MEHR GELD FÜR ZÜRICH: 7 STATT 9 STADTRÄTINNEN UND

Stadtzürcher Volksinitiative
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MEHR GELD FÜR ZÜRICH: 7 STATT 9 STADTRÄTINNEN UND -RÄTE
Gestützt auf Art. 15 ff. der Gemeindeordnung der Stadt Zürich und das Gesetz über
die politischen Rechte stellen die unterzeichnenden Stimmberechtigten der
Stadt Zürich in Form eines ausformulierten Entwurfs folgendes Begehren:
MEHR GELD FÜR ZÜRICH: 7 STATT 9 STADTRÄTINNEN UND -RÄTE
Begehren:
1.
Die Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (bzw. die dannzumal
allenfalls bereits revidierte Gemeindeordnung) wird wie folgt geändert:
Art. 48 Abs. 1
Der Stadtrat besteht aus der Stadtpräsidentin bzw. dem Stadtpräsidenten und
sechs weiteren Mitgliedern. Die sieben Exekutivmitglieder stehen je einem
Departement vor.
Übergangsbestimmung:
Art. 125
Die revidierte Bestimmung von Art. 48 Abs. 1 ist vom Stadtrat nach Inkrafttreten
des revidierten Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 entsprechend den
Vorgaben dieses Gesetzes (§ 48 Abs. 2) umzusetzen.
Die bei Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung allenfalls noch nicht aufgrund des
revidierten Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 aufgehobenen Bestimmungen
von Art. 58 Abs. 1, Art. 59, Art. 63, Art. 64, Art. 65, sowie den Artikeln 67 – 75 werden
ersatzlos gestrichen.
2.
Der Stadtrat setzt diese Änderung der Gemeindeordnung nach Genehmigung
durch den Regierungsrat auf Beginn der darauf folgenden Legislatur des
Stadtrats in Kraft, sofern zwischen dem Datum der Volksabstimmung über die
Änderung der Gemeindeordnung und dem Inkrafttreten der Änderung eine
Vorbereitungsfrist von mindestens 24 Monaten zur Verfügung steht. Kann die
Vorbereitungsfrist von 24 Monaten nicht gewahrt werden, wird die Änderung erst
für die übernächste Legislatur wirksam.
Name
Vorname
Was will die Initiative «Mehr Geld für Zürich: 7 statt 9»?
MEHR GELD FÜR ZÜRICH
Die Initiative «7 statt 9» will, dass in der Stadt Zürich Reformen angeregt werden, welche die Effizienz der
Verwaltung spürbar erhöhen, um dadurch frei werdende Gelder in dringend benötigte Infrastruktur
einfliessen zu lassen. Die Stadt soll ihre Verwaltung effizient und effektiv reorganisieren, damit sie
finanziellen Spielraum erhält, um die vitalen Bereiche (beispielsweise Bildung) angemessen zu unterhalten
und zu fördern.
Erster Schritt dieser grundlegenden Verwaltungsreform ist, den Stadtrat von neun auf sieben Mitglieder zu
reduzieren. Die Departemente der Stadt Zürich und ihre Verwaltung sind historisch gewachsen und nicht an
den Wandel gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Notwendigkeiten angepasst worden. Den Interessen der
Bürger kann so nur bedingt Gehör geschenkt werden.
Indem die bisher neun Departemente auf sieben reduziert werden, können grundlegende Reformen
angeregt werden welche Voraussetzungen schaffen, den Bedürfnissen der Bevölkerung nachzukommen.
Reformen sind daher längst überfällig:
 Damit städtische Betriebe und Verwaltungen der Stadt Zürich in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben wahrzunehmen
 Damit die Stadt Zürich im Interesse der Bevölkerung mit einer effizienten Verwaltung flexibler auf
neue Entwicklungen reagieren kann
Es ist erklärtes Ziel dieser Initiative, dass
STATT 9
Geburtsjahr
 sich die Departemente nach dem Prinzip «zusammenlegen, was zusammengehört» reorganisieren
 bestehende Doppelspurigkeiten, Überschneidungen und überflüssige Schnittstellen behoben
werden
 Steuergelder zweckmässiger eingesetzt werden und dort ankommen, wo sie dringend benötigt
werden: Mehr Geld für Zürich!
 die Bürger einen Staat erhalten, der Reformen zulässt
Darum muss die Gemeindeordnung der Stadt Zürich in den betreffenden Regelungen zur Organisation
der Stadträte und ihrer Departemente geändert werden.
Strasse und Hausnummer
Eigenhändige Unterschrift
Kontrolle
Beginn der Unterschriftensammlung: 04. November 2015 (Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt). Abschluss: 04. Mai 2016.
Die vorliegende Initiative können nur Personen unterzeichnen, die in der Stadt Zürich stimmberechtigt sind. Sämtliche Felder sind vom Unterzeichnenden handschriftlich auszufüllen, und das Begehren ist eigenhändig zu unterschreiben.
Wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht, macht sich strafbar nach Art. 281 bzw. 282 des Strafgesetzbuches.
Das Initiativkomitee: Stefan Mühlemann, Gladbachstrasse 17, 8006 Zürich; Marc Baier, Schweighofstrasse 395A, 8055 Zürich; André Böhm, Erismannstrasse 2, 8004 Zürich; Christian Bulling, Schulhausstrasse 6a, 8002 Zürich; Michael Bulling, Rütschistrasse 27, 8037 Zürich.
Das Initiativkomitee ist berechtigt, die Initiative zurückzuziehen.
Amtsstempel:
Die zur Bescheinigung zuständige Amtsperson (eigenhändige Unterschrift und amtliche Eigenschaft)
Zürich, den___________________________ ________________________________________________________________________
Die unterzeichnende Amtsperson bescheinigt hiermit, dass oben stehende
_______
Anzahl Unterzeichnende dieser Initiative in der Stadt Zürich stimmberechtigt sind.
Bezug und
Rücksendung:
7statt9.ch
Gladbachstrasse 17
8006 Zürich