N i e d e r s c h r i f t über die öffentliche Sitzung des G e m e i n d e r a t e s Sitzungsnummer: 8 H a g e l s t a d t Jahrgang 2015 Sitzungstag: 13.08.2015 Sitzungsort: Vorsitzender: Schriftführer: Sitzungssaal der Gemeinde 1. Bürgermeister Dr. Bausenwein Franziska Denk Anwesend sind: Johannes Rosenbeck, Robert Buchner, Peter Turicik, Dr. Albert Schmidbauer, Georg Lichtenegger, Romana Stoffl, Robert Götzfried, Heidi Schiller, Markus Bernhuber, Thomas Scheuerer, Xaver Ofenbeck, Theresa Flotzinger ab 20:38 Entschuldigt sind: Josef Meier, Dr. Markus Riedhammer Alle Mitglieder wurden ordnungsgemäß geladen. Mehr als die Hälfte sind anwesend. Die Beschlussfähigkeit ist damit hergestellt. Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht vorgebracht. ___________________________________________________________________ Zur Sitzung sind außerdem erschienen: ___________________________________________________________________ Vorsitzender: Dr. Bausenwein Erster Bürgermeister Schriftführer: Franziska Denk 1 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 1. Niederschrift der Gemeinderatsitzung vom 09.07.2015 Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. 2. 11:0 Gemeinderat, Amtsniederlegung des Gemeinderatsmitglieds Heinz Beck / 001-401 Gemeinderatsmitglied Heinz Beck hat seinen Rücktritt aus dem Gemeinderat erklärt. Eine Begründung hierfür ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr erforderlich (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG). Der Gemeinderat muss lediglich formal die Niederlegung des Amtes feststellen. Die Niederlegung des Amtes als Mitglied des Gemeinderates von Herrn Heinz Beck wird festgestellt. 11:0 3. Gemeinderat, Listennachfolger des ausgeschiedenen Gemeinderatsmitglieds Heinz Beck, Ablehnung der Wahl als Gemeinderatsmitglied / 001-401 Der zunächst als Listennachfolger benachrichtigte Herr Konstantin Sprenger hat die Annahme der Wahl als Gemeinderatsmitglied abgelehnt. Eine Begründung hierfür ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr erforderlich (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG). Die daraufhin benachrichtigte Listennachfolgerin Frau Romana Stoffl hat die Wahl angenommen. Der Gemeinderat stellt die Ablehnung der Wahl als Gemeinderatsmitglied durch Herrn Konstantin Sprenger fest. Als Listennachfolger wird Frau Romana Stoffl festgestellt und in den Gemeinderat berufen. 11:0 4. Vereidigung des neuen Gemeinderatsmitglieds Romana Stoffl / 001-401 Der erste Bürgermeister begrüßt das neue Gemeinderatsmitglied Romana Stoffl und nimmt den Eid nach Art. 31 Abs. 5 GO ab. "Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe." Im Namen des Gemeinderats gratuliert Bürgermeister Dr. Bernhard Bausenwein dem neuen Gemeinderatsmitglied Romana Stoffl zu ihrem Sitz im Gemeinderat. 2 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 5. Bauantrag; Neubau einer Stahlhalle / Regensburger23 V1546 Das Vorhaben liegt in einem Gebiet, das am ehesten einem Gewerbegebiet entspricht. Als Teil eines Gewerbebetriebes ist es hier allgemein zulässig. Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt; das Landratsamt wird darauf verwiesen. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. 6. 12:0 Bauantrag; Dachgeschossausbau mit Errichtung einer Dachgaube auf das bestehende Wohnhaus / Westerfeld13 V1525 Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Westerfeld. Als Wohnbebauung ist es hier allgemein zulässig, es weicht jedoch in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab: a) Dachgauben unzulässig b) Dachausbau nicht dem Hauptgebäude untergeordnet Der Stellplatznachweis, der Entwässerungsantrag, die Berechnung der Grundund Geschossflächenzahl, die Abweichungsanträge mit Begründung und die Erklärung Tragwerkplaner fehlen. Die Nachbarunterschriften sind unvollständig. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag und den Abweichungen von Bebauungsplan wird erteilt. 