Zeitungen Schweiz

Zeitungen Schweiz
Bei uns sind Ihre News in guten Händen
Ausgabe Januar 2016
Inhalt
Zeitungen Schweiz
Einleitung
Printmedien
5
Der Begriff «Zeitung»
Definition
Beglaubigung
Von der Tages- zur Quartalszeitung
6
Gestaltung, Adressierung und
Verpackung
Richtig gestalten
Korrekt adressieren
Adressaufdruck bei einzeln adressierten
Zeitungen
Kunststoffhüllen und Folien
Leitweginformationen
10
Postaufgabe
Postaufgabe vorbereiten
Aufgabeverzeichnis und Sortierprotokoll
Onlineunterstützung für die Vorsortierung
Bund-, Sack-, Sammelbehälter und
Palettenformierung
Bundzettel und Sackflaggen
17
Zeitungsbeilagen
25
Zeitungsgrossauflagen
Mit Grossauflagen mehr erreichen
27
Kontaktadressen
28
Einleitung
Printmedien
Wir bieten Vertriebskompetenz aus einer Hand
Zeitungen und Zeitschriften sind glaubwürdige und wichtige Informationsträger.
Die zuverlässige und pünktliche Zustellung Ihrer Publikation fördert die Leserbindung und stärkt Ihre Wettbewerbsstellung. Diese Broschüre zeigt Ihnen, wie
wir Sie beim Vertrieb unterstützen.
Preise und Leistungen – die Presseförderung
in der Schweiz
Zeitungen profitieren von günstigen Preisen und
besonderen Leistungen. Lokal- und Regionalpresse
sowie nicht gewinnorientierte Mitgliedschaftsund Stiftungspresse profitieren zudem von der
indirekten Presseförderung. Anspruch auf Ermässi­
gung haben Zeitungen und Zeitschriften, die die
Kriterien des Postgesetzes und der dazugehörigen
Ver­ordnung erfüllen. Das Bundesamt für Kommu­
nikation entscheidet, ob die Presseförderung ge­
währt wird. Nähere Informationen finden Sie unter
www.bakom.admin.ch -> Themen --> Post & Presse.
Weitere Bestimmungen zu den Printmedien
Diese Broschüre umfasst die geltenden Bestim­mungen
für alle Zeitungen und Zeitschriften – mit oder ohne
Presseförderung. Weitere Unterlagen zum Thema:
–– «Preise für abonnierte Zeitungen»
–– «Konditionen für Zeitungen und Zeitschriften /
Verlegervertrag»: Für jeden Zeitungstitel gilt ein
separates Dokument, das durch den Verleger
unterzeichnet wird. Bei Änderungen informiert
der Verleger das zuständige Kompetenzcenter
­Zeitungen (s. Seite 28). Dieses Dokument ist gültig,
sobald es die Post unterzeichnet und an den
Verleger zurückgeschickt hat
–– Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Ergän­
zende Anwendungen beschreiben die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen»
der Post. Diese finden Sie unter www.post.ch/agb.
5
Der Begriff «Zeitung»
Definition
Wann ist eine Zeitung eine Zeitung?
Nicht jede regelmässig erscheinende Publikation ist eine Zeitung. Erst eine gewisse
Periodizität, eine Mindestauflage, die Beglaubigung der abonnierten Auflage und
weitere Faktoren machen aus einer Publikation eine Zeitung.
Sofern nicht anders erwähnt, umfasst der Begriff
«Zeitungen» auch Zeitschriften. Diese unterscheiden
sich von den Zeitungen durch ihre Herstellung:
Zeitschriften sind am Rücken geheftet oder geleimt
und in der Regel aus oberflächenbehandeltem
Papier (Glanzpapier) produziert.
Als Zeitungen gelten Publikationen, die
–– vierteljährlich mindestens einmal erscheinen
–– mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen
–– pro Ausgabe mindestens 1000 Exemplare an
mindestens 1000 Abonnenten oder Mitglieder
versenden. Mischformen zwischen Abo- und
Mitgliederpresse sind zulässig
–– nicht überwiegend Geschäftszwecken dienen und
nicht für Produkte und Dienstleistungen werben,
sondern die Öffentlichkeit stetig über Tagesereig­
nisse, Zeit- oder Fachfragen informieren. Zwei
Dinge sind dafür entscheidend: der Gesamtein­
druck der Zeitung und eine presseübliche Berichterstattung. Eine presseübliche Berichterstattung
ist kontinuierlich, aktuell, mit publizistischem
Gehalt und vielfältigen Beiträgen. Die eigens dafür
eingesetzte Redaktion oder Nachrichtenagentur
steht als Garant
–– einen redaktionellen Anteil von mindestens
15 Prozent aufweisen. Als redaktionelle Beiträge
gelten Teile, die die verantwortliche Redaktion
auswählt, bearbeitet oder gestaltet, um die Leser
zu informieren, zu unterhalten, zu bilden. Nicht
dazu gehören sämtliche Arten von offener oder
versteckter Werbung. Das sind namentlich Rekla­
men, Inserate und andere Beiträge, die auffällig
ausführlich über das Unternehmen oder die ange­
botenen Produkte und Dienstleistungen berichten
–– keine Gratispublikationen sind
–– eine Auflage von mindestens 1000 abonnierten
­Exemplaren aufweisen. Die Auflage muss
durch eine unabhängige, anerkannte Prüfstelle
­beglaubigt sein
6
Die Zeitungen müssen dem Empfänger laufend auf
dem Postweg zugestellt werden – aufgrund eines
entgeltlichen Abonnements.
Keine Zeitungen sind namentlich Publikationen,
–– deren Inhalt oder Gestaltung den Eindruck erwecken, dass der redaktionelle Teil hauptsächlich
für gleichzeitig angepriesene Produkte, Dienst­leistungen oder Veranstaltungen wirbt (katalog­
artige Aufmachung)
–– die von Einzelpersonen, Firmen, Organisationen
selbst oder in ihrem Auftrag herausgegeben
werden und hauptsächlich ihre Produkte oder
Dienstleistungen empfehlen (Werbung in eigener
Sache)
–– deren Erscheinungsdauer weniger als ein Jahr
beträgt (selbstständige Publikationen zu einem
zeitlich limitierten Anlass)
–– deren überwiegender Anteil der abonnierten Auf­
lage zugunsten Dritter verschickt wird
Der Begriff «Zeitung»
Beglaubigung
Was wir anerkennen
Abonnierte Zeitungen müssen – ab dem zweiten Erscheinungsjahr – die abonnierte
Auflage jährlich beglaubigen lassen. Sämtliche Beglaubigungen sind bis spätes­
tens 30. September einzureichen. Die Post anerkennt folgende Beglaubigungen:
Die WEMF AG
informiert im
Detail (043 311 76 76
[email protected])
Beglaubigung durch die WEMF AG für Werbe­
medienforschung, Zürich
Die WEMF AG für Werbemedienforschung ist eine
neutrale und anerkannte Non-Profit-Organisation der
Medienbranche. Da im Markt zurzeit kein anderes
Unternehmen vergleichbare Dienste anbietet, emp­
fiehlt die Post die Zusammenarbeit. Anmeldeschluss
ist jeweils der 30. September. Bei Titeln, die erstmals
beglaubigt werden, gilt für das erste Jahr eine provi­
sorische Selbstdeklaration der Auflage.
