Zeitungen Schweiz Bei uns sind Ihre News in guten Händen Ausgabe Januar 2016 Inhalt Zeitungen Schweiz Einleitung Printmedien 5 Der Begriff «Zeitung» Definition Beglaubigung Von der Tages- zur Quartalszeitung 6 Gestaltung, Adressierung und Verpackung Richtig gestalten Korrekt adressieren Adressaufdruck bei einzeln adressierten Zeitungen Kunststoffhüllen und Folien Leitweginformationen 10 Postaufgabe Postaufgabe vorbereiten Aufgabeverzeichnis und Sortierprotokoll Onlineunterstützung für die Vorsortierung Bund-, Sack-, Sammelbehälter und Palettenformierung Bundzettel und Sackflaggen 17 Zeitungsbeilagen 25 Zeitungsgrossauflagen Mit Grossauflagen mehr erreichen 27 Kontaktadressen 28 Einleitung Printmedien Wir bieten Vertriebskompetenz aus einer Hand Zeitungen und Zeitschriften sind glaubwürdige und wichtige Informationsträger. Die zuverlässige und pünktliche Zustellung Ihrer Publikation fördert die Leserbindung und stärkt Ihre Wettbewerbsstellung. Diese Broschüre zeigt Ihnen, wie wir Sie beim Vertrieb unterstützen. Preise und Leistungen – die Presseförderung in der Schweiz Zeitungen profitieren von günstigen Preisen und besonderen Leistungen. Lokal- und Regionalpresse sowie nicht gewinnorientierte Mitgliedschaftsund Stiftungspresse profitieren zudem von der indirekten Presseförderung. Anspruch auf Ermässi gung haben Zeitungen und Zeitschriften, die die Kriterien des Postgesetzes und der dazugehörigen Verordnung erfüllen. Das Bundesamt für Kommu nikation entscheidet, ob die Presseförderung ge währt wird. Nähere Informationen finden Sie unter www.bakom.admin.ch -> Themen --> Post & Presse. Weitere Bestimmungen zu den Printmedien Diese Broschüre umfasst die geltenden Bestimmungen für alle Zeitungen und Zeitschriften – mit oder ohne Presseförderung. Weitere Unterlagen zum Thema: –– «Preise für abonnierte Zeitungen» –– «Konditionen für Zeitungen und Zeitschriften / Verlegervertrag»: Für jeden Zeitungstitel gilt ein separates Dokument, das durch den Verleger unterzeichnet wird. Bei Änderungen informiert der Verleger das zuständige Kompetenzcenter Zeitungen (s. Seite 28). Dieses Dokument ist gültig, sobald es die Post unterzeichnet und an den Verleger zurückgeschickt hat –– Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Ergän zende Anwendungen beschreiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» der Post. Diese finden Sie unter www.post.ch/agb. 5 Der Begriff «Zeitung» Definition Wann ist eine Zeitung eine Zeitung? Nicht jede regelmässig erscheinende Publikation ist eine Zeitung. Erst eine gewisse Periodizität, eine Mindestauflage, die Beglaubigung der abonnierten Auflage und weitere Faktoren machen aus einer Publikation eine Zeitung. Sofern nicht anders erwähnt, umfasst der Begriff «Zeitungen» auch Zeitschriften. Diese unterscheiden sich von den Zeitungen durch ihre Herstellung: Zeitschriften sind am Rücken geheftet oder geleimt und in der Regel aus oberflächenbehandeltem Papier (Glanzpapier) produziert. Als Zeitungen gelten Publikationen, die –– vierteljährlich mindestens einmal erscheinen –– mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen –– pro Ausgabe mindestens 1000 Exemplare an mindestens 1000 Abonnenten oder Mitglieder versenden. Mischformen zwischen Abo- und Mitgliederpresse sind zulässig –– nicht überwiegend Geschäftszwecken dienen und nicht für Produkte und Dienstleistungen werben, sondern die Öffentlichkeit stetig über Tagesereig nisse, Zeit- oder Fachfragen informieren. Zwei Dinge sind dafür entscheidend: der Gesamtein druck der Zeitung und eine presseübliche Berichterstattung. Eine presseübliche Berichterstattung ist kontinuierlich, aktuell, mit publizistischem Gehalt und vielfältigen Beiträgen. Die eigens dafür eingesetzte Redaktion oder Nachrichtenagentur steht als Garant –– einen redaktionellen Anteil von mindestens 15 Prozent aufweisen. Als redaktionelle Beiträge gelten Teile, die die verantwortliche Redaktion auswählt, bearbeitet oder gestaltet, um die Leser zu informieren, zu unterhalten, zu bilden. Nicht dazu gehören sämtliche Arten von offener oder versteckter Werbung. Das sind namentlich Rekla men, Inserate und andere Beiträge, die auffällig ausführlich über das Unternehmen oder die ange botenen Produkte und Dienstleistungen berichten –– keine Gratispublikationen sind –– eine Auflage von mindestens 1000 abonnierten Exemplaren aufweisen. Die Auflage muss durch eine unabhängige, anerkannte Prüfstelle beglaubigt sein 6 Die Zeitungen müssen dem Empfänger laufend auf dem Postweg zugestellt werden – aufgrund eines entgeltlichen Abonnements. Keine Zeitungen sind namentlich Publikationen, –– deren Inhalt oder Gestaltung den Eindruck erwecken, dass der redaktionelle Teil hauptsächlich für gleichzeitig angepriesene Produkte, Dienstleistungen oder Veranstaltungen wirbt (katalog artige Aufmachung) –– die von Einzelpersonen, Firmen, Organisationen selbst oder in ihrem Auftrag herausgegeben werden und hauptsächlich ihre Produkte oder Dienstleistungen empfehlen (Werbung in eigener Sache) –– deren Erscheinungsdauer weniger als ein Jahr beträgt (selbstständige Publikationen zu einem zeitlich limitierten Anlass) –– deren überwiegender Anteil der abonnierten Auf lage zugunsten Dritter verschickt wird Der Begriff «Zeitung» Beglaubigung Was wir anerkennen Abonnierte Zeitungen müssen – ab dem zweiten Erscheinungsjahr – die abonnierte Auflage jährlich beglaubigen lassen. Sämtliche Beglaubigungen sind bis spätes tens 30. September einzureichen. Die Post anerkennt folgende Beglaubigungen: Die