Ruhr-Universität Bochum Universitätsstraße 150 44801 Bochum (0234) 32 2 29 21/22 (Kanzlerin) (0234) 32 2 29 58 (Dezernat für Personalangelegenheiten, Dez. 3.2) Hinweise für das Berufungsverhandlung W 2 1. Die Verhandlungen in der Ruhr-Universität Bochum beziehen sich auf - die Aufgaben des Amtes, - die Abgrenzung des Aufgabenbereichs, - die personelle und sachliche Ausstattung der Professur, - den Zeitpunkt der Übernahme des Amtes, - die Höhe der Besoldung/Vergütung. 2. Bei der Berufung von W 2 -Professoren/Professorinnen werden mit dem Dekan/der Dekanin der Fakultät bzw. mit dem Leiter/der Leiterin der zentralen Einrichtung erörtert: - Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Amtes, - Ausstattung mit laufenden und einmaligen Mitteln, - Personalausstattung, - Raumausstattung. 3. Danach vereinbaren Sie bitte mit der Kanzlerin der Ruhr-Universität Bochum (Tel. Nr. s.o.) einen Termin für das Berufungsgespräch. In diesem Berufungsgespräch finden die Verhandlungen über die Höhe der Besoldung/Vergütung statt. Hierzu ist es erforderlich, dass Unterlagen über die bisherigen Bezüge (z.B. letzte Abrechnungen der gehaltzahlenden Stelle) sowie Ihre Vorstellungen über die von Ihnen erwarteten Bezüge spätestens zwei Wochen vor dem Berufungsgespräch dem Dezernat für Personalangelegenheiten vorgelegt werden. In diesem Gespräch können auch die Möglichkeit und die Voraussetzungen für die Gewährung von Forschungsfreisemestern erörtert werden. Das Ergebnis der Verhandlung wird in Form einer Vereinbarung dokumentiert. Diese geht Ihnen nach der Verhandlung zur Unterschrift zu. 4. Wenn mit der Übertragung des angebotenen Amtes ein Beamtenverhältnis zur Ruhr-Universität Bochum neu begründet wird oder erstmalig die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen soll, ist die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses erforderlich. Um später Verzögerungen zu vermeiden, wird empfohlen, bei grundsätzlicher Bereitschaft zur Annahme des Rufs rechtzeitig ein solches Gesundheitszeugnis bei dem für den gegenwärtigen Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen; das Gesundheitszeugnis darf allerdings zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Kosten für das Gesundheitszeugnis trägt die Ruhr-Universität Bochum. Das Gesundheitszeugnis und die Kostenrechnung reichen Sie bitte beim Dezernat für Personalangelegenheiten ein. Bei ständigem Wohnsitz im Ausland kann ein Gesundheitszeugnis des Vertrauensarztes der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt werden. 5. Ferner wird gebeten, beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes ein Führungszeugnis - Belegart „0“ gem. § 30 Abs. 5 BZRG - zu beantragen und der Ruhr-Universität Bochum inkl. Quittung zuleiten zu lassen. 6. Reisekosten für die mit der Berufung zusammenhängenden Gespräche, die Sie mit der Ruhr-Universität Bochum führen, werden im Rahmen der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet; die Reisekostenrechnungen können Sie beim Personaldezernat der Ruhr-Universität Bochum (Dez. 3.6) einreichen. 7. Professorinnen und Professoren (auch mit ausländischer Staatsangehörigkeit) müssen anlässlich der Übernahme in ein Beamtenverhältnis zur Ruhr-Universität Bochum gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes eine Erklärung über ihre Verfassungstreue abgeben und gemäß § 61 des Landesbeamtengesetzes folgenden Diensteid leisten: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 8. Mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis zur Ruhr-Universität Bochum erwerben Ausländer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Ausländer/innen bedürfen vor der Berufung als Professor/ Professorinnen einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (für Staatsbürger der Europäischen Union nicht erforderlich), die bei der Ausländerbehörde der Stadt Bochum beantragt werden muss. 9. Inhaber/innen ausländischer akademischer Grade bedürfen zu deren Führung der Zustimmung der zuständigen Behörde. Für Personen mit Hauptwohnung in Nordrhein-Westfalen ist dies das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie in Düsseldorf. Einer Zustimmung bedarf es nicht bei Graden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz sowie von den Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschule in Rom verliehen worden sind. 10. Eventuelle Anträge auf Anerkennung von Vordienstzeiten für die spätere Versorgung sind unter Bezug auf § 67 (3) BeamtVG an das LBV NW, 40192 Düsseldorf, zu richten. 11. Im Hinblick auf § 80 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird bei der Erteilung des Rufes die Bereitschaft vorausgesetzt, bei Übertragung der angebotenen Stelle an den Ort der Hochschule oder dessen Umgebung umzuziehen. Dafür kann Umzugskostenvergütung nach Maßgabe des LUKG zugesagt werden. Die Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von der Bewerberin oder dem Bewerber zu vertretenden Grund endet. 12. Bei der Anstellung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sind die Sozialabgaben von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. 13. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an - Frau Dr. Masha Gerding - NA 27705 (Berufungsverhandlungen) - Frau Grautstück - NA 22328 (Berufungsverhandlungen) - Frau Euler - NA 29983 (Reisekosten, Trennungsentschädigung, Umzugskosten, Nebentätigkeitsrecht, Beihilfen in Krankheitsfällen)
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