12:0 7. Entwurf des Kindergarten-Haushaltsplans 2015/2016 / 464-717 Die Katholische Kirchenstiftung legt den Entwurf des Haushaltplans für das Kindergartenjahr 2015/2016 vor. An Ausgaben fallen voraussichtlich 317.848,77 Euro und an Einnahmen 267.811,23 Euro an. Die Differenz wird über die Vereinbarung zwischen Gemeinde und Kirche ausgeglichen, der Gemeindeanteil beträgt hieran demnach 80 % somit ca. 40.000,- €. Gemäß § 3 der Vereinbarung bedarf der Haushaltsplan und der Stellenplan der Zustimmung der Gemeinde, die Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen verweigert werden. Dem Haushalt 2015/2016 und dem zugehörigen Stellenplan wird zugestimmt. 12:0 8. Sicherheitsrecht; Erlass einer Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften/ 000-80 Aufgrund eines aktuellen Falles sieht sich die Gemeinde mit der Unterbringung einer zwangsgeräumten Familie aus Langenerling konfrontiert. Unterkünfte welche die Gemeinde für Obdachlose zur Verfügung stellt, sind öffentliche Einrichtungen. Die Benutzung muss über Satzungen geregelt werden, insbesondere auch um die Möglichkeit zu begründen ein Nutzungsentgelt für die Unterkunft erheben zu können. Der vorgelegte Satzungsentwurf orientiert sich an Satzungen anderer bayerischen Gemeinden. Der vorliegende Entwurf einer Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Hagelstadt wird als Satzung beschlossen. Der Sat3 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 zungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird als Anlage zur Niederschrift genommen. 12:0 9. Sicherheitsrecht; Erlass einer Gebührensatzung zur Obdachlosenunterkunftssatzung der Gemeinde Hagelstadt / 000-801 Aufgrund einer gesetzlichen Regelung ist die Gebührenerhebung in einer gesonderten Satzung zu regeln. Der vorliegende Entwurf einer Gebührensatzung zur Obdachlosenunterkunftssatzung der Gemeinde Hagelstadt wird als Satzung beschlossen. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird als Anlage zur Niederschrift genommen. 12:0 10. Dorferneuerung Gailsbach, Ausbau Gittinger Weg; Kosten für Entwässerungsleitung / 631-53 V1105 Im Rahmen eines Ortstermins wurde über den Planstand informiert. Nach dem bisherigen Stand der Entwurfsplanung ist für eine ordnungsgemäße Entwässerung, die auch das wild abfließende Wasser aus der Umgebung zumindest in begrenzten Maß aufnehmen könnte, eine Mehrzweckleitung DN 400 im westlichen Bereich der Straße erforderlich. Diese Leitung würde es auch ermöglichen, dass im westlichen Bereich das wild abfließende Wasser um das Dorf herum geleitet werden könnte und nicht mehr durch die Grundstücke direkt auf die Straße fließen müsste. Die ALE fördert jedoch nur eine Leitung DN 300, da diese laut ALE für die reine Straßenentwässerung ausreicht. Auch eine Förderung über den Hochwasserschutz wäre laut Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters nicht möglich. Das Ingenieurbüro rechnet mit Mehrkosten von ca. 4.000 € für die vergrößerte Leitung. Für die weitere Planung müsste die Gemeinde nun entscheiden, ob diese Leitung gebaut werden soll und die Kosten übernommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser Leitung lediglich der gesetzlich notwendigen Entwässerung genüge getan wird, ein richtiger Hochwasserschutz kann hierüber nicht erreicht werden. Diese Maßnahme ist nicht für die Ableitung privaten Niederschlagswassers ausgelegt; insbesondere sollen die Anwohner des oberen Gittinger Wegs keinesfalls gegenüber anderen Einwohnern bevorzugt werden. Die Ableitung privater Niederschlagswassers ist jedenfalls unabhängig von der behandelten Maßnahme zu regeln. Die Mehrzweckleitung wird in DN 400 ausgeführt, die Gemeinde übernimmt die hierfür anfallenden Mehrkosten. 