmehr deutlich zu erkennen gegeben, dass ein lediglich vermuteter, konkludenter
Mandatsvertrag nicht dem historischen Abgabenrecht entspreche.
Bezüglich weiterführender Information zu liechtensteinischen Stiftungen aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht
dürfen wir Sie auf folgende Veranstaltung hinweisen:
http://www.ars.at/fileadmin/ftp/PDFs-homepage/BoB/Liechtensteinische_Stiftungen_131015.pdf
KPMG Tax Flash – Estate Planning / Nr. 08 vom 11.09.2015
3 5. Für Diskussion der obigen Ausführungen stehen Ihnen gerne die folgenden Personen zur Verfügung:
Friedrich Fraberger Friedrich Fraberger ist Partner bei der KPMG und hat sich auf den Bereich des
Estate Planning und des Finanzstrafrechts spezialisiert; ist Autor der beiden
Monographien „Der steueroptimale Tod“ und „Nationale und internationale
Unternehmensnachfolge“; darüber hinaus lehrt Friedrich Fraberger Steuerlehre
an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist Mitglied des Fachsenats für
Steuerrecht der KWT.
Telefon: +43-1-31332-3312
Mobil: +43-664-8161097
Fax:
Mail:
+43-1-31332-3500
[email protected]
Michael Petritz Michael Petritz ist Senior Tax Manager bei der KPMG und hat sich auf
internationales Steuerrecht und Estate Planning spezialisiert; ist Mitglied des
Fachsenats für Steuerrecht der KWT, Präsident von STEP Österreich sowie
Fachvortragender und Fachautor.
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Mobil: +43-664-8161055
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