WEMF AG informiert im Detail (043 311 76 76 [email protected]) Beglaubigung durch die WEMF AG für Werbe medienforschung, Zürich Die WEMF AG für Werbemedienforschung ist eine neutrale und anerkannte Non-Profit-Organisation der Medienbranche. Da im Markt zurzeit kein anderes Unternehmen vergleichbare Dienste anbietet, emp fiehlt die Post die Zusammenarbeit. Anmeldeschluss ist jeweils der 30. September. Bei Titeln, die erstmals beglaubigt werden, gilt für das erste Jahr eine provi sorische Selbstdeklaration der Auflage. Die Post behält sich vor, erhebliche Differenzen zwischen dieser Selbstdeklaration und dem von der WEMF AG ermittelten tatsächlichen Ergebnis nach träglich zu berichtigen und in Rechnung zu stellen. Das Merkblatt Be glaubigung mit allen relevanten Informa tionen ist im Internet unter www.post.ch/ > Tages printmedien -zustellung Zeitungen Schweiz -> abonnierte Tageszeitungen -> wichtig zu wissen zu finden Notarielle Beglaubigung Falls die Zusammenarbeit mit der WEMF AG nicht im Vordergrund steht, kann ein Notariat die abon nierte Auflage beglaubigen. Auch hier geht es darum, die Anzahl echter Abonnenten bzw. Mitglieder aus zuweisen. Dem Notariat ist der Nachweis über die Abonnentendatei und die Abonnementszahlungen vorzulegen. Bei der Mitgliedschafts- und Stiftungs presse stehen Vereinsstatuten oder Stiftungsurkunden, Mitglieder-, Spender- und Gönnerlisten sowie Mit glieder-, Spender- und Gönnerbeiträge im Vordergrund. Die notarielle Beglaubigung zuhanden der Post muss darüber transparent informieren und die Anzahl Abonnenten bzw. Mitglieder, Spender und Gönner ausweisen. Spezielle Beglaubigungen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit geringer Auflage Für Vereinspublikationen mit geringer Auflage (mindestens 1000, maximal 3000 Exemplare) ist es möglich, bei der WEMF AG eine preisgünstige Bestätigung der Auflage einzuholen. Dafür braucht es die Vereins- oder Stiftungsstatuten, die Mitglieder-, Spender- oder Gönnerliste und die von der Vereins versammlung genehmigten Kassa- und Revisoren berichte. Die Mitglieder-, Spender- oder Gönnerzahl ist transparent auszuweisen. Publikationen öffentlich-rechtlicher Körperschaften an ihre Mitglieder Publikationen, die auf Beschluss des zuständigen Organs an alle Mitglieder verschickt werden, bedür fen ebenfalls einer Prüfung der Auflagen. Amtliche Publikationen wie Kirchenblätter usw. kann die zu ständige Behörde beglaubigen – in der Regel ist das die Einwohnergemeinde. Die Gemeinde- bzw. Kirch gemeindemitglieder, denen die Publikation zugestellt wird, sind auch hier transparent auszuweisen. Fehlt das Organ, das die Angaben bestätigen könnte (z. B. bei nicht staatlichen Kirchen), ist bei Kleinauflagen das gleiche Vorgehen wie bei der Ver eins- und Stiftungspresse möglich. Diese spezielle Beglaubigungsform gilt jedoch auch hier ausschliess lich für Publikationen mit einer Auflage von mindestens 1000 und maximal 3000 Exemplaren. Anderweitige Beglaubigungen Weitere Beglaubigungsformen oder Selbstdeklaratio nen wie etwa eidesstattliche Erklärungen anerkennt die Post nicht. Eine Plausibilitätsprüfung der Angaben durch die Post ist ausgeschlossen. 7 Der Begriff «Zeitung» Von der Tages- zur Quartalszeitung Angebote und Leistungen der Post Jede Zeitung hat ihre Erscheinungsweise. Darauf sind die Leistungen und Angebote der Post abgestimmt. Wir kümmern uns um den Vertrieb und bieten zahlreiche weitere Dienstleistungen. Damit die Post ihr Leistungsversprechen halten kann, müssen die Zeitungen rechtzeitig aufgegeben werden. Die Post legt zusammen mit dem Verleger eine Aufgabepoststelle und eine Aufgabezeit fest. Für Zeitungen gelten die nachstehenden Leistungen. Tageszeitungen Zustellung am Erscheinungstag Frankaturvermerk: AZ Samstagzustellung: ja Wöchentlich und 14-täglich erscheinende Zeitungen Zustellung am ersten Werktag nach der Aufgabe Frankaturvermerk: AZA Samstagzustellung: nein Monatlich oder seltener erscheinende Zeitungen Zustellung bis am dritten Werktag nach der Aufgabe Frankaturvermerk: AZB Samstagzustellung: nein Frühzustellung von Tageszeitungen Zustellung am Erscheinungstag (Leistungen und Preis nach Absprache mit dem Verleger) Frankaturvermerk: AZ Samstagzustellung: ja Sonntagzustellung: ja 8 Der Begriff «Zeitung» Von der Tages- zur Quartalszeitung Tageszeitungen Zeitungen, die wöchentlich zweimal oder häufiger erscheinen, werden von Montag bis Samstag am Er scheinungstag zugestellt – vorausgesetzt, die Aufgabe erfolgt rechtzeitig. Wöchentlich und 14-täglich erscheinende Zeitungen Die übrigen wöchentlich und 14-täglich erscheinenden Zeitungen werden am ersten Werktag nach Aufgabe zugestellt – vorausgesetzt, sie werden rechtzeitig auf gegeben. Am Samstag erfolgt keine Zustellung. Monatlich oder seltener erscheinende Zeitungen Zeitungen, die seltener als 14-täglich erscheinen, werden bis am dritten Werktag nach Aufgabe zu gestellt – vorausgesetzt, sie werden rechtzeitig aufgegeben. Am Samstag erfolgt keine Zustellung. Frühzustellung Die Frühzustellung von Tageszeitungen ist das Kerngeschäft von zwei Konzerngesellschaften der Post CH AG: Presto Presse-Vertriebs AG und Epsilon SA. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen gerne Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater. Weitere Informationen: www.prestoag.ch www.epsilon-sa.ch Gratiszeitungen Gratiszeitungen werden unadressiert zugestellt. Verleger und Post vereinbaren gemeinsam die Leistungen, die zu Marktpreisen angeboten werden. Abo-Managementlösungen Die Post bietet Verlagen effiziente und einfache Abo-Managementlösungen an: –– Services aus der Cloud für den Abo-Vertrieb sowie für Planung und Logistik –– Keine Investitionen in eigene Infrastruktur und eigenes Personal notwendig –– Leistungsfähige und massgeschneiderte Dienst leistungen –– Markterprobte und benutzerfreundliche Lösungen, die laufend weiterentwickelt werden –– Auf Medienbedürfnisse ausgerichtetes Kunden kontaktcenter Abo-Gewinnung Die Post bietet verschiedene Lösungen zur Abo- Gewinnung an. Die Angebotspalette umfasst sowohl standardisierte als auch kundenindividuelle Abo- Gewinnungsmassnahmen. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen die Kundenberate rinnen, die Kundenberater und die Kompetenzcenter Zeitungen (Kontaktadressen s. Seite 28). 9 Gestaltung, Adressierung und Verpackung Richtig gestalten Für eine reibungslose Postbeförderung Die Möglichkeiten bei Format, Umfang und Gestaltung sind mannigfaltig und lassen ein eigenständiges Erscheinungsbild zu. Damit Ihre Zeitung zuverlässig und fristgerecht ankommt, sind einige Vorgaben zu beachten. Grundsätzliches Zeitungen müssen sich zur Postbeförderung eignen – namentlich bezüglich Format und Beschaffenheit. Notwendige Angaben Jede Zeitung muss folgende Angaben enthalten: –– Titel, fortlaufende Nummer und Datum auf der Titelseite oder Titel auf der Titelseite und fortlaufende Nummer und Datum auf der ersten Textseite –– Verleger, Erscheinungshäufigkeit und Abonne mentspreis oder Hinweis auf die Mitgliedschaft bzw. Spender oder Gönner im Impressum (z. B. «Mitteilungsblatt für die Mitglieder des Vereins / die Spender und Gönner von … ») Format Zeitungen können in Formaten bis B4 (250 mm × 353 mm) aufgegeben werden. 10 Verpackung Zeitungen und Zeitschriften bis Format B5 können unverpackt aufgegeben werden; wir empfehlen jedoch eine Verpackung. Im Plano-Format sind unver packte Zeitungen (ohne Zeitschriften) bis Format B4 (250 mm × 353 mm) zugelassen, sofern sie durch schnittlich über 100 g wiegen. Unter 100 g prüft und bewilligt die Post die unverpackte Aufgabe von Fall zu Fall. In allen anderen Situationen sind Zeitungen und Zeitschriften über Format B5 zu verpacken. Die Verpackung muss auf den Inhalt der Sendung angepasst sein und die Sendung beim Transport schützen. Sie muss auf allen Seiten verschlossen sein und sich für die maschinelle Verarbeitung eignen. Gestaltung, Adressierung und Verpackung Korrekt adressieren Hilfsmittel der Post Wie bei jeder postalischen Zustellung trägt auch bei der Zeitung die korrekte Adresse wesentlich zum Erfolg bei. Wir unterstützen Sie im Adressmanagement oder bei Nachsendeaufträgen. Die Kundenberaterinnen und Kundenberater des Kompetenzcenters Adressen informieren Sie gerne im Detail: 058 386 67 67 Adressen aktualisieren und bereinigen Das Kompetenzcenter Adressen der Post bietet eine Vielzahl von Instrumenten zur Adresspflege an. Weitere Informationen finden Sie unter www.post.ch/adresspflege. Zeitungsretouren Unzustellbare Zeitungen werden grundsätzlich an den Absender zurückgesandt. Annahmeverweigerte und nicht abgeholte Sendungen sind kostenpflichtig. Nach Rücksprache mit der Post können gewisse Zei tungen mit einem Datamatrix-Code versehen werden und von differenzierten Leistungen bei der Retouren verarbeitung profitieren. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen gerne Ihre Kundenberaterin, Ihr Kundenbe rater oder die Kompetenzcenter Zeitungen (Kontakt adressen s. Seite 28). 11 Gestaltung, Adressierung und Verpackung Adressaufdruck bei einzeln adressierten Zeitungen So kommen Ihre Zeitungen zuverlässig und pünktlich an Beim Adressieren Ihrer Zeitung und beim Platzieren der Adresse bieten wir Ihnen diverse Möglichkeiten, je nach Gestaltung der Zeitung. Grundsätzliches Zeitungen müssen grundsätzlich einzeln adressiert sein. Die Schrift- und Adressgestaltung richtet sich nach den Bestimmungen für Briefsendungen. Siehe dazu die Spezifikationen «Korrekte Adressierung» > Sendungen unter www.post.ch/briefgestaltung -> Dokumente. Die Schriftgrösse richtig adressieren -beträgt mindestens 2 mm (ca. 9 Punkt) und höchstens 7 mm (ca. 28 Punkt). Die ideale Schriftgrösse beträgt 10 Punkt. Adressposition bei unverpackten Zeitungen in Zeitungs- oder Heftform (zulässig bis Format B5) Wenn Sie keine Versandhülle verwenden, ist die Adresse wie folgt anzubringen: Adressierung im Hochformat Bringen Sie die lesbare Adresse am oberen Rand der Zeitung so an, dass der Falz rechts verläuft. 1 Frankaturvermerk (in rechteckiger Form) je nach Erscheinungshäufigkeit der Zeitung Herr Hans Schweizer Bovertstrasse 4 3007 Bern 2 AZ Zwei- bis sechsmal wöchentlich 1 AZA Wöchentlich bis 14-täglich AZ CH-8902 Urdorf AZB Monatlich bis vierteljährlich 3 2 Poststelle, an welche Retoursendungen zurückgeschickt werden sollen (in der Regel auch Aufgabepoststelle). Wird ein Teil der Auflage ins Ausland versendet, enthält der Frankaturvermerk zusätzlich die Angabe «PP/Journal». 