12:0 Gemeinderatsmitglied Theresa Flotzinger ist ab 20:38 anwesend 11. Vorlage und Feststellung der Jahresrechnung 2014; Bekanntgabe des Ergebnisses der örtlichen Rechnungsprüfung; Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO / 030-655 Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung 2014 nach Art. 102 Abs. 3 GO fest. 4 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses Herr Götzfried erläutert das Prüfprotokoll. Gemeinderat Scheuerer bittet um eine separate Zusammenstellung der einzelnen Posten der Inneren Verrechnungen. Das Prüfprotokoll wird als Anlage zur Niederschrift genommen. 13:0 Der Zweite Bürgermeister Herr Johannes Rosenbeck übernimmt die Leitung der Gemeinderatssitzung, der Erste Bürgermeister ist von der Abstimmung ausgeschlossen. Die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO für das Haushaltsjahr 2014 wird erteilt. 12:0 Der Erste Bürgermeister ist von der Abstimmung ausgeschlossen Verschiedenes: Abbruch Funkmast in Gailsbach / Garten08 Der Gemeinderat wird über den Abbruch des Funkmastens in Gailsbach, Gartenstraße Flur-Nr. 319/1 informiert. a) Anfrage für ein Grundstück für eine Hundeschule Bei der Gemeinde ging eine Anfrage über den Betrieb einer Hundeschule ein. Gesucht wird längerfristig eine größere Fläche für eine Hundeschule. Im Gemeindegebiet kann eine entsprechende Fläche nicht angeboten werden. b) Information über Vorkaufsrecht / 613-20 Ringstraße 1 Ein Vorkaufsrecht nach dem BauGB besteht nicht. c) Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter im Landkreis Regensburg / 0205243 Herr Bürgermeister Dr. Bausenwein informiert den Gemeinderat über die Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten im Landkreis Regensburg. Das Schreiben von Frau Landrätin Schweiger wird dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht. Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle sieht für die teilnehmenden Kommunen einen Kostenvorteil, da durch einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sowohl Personal-, wie auch notwendige Schulungskosten eingespart werden könnten. Der Gemeinderat spricht sich grundsätzlich für die Teilnahme am gemeinsamen Datenschutzbeauftragten aus. d) Information über Vorkaufsrecht / 613-20 – Deplazstraße 18 Ein Vorkaufsrecht nach dem BauGB besteht nicht. e) Landkreisweiter Wettbewerb „Unser Friedhof“/ 750-510 Die Ergebnisse der Bewertung wurden dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht. Die Gemeinde hat dabei ohne vorhergehende Maßnahmen einen guten mittleren 5 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 Platz erreicht. Herr Bürgermeister Dr. Bausenwein teilt dem Gemeinderat mit, dass der Besichtigungstermin sehr kurzfristig angesetzt war. f) Mehrzweckgebäude Gailsbach, Einweihung / 780-110 Die örtlichen Vorstände der Teilnehmergemeinschaft veranstalten am 27.09.2015 eine Weihungsfeier für das Mehrzweckgebäude Gailsbach. Es sollen ca. 50 bis 70 Personen geladen werden. Die Kosten werden auf ca. 1.200 Euro geschätzt. Herr Zweiter Bürgermeister Johannes Rosenbeck bittet in Vertretung der Teilnehmergemeinschaft um Übernahme der Kosten durch die Gemeinde. Die Mitglieder des Gemeinderats sind zu dieser Einweihungsfeier eingeladen. Von Herrn Bürgermeister Dr. Bausenwein wird die Übernahme der Kosten zugesagt. g) Schulverband Alteglofsheim / 211 Herr Bürgermeister Dr. Bausenwein berichtet von der letzten Schulverbandssitzung und der geplanten Erweiterung der Mittelschule. Die Mittelbayerische Zeitung hatte berichtet, dass die Gemeinde Köfering sich um eine Ganztagsgrundschule bewerben möchte, und dafür auf das abstrakte Raumprogramm der Mittelschule zurückgreifen möchte. Höhere Kosten auch für Verbandsgemeinden mit eigenen Grundschulen sind so möglicherweise zu erwarten. h) Kinderspielplatz Gailsbach/Kinderspielplatz Langenerling / 463-522, 463523 Herr Gemeinderat Robert Buchner frägt nach, wann die Reparatur der defekten Kinderspielgeräte durchgeführt wird. Herr Bürgermeister Dr. Bausenwein teilt mit, dass der Auftrag vergeben wurde. Herr Bürgemeister Dr. Bausenwein berichtet außerdem vom Kinderfest am Kinderspielplatz Langenerling. Das Kinderfest war ein voller Erfolg, die Eltern wollen, dass der Kinderspielplatz