Die Post behält sich vor, erhebliche Differenzen
zwischen dieser Selbstdeklaration und dem von der
WEMF AG ermittelten tatsächlichen Ergebnis nach­
träglich zu berichtigen und in Rechnung zu stellen.
Das Merkblatt Be­
glaubigung mit allen
relevanten Informa­
tionen ist im Internet
unter www.post.ch/
> Tages­
printmedien -zustellung Zeitungen
Schweiz -> abonnierte
Tageszeitungen ->
wichtig zu wissen zu
finden
Notarielle Beglaubigung
Falls die Zusammenarbeit mit der WEMF AG nicht
im Vordergrund steht, kann ein Notariat die abon­
nierte Auflage beglaubigen. Auch hier geht es darum,
die Anzahl echter Abonnenten bzw. Mitglieder aus­
zuweisen. Dem Notariat ist der Nachweis über die
Abonnentendatei und die Abonnementszahlungen
vorzulegen. Bei der Mitgliedschafts- und Stiftungs­
presse stehen Vereinsstatuten oder Stiftungsurkunden,
Mitglieder-, Spender- und Gönnerlisten sowie Mit­
glieder-, Spender- und Gönnerbeiträge im Vor­dergrund. Die notarielle Beglaubigung zuhanden der
Post muss darüber transparent informieren und die
Anzahl Abonnenten bzw. Mitglieder, Spender und
Gönner ausweisen.
Spezielle Beglaubigungen
Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit
geringer Auflage
Für Vereinspublikationen mit geringer Auflage
(mindestens 1000, maximal 3000 Exemplare) ist
es möglich, bei der WEMF AG eine preisgünstige
Be­stätigung der Auflage einzuholen. Dafür braucht
es die Vereins- oder Stiftungsstatuten, die Mitglieder-,
Spender- oder Gönnerliste und die von der Vereins­
versammlung genehmigten Kassa- und Revisoren­
berichte. Die Mitglieder-, Spender- oder Gönnerzahl
ist transparent auszuweisen.
Publikationen öffentlich-rechtlicher Körperschaften an ihre Mitglieder
Publikationen, die auf Beschluss des zuständigen
Organs an alle Mitglieder verschickt werden, bedür­
fen ebenfalls einer Prüfung der Auflagen. Amtliche
Publikationen wie Kirchenblätter usw. kann die zu­
ständige Behörde beglaubigen – in der Regel ist das
die Einwohnergemeinde. Die Gemeinde- bzw. Kirch­
gemeindemitglieder, denen die Publikation zugestellt
wird, sind auch hier transparent auszuweisen.
Fehlt das Organ, das die Angaben bestätigen
könnte (z. B. bei nicht staatlichen Kirchen), ist bei
Kleinauflagen das gleiche Vorgehen wie bei der Ver­
eins- und Stiftungspresse möglich. Diese spezielle
Beglaubigungsform gilt jedoch auch hier ausschliess­
lich für Publikationen mit einer Auflage von mindestens 1000 und maximal 3000 Exemplaren.
Anderweitige Beglaubigungen
Weitere Beglaubigungsformen oder Selbstdeklaratio­
nen wie etwa eidesstattliche Erklärungen anerkennt
die Post nicht. Eine Plausibilitätsprüfung der Angaben
durch die Post ist ausgeschlossen.
7
Der Begriff «Zeitung»
Von der Tages- zur Quartalszeitung
Angebote und Leistungen der Post
Jede Zeitung hat ihre Erscheinungsweise. Darauf sind die Leistungen und
An­gebote der Post abgestimmt. Wir kümmern uns um den Vertrieb und bieten
zahlreiche weitere Dienstleistungen.
Damit die Post ihr Leistungsversprechen halten
kann, müssen die Zeitungen rechtzeitig aufgegeben
werden. Die Post legt zusammen mit dem Verleger
eine Aufgabepoststelle und eine Aufgabezeit fest.
Für Zeitungen gelten die nachstehenden Leistungen.
Tageszeitungen
Zustellung am Erscheinungstag
Frankaturvermerk: AZ
Samstagzustellung: ja
Wöchentlich und 14-täglich erscheinende Zeitungen
Zustellung am ersten Werktag nach der Aufgabe
Frankaturvermerk: AZA
Samstagzustellung: nein
Monatlich oder seltener erscheinende Zeitungen
Zustellung bis am dritten Werktag nach der Aufgabe
Frankaturvermerk: AZB
Samstagzustellung: nein
Frühzustellung von Tageszeitungen
Zustellung am Erscheinungstag (Leistungen und Preis
nach Absprache mit dem Verleger)
Frankaturvermerk: AZ
Samstagzustellung: ja
Sonntagzustellung: ja
8
Der Begriff «Zeitung»
Von der Tages- zur Quartalszeitung
Tageszeitungen
Zeitungen, die wöchentlich zweimal oder häufiger
erscheinen, werden von Montag bis Samstag am Er­
scheinungstag zugestellt – vorausgesetzt, die Aufgabe
erfolgt rechtzeitig.
Wöchentlich und 14-täglich erscheinende
Zeitungen
Die übrigen wöchentlich und 14-täglich erscheinenden
Zeitungen werden am ersten Werktag nach Aufgabe
zugestellt – vorausgesetzt, sie werden rechtzeitig auf­
gegeben. Am Samstag erfolgt keine Zustellung.
Monatlich oder seltener erscheinende Zeitungen
Zeitungen, die seltener als 14-täglich erscheinen,
werden bis am dritten Werktag nach Aufgabe zu­
gestellt – vorausgesetzt, sie werden rechtzeitig
auf­gegeben. Am Samstag erfolgt keine Zustellung.
Frühzustellung
Die Frühzustellung von Tageszeitungen ist das
Kerngeschäft von zwei Konzerngesellschaften der
Post CH AG: Presto Presse-Vertriebs AG und
­Epsilon SA. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen gerne
Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater.
Weitere Informationen:
www.prestoag.ch
www.epsilon-sa.ch
Gratiszeitungen
Gratiszeitungen werden unadressiert zugestellt.
Verleger und Post vereinbaren gemeinsam die
­Leistungen, die zu Marktpreisen angeboten werden.
Abo-Managementlösungen
Die Post bietet Verlagen effiziente und einfache
­Abo-Managementlösungen an:
–– Services aus der Cloud für den Abo-Vertrieb sowie
für Planung und Logistik
–– Keine Investitionen in eigene Infrastruktur
und eigenes Personal notwendig
–– Leistungsfähige und massgeschneiderte Dienst­
leistungen
–– Markterprobte und benutzerfreundliche Lösungen,
die laufend weiterentwickelt werden
–– Auf Medienbedürfnisse ausgerichtetes Kunden­
kontaktcenter
Abo-Gewinnung
Die Post bietet verschiedene Lösungen zur Abo-­
Gewinnung an. Die Angebotspalette umfasst sowohl
standardisierte als auch kundenindividuelle Abo-­
Gewinnungsmassnahmen.
Nähere Auskünfte erteilen Ihnen die Kundenberate­
rinnen, die Kundenberater und die Kompetenzcenter
Zeitungen (Kontaktadressen s. Seite 28).
9
Gestaltung, Adressierung und Verpackung
Richtig gestalten
Für eine reibungslose Postbeförderung
Die Möglichkeiten bei Format, Umfang und Gestaltung sind mannigfaltig
und lassen ein eigenständiges Erscheinungsbild zu. Damit Ihre Zeitung zuverlässig
und fristgerecht ankommt, sind einige Vorgaben zu beachten.