3 Etiam rhoncus Tellus eget Donec vitae ratust aut et faciet aborum, cum et veri dolorro quam, volor rempernam fuga. Ut musanto tem qui ut alibus aut alicid untem am, nobis et apienemmusanto tem qui ut alibus aut alicid untem am, nobis et apienemquo cumeni dic totatet, consequia dollacipiet haribus, is eiumqua tionet laborep rerem. Pel ilignate ratust aut cilla doluptatem sum volora ipsus. Pa corum atum voluptatet earum et venimet derorrundi rehenis aut eruntio nseque aut alis simo inctem velest, es issequi dolorum ilis debitatur rerro blanda commodi ciaepre et ut quo omni optas porro bearum hil iur, cullam re, quos volest, utecatemolum ni inverro 12 Piet, tecus voluptae officatem exceatquunt, siminve nissima gnature es de etus, core eat ea aut earitat ecusam, autatem et ex eum et adia necab id essimus. Et expla quam labo. Delectate que magnieni cone pa volores sectotatet as as et plam faccae apis ditiunt et ea vollit, occusam ium et quam explab imus, Postlogo oder Textvariante «Post CH AG» Herr Hans Schweizer Bovertstrasse 4 3007 Bern Git, necta volorru ptatur rectet aut eturi ut liquibus ut rerepudit, alibustrum audisi oditis dolorec ullaut officienisto tem quiam renia secusci llestio temporeic tem quos min corissimet lisciam quibus et alitatio consers peliqua tioreici delenderovit autemperior rehene susaperiti core omnis rest et am que con renectus. Cilla doluptatem sum volora ipsus. Pa corum atum voluptatet earum et veni met derorrundi rehenis aut eruntio nseque aut alis simo inctem velest, es issequi dolorum ilis debita tur rerro blanda commodi ciaepre et ut quo omni optas porro bearum hil iur, cullam re, quos volest, utecatemol um ni inverro viduntdbi untisci. Ces aperro occulparum, omnit quodiscim ipsamet quunte ideles perrovit a sequist litatem fuga. 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BLATT Etiam rhoncus Tellus eget Donec vitae Herr Hans Schweizer Bovertstrasse 4 3007 Bern taecus rendae pa commoluptas dolora sit faccae ommos veliqui omnis et asi quam qui nest volup tati abo. Facimped et maio tem sim consedis volorpo restemquid molorer itatqui dolum aliquis mos cilla doluptatem sum volora ipsus. Pa corum atum voluptatet earum et veni met derorrundi rehenis aut eruntio nseque aut alis simo inctem velest, es issequi dolorum ilis debita tur rerro blanda commodi ciaepre et ut quo omni optas porro bearum hil iur, cullam re, quos volest, utecatemol um ni inverro viduntdbi untisci taspici andictur, nestius alitam eseque. Ces aperro occulparum, omnit quodiscim ipsamet quunte ideles perrovit a sequist litatem fuga. Info elissimolori utaquaersped ut ea tatur apiet, sitiunt dolore, qui solora auta videm et auda sa sit eos min net ut laut ant omnis ab in pelenimagnam volorem facepro blamus eum facias atest, utae. 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Bringen Sie Titel und Verleger auf dem Briefumschlag an. Herr Hans Schweizer Bovetstrasse 4 3007 Bern Avantgarde Die Fachzeitschrift ABC Verlag Hauptstrasse 16 Postfach 8902 Urdorf 14 2 Codierzone (muss frei bleiben) 35 mm × 140 mm Lesezone: 128 mm AZA CH-8902 Urdorf 1 Adressposition bei Zeitungen in Versandhüllen (zulässig bis Format B4) Verwenden Sie eine Versandhülle aus Papier bzw. aus undurchsichtigem Kunststoff? Dann bringen Sie die Adresse in Längsrichtung an. Spedieren Sie die Zeitung in einer durchsichtigen Versandhülle? Dann gestalten Sie das Adressblatt bzw. den blickdichten grauen Streifen in Längsrichtung – gemäss Beispiel auf Seite 15. Und bringen Sie Titel und Verleger auf der Versandhülle an. Für Zeitungen und Zeitschriften, die Sie in Briefumschlägen verschicken, gelten die Gestaltungsbestimmungen in den «Spezifikationen Gestaltung» unter www.post.ch/briefgestaltung -> Briefe gestalten. Holen Sie das Gut zum Druck vorgängig beim zuständigen Kompetenzcenter Zeitungen (Kontaktadressen s. Seite 28). 1 Die Adresse kann bis zur Codierzone nach rechts verschoben werden. 2 Absenderangaben stehen unten links. Beachten Sie für Adressierungen im Längsformat (bis B4) das nebenstehende Beispiel. Gestaltung, Adressierung und Verpackung Kunststoffhüllen und Folien In Kunststoffhüllen oder Folien verpackte Sendungen sind für die maschinelle Verarbeitung eine Herausforderung. Deshalb müssen die Kunststoffhüllen Mindestanforderungen erfüllen. Undurchsichtige Kunststoffhüllen Beim Gestalten, Adressieren und Verschliessen gelten für den Adressbereich auf undurchsichtigen Kunststoffhüllen die gleichen Bestimmungen wie für Papierhüllen. Durchsichtige Kunststoffhüllen und Folien Für durchsichtige Kunststoffhüllen und Folien gelten dieselben Richtlinien wie für Briefpostsendungen. Die genauen Anforderungen finden Sie unter www.post.ch/briefgestaltung -> Briefe verpacken -> Spezifikation Verpackung. Werbezone AZA CH 5001 Aarau mind. 10 mm Herr Hans Schweizer Bovetstrasse 4 3007 Bern mind. 10 mm mind. 40 mm ABC Verlag Säntisstrasse 19 Postfach 5001 Aarau Codierzone (muss frei bleiben) Bis Format B5: 140 mm × 15 mm Über Format B5 bis B4: 100 mm × 35 mm 15 Gestaltung, Adressierung und Verpackung Leitweginformationen Wichtig für den Versand Eine Leitweginformation ist nicht für jede Sendung notwendig; es braucht sie nur bei Sendungen, die als Bundabschluss genutzt werden. Halten Sie dabei die nachfolgenden Vorgaben ein. Direkt aufgedruckte Leitweginformationen Die folgenden Darstellungen zeigen, wie die Leitweg informationen (Bundzettelangaben) auf der Kunst stoffhülle bzw. auf dem Einlageblatt direkt aufzudrucken sind, siehe auch Abbildung auf Seite 15. Absenderinformationen Avantgarde Die Fachzeitschrift Diese Information wird auf dem obersten Exemplar eines Bundes zwingend benötigt, sofern der Bund nicht mit einem Bundzettel abgeschlossen wird. Die anderen Exemplare im Bund müssen diese Angaben nicht enthalten. EmpfängerinformationenLeitweginformationen AZA CH-8902 Urdorf ABC Verlag Hauptstrasse 16 Postfach 8902 Urdorf 10 mm Herr Hans Schweizer Bovetstrasse 4 3007 Bern 10 mm Codierzone (muss frei bleiben) Bis Format B5: 140 mm × 15 mm Über Format B5 bis B4: 100 mm × 35 mm