Hinweise-Berufungsverhandlung_W2 - Ruhr

Ruhr-Universität Bochum
Universitätsstraße 150
44801 Bochum
 (0234) 32 2 29 21/22 (Kanzlerin)
 (0234) 32 2 29 58 (Dezernat für
Personalangelegenheiten, Dez. 3.2)
Hinweise für das Berufungsverhandlung W 2
1. Die Verhandlungen in der Ruhr-Universität Bochum beziehen sich
auf
- die Aufgaben des Amtes,
- die Abgrenzung des Aufgabenbereichs,
- die personelle und sachliche Ausstattung der Professur,
- den Zeitpunkt der Übernahme des Amtes,
- die Höhe der Besoldung/Vergütung.
2. Bei der Berufung von W 2 -Professoren/Professorinnen werden mit
dem Dekan/der Dekanin der Fakultät bzw. mit dem Leiter/der
Leiterin der zentralen Einrichtung erörtert:
- Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Amtes,
- Ausstattung mit laufenden und einmaligen Mitteln,
- Personalausstattung,
- Raumausstattung.
3. Danach vereinbaren Sie bitte mit der Kanzlerin der Ruhr-Universität
Bochum (Tel. Nr. s.o.) einen Termin für das Berufungsgespräch.
In diesem Berufungsgespräch finden die Verhandlungen über die
Höhe der Besoldung/Vergütung statt. Hierzu ist es erforderlich, dass
Unterlagen über die bisherigen Bezüge (z.B. letzte Abrechnungen
der gehaltzahlenden Stelle) sowie Ihre Vorstellungen über die von
Ihnen erwarteten Bezüge spätestens zwei Wochen vor dem
Berufungsgespräch dem Dezernat für Personalangelegenheiten
vorgelegt werden.
In diesem Gespräch können auch die Möglichkeit und die
Voraussetzungen für die Gewährung von Forschungsfreisemestern
erörtert werden.
Das Ergebnis der Verhandlung wird in Form einer Vereinbarung
dokumentiert. Diese geht Ihnen nach der Verhandlung zur
Unterschrift zu.
4. Wenn mit der Übertragung des angebotenen Amtes ein
Beamtenverhältnis zur Ruhr-Universität Bochum neu begründet
wird oder erstmalig die Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit erfolgen soll, ist die Vorlage eines amtsärztlichen
Gesundheitszeugnisses erforderlich. Um später Verzögerungen zu
vermeiden, wird empfohlen, bei grundsätzlicher Bereitschaft zur
Annahme des Rufs rechtzeitig ein solches Gesundheitszeugnis bei
dem für den gegenwärtigen Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt
zu beantragen; das Gesundheitszeugnis darf allerdings zum
Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Kosten
für das Gesundheitszeugnis trägt die Ruhr-Universität Bochum. Das
Gesundheitszeugnis und die Kostenrechnung reichen Sie bitte beim
Dezernat für Personalangelegenheiten ein. Bei ständigem Wohnsitz
im Ausland kann ein Gesundheitszeugnis des Vertrauensarztes der
zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland
vorgelegt werden.
5. Ferner wird gebeten, beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes
ein Führungszeugnis - Belegart „0“ gem. § 30 Abs. 5 BZRG - zu
beantragen und der Ruhr-Universität Bochum inkl. Quittung
zuleiten zu lassen.
6. Reisekosten für die mit der Berufung zusammenhängenden
Gespräche, die Sie mit der Ruhr-Universität Bochum führen,
werden
im
Rahmen
der
Bestimmungen
des
Landesreisekostengesetzes erstattet; die Reisekostenrechnungen
können Sie beim Personaldezernat der Ruhr-Universität Bochum
(Dez. 3.6) einreichen.
7. Professorinnen und Professoren (auch mit ausländischer
Staatsangehörigkeit) müssen anlässlich der Übernahme in ein
Beamtenverhältnis zur Ruhr-Universität Bochum gemäß § 6 Abs. 1
Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes eine Erklärung über ihre
Verfassungstreue abgeben und gemäß § 61 des Landesbeamtengesetzes folgenden Diensteid leisten:
„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt
nach bestem Wissen und Können verwalten,
Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen,
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“
geleistet werden.
8. Mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis zur Ruhr-Universität
Bochum erwerben Ausländer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ausländer/innen bedürfen vor der Berufung als Professor/
Professorinnen
einer
gültigen
Aufenthaltserlaubnis
(für
Staatsbürger der Europäischen Union nicht erforderlich), die bei
der Ausländerbehörde der Stadt Bochum beantragt werden muss.
9. Inhaber/innen ausländischer akademischer Grade bedürfen zu
deren Führung der Zustimmung der zuständigen Behörde. Für
Personen mit Hauptwohnung in Nordrhein-Westfalen ist dies das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und
Technologie in Düsseldorf. Einer Zustimmung bedarf es nicht bei
Graden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule
in
einem
Mitgliedstaat
der
Europäischen
Gemeinschaft und der Schweiz sowie von den Europäischen
Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen
Hochschule in Rom verliehen worden sind.
10. Eventuelle Anträge auf Anerkennung von Vordienstzeiten für die
spätere Versorgung sind unter Bezug auf § 67 (3) BeamtVG an
das LBV NW, 40192 Düsseldorf, zu richten.
11. Im Hinblick auf § 80 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird bei
der Erteilung des Rufes die Bereitschaft vorausgesetzt, bei
Übertragung der angebotenen Stelle an den Ort der Hochschule
oder dessen Umgebung umzuziehen. Dafür kann Umzugskostenvergütung nach Maßgabe des LUKG zugesagt werden. Die
Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges
aus einem von der Bewerberin oder dem Bewerber zu
vertretenden Grund endet.
12. Bei der Anstellung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sind
die Sozialabgaben von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
13. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an
- Frau Dr. Masha Gerding -  NA 27705
(Berufungsverhandlungen)
- Frau Grautstück -  NA 22328
(Berufungsverhandlungen)
- Frau Euler -  NA 29983
(Reisekosten, Trennungsentschädigung, Umzugskosten,
Nebentätigkeitsrecht, Beihilfen in Krankheitsfällen)