Grundsätzliches
Zeitungen müssen sich zur Postbeförderung eignen –
namentlich bezüglich Format und Beschaffenheit.
Notwendige Angaben
Jede Zeitung muss folgende Angaben enthalten:
–– Titel, fortlaufende Nummer und Datum auf der
Titelseite oder Titel auf der Titelseite und fortlaufende Nummer und Datum auf der ersten
Textseite
–– Verleger, Erscheinungshäufigkeit und Abonne­
mentspreis oder Hinweis auf die Mitgliedschaft
bzw. Spender oder Gönner im Impressum (z. B.
«Mitteilungsblatt für die Mitglieder des Vereins /
die Spender und Gönner von … »)
Format
Zeitungen können in Formaten bis B4
(250 mm × 353 mm) aufgegeben werden.
10
Verpackung
Zeitungen und Zeitschriften bis Format B5 können
unverpackt aufgegeben werden; wir empfehlen
jedoch eine Verpackung. Im Plano-Format sind unver­
packte Zeitungen (ohne Zeitschriften) bis Format B4
(250 mm × 353 mm) zugelassen, sofern sie durch­
schnittlich über 100 g wiegen. Unter 100 g prüft und
bewilligt die Post die unverpackte Aufgabe von Fall
zu Fall. In allen anderen Situationen sind Zeitungen
und Zeitschriften über Format B5 zu verpacken.
Die Verpackung muss auf den Inhalt der Sendung
angepasst sein und die Sendung beim Transport
schützen. Sie muss auf allen Seiten verschlossen sein
und sich für die maschinelle Verarbeitung eignen.
Gestaltung, Adressierung und Verpackung
Korrekt adressieren
Hilfsmittel der Post
Wie bei jeder postalischen Zustellung trägt auch bei der Zeitung die korrekte
Adresse wesentlich zum Erfolg bei. Wir unterstützen Sie im Adressmanagement
oder bei Nachsendeaufträgen.
Die Kundenberaterinnen
und Kundenberater
des Kompetenzcenters
Adressen informieren
Sie gerne im Detail:
058 386 67 67
Adressen aktualisieren und bereinigen
Das Kompetenzcenter Adressen der Post bietet
eine Vielzahl von Instrumenten zur Adresspflege
an. Weitere Informationen finden Sie unter
www.post.ch/adresspflege.
Zeitungsretouren
Unzustellbare Zeitungen werden grundsätzlich an
den Absender zurückgesandt. Annahmeverweigerte
und nicht abgeholte Sendungen sind kostenpflichtig.
Nach Rücksprache mit der Post können gewisse Zei­
tungen mit einem Datamatrix-Code versehen werden
und von differenzierten Leistungen bei der Retouren­
verarbeitung profitieren. Nähere Auskünfte erteilen
Ihnen gerne Ihre Kundenberaterin, Ihr Kundenbe­
rater oder die Kompetenzcenter Zeitungen (Kontakt­
adressen s. Seite 28).
11
Gestaltung, Adressierung und Verpackung
Adressaufdruck bei einzeln adressierten Zeitungen
So kommen Ihre Zeitungen zuverlässig und pünktlich an
Beim Adressieren Ihrer Zeitung und beim Platzieren der Adresse bieten wir Ihnen
diverse Möglichkeiten, je nach Gestaltung der Zeitung.
Grundsätzliches
Zeitungen müssen grundsätzlich einzeln adressiert
sein. Die Schrift- und Adressgestaltung richtet sich
nach den Bestimmungen für Briefsendungen. Siehe
dazu die Spezifikationen «Korrekte Adressierung»
> Sendungen
unter www.post.ch/briefgestaltung -> Dokumente. Die Schriftgrösse
richtig adressieren -beträgt mindestens 2 mm (ca. 9 Punkt) und höchstens
7 mm (ca. 28 Punkt). Die ideale Schriftgrösse beträgt
10 Punkt.
Adressposition bei unverpackten Zeitungen
in Zeitungs- oder Heftform
(zulässig bis Format B5)
Wenn Sie keine Versandhülle verwenden, ist die
Adresse wie folgt anzubringen:
Adressierung im Hochformat
Bringen Sie die lesbare Adresse am oberen Rand der
Zeitung so an, dass der Falz rechts verläuft.
1 Frankaturvermerk (in rechteckiger Form) je nach
Erscheinungshäufigkeit der Zeitung
Herr
Hans Schweizer
Bovertstrasse 4
3007 Bern
2
AZ
Zwei- bis sechsmal wöchentlich
1
AZA
Wöchentlich bis 14-täglich
AZ
CH-8902 Urdorf
AZB
Monatlich bis vierteljährlich
3
2 Poststelle, an welche Retoursendungen zurückgeschickt
werden sollen (in der Regel auch Aufgabepoststelle).
Wird ein Teil der Auflage ins Ausland versendet, enthält
der Frankaturvermerk zusätzlich die Angabe «PP/Journal».
3
Etiam rhoncus
Tellus eget
Donec vitae
ratust aut et faciet
aborum, cum et veri
dolorro quam, volor
rempernam fuga. Ut
musanto tem qui ut
alibus aut alicid untem
am, nobis et apienemmusanto tem qui ut alibus aut alicid untem
am, nobis et apienemquo cumeni dic totatet,
consequia dollacipiet haribus, is eiumqua
tionet laborep rerem. Pel ilignate ratust aut
cilla doluptatem sum volora ipsus.
Pa corum atum voluptatet earum et
venimet derorrundi rehenis aut
eruntio nseque aut alis simo inctem
velest, es issequi dolorum ilis
debitatur rerro blanda commodi
ciaepre et ut quo omni optas porro
bearum hil iur, cullam re, quos
volest, utecatemolum ni inverro
12
Piet, tecus voluptae officatem
exceatquunt, siminve nissima
gnature es de etus, core eat ea aut
earitat ecusam, autatem et ex eum
et adia necab id essimus. Et expla
quam labo. Delectate que magnieni
cone pa volores sectotatet as as et
plam faccae apis ditiunt et ea vollit,
occusam ium et quam explab imus,
Postlogo oder Textvariante «Post CH AG»
Herr
Hans Schweizer
Bovertstrasse 4
3007 Bern
Git, necta volorru ptatur rectet aut
eturi ut liquibus ut rerepudit,
alibustrum audisi oditis dolorec ullaut
officienisto tem quiam renia secusci
llestio temporeic tem quos min
corissimet lisciam quibus et alitatio
consers peliqua tioreici delenderovit
autemperior rehene susaperiti core
omnis rest et am que con renectus.
Cilla doluptatem sum volora ipsus. Pa
corum atum voluptatet earum et veni met
derorrundi rehenis aut eruntio nseque aut
alis simo inctem velest, es issequi dolorum
ilis debita tur rerro blanda commodi
ciaepre et ut quo omni optas porro bearum
hil iur, cullam re, quos volest, utecatemol
um ni inverro viduntdbi untisci. Ces aperro
occulparum, omnit quodiscim ipsamet
quunte ideles perrovit a sequist litatem
fuga. Git, necta volorru ptatur rectet aut
eturi ut liquibus ut rerepudit, alibustrum.
Git, necta volorru ptatur rectet aut eturi ut
liquibus ut rerepudit, alibustrum.