ohne Avantgarde Die Fachzeitschrift AZA CH-8902 Urdorf ABC Verlag Hauptstrasse 16 Postfach 8902 Urdorf 10 mm Herr Hans Schweizer Bovetstrasse 4 3007 Bern PLZ NPA 35 10 mm Zeitungen in Kunststoffhüllen mit Leitweginformation (Beispiel Leitgebietsbund) Avantgarde Die Fachzeitschrift ABC Verlag Hauptstrasse 16 Postfach 8902 Urdorf SSSSS 008 / 12 Expl. Bund 1/3 AZA CH-8902 Urdorf 5630 Muri AG 10 mm Herr Hans Schweizer Bovetstrasse 4 3007 Bern 10 mm Zeitungen in Kunststoffhüllen mit Leitweginformation (Beispiel Botenbezirksbund) 16 1 Z A Y 9 8 5 6 3 0 6 0 1 Barcode (optional) Postaufgabe Postaufgabe vorbereiten Der letzte Schliff vor dem Versand Eine rechtzeitige Aufgabe der vorsortierten Zeitungen ist Voraussetzung für den reibungslosen und pünktlichen Versand Ihrer Zeitung. Weitere Informationen zum Sortierprotokoll finden Sie auf den Seiten 18 und 19 Grundsätzliches Geben Sie Zeitungen nach Postanleitung herge richtet auf. Dazu gehört: Sortieren und Bündeln nach Postleitzahlen und – je nach Auflage bei adressier tem Versand – nach Botenbezirken und in Gang folge. Die Bunde werden nach Absprache mit dem Logistikberater Zeitungen in Säcken, Stangen, Sammelbehältern oder auf Paletten aufgegeben. Auf Wunsch des Verlegers erbringt die Post solche Vorleistungen zu kostendeckenden Marktpreisen, vorausgesetzt, die postbetrieblichen Möglichkeiten lassen dies zu. Tageszeitungen, die über Nacht befördert werden, müssen immer in Säcken oder Stangen aufgegeben werden. Unverpackte Zeitungen im Plano-Format (ohne Zeitschriften) Bei der Aufgabe von unverpackten Zeitungen im Plano-Format vereinbart die Post mit dem Verleger die Details: Speditionsaufbereitung, Vorsortierung und Sonderkonfektionierung der Exemplare. Adressierte Zeitungen sind nach Botenbezirken und in Gangfolge sortiert aufzugeben. Grundsätzlich sind für die Vorsortierung die aktuellen Adress stammdaten einzusetzen. Zeitungen mit gefährlichen Inhalten (leicht brennbare, ätzende und giftige Stoffe usw.) können nur als Paketsendung befördert werden. Sie unterliegen den Bedingungen für den Transport und die Zustellung entsprechender Sendungen. Aufgabezeit Die Zeitungen müssen rechtzeitig aufgegeben werden, damit die Post die auf Seite 8 erwähnten Zustellfristen einhalten kann. Die Post legt deshalb im Einvernehmen mit dem Verleger eine Aufga bezeit fest. Aufgabeort Die Post bestimmt die Aufgabepoststelle in Absprache mit dem Verleger. Abweichende Aufgabeorte auf grund von einmaligen Auslagerungen, geändertem Drittleister u. a. sind dem zuständigen Kompetenz center Zeitungen im Voraus anzukündigen, damit eine temporäre Aufgabestelle definiert werden kann. Zeitungsversand online vorbereiten Für Titel mit kleiner Auflage bietet die Post einen Onlinedienst (Adressupload durch den Kunden) für die Versandvorbereitung an. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Kompetenzcenter Zeitungen (s. Seite 28). 17 Postaufgabe Aufgabeverzeichnis und Sortierprotokoll Relevantes auf einen Blick Für die Aufgabe von Zeitungen stellen wir Ihnen den Onlinedienst «Aufgabe verzeichnis Zeitungen» im Kundencenter der Post zur Verfügung. Als Alternative können Sie auch ein blaues Ausgabeverzeichnis in der Papierversion verwenden. Das Sortierprotokoll gibt Ihnen einen Überblick über den Versand Ihrer Zeitung und dient als Vorsortiernachweis. Erfassen Sie Ihren Auftrag bequem unter www.post.ch. Hier melden Sie sich mit Ihrem Login an oder registrieren sich für ein neues Login bei der Post. Ihre Zeitungstitel können Sie durch Ihr Kom petenzcenter Zeitungen aufschalten lassen (Kontakt adressen s. Seite 28). Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater hilft Ihnen bei Fragen ebenfalls gerne weiter. Lieferschein Zeitungen Form-Nr. 410 Absender/Verleger Tamedia AG Postfach 1510 8021 Zürich 1 Zeitungsnummer: Zeitungstitel: Ausgabe-Nr: Aufgabedatum: Format: Aufgeber Angaben für Erlössicherung Tipografia SA Via Stampa 1 6600 Locarno Total aufgegebene Sedungen: Gesamtgewicht: Rechnungsreferenz-Nummer: 45302 Tages Anzeiger 186 13.09.2013 über B5 bis B4 (250 × 353 mm) 15 065 2967,16 kg 501554289 Zeitungen Schweiz Der Onlinedienst «Aufgabeverzeichnis Zeitungen» unter www.post.ch leistet bei der Vorbereitung von Zeitungsaufgaben nützliche Dienste. Sie sparen Zeit und schaffen die Voraussetzungen für eine effiziente Zustellung. Folgende Funktionen stehen Ihnen zur Verfügung: –– Erstellen von Aufgabeverzeichnissen Erstellen Sie elektronisch ein neues Aufgabever zeichnis (Lieferschein), um ihre Aufgabedaten zu erfassen. Diese Funktion ersetzt das bisherige blaue Aufgabeverzeichnis auf Papier –– Erfassen aller rechnungsrelevanter Daten Alle Daten werden in Ihrem Arbeitsbereich erfasst und dienen als Basis für die Rechnungsstellung; Sie haben jederzeit den Überblick über die getätig ten Aufgaben –– Einfaches Erstellen der Versanddokumente Zu jeder Aufgabe erhalten Sie einen Lieferschein mit detaillierten Angaben zu Ihrem Versand; aus gedruckt dient er als Beleg für die Aufgabe Ihrer Sendungen bei der Annahmestelle –– Zeitungen International Erfassen Sie hier Ihre Press-International-Versände –– Erstellen von Bundzetteln Wenn für Ihre Zeitung die Funktion «Adressen» freigegeben ist, können Sie auch die Funktionen zur Sortierung kleinerer Adressbestände, zur Erstellung von Bundzetteln und zur Erstellung eines Sortierprotokolls benutzen 18 Gewicht/Sendungen (g) (ohne taxpflichtige Beilagen) Anzahl Exemplare in Botenbezirksbunden (gemäss Aufgabeprotokoll) Anzahl Exemplare in Anzahl