nicht an eine andere Stelle verlegt werden soll. i) Pflegemaßnahmen Biotop Gailsbach / 613-301 Gemeinderat Robert Buchner teilt mit, dass am Biotop in Gailsbach Pflegmaßnahmen durchgeführt wurden. Herr Bürgermeister Dr. Bausenwein berichtet, dass der Brunnthalgraben gereinigt wurde und weitere Pflegemaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Landschaftspflegeverband durchgeführt werden. Dabei habe er auch die Biotopwiese angesprochen und den Stand der Planung mit Herrn Schütz besprochen. Es sei zunächst mit dem Bauamt des LRA zu klären, ob ein Bauantrag für die geforderten oberflächlichen Abgrabungen benötigt wird. j) Niederschlagswasserkonzept Langenerling/Ökologische Umgestaltung / 690-510-2 Gemeinderat Xaver Ofenbeck frägt nach, wann mit einer Entscheidung des Niederschlagswasserkonzepts für Langenerling zu rechnen ist. Herr Bürgermeister Dr. Bausenwein berichtet, dass nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschafts6 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 amt das Genehmigungsverfahren noch andauert. Herr Homeier vom WWA hat akute Hochwasserschutzmaßnahmen als Begründung dafür aufgeführt. k) Haushaltplan 2015 / 030-60 Frau Schiller frägt nach, wann der Haushaltsplan 2015 behandelt wird. Der HH 2015 soll in der nächsten Gemeinderatssitzung im September 2015 behandelt werden. Ende der Sitzung: 21:16 Uhr 7 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 Anlage zu TOP 8: Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Hagelstadt (Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung - OBS) Vom 13.8.2015 Die Gemeinde Hagelstadt erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 folgende Satzung: §1 Öffentliche Einrichtung; Zweckbestimmung (1) Die Gemeinde Hagelstadt stellt bei Bedarf eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung. Dabei kann es sich um eine gemeindeeigene oder angemietete Unterkunft handeln. Die Gemeinde kann auch eine mobile Unterkunft wie z.B. einen Wohnwagen oder Container zur Verfügung stellen. Die Obdachlosenunterkunft dient insbesondere dazu, obdachlosen ortsansässigen Personen, denen es nicht gelingt, sich selbst anderweitig Unterkunft zu verschaffen und bei denen alle anderen Hilfsmittel erschöpft sind, eine vorübergehende Unterkunft zu gewährleisten. (2) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist, wer ohne Unterkunft ist, wem der Verlust seiner Unterkunft unmittelbar droht, - wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. (3) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht, wer freiwillig ohne Unterkunft ist, - wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis der Personensorgeberechtigten entzogen hat und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist. §2 Zuweisung; öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis (1) Die Obdachlosenunterkünfte dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Gemeinde Hagelstadt verfügt hat (Benutzer). Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. In einem Raum oder in mehrere zusammengehörende Räume können auch mehrere Personen gleichen Geschlechts, die nicht verwandt oder verschwägert sind, aufgenommen werden. (2) Die Aufnahme kann befristet sowie unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. 8 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 (3) Mit dem berechtigten Einzug in die Obdachlosenunterkunft wird zwischen dem Benutzer und der Gemeinde Hagelstadt ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. §3 Ärztliche Untersuchung; Ungezieferfreiheit (1) Die Gemeinde Hagelstadt kann, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass durch die Aufnahme einer Person andere Benutzer z.B. durch ansteckende Krankheiten in ihrer Gesundheit gefährdet werden, die Aufnahme davon abhängig machen, dass ein Nachweis durch ärztliches Zeugnis darüber erbracht wird, dass ärztliche Bedenken hinsichtlich der Benutzung der Einrichtung nicht bestehen. (2) Die Gemeinde