Git, necta volorru ptatur rectet aut eturi ut
liquibus ut rerepudit, alibustrum audisi
oditis dolorec ullaut. Pa corum atum
voluptatet earum et veni met derorrundi
rehenis aut eruntio nseque aut alis simo
inctem velest, es issequi dolorum ilis debita
tur rerro blanda commodi ciaepre et ut quo
omni optas porro bearum hil iur, cullam re,
quos volest, utecatemol emporeic tem quos
min corissim um ni inverro viduntdbi
untisci.
AZA CH-8902 Urdorf
Adressposition bei unverpackten
Zeitungen im Plano-Format
(zulässig bis Format B4; ohne Zeitschriften)
Bringen Sie die lesbare Adresse bei Zweifalzoder Tabloid-Zeitungen so an, dass der Falz
rechts verläuft.
BLATT
Etiam rhoncus
Tellus eget
Donec vitae
Herr
Hans Schweizer
Bovertstrasse 4
3007 Bern
taecus rendae pa commoluptas
dolora sit faccae ommos veliqui
omnis et asi quam qui nest volup
tati abo. Facimped et maio tem
sim consedis volorpo restemquid
molorer itatqui dolum aliquis mos
cilla doluptatem sum volora ipsus. Pa
corum atum voluptatet earum et veni
met derorrundi rehenis aut eruntio
nseque aut alis simo inctem velest, es
issequi dolorum ilis debita tur rerro
blanda commodi ciaepre et ut quo
omni optas porro bearum hil iur,
cullam re, quos volest, utecatemol um
ni inverro viduntdbi untisci taspici
andictur, nestius alitam eseque. Ces
aperro occulparum, omnit quodiscim
ipsamet quunte ideles perrovit a
sequist litatem fuga.
Info
elissimolori utaquaersped ut ea
tatur apiet, sitiunt dolore, qui
solora auta videm et auda sa sit
eos min net ut laut ant omnis ab in
pelenimagnam volorem facepro
blamus eum facias atest, utae. Nis
nos utectat ustiam hillibus, seribu
sdae eaque optatur re audis pora
consed minveleceri ipsae lia neca
tem ut experia dolori as et et, omni
ssit velectatum quo blabo. Itati nis
aboreictet everum volent arum
conseratet et endita in res dolorep
cilla doluptatem sum volora ipsus. Pa
corum atum voluptatet earum et veni
met derorrundi rehenis aut eruntio
nseque aut alis simo inctem velest, es
issequi dolorum ilis debita tur rerro
blanda commodi ciaepre et ut quo
omni optas porro bearum hil iur,
cullam re, quos volest, utecatemol um
ni inverro viduntdbi untisci taspici
Delectate que magnieni cone pa volo
Cras dapibus
AZB
CH-8902 Urdorf
voluptae officatem exceatquunttem et ex eum et adi
40 mm
Gestaltung, Adressierung und Verpackung
Adressaufdruck bei einzeln adressierten Zeitungen
13
Gestaltung, Adressierung und Verpackung
Adressaufdruck bei einzeln adressierten Zeitungen
Avantgarde
AZA
CH-8902 Urdorf
ABC Verlag
Hauptstrasse 16
Postfach
8902 Urdorf
Herr
Hans Schweizer
Bovetstrasse 4
3007 Bern
Codierzone (muss frei bleiben)
Bis Format B5: 140 mm × 15 mm
Über Format B5 bis B4: 140 mm × 35 mm
Adressposition bei Zeitungen in Briefumschlägen
(über B5 bis B4)
Verwenden Sie einen Briefumschlag, so können Sie
die Adresse auch im Hochformat angeben. Bringen
Sie Titel und Verleger auf dem Briefumschlag an.
Herr
Hans Schweizer
Bovetstrasse 4
3007 Bern
Avantgarde
Die Fachzeitschrift
ABC Verlag
Hauptstrasse 16
Postfach
8902 Urdorf
14
2
Codierzone (muss frei bleiben)
35 mm × 140 mm
Lesezone: 128 mm
AZA
CH-8902 Urdorf
1
Adressposition bei Zeitungen in Versandhüllen
(zulässig bis Format B4)
Verwenden Sie eine Versandhülle aus Papier bzw.
aus undurchsichtigem Kunststoff? Dann bringen Sie
die Adresse in Längsrichtung an. Spedieren Sie die
Zeitung in einer durchsichtigen Versandhülle? Dann
gestalten Sie das Adressblatt bzw. den blickdichten
grauen Streifen in Längsrichtung – gemäss Beispiel
auf Seite 15. Und bringen Sie Titel und Verleger auf
der Versandhülle an. Für Zeitungen und Zeitschriften,
die Sie in Briefumschlägen verschicken, gelten die
Gestaltungsbestimmungen in den «Spezifikationen
Gestaltung» unter www.post.ch/briefgestaltung ->
Briefe gestalten. Holen Sie das Gut zum Druck
­vorgängig beim zuständigen Kompetenzcenter
­Zeitungen (Kontakt­adressen s. Seite 28).
1 Die Adresse kann bis zur Codierzone nach rechts
verschoben werden.
2 Absenderangaben stehen unten links. Beachten
Sie für Adressierungen im Längsformat (bis B4)
das nebenstehende Beispiel.
Gestaltung, Adressierung und Verpackung
Kunststoffhüllen und Folien
In Kunststoffhüllen oder Folien verpackte Sendungen sind für die maschinelle
Verarbeitung eine Herausforderung. Deshalb müssen die Kunststoffhüllen
Mindestanforderungen erfüllen.
Undurchsichtige Kunststoffhüllen
Beim Gestalten, Adressieren und Verschliessen
gelten für den Adressbereich auf undurchsichtigen
Kunststoffhüllen die gleichen Bestimmungen wie
für Papier­hüllen.
Durchsichtige Kunststoffhüllen und Folien
Für durchsichtige Kunststoffhüllen und Folien
gelten dieselben Richtlinien wie für Briefpostsen­dungen. Die genauen Anforderungen finden
Sie unter www.post.ch/briefgestaltung ->
Briefe verpacken -> Spezifikation Verpackung.
Werbezone
AZA
CH 5001 Aarau
mind. 10 mm
Herr
Hans Schweizer
Bovetstrasse 4
3007 Bern
mind. 10 mm
mind. 40 mm
ABC Verlag
Säntisstrasse 19
Postfach
5001 Aarau
Codierzone (muss frei bleiben)
Bis Format B5: 140 mm × 15 mm
Über Format B5 bis B4: 100 mm × 35 mm
15
Gestaltung, Adressierung und Verpackung
Leitweginformationen
Wichtig für den Versand
Eine Leitweginformation ist nicht für jede Sendung notwendig; es braucht sie
nur bei Sendungen, die als Bundabschluss genutzt werden. Halten Sie dabei
die nachfolgenden Vorgaben ein.
Direkt aufgedruckte Leitweginformationen
Die folgenden Darstellungen zeigen, wie die Leitweg­
informationen (Bundzettelangaben) auf der Kunst­
stoffhülle bzw. auf dem Einlageblatt direkt aufzudrucken sind, siehe auch Abbildung auf Seite 15.
Absenderinformationen
Avantgarde
Die Fachzeitschrift
Diese Information wird auf dem obersten Exemplar
eines Bundes zwingend benötigt, sofern der Bund
nicht mit einem Bundzettel abgeschlossen wird. Die
anderen Exemplare im Bund müssen diese Angaben
nicht enthalten.