Exemplare Unadressierte Ortsbunden (gemäss in Restbunden Exemplare (mit Abo Aufgabeprotokoll) Liste) Exemplare Militär 187 5 100 7 600 0 2 300 0 Taxpflichtige Beilagen Gewicht pro Beilage (g) Anzahl Exemplare Auftraggeber / Absender der Beilage Vom gleichen Absender / Auftraggeber 10 15 000 Muster AG, 8057 Zürich Zeitungen International Gewicht/Sendungen (g) (inkl. Verpackung und Beilagen) Anzahl Exemplare Gattung / Taxgruppe Produkt 187 187 187 20 30 15 4270 / 8 4271 / 8 4270 / 19 Press Plus Prio / LP Deutschland Press Plus Eco / LP Deutschland Press Plus Prio / LP Italien Lieferschein für Zeitungen Zusammen mit dem Lieferschein und dem Sortierpro tokoll muss bei jeder Aufgabe ein an die Post adres siertes Kontrollexemplar (Zeitung mit Versandhülle und Beilagen) mitgegeben werden. Das Aufgabeverzeichnis in Papierform (Formular 268.01) kann anstelle der Erfassung im Onlinedienst «Aufgabeverzeichnis Zeitungen» weiterhin verwen det werden. Postaufgabe Aufgabeverzeichnis und Sortierprotokoll Sortierprotokoll Für vorsortierte Zeitungen erstellt der Aufgeber ein Sortierprotokoll gemäss unten stehendem Muster und liefert es mit dem Aufgabeverzeichnis bei der Aufgabepoststelle ab. Nach Absprache akzeptiert die Post auch kundenspezifische Sortierprotokolle. Bitte beachten Sie, dass Sie mit dem Onlinedienst «Aufgabeverzeichnis Zeitungen» kein Sortier protokoll erstellen können. Post CH AG PostMail Hotline: 0848 789 999 oder [email protected] Das Sortierprotokoll ist mit dem AVZ oder bei Teillieferungen mit dem Teillieferschein abzugeben Rechnungsreferenz-Nummer Absender 546332712 Absender Aufgeber Kundenreferenz/Bemerkungen/Objekt Bundzettelinformation Produkt AZB Aufgabe-Datum 13.02.2013 Sortierfile-Version: 21.01.2013 Anzahl Bunde Sendungen Anzahl Sendungen in Botenbunden 60 536 Anzahl Sendungen in Postfachbunden 8 223 Anzahl Sendungen in Ortsbunden 49 2607 Anzahl Sendungen in Durchgangsbunden 1 5 Anzahl Sendungen in Leitgebietsbunden 6 90 Anzahl Sendungen in Zentrenbunden 0 0 Anzahl Sendungen Rest 1 16 Total Anzahl Bunde/Sendungen 125 3477 Total Priority Anzahl Bunde Sendungen Europa 0 0 Übrige Länder 0 0 Total Economy Anzahl Bunde Sendungen Europa 0 0 Übrige Länder 0 0 19 Postaufgabe Onlineunterstützung für die Vorsortierung Praktisch, schnell und einfach Damit Sie bei der Vorsortierung der Postaufgabe möglichst wenig Zeit, Geld und Personal benötigen, stellt Ihnen die Post Adressstammdaten zur Verfügung. Weitere Informationen zu den Adressstammdaten finden Sie online: www.post.ch/ adresspflege Die Post sortiert täglich Millionen von Zeitungen und Briefsendungen: im Versanddienst nach Post leitzahlen, im Zustellbereich nach Strassen und Postfächern. Für die Vorsortierung stellt die Post die Adressstammdaten zur Verfügung. Bezug der Informatikhilfsmittel Die Post stellt die Adressstammdaten im Internet zur Verfügung. Die Daten können monatlich mit den neusten postalischen Angaben vom Internet heruntergeladen werden. Es ist unerlässlich, für jeden Versand die aktuellsten Daten zu verwenden. Die Mutation der jeweiligen Daten vermeidet eine verspätete Zustellung der Zeitung. 20 Postaufgabe Bund-, Sack-, Sammelbehälter- und Palettenformierung Liefern Sie Ihre Zeitung optimal an Damit die Zeitungen rechtzeitig beim Empfänger eintreffen, müssen sie nach Vorgaben der Post für den Versand vorbereitet werden. Hier erfahren Sie alle Einzelheiten für den erfolgreichen Versand. Bund-, Sack-, Sammelbehälter- und Paletten formierung Die Gebindeformierung richtet sich nach dem soge nannten «Nummernplan für die Bund-, Sack-, Sam melbehälter- und Palettenformierung» und ist recht zeitig mit der Post abzusprechen. Sie erhalten diesen Plan bei der Post; die Kontaktadressen finden Sie auf Seite 28. Je nach Erscheinungshäufigkeit, Streugebiet usw. braucht es vielleicht auch spezielle Versandpläne. Bundformierung Geben Sie die Zeitungen in kreuzweise verschnürten Bunden mit Bundzettel auf. Massgebend für die Anzahl Zeitungen pro Bund sind Dicke und Grösse der Einzelsendung. Die Bunde müssen genügend Stabilität aufweisen (Mindestdicke in der Regel 3 cm), damit sie auf dem Transport nicht auseinanderfallen und die Zeitungen nicht beschädigt werden. Bei der Bundformierung gelten folgende Regeln: –– Fünf und mehr Zeitungen für den gleichen Ort oder den gleichen Botenbezirk: ein zielreiner Bund –– Höchstgewicht pro Bund: 5 kg Sammelsendung –– Höchstgewicht pro Sammelsendung (mehrere Zeitungen an den gleichen Empfänger, inklusive Verpackung): 2,5 kg –– «Achtung: Sammelsendung nicht öffnen, im Brief kanal befördern» anbringen Bundzettel Versehen Sie die Bunde mit Bundzetteln in folgenden Farben: Weiss Blau AZ AZB AZA Bundzettel schwarz beschriften. Oben rechts Franka turvermerk und Zeitungstitel anbringen. Postleit zahl und Bestimmungsort möglichst gross auf drucken; diese Angaben müssen sich deutlich von verlegerspezifischen Angaben wie Speditions-, Sequenznummer usw. abheben. Rechts und unter halb des Bestimmungsorts keine weiteren Vermerke anbringen, die nicht Bestandteil der Bestimmungs angaben sind. Für Zeitungen bis Format B5 (176 mm × 250 mm) Bundzettel im Format von mindestens A6 (105 mm × 148 mm), für grössere Zeitungen entsprechend angepasste Bundzettel verwenden. Für kleinere Auflagen bietet die Post einen Online dienst (Adressupload durch Kunden) an, der die korrekten Vorgaben unterstützt: Bundformierung, Erstellen der Bundzettel und Sortierprotokoll. Weitere Informationen erteilt Ihnen Ihr Kompetenz center Zeitungen (s. Seite 28). Botenbezirksbunde Bündeln Sie die Zeitungen gangfolgesortiert in Botenbezirksbunden. 