Hagelstadt kann die Aufnahme davon abhängig machen, dass sowohl die Person als auch deren Hausrat ungezieferfrei ist. In Zweifelsfällen hört sie das staatliche Gesundheitsamt. §4 Benutzungsregelungen (1) Die Benutzer haben die Obdachlosenunterkunft, insbesondere die ihnen überlassenen Räume und Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu erhalten und nicht im Widerspruch zu dieser Satzung zu benutzen. Sie haben die Unterkunftsräume im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und für ausreichend Lüftung und Heizung zu sorgen. Die Hausflure, Treppen, Zimmer, Küchen, Bäder und WCs sind regelmäßig zu kehren und einmal wöchentlich gründlich nass zu putzen. Dienen diese Einrichtungen mehreren Benutzern, so haben diese die Reinigung im wöchentlichen Wechsel vorzunehmen. (2) Die Benutzer haben sich in der Obdachlosenunterkunft so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Den Bewohnern ist es insbesondere untersagt, 1. Personen Unterkunft zu gewähren, deren Aufnahme nicht von der Gemeinde Hagelstadt verfügt ist, 2. andere Benutzer und Personen gegen Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzung der Einrichtung aufzubringen oder gegen die Gemeinde aufzuwiegeln, 3. die Räume zu anderen als zu Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken zu nutzen, 4. die ihnen zugewiesenen Räume ohne vorherige, schriftliche Zustimmung der Gemeinde Hagelstadt mit anderen Benutzern zu tauschen oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen, 5. Altmaterial oder leicht entzündliche Stoffe jeglicher Art in den Unterkünften sowie den dazugehörigen Kellern zu lagern, 6. a) Gegenstände aller Art in Fluren, Treppenhäusern und den sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen sowie auf den zur Obdachlosenunterkunft gehörenden Außenflächen abzustellen, b) Kraftfahrzeuge auf den zur Obdachlosenunterkunft gehörenden Grünflächen instand zu setzen sowie zu reinigen, 9 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 7. 8. 9. 10. 11. c) auf dem Grundstück der Obdachlosenunterkunft nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge abzustellen, die Ruhe zu stören, insbesondere durch Trinkgelage und zu lauten Betrieb von Radio- und sonstigen Musikgeräten, von Fenstern und Gängen Speisereste und sonstigen Müll ins Freie zu werfen oder Schmutzwasser auszugießen, Holz in den Unterkünften oder auf den Gängen zu hacken, Firmenschilder, Hinweise und ähnliches am Gebäude oder sonst auf dem Gelände anzubringen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde Hagelstadt a) bauliche Änderungen aller Art an den Gebäuden vorzunehmen, b) Nebengebäude wie Schuppen oder ähnliche Bauwerke auf dem zur Obdachlosenunterkunft gehörenden Gelände zu errichten, c) Außenantennen anzubringen, d) zusätzliche Ölöfen, Gasraumheizöfen, Gasherde, Elektroöfen und -herde aufzustellen und zu betreiben, e) in den Obdachlosenunterkünften und auf dem dazugehörenden Gelände Tiere zu halten. (3) Die Zustimmung nach Abs. 2 Nr. 4 und 11 wird widerruflich erteilt; sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Eine Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn dadurch berechtigte Interessen anderer Benutzer oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Obdachlosenunterkunft beeinträchtigt werden. Die Gemeinde kann die Zustimmung davon abhängig machen, dass der Antragsteller schriftlich die Haftung für alle Schäden, die durch die Ausnutzung der Zustimmung entstehen, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Gemeinde insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt. (4) Die Gemeinde Hagelstadt kann vom Benutzer ohne vorherige Zustimmung vorgenommene bauliche oder sonstige Veränderungen auf dessen Kosten beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen. (5) Die Benutzer sind verpflichtet, Schäden an der Obdachlosenunterkunft sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich der Gemeinde Hagelstadt anzuzeigen. (6) Zur Überwachung der Einhaltung der sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen ist den Beauftragten der Gemeinde das Betreten der Unterkunftsräume zu gestatten. Liegen besondere Umstände vor, gilt dies auch zur Nachtzeit. (7) Die Gemeinde Hagelstadt kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Obdachlosenunterkunft ergänzende Benutzungsregeln in einer Hausordnung treffen. 