EmpfängerinformationenLeitweginformationen
AZA
CH-8902 Urdorf
ABC Verlag
Hauptstrasse 16
Postfach
8902 Urdorf
10 mm
Herr
Hans Schweizer
Bovetstrasse 4
3007 Bern
10 mm
Codierzone (muss frei bleiben)
Bis Format B5: 140 mm × 15 mm
Über Format B5 bis B4: 100 mm × 35 mm
ohne
Avantgarde
Die Fachzeitschrift
AZA
CH-8902 Urdorf
ABC Verlag
Hauptstrasse 16
Postfach
8902 Urdorf
10 mm
Herr
Hans Schweizer
Bovetstrasse 4
3007 Bern
PLZ
NPA
35
10 mm
Zeitungen in Kunststoffhüllen mit Leitweginformation (Beispiel Leitgebietsbund)
Avantgarde
Die Fachzeitschrift
ABC Verlag
Hauptstrasse 16
Postfach
8902 Urdorf
SSSSS 008 / 12 Expl. Bund 1/3
AZA
CH-8902 Urdorf
5630 Muri AG
10 mm
Herr
Hans Schweizer
Bovetstrasse 4
3007 Bern
10 mm
Zeitungen in Kunststoffhüllen mit Leitweginformation (Beispiel Botenbezirksbund)
16
1
Z A Y 9 8 5 6 3 0 6 0
1
Barcode (optional)
Postaufgabe
Postaufgabe vorbereiten
Der letzte Schliff vor dem Versand
Eine rechtzeitige Aufgabe der vorsortierten Zeitungen ist Voraussetzung für den
reibungslosen und pünktlichen Versand Ihrer Zeitung.
Weitere Informationen
zum Sortierprotokoll
finden Sie auf den
­Seiten 18 und 19
Grundsätzliches
Geben Sie Zeitungen nach Postanleitung herge­
richtet auf. Dazu gehört: Sortieren und Bündeln nach
Postleitzahlen und – je nach Auflage bei adressier­
tem Versand – nach Botenbezirken und in Gang­
folge. Die Bunde werden nach Absprache mit dem
Logistikberater Zeitungen in Säcken, Stangen,
Sammelbehältern oder auf Paletten aufgegeben.
Auf Wunsch des Verlegers erbringt die Post solche
Vorleistungen zu kostendeckenden Marktpreisen,
vorausgesetzt, die postbetrieblichen Möglichkeiten
lassen dies zu. Tageszeitungen, die über Nacht
be­fördert werden, müssen immer in Säcken oder
Stangen aufgegeben werden.
Unverpackte Zeitungen im Plano-Format
(ohne Zeitschriften)
Bei der Aufgabe von unverpackten Zeitungen im
Plano-Format vereinbart die Post mit dem Verleger
die Details: Speditionsaufbereitung, Vorsortierung
und Sonderkonfektionierung der Exemplare.
Adressierte Zeitungen sind nach Botenbezirken und
in Gangfolge sortiert aufzugeben. Grundsätzlich
sind für die Vorsortierung die aktuellen Adress­
stammdaten einzusetzen. Zeitungen mit gefährlichen
Inhalten (leicht brennbare, ätzende und giftige Stoffe
usw.) können nur als Paketsendung befördert
­werden. Sie unterliegen den Bedingungen für den
Transport und die Zustellung entsprechender
­Sendungen.
Aufgabezeit
Die Zeitungen müssen rechtzeitig aufgegeben
werden, damit die Post die auf Seite 8 erwähnten
Zustellfristen einhalten kann. Die Post legt deshalb
im Einvernehmen mit dem Verleger eine Aufga­
bezeit fest.
Aufgabeort
Die Post bestimmt die Aufgabepoststelle in Absprache
mit dem Verleger. Abweichende Aufgabeorte auf­
grund von einmaligen Auslagerungen, geändertem
Drittleister u. a. sind dem zuständigen Kompetenz­
center Zeitungen im Voraus anzukündigen, damit
eine temporäre Aufgabestelle definiert werden kann.
Zeitungsversand online vorbereiten
Für Titel mit kleiner Auflage bietet die Post einen
­Onlinedienst (Adressupload durch den Kunden)
für die Versandvorbereitung an. Nähere Auskünfte
erhalten Sie bei Ihrem Kompetenzcenter Zeitungen
(s. Seite 28).
17
Postaufgabe
Aufgabeverzeichnis und Sortierprotokoll
Relevantes auf einen Blick
Für die Aufgabe von Zeitungen stellen wir Ihnen den Onlinedienst «Aufgabe­
verzeichnis Zeitungen» im Kundencenter der Post zur Verfügung. Als Alternative
können Sie auch ein blaues Ausgabeverzeichnis in der Papierversion verwenden.
Das Sortierprotokoll gibt Ihnen einen Überblick über den Versand Ihrer Zeitung
und dient als Vorsortiernachweis.
Erfassen Sie Ihren Auftrag bequem unter
www.post.ch. Hier melden Sie sich mit Ihrem Login
an oder registrieren sich für ein neues Login bei
der Post. Ihre Zeitungstitel können Sie durch Ihr Kom­
petenzcenter Zeitungen aufschalten lassen (Kontakt­
adressen s. Seite 28). Ihre Kunden­beraterin oder
Ihr Kundenberater hilft Ihnen bei Fragen ebenfalls
gerne weiter.
Lieferschein Zeitungen Form-Nr. 410
Absender/Verleger
Tamedia AG
Postfach 1510
8021 Zürich 1
Zeitungsnummer:
Zeitungstitel: Ausgabe-Nr:
Aufgabedatum:
Format:
Aufgeber
Angaben für Erlössicherung
Tipografia SA
Via Stampa 1
6600 Locarno
Total aufgegebene Sedungen:
Gesamtgewicht:
Rechnungsreferenz-Nummer:
45302
Tages Anzeiger
186
13.09.2013
über B5 bis B4 (250 × 353 mm)
15 065
2967,16 kg
501554289
Zeitungen Schweiz
Der Onlinedienst «Aufgabeverzeichnis Zeitungen»
unter www.post.ch leistet bei der Vorbereitung von
Zeitungsaufgaben nützliche Dienste. Sie sparen Zeit
und schaffen die Voraussetzungen für eine effiziente
Zustellung.
Folgende Funktionen stehen Ihnen zur Verfügung:
–– Erstellen von Aufgabeverzeichnissen
Erstellen Sie elektronisch ein neues Aufgabever­
zeichnis (Lieferschein), um ihre Aufgabedaten zu
erfassen. Diese Funktion ersetzt das bisherige
blaue Aufgabeverzeichnis auf Papier
–– Erfassen aller rechnungsrelevanter Daten
Alle Daten werden in Ihrem Arbeitsbereich erfasst
und dienen als Basis für die Rechnungsstellung;
Sie haben jederzeit den Überblick über die getätig­
ten Aufgaben
–– Einfaches Erstellen der Versanddokumente
Zu jeder Aufgabe erhalten Sie einen Lieferschein
mit detaillierten Angaben zu Ihrem Versand; aus­
gedruckt dient er als Beleg für die Aufgabe Ihrer
Sendungen bei der Annahmestelle
–– Zeitungen International
Erfassen Sie hier Ihre Press-International-Versände
–– Erstellen von Bundzetteln
Wenn für Ihre Zeitung die Funktion «Adressen»
freigegeben ist, können Sie auch die Funktionen
zur Sortierung kleinerer Adressbestände, zur
­Erstellung von Bundzetteln und zur Erstellung
­eines Sortierprotokolls benutzen
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Gewicht/Sendungen (g)
(ohne taxpflichtige
Beilagen)
Anzahl Exemplare in
Botenbezirksbunden (gemäss
Aufgabeprotokoll)
Anzahl Exemplare in Anzahl Exemplare Unadressierte
Ortsbunden (gemäss in Restbunden
Exemplare (mit Abo
Aufgabeprotokoll)
Liste)
Exemplare Militär
187
5 100
7 600
0
2 300
0
Taxpflichtige Beilagen
Gewicht pro Beilage (g) Anzahl Exemplare
Auftraggeber / Absender der Beilage
Vom gleichen Absender /
Auftraggeber
10
15 000
Muster AG, 8057 Zürich
Zeitungen International
Gewicht/Sendungen (g) (inkl.