21 Postaufgabe Bund-, Sack-, Sammelbehälter- und Palettenformierung Gebindeformierung Tageszeitungen (AZ) in der Nachtlogistik grund sätzlich versackt oder in Stangen aufgeben. Wenn Sie Säcke verwenden, beschriften Sie die Flag gen entsprechend. Säcke stellt Ihnen die Post zur Verfügung. Bei der Sackformierung gelten folgende Regeln: –– Drei und mehr Bunde für den gleichen Ort oder für den gleichen Botenbezirk: ein zielreiner Sack –– Höchstgewicht pro Sack: 25 kg Wenn Sie Stangen verwenden, bringen Sie auf dem obersten Bund einen zusätzlichen Bundzettel mit der Leitinformation (= Inhalt der Stange) an. Bei der Stangenformierung gelten folgende Regeln: –– Drei und mehr Bunde für den gleichen Ort oder für den gleichen Botenbezirk: eine zielreine Stange –– Höchstgewicht pro Stange: 15 kg Beispiele für die Ge binde- und Sackflag genanschriften finden Sie auf Seite 24 Alle übrigen Zeitungen (AZA und AZB) grund sätzlich gebündelt in Sammelbehältern oder auf Paletten aufgeben Sie können auch Säcke verwenden. Geben Sie Säcke ebenfalls sortiert nach Nummernplan in Sammel behältern oder auf Paletten auf. Sammelbehälter-/Palettenformierung Bei der Sammelbehälter-/Palettenformierung gelten folgende Regeln: –– Das Mindestgewicht pro Sammelbehälter beträgt 150 kg, pro Palette 200 kg –– Das Höchstgewicht pro Sammelbehälter beträgt 560 kg (brutto), pro Palette 600 kg (brutto) 22 Gebindeanschriften Säcke mit starken Papierflaggen versehen, darauf die Bestimmungsstelle (PLZ und Ort), den Frankaturver merk sowie den Aufgeber (Zeitungstitel) angeben. Postleitzahl, Bestimmungsort und Frankaturvermerk (AZ, AZA, AZB) möglichst gross aufdrucken. Verwen den Sie Sackflaggen im Format 210 mm × 50 mm und in folgenden Farben: Weiss Blau AZ AZB AZA Stangen mit einem Stangendeckblatt versehen, darauf die Bestimmungsstelle (PLZ und Ort), den Frankatur vermerk sowie den Aufgeber (Zeitungstitel) angeben. Sammelbehälter und Paletten mit einer Anschrift versehen, darauf Bestimmungsstelle (PLZ und Ort), Frankaturvermerk sowie Aufgeber (Zeitungstitel) angeben. Eine Vorlage finden Sie unter www.post.ch/ vorleistungen -> Paletten-/Sammelbehälteranschrift. Barcode Bundzettel (inkl. Stangenanschriften) sowie Sammel behälter- und Palettenanschriften nach Möglichkeit mit einem Barcode versehen; so, wie er postintern zur Sortierung verwendet wird. Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater stellt Ihnen die Anleitung gerne zu. Postaufgabe Bundzettel und Sackflaggen Welche Angaben sind wann nötig? Korrekt beschriftete Bundzettel und Sackflaggen garantieren einen reibungslosen Versand. Es gilt, einige Kriterien zu beachten, da sich die einzelnen Bunde bzw. Sackflaggen in ihrem Aussehen und bei den notwendigen Angaben unterscheiden. Die Bundzettel mit folgenden Angaben versehen: SSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSS 1 Bund-Nr.: Anzahl: AZ CH-3123 Belp 5 Tagblatt Auftrag: 3715005532 3 4 3 2 6 5200 Brugg AG 9 Bund 1/3 Briefbotenbezirk 008 / 32 Expl. 7 8 1 Besondere Bezeichnung der Botenbezirksbunde 2 Anzahl Exemplare pro Bund 3 Fakultative Information Frankaturvermerk je nach Erscheinungshäufigkeit der Zeitung 4 5 Zeitungstitel 6 Postleitzahl und Bestimmungsort 7 Briefbotenbezirk 8 Total Exemplare für die Poststelle 9 Obligatorische Angabe bei Botenbezirksbunden 23 Postaufgabe Bundzettel und Sackflaggen Sammelbunde Liegen zu wenig Sendungen vor, um Botenbezirks bunde oder Bunde für Postfachanlagen zu fertigen? Dann formieren Sie Restbunde. Folgende Ausschei dungen sind gemäss Nummernplan möglich: –– Zentrenbunde –– Durchgangsbunde –– Leitgebietsbunde –– Ortsbunde AZ CH-3123 Belp Kurier PLZ NPA AZA CH-8902 Urdorf Avantgarde PLZ NPA 40– 44 Zentrenbund Sackflaggen Es sind folgende Ausscheidungen möglich: –– Ortssäcke –– Leitgebietssäcke 102–109 AvantgardeAZA Durchgangsbund 9436 Balgach Ortssackflagge AZ CH-3123 Belp Tagblatt PLZ NPA 39 AvantgardeAZA PLZ 84 Leitgebietsflagge MonatsschauAZB Leitgebietsflagge Leitgebietsbund AZ CH-3123 Belp Tagblatt PLZ NPA 5734 Reinach AG Ortsbund 24 Stangendeckblatt PLZ 85 Zeitungsbeilagen Zeitungsbeilagen Beigeheftet, eingeklebt oder lose beigelegt Ob Magazine, Flyer, Kataloge, CDs usw., ob fest oder lose: Sie haben zahlreiche Möglichkeiten, die Sie selber nutzen oder Dritten anbieten können. Eignung zum Postversand Den Zeitungen können Beilagen hinzugefügt werden, solange sie die Postbeförderung durch ihre Form, Grösse oder Beschaffenheit nicht erschweren. Eigen- und Fremdbeilagen Zwischen Eigen- und Fremdbeilagen wird wie folgt unterschieden: –– Eigenbeilagen stammen von der betreffenden Zei tung selbst und werden der Leserschaft im Sinne eines unentgeltlichen Zusatznutzens abgegeben –– Fremdbeilagen stammen von Dritten und weisen in der Regel Werbe- und Verkaufscharakter auf Gewichtsbeschränkung Grundsätzlich gilt ein Höchstgewicht von 100 g. Schwerere Beilagen sind in Ausnahmefällen zulässig. Die entsprechenden Konditionen werden jeweils zwischen Post und Verleger vereinbart. Fremdbei lagen über 100 g dürfen nicht schwerer sein als die betreffende Zeitung selbst; für Eigenbeilagen gilt diese Einschränkung nicht. Beilagen, die in das Gesamtgewicht der Zeitung einbezogen werden (Eigenbeilagen) Folgende Beilagen werden in das Gesamtgewicht der betreffenden Zeitung einbezogen: –– Alle Teile, die mit der Zeitung fest verbunden sind – geheftet oder geklebt. Das Höchstgewicht für die gehefteten oder geklebten Teile beträgt 100 g. –– Zeitungsbunde, soweit diese in ihrer Aufmachung und Gestaltung als redaktioneller Teil der betref fenden Zeitung erkennbar sind (z. B. Mode- oder Reisebund analog zum Inland- oder Sportteil der Zeitung). Von der Gleichstellung ausgeschlossen bleiben Zeitungsbunde, deren Inhalt und Gestal tung der Verleger der Zeitung nicht verantwortet –– Lose Beilagen, die im Abonnement inbegriffen sind, redaktionelle Beiträge von mindestens 15 Prozent aufweisen und von der entsprechenden Zeitung stammen. Verlag und Redaktion sind im Impressum der Beilage aufzuführen. So kennzeichnen Verlag und Redaktion die Beilage als eigene redaktionelle Leistung und übernehmen die rechtliche Verantwortung für den Inhalt. Wird die Beilage (z. B. gemeinsame Programm zeitschrift) auch anderen Zeitungen beigelegt, sind die betreffenden Titel im Impressum der Beilage anzugeben. Wird kein Impressum ange bracht, sind die Beilagenpreise zu bezahlen –– Lose Beilagen, die ausschliesslich der Abonnen tenwerbung der betreffenden Zeitung oder der Mitgliederwerbung der Körperschaft dienen –– Lose Beilagen (z. B. Einzahlungsscheine), die aus schliesslich für die Bezahlung des Abonnements der betreffenden Zeitung oder des Mitgliederbeitrags bestimmt sind –– Umschläge, Adressblätter und Versandhüllen, die von der betreffenden Zeitung stammen und keine Informationen über andere Vertriebs- oder Dienstleistungen des Verlags enthalten (weiterer Zeitungstitel, Buchvertrieb, Produkteverkauf, AppStore usw.) bzw. keine Informationen über Vertriebs- oder Dienstleistungen von Dritten aufweisen 25 Zeitungsbeilagen Zeitungsbeilagen Beilagen, die nicht in das Gesamtgewicht der Zeitung einbezogen werden (Fremdbeilagen) Folgende Beilagen unterliegen den Beilagepreisen: –– Lose Fremdbeilagen (katalogartige Produktinfor mationen, Broschüren, Preislisten usw.) –– Lose Beilagen mit Informationen über andere Ver triebs- oder Dienstleistungen des Verlags (Buchver trieb, Produkteverkauf usw.) sowie weitere Beila gen des Verlags, die nicht von der betreffenden Zeitung stammen (z. B. Geschäftsbericht) –– Lose Einzahlungsscheine, die nicht ausschliesslich für die Bezahlung des Abonnements der betreffenden Zeitung oder des Mitgliederbeitrags bestimmt sind (z. B. kombinierte Mitglieder-/ Spendeneinzahlungsscheine) –– Umschläge, Adressblätter und Versandhüllen, die Informationen über andere Vertriebs- oder Dienstleistungen des Verlags enthalten (weiterer Zeitungstitel, Buchvertrieb, Produkteverkauf, AppStore usw.) oder Informationen über Vertriebs- oder Dienstleistungen von Dritten aufweisen –– Lose Gegenstände wie CDs, Gadgets usw. –– Eingeklebte oder geheftete Fremdbeilagen mit einem Gewicht von über 100 g –– Eingeklebte oder geheftete Fremdbeilagen, die mit der Zeitung offensichtlich ungenügend verbunden sind 26 Zeitungsgrossauflagen Mit Grossauflagen mehr erreichen Das Kombimailing für Zustellungen an Nichtabonnenten Zusammen mit Ihrer abonnierten Zeitung stellt die Post auch eine unabonnierte Auflage zu. Und zwar an Haushalte eines Gebiets oder Bezirks, die Ihre Zeitung normalerweise nicht erhalten. Mit diesen Grossauflagen erreichen Sie auch Personen, die Ihr Printerzeugnis nicht abonniert haben. Weitere Informationen zu Zeitungsbeilagen finden Sie auf Seite 25 Leistungen Die Post stellt nicht abonnierte Zeitungen zusammen mit den abonnierten Zeitungen an alle Haushalte zu – in sogenannten Grossauflagen. Bei diesem Kombimailing werden die nicht abonnierten Zeitungen nur an Briefkästen ohne den Kleber «Stopp – keine Reklame» verteilt. Anders ist es bei amtlichen Publikationsorganen – diese werden an sämtliche Briefkästen verteilt. Annahmebedingungen Zeitungsgrossauflagen können an alle Haushalte des Zustellgebiets einer Poststelle, eines einzelnen Zustellbezirks oder an alle Postfächer aufgegeben werden. Der gewünschte Zustelltag und die Auf gabebedingungen sind vorgängig mit der Post abzusprechen. Die abonnierten und nicht abonnier ten Zeitungen sind als Kombimailing auszuliefern (abonnierte Zeitungen adressiert / nicht abonnierte Zeitungen unadressiert oder abonnierte Zeitungen unadressiert mit Abonnentenliste / nicht abonnierte Zeitungen unadressiert). Sie sind je nach Grösse und Gewicht zu 10, 25 oder 50 Exemplaren zu bündeln und pro Zustellpoststelle in Sammelsendungen bzw. Sammelsäcken aufzugeben. Führt der Verleger die Zeitungen direkt den einzelnen Poststellen zu, ist pro Zustellpoststelle ein Teillieferschein oder ein entspre chend gestalteter privater Lieferschein abzugeben. Zusammen mit dem Aufgabeverzeichnis ist eine Liste der Bestimmungsorte abzuliefern. Beilagen Es gelten die gleichen Regeln wie bei den abonnierten Zeitungen. 27 Kontaktadressen Fachberatung Post CH AG PostMail Kompetenzcenter Zeitungen Wankdorfallee 4 3030 Bern Tel. 058 338 36 99 Fax 058 667 51 16 [email protected] Post CH AG PostMail Kompetenzcenter Zeitungen Molkenstrasse 8 Postfach 1371 8026 Zürich Tel. 058 453 69 30 Fax 058 667 35 06 [email protected] Poste CH SA PostMail Centre de compétences journaux Case postale 1000 1001 Lausanne Tel. 058 386 79 43 Fax 058 667 69 50 [email protected] Posta CH SA PostMail Logistica Lettere Sud Giornali Via Industrie 12 6590 Cadenazzo Tel. 058 448 63 61 Fax 058 667 39 88 [email protected] 28 Notizen 29 Notizen 30 Telefon 0848 888 888 www.post.ch/printmedien [email protected] 251.01 de (Y001108824) 10.2015 PM Post CH AG PostMail Kundendienst Wankdorfallee 4 3030 Bern
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