aktuelle entscheidung des ver

Juli 2015
VORRANG DER RUSSISCHEN VERFASSUNG GEGENÜBER
DER EUROPÄISCHEN KONVENTION FÜR MENSCHENRECHTE –
AKTUELLE ENTSCHEIDUNG DES VERFASSUNGSGERICHTS
Newsletter
Am 14. Juli 2015 verabschiedete das Verfassungsgericht der
Russischen Föderation seine Verordnung Nr. 21-P (nachstehend
„Verordnung“), in dem es die Frage des Verhältnisses der Vorschriften der Verfassung der Russischen Föderation zu den Verordnungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
im Falle von Kollisionen entschied.
Falk Tischendorf
Rechtsanwalt, Partner
Standortleiter
BEITEN BURKHARDT Moskau
E-Mail: [email protected]
Anlass für die Erörterung dieser Frage war die Anfrage einer
Gruppe von Abgeordneten der Staatsduma der Russischen Föderation. Nach Ansicht der Abgeordneten verpflichtet die Konvention
für Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend „Konvention“) die Russische Föderation de facto zur unbedingten Erfüllung
der Entscheidungen des Straßburger Gerichts auch dann, wenn
diese der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen.
In seiner Entscheidung verwies das Verfassungsgericht darauf,
dass die Konvention durch die Ratifikation Bestandteil des Rechtssystems der Russischen Föderation geworden sei. Damit sei die
Russische Föderation grundsätzlich verpflichtet, Entscheidungen
des Straßburger Gerichts zu erfüllen. Allerdings dürfe eine solche
Entscheidung in der Russischen Föderation ausnahmsweise nicht
vollstreckt werden, wenn die Auslegung der Vorschrift der Konvention durch den Europäischen Gerichtshof den Verfassungsgrundsätzen der Russischen Föderation widerspricht. Soweit reiche die
Übertragung der Souveränität durch die Ratifikation nicht. Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung verwies das Verfassungsgericht auf ähnliche Sichtweisen in anderen Mitgliedsstaaten der
Konvention. Dazu wurde auf Entscheidungen aus Deutschland,
Italien, Österreich und Großbritannien verwiesen.
Das Verfassungsgericht betonte außerdem, dass der föderale
Gesetzgeber berechtigt sei, ein besonderes Verfahren einzuführen, mit dem das Verfassungsgericht Kollisionen zwischen der
Verfassung und den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lösen kann.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Verordnung konkret auf die
Erfüllung der Entscheidungen des Straßburger Gerichts in Russland auswirken wird.
Alexander Bezborodov, LL.M.
Diplom-Jurist, Partner
BEITEN BURKHARDT Moskau
E-Mail: [email protected]
Hinweise
Diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar.
Wenn Sie diesen Newsletter nicht mehr erhalten möchten,
können Sie jederzeit per E-Mail (bitte E-Mail mit Betreff „Ab­be­
stellen“ an [email protected]) oder sonst gegen­­
über BEITEN BURKHARDT widersprechen.
© BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Alle Rechte vorbehalten 2015.
Impressum
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
(Herausgeber)
Ganghoferstraße 33, D-80339 München
AG München HR B 155350/USt.-Idnr: DE811218811
Weitere Informationen (Impressumsangaben) unter:
www.beitenburkhardt.com/impressum
Weitere interessante Themen und
Informationen zu unserer Expertise
finden Sie in unserem Onlinebereich.
Redaktion (verantwortlich)
Alexander Bezborodov
BEITEN BURKHARDT · RECHTSANWÄLTE (ATTORNEYS-AT-LAW)
ST. PETERSBURG · MARATA STR. 47-49 LIT. A · OFFICE 402 · 191002 ST. PETERSBURG · TEL.: +7 812 4496000 · FAX: +7 812 4496001
NATALIA WILKE · [email protected]
BEIJING · BERLIN · BRÜSSEL · DÜSSELDORF · FRANKFURT AM MAIN
MOSKAU · MÜNCHEN · NÜRNBERG · SHANGHAI · ST. PETERSBURG
WWW.BEITENBURKHARDT.COM
07/2015
MOSKAU · TURCHANINOV PER. 6/2 · 119034 MOSKAU · TEL.: +7 495 2329635 · FAX: +7 495 2329633
FALK TISCHENDORF · [email protected]