Verpackung und Beilagen)
Anzahl Exemplare
Gattung / Taxgruppe
Produkt
187
187
187
20
30
15
4270 / 8
4271 / 8
4270 / 19
Press Plus Prio / LP Deutschland
Press Plus Eco / LP Deutschland
Press Plus Prio / LP Italien
Lieferschein für Zeitungen
Zusammen mit dem Lieferschein und dem Sortierpro­
tokoll muss bei jeder Aufgabe ein an die Post adres­
siertes Kontrollexemplar (Zeitung mit Versandhülle
und Beilagen) mitgegeben werden.
Das Aufgabeverzeichnis in Papierform (Formular
268.01) kann anstelle der Erfassung im Onlinedienst
«Aufgabeverzeichnis Zeitungen» weiterhin verwen­
det werden.
Postaufgabe
Aufgabeverzeichnis und Sortierprotokoll
Sortierprotokoll
Für vorsortierte Zeitungen erstellt der Aufgeber ein
Sortierprotokoll gemäss unten stehendem Muster
und liefert es mit dem Aufgabeverzeichnis bei der
Aufgabepoststelle ab. Nach Absprache akzeptiert die
Post auch kundenspezifische Sortierprotokolle.
Bitte beachten Sie, dass Sie mit dem Onlinedienst
«Aufgabeverzeichnis Zeitungen» kein Sortier­
protokoll erstellen können.
Post CH AG
PostMail
Hotline: 0848 789 999 oder [email protected]
Das Sortierprotokoll ist mit dem AVZ oder bei Teillieferungen mit dem Teillieferschein abzugeben
Rechnungsreferenz-Nummer Absender
546332712
Absender
Aufgeber
Kundenreferenz/Bemerkungen/Objekt
Bundzettelinformation
Produkt
AZB
Aufgabe-Datum
13.02.2013
Sortierfile-Version:
21.01.2013
Anzahl Bunde
Sendungen
Anzahl Sendungen in Botenbunden
60
536
Anzahl Sendungen in Postfachbunden
8
223
Anzahl Sendungen in Ortsbunden
49
2607
Anzahl Sendungen in Durchgangsbunden
1
5
Anzahl Sendungen in Leitgebietsbunden
6
90
Anzahl Sendungen in Zentrenbunden
0
0
Anzahl Sendungen Rest
1
16
Total Anzahl Bunde/Sendungen
125
3477
Total Priority
Anzahl Bunde
Sendungen
Europa
0
0
Übrige Länder
0
0
Total Economy
Anzahl Bunde
Sendungen
Europa
0
0
Übrige Länder
0
0
19
Postaufgabe
Onlineunterstützung für die Vorsortierung
Praktisch, schnell und einfach
Damit Sie bei der Vorsortierung der Postaufgabe möglichst wenig Zeit, Geld
und Personal benötigen, stellt Ihnen die Post Adressstammdaten zur Verfügung.
Weitere Informationen zu den
­Adressstammdaten
­finden Sie online:
www.post.ch/
adresspflege
Die Post sortiert täglich Millionen von Zeitungen
und Briefsendungen: im Versanddienst nach Post­
leitzahlen, im Zustellbereich nach Strassen und
Postfächern. Für die Vorsortierung stellt die Post
die Adressstammdaten zur Verfügung.
Bezug der Informatikhilfsmittel
Die Post stellt die Adressstammdaten im Internet zur
Verfügung. Die Daten können monatlich mit den
neusten postalischen Angaben vom ­Internet
­heruntergeladen werden. Es ist unerlässlich, für jeden
Versand die aktuellsten Daten zu verwenden.
Die Mutation der jeweiligen Daten vermeidet eine
verspätete Zustellung der Zeitung.
20
Postaufgabe
Bund-, Sack-, Sammelbehälter- und Palettenformierung
Liefern Sie Ihre Zeitung optimal an
Damit die Zeitungen rechtzeitig beim Empfänger eintreffen, müssen sie nach
Vorgaben der Post für den Versand vorbereitet werden. Hier erfahren Sie alle
Einzelheiten für den erfolgreichen Versand.
Bund-, Sack-, Sammelbehälter- und Paletten­
formierung
Die Gebindeformierung richtet sich nach dem soge­
nannten «Nummernplan für die Bund-, Sack-, Sam­
melbehälter- und Palettenformierung» und ist recht­
zeitig mit der Post abzusprechen. Sie erhalten diesen
Plan bei der Post; die Kontaktadressen finden Sie
auf Seite 28. Je nach Erscheinungs­häufigkeit,
­Streugebiet usw. braucht es vielleicht auch spezielle
Versandpläne.
Bundformierung
Geben Sie die Zeitungen in kreuzweise verschnürten
Bunden mit Bundzettel auf. Massgebend für die
Anzahl Zeitungen pro Bund sind Dicke und Grösse
der Einzelsendung. Die Bunde müssen genügend
Stabilität aufweisen (Mindestdicke in der Regel 3 cm),
damit sie auf dem Transport nicht auseinanderfallen
und die Zeitungen nicht beschädigt werden. Bei der
Bundformierung gelten folgende Regeln:
–– Fünf und mehr Zeitungen für den gleichen Ort
oder den gleichen Botenbezirk: ein zielreiner Bund
–– Höchstgewicht pro Bund: 5 kg
Sammelsendung
–– Höchstgewicht pro Sammelsendung (mehrere
Zeitungen an den gleichen Empfänger, inklusive
Verpackung): 2,5 kg
–– «Achtung: Sammelsendung nicht öffnen, im Brief­
kanal befördern» anbringen
Bundzettel
Versehen Sie die Bunde mit Bundzetteln in folgenden
Farben:
Weiss
Blau
AZ
AZB
AZA
Bundzettel schwarz beschriften. Oben rechts Franka­
turvermerk und Zeitungstitel anbringen. Postleit­
zahl und Bestimmungsort möglichst gross auf­
drucken; diese Angaben müssen sich deutlich
von verlegerspezifischen Angaben wie Speditions-,
Sequenznummer usw. abheben. Rechts und unter­
halb des Bestimmungsorts keine weiteren Vermerke
anbringen, die nicht Bestandteil der Bestimmungs­
angaben sind. Für Zeitungen bis Format B5
(176 mm × 250 mm) Bundzettel im Format von
mindestens A6 (105 mm × 148 mm), für grössere
Zeitungen ent­sprechend angepasste Bundzettel
verwenden.
Für kleinere Auflagen bietet die Post einen Online­
dienst (Adressupload durch Kunden) an, der die
­korrekten Vorgaben unterstützt: Bundformierung,
Erstellen der Bundzettel und Sortierprotokoll.
­Weitere Informa­tionen erteilt Ihnen Ihr Kompetenz­
center Zeitungen ­(s. Seite 28).
Botenbezirksbunde
Bündeln Sie die Zeitungen gangfolgesortiert in
Botenbezirksbunden.
21
Postaufgabe
Bund-, Sack-, Sammelbehälter- und Palettenformierung
Gebindeformierung
Tageszeitungen (AZ) in der Nachtlogistik grund­
sätzlich versackt oder in Stangen aufgeben.
Wenn Sie Säcke verwenden, beschriften Sie die Flag­
gen entsprechend. Säcke stellt Ihnen die Post zur
Verfügung. Bei der Sackformierung gelten folgende
Regeln:
–– Drei und mehr Bunde für den gleichen Ort oder
für den gleichen Botenbezirk: ein zielreiner Sack
–– Höchstgewicht pro Sack: 25 kg
Wenn Sie Stangen verwenden, bringen Sie auf dem
obersten Bund einen zusätzlichen Bundzettel mit
der Leitinformation (= Inhalt der Stange) an. Bei der
Stangenformierung gelten folgende Regeln:
–– Drei und mehr Bunde für den gleichen Ort oder
für den gleichen Botenbezirk: eine zielreine Stange
–– Höchstgewicht pro Stange: 15 kg
Beispiele für die Ge­
binde- und Sackflag­
genanschriften finden
Sie auf Seite 24
Alle übrigen Zeitungen (AZA und AZB) grund­
sätzlich gebündelt in Sammelbehältern oder auf
Paletten aufgeben
Sie können auch Säcke verwenden. Geben Sie Säcke
ebenfalls sortiert nach Nummernplan in Sammel­
behältern oder auf Paletten auf.
Sammelbehälter-/Palettenformierung
Bei der Sammelbehälter-/Palettenformierung gelten
folgende Regeln:
–– Das Mindestgewicht pro Sammelbehälter beträgt
150 kg, pro Palette 200 kg
–– Das Höchstgewicht pro Sammelbehälter beträgt
560 kg (brutto), pro Palette 600 kg (brutto)
22
Gebindeanschriften
Säcke mit starken Papierflaggen versehen, darauf die
Bestimmungsstelle (PLZ und Ort), den Frankaturver­
merk sowie den Aufgeber (Zeitungstitel) angeben.
Postleitzahl, Bestimmungsort und Frankaturvermerk
(AZ, AZA, AZB) möglichst gross aufdrucken. Verwen­
den Sie Sackflaggen im Format 210 mm × 50 mm
und in folgenden Farben:
Weiss
Blau
AZ
AZB
AZA
Stangen mit einem Stangendeckblatt versehen, darauf
die Bestimmungsstelle (PLZ und Ort), den Frankatur­
vermerk sowie den Aufgeber (Zeitungstitel) an­geben.
Sammelbehälter und Paletten mit einer Anschrift
versehen, darauf Bestimmungsstelle (PLZ und Ort),
Frankaturvermerk sowie Aufgeber (Zeitungstitel)
angeben. Eine Vorlage finden Sie unter www.post.ch/
vorleistungen -> Paletten-/Sammelbehälteranschrift.
Barcode
Bundzettel (inkl. Stangenanschriften) sowie Sammel­
behälter- und Palettenanschriften nach Möglichkeit
mit einem Barcode versehen; so, wie er postintern
zur Sortierung verwendet wird. Ihre Kundenberaterin
oder Ihr Kundenberater stellt Ihnen die Anleitung
gerne zu.
Postaufgabe
Bundzettel und Sackflaggen
Welche Angaben sind wann nötig?
Korrekt beschriftete Bundzettel und Sackflaggen garantieren einen reibungslosen
Versand. Es gilt, einige Kriterien zu beachten, da sich die einzelnen Bunde bzw.
Sackflaggen in ihrem Aussehen und bei den notwendigen Angaben unterscheiden.
Die Bundzettel mit folgenden Angaben versehen:
SSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSS
1
Bund-Nr.:
Anzahl:
AZ
CH-3123 Belp
5
Tagblatt
Auftrag:
3715005532
3
4
3
2
6
5200 Brugg AG
9
Bund 1/3
Briefbotenbezirk 008 / 32 Expl.
7
8
1
Besondere Bezeichnung der Botenbezirksbunde
2
Anzahl Exemplare pro Bund
3
Fakultative Information
Frankaturvermerk je nach Erscheinungshäufigkeit
der Zeitung
4
5
Zeitungstitel
6
Postleitzahl und Bestimmungsort
7
Briefbotenbezirk
8
Total Exemplare für die Poststelle
9
Obligatorische Angabe bei Botenbezirksbunden
23
Postaufgabe
Bundzettel und Sackflaggen
Sammelbunde
Liegen zu wenig Sendungen vor, um Botenbezirks­
bunde oder Bunde für Postfachanlagen zu fertigen?
Dann formieren Sie Restbunde. Folgende Ausschei­
dungen sind gemäss Nummernplan möglich:
–– Zentrenbunde
–– Durchgangsbunde
–– Leitgebietsbunde
–– Ortsbunde
AZ
CH-3123 Belp
Kurier
PLZ
NPA
AZA
CH-8902 Urdorf
Avantgarde
PLZ
NPA
40– 44
Zentrenbund
Sackflaggen
Es sind folgende Ausscheidungen möglich:
–– Ortssäcke
–– Leitgebietssäcke
102–109
AvantgardeAZA
Durchgangsbund
9436 Balgach
Ortssackflagge
AZ
CH-3123 Belp
Tagblatt
PLZ
NPA
39
AvantgardeAZA
PLZ 84
Leitgebietsflagge
MonatsschauAZB
Leitgebietsflagge
Leitgebietsbund
AZ
CH-3123 Belp
Tagblatt
PLZ
NPA
5734
Reinach AG
Ortsbund
24
Stangendeckblatt
PLZ 85
Zeitungsbeilagen
Zeitungsbeilagen
Beigeheftet, eingeklebt oder lose beigelegt
Ob Magazine, Flyer, Kataloge, CDs usw., ob fest oder lose: Sie haben zahlreiche
Möglichkeiten, die Sie selber nutzen oder Dritten anbieten können.
Eignung zum Postversand
Den Zeitungen können Beilagen hinzugefügt werden,
solange sie die Postbeförderung durch ihre Form,
Grösse oder Beschaffenheit nicht erschweren.
Eigen- und Fremdbeilagen
Zwischen Eigen- und Fremdbeilagen wird wie folgt
unterschieden:
–– Eigenbeilagen stammen von der betreffenden Zei­
tung selbst und werden der Leserschaft im Sinne
eines unentgeltlichen Zusatznutzens abgegeben
–– Fremdbeilagen stammen von Dritten und weisen
in der Regel Werbe- und Verkaufscharakter auf
Gewichtsbeschränkung
Grundsätzlich gilt ein Höchstgewicht von 100 g.
Schwerere Beilagen sind in Ausnahmefällen zulässig.
Die entsprechenden Konditionen werden jeweils
­zwischen Post und Verleger vereinbart. Fremdbei­
lagen über 100 g dürfen nicht schwerer sein als die
betreffende Zeitung selbst; für Eigenbeilagen gilt
diese Einschränkung nicht.
Beilagen, die in das Gesamtgewicht der Zeitung
einbezogen werden (Eigenbeilagen)
Folgende Beilagen werden in das Gesamtgewicht
der betreffenden Zeitung einbezogen:
–– Alle Teile, die mit der Zeitung fest verbunden
sind – geheftet oder geklebt. Das Höchstgewicht
für die gehefteten oder geklebten Teile beträgt
100 g.
–– Zeitungsbunde, soweit diese in ihrer Aufmachung
und Gestaltung als redaktioneller Teil der betref­
fenden Zeitung erkennbar sind (z. B. Mode- oder
Reisebund analog zum Inland- oder Sportteil der
Zeitung). Von der Gleichstellung ausgeschlossen
bleiben Zeitungsbunde, deren Inhalt und Gestal­
tung der Verleger der Zeitung nicht verantwortet
–– Lose Beilagen, die im Abonnement inbegriffen
sind, redaktionelle Beiträge von mindestens
15 Prozent aufweisen und von der entsprechenden
Zeitung stammen. Verlag und Redaktion sind
im Impressum der Beilage aufzuführen.
So kennzeichnen Verlag und Redaktion die Beilage
als eigene redaktionelle Leistung und übernehmen
die rechtliche Verantwortung für den Inhalt.
Wird die Beilage (z. B. gemeinsame Programm­
zeitschrift) auch anderen Zeitungen beigelegt,
sind die betreffenden Titel im Impressum der
­Beilage anzugeben. Wird kein Impressum ange­
bracht, sind die Beilagenpreise zu bezahlen
–– Lose Beilagen, die ausschliesslich der Abonnen­
tenwerbung der betreffenden Zeitung oder der
Mitgliederwerbung der Körperschaft dienen
–– Lose Beilagen (z. B. Einzahlungsscheine), die aus­
schliesslich für die Bezahlung des Abonnements
der betreffenden Zeitung oder des Mitgliederbeitrags bestimmt sind
–– Umschläge, Adressblätter und Versandhüllen,
die von der betreffenden Zeitung stammen und
keine Informationen über andere Vertriebs- oder
Dienstleistungen des Verlags enthalten (weiterer
Zeitungstitel, Buchvertrieb, Produkteverkauf,
App­Store usw.) bzw. keine Informationen über
Vertriebs- oder Dienstleistungen von Dritten
­aufweisen
25
Zeitungsbeilagen
Zeitungsbeilagen
Beilagen, die nicht in das Gesamtgewicht der
Zeitung einbezogen werden (Fremdbeilagen)
Folgende Beilagen unterliegen den Beilagepreisen:
–– Lose Fremdbeilagen (katalogartige Produktinfor­
mationen, Broschüren, Preislisten usw.)
–– Lose Beilagen mit Informationen über andere Ver­
triebs- oder Dienstleistungen des Verlags (Buchver­
trieb, Produkteverkauf usw.) sowie weitere Beila­
gen des Verlags, die nicht von der betreffenden
Zeitung stammen (z. B. Geschäftsbericht)
–– Lose Einzahlungsscheine, die nicht ausschliesslich
für die Bezahlung des Abonnements der betreffenden Zeitung oder des Mitgliederbeitrags
bestimmt sind (z. B. kombinierte Mitglieder-/­
Spendeneinzahlungsscheine)
–– Umschläge, Adressblätter und Versandhüllen,
die Informationen über andere Vertriebs- oder
Dienstleistungen des Verlags enthalten (weiterer
Zeitungstitel, Buchvertrieb, Produkteverkauf,
App­Store usw.) oder Informationen über
­Vertriebs- oder Dienstleistungen von Dritten
­aufweisen
–– Lose Gegenstände wie CDs, Gadgets usw.
–– Eingeklebte oder geheftete Fremdbeilagen mit
­einem Gewicht von über 100 g
–– Eingeklebte oder geheftete Fremdbeilagen, ­
die mit der Zeitung offensichtlich ungenügend
­verbunden sind
26
Zeitungsgrossauflagen
Mit Grossauflagen mehr erreichen
Das Kombimailing für Zustellungen an Nichtabonnenten
Zusammen mit Ihrer abonnierten Zeitung stellt die Post auch eine unabonnierte
Auflage zu. Und zwar an Haushalte eines Gebiets oder Bezirks, die Ihre Zeitung
normalerweise nicht erhalten. Mit diesen Grossauflagen erreichen Sie auch
Personen, die Ihr Printerzeugnis nicht abonniert haben.
Weitere Informationen
zu Zeitungsbeilagen
finden Sie auf Seite 25
Leistungen
Die Post stellt nicht abonnierte Zeitungen zusammen
mit den abonnierten Zeitungen an alle Haushalte
zu – in sogenannten Grossauflagen. Bei diesem
Kombimailing werden die nicht abonnierten Zeitungen nur an Briefkästen ohne den Kleber «Stopp –
keine Reklame» verteilt. Anders ist es bei amtlichen
Publikationsorganen – diese werden an sämtliche
Briefkästen verteilt.
Annahmebedingungen
Zeitungsgrossauflagen können an alle Haushalte
des Zustellgebiets einer Poststelle, eines einzelnen
Zustellbezirks oder an alle Postfächer aufgegeben
werden. Der gewünschte Zustelltag und die Auf­
gabebedingungen sind vorgängig mit der Post
abzusprechen. Die abonnierten und nicht abonnier­
ten Zeitungen sind als Kombimailing auszuliefern
(abonnierte Zeitungen adressiert / nicht abonnierte
Zeitungen unadressiert oder abonnierte Zeitungen
unadressiert mit Abonnentenliste / nicht abonnierte
Zeitungen unadressiert). Sie sind je nach Grösse und
Gewicht zu 10, 25 oder 50 Exemplaren zu bündeln
und pro Zustellpoststelle in Sammelsendungen bzw.
Sammelsäcken aufzugeben. Führt der Verleger die
Zeitungen direkt den einzelnen Poststellen zu, ist pro
Zustellpoststelle ein Teillieferschein oder ein entspre­
chend gestalteter privater Lieferschein abzugeben.
Zusammen mit dem Aufgabeverzeichnis ist eine Liste
der Bestimmungsorte abzuliefern.
Beilagen
Es gelten die gleichen Regeln wie bei den abonnierten
Zeitungen.
27
Kontaktadressen
Fachberatung
Post CH AG
PostMail
Kompetenzcenter Zeitungen
Wankdorfallee 4
3030 Bern
Tel. 058 338 36 99
Fax 058 667 51 16
[email protected]
Post CH AG
PostMail
Kompetenzcenter Zeitungen
Molkenstrasse 8
Postfach 1371
8026 Zürich
Tel. 058 453 69 30
Fax 058 667 35 06
[email protected]
Poste CH SA
PostMail
Centre de compétences journaux
Case postale 1000
1001 Lausanne
Tel. 058 386 79 43
Fax 058 667 69 50
[email protected]
Posta CH SA
PostMail
Logistica Lettere Sud
Giornali
Via Industrie 12
6590 Cadenazzo
Tel. 058 448 63 61
Fax 058 667 39 88
[email protected]
28
Notizen
29
Notizen
30
Telefon 0848 888 888
www.post.ch/printmedien
[email protected]
251.01 de (Y001108824) 10.2015 PM
Post CH AG
PostMail
Kundendienst
Wankdorfallee 4
3030 Bern