10 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 §5 Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten Ausbesserungen, bauliche Veränderungen und sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Obdachlosenunterkunft, der Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung von Schäden erforderlich sind oder der Modernisierung dienen, bedürfen keiner Zustimmung der Benutzer. Diese haben die betreffenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung zugänglich zu machen und die Arbeiten nicht zu verhindern oder zu verzögern. Bei drohenden Gefahren ist eine Ankündigung nicht notwendig. §6 Umquartierung Die Gemeinde Hagelstadt kann einen Benutzer in Räume der gleichen oder einer anderen Unterkunft umquartieren, wenn 1. Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, 2. im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 5 dieser Satzung die Räumung erforderlich ist, 3. die überlassenen Räume nicht von allen in der Aufnahmeverfügung aufgeführten Personen bezogen werden oder sich die Zahl der Personen verringert und die Räume für andere Personen benötigt werden, 4. der Benutzer in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt gegen Vorschriften dieser Satzung verstoßen hat, 5. der Hausfrieden durch den Benutzer nachhaltig gestört wird. §7 Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Der Benutzer kann das Benutzungsverhältnis durch Erklärung gegenüber der Gemeinde Hagelstadt jederzeit beenden. (2) Die Gemeinde Hagelstadt kann das Benutzungsverhältnis durch schriftliche Verfügung aufheben, wenn 1. der Benutzer eine andere Unterkunft gefunden hat, 2. von der Aufnahmeverfügung innerhalb von drei Tagen kein Gebrauch gemacht wird oder die überlassenen Räume nicht zu Wohnzwecken oder nur zum Abstellen von Hausrat benutzt werden, 3. der Benutzer die Anmietung einer nachgewiesenen Wohnung zu zumutbaren Bedingungen ablehnt, 4. der Benutzer es unterlässt, sich ernsthaft um eine andere Unterkunft zu bemühen. Hierüber können von der Gemeinde Nachweise verlangt werden, 5. der Benutzer in der Lage ist, sich eine Wohnung zu verschaffen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Benutzer über ein ausreichendes Einkommen verfügt und keine sonstigen Hindernisse bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird angenommen, wenn sich der Benutzer trotz Aufforderung weigert, über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen, 6. der Benutzer die Benutzungsgebühr für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet oder mit einem Betrag im Rückstand ist, der den Betrag von zwei Monatsgebühren übersteigt. §8 11 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 Räumung und Rückgabe (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind die überlassenen Räume und ggf. Kelleranteile vollständig geräumt und sauber zurück zu geben. Die Gemeinde Hagelstadt kann verlangen, dass Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Obdachlosenunterkunft versehen hat, zu entfernen sind und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Umquartierung. (2) Erfüllt der Benutzer die Pflichten nach Absatz 1 nicht, kann die Gemeinde Hagelstadt nach Ablauf von drei Tagen anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Säumigen vorgenommen werden (Ersatzvornahme). Verzögert der frühere Benutzer die Abforderung seiner weggeschafften beweglichen Sachen, so kann die Gemeinde Hagelstadt deren Verkauf – auch durch Versteigerung – und die Hinterlegung des Erlöses anordnen. Ist ein Verkauf nicht möglich, können die Sachen vernichtet werden. Eine Verzögerung liegt in der Regel vor, wenn drei Monate nach Ersatzvornahme die Sachen nicht abgefordert werden. (3) Die Gemeinde Hagelstadt kann dem früheren Benutzer auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung der Obdachlosenunterkunft gewähren. §9 Haftung (1) Die Benutzer haften nach den allgemeinen Vorschriften für alle Schäden an der Obdachlosenunterkunft, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Einladung des jeweiligen Benutzers in der Obdachlosenunterkunft aufhalten, verursacht wurden. Eine weitergehende Haftung nach § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Die Gemeinde Hagelstadt haftet den Benutzern für Schäden, die sich aus dem Benutzen der Obdachlosenunterkunft ergeben, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 10 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel (1) Die Gemeinde Hagelstadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall treffen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 12 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 § 11 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis 2.500,00 € belegt werden, wer 1. den in § 4 Abs. 2 Nr. 1 – 11 der Satzung enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt, 2. die in § 4 Abs. 5 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet, 3. entgegen § 4 Abs. 6 den Gemeindebediensteten das Betreten nicht gestattet. § 12 Gebührenerhebung Für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hagelstadt, den 13.8.2015 Gemeinde Hagelstadt Dr. Bausenwein Erster Bürgermeister (Siegel) 13 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 Anlage zu TOP 9: Gebührensatzung zur Obdachlosenunterkunftssatzung der Gemeinde Hagelstadt (Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung - OGS) vom 13.8.2015 Die Gemeinde Hagelstadt erlässt aufgrund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung: §1 Gebührenpflicht Die Gemeinde Hagelstadt erhebt für die Benutzung ihrer in der Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung geregelten Obdachlosenunterkünfte Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die gesondert nach Verbrauch zu ermittelnden Nebenkosten i. S. von § 4 sind in den Gebühren nicht enthalten. §2 Gebührenschuldner Die Gebühren und Nebenkosten schuldet, wer in der Aufnahmeverfügung gemäß § 2 Abs. 1 der Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung als Benutzer bezeichnet ist. Gemeinschaftliche Nutzer einer Obdachlosenunterkunftseinheit i. S. v. § 2 Abs. 1 der Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung haften als Gesamtschuldner. §3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr beträgt monatlich je Quadratmeter Wohnfläche - 3,50 Euro in einer gemeindeeigenen Notunterkunft Der Berechnung der Wohnfläche werden die Flächen der zugewiesenen Wohnräume und Abstellräume zugrunde gelegt, Flure und Küche nur dann, wenn sie einem Benutzer ausschließlich zur Verfügung stehen. (2) Die Gebühr für die Unterbringung in einer von der Gemeinde angemieteten Mietwohnung oder Pension ist die jeweilige hierfür von der Gemeinde für die Anmietung zu entrichtende Miete. Das Gleiche gilt im Falle einer Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung. (3) Bei einer Einweisung in einen angemieteten Wohnanhänger oder Wohncontainer beträgt die Gebühr jeweils die von der Gemeinde zu entrichtende Mietgebühr für den Wohnanhänger/Container. 14 Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.08.2015 §4 Nebenkosten Bei Einweisung in eine gemeindliche Wohnung gelten die Betriebskostenpauschalen nach der Betriebskostenverordnung für die jeweiligen Wohnungen, ebenso bei Wiedereinweisung in die bisherige oder angemietete Wohnungen. §5 Entstehen und Fälligkeit 1. Die Gebühren nach § 3 entstehen - vorbehaltlich § 6 - mit Beginn des jeweiligen Monats, für den sie zu entrichten sind. 2. Die Gebühren sind - vorbehaltlich § 6 - mit Beginn des jeweiligen Monats unaufgefordert zur Zahlung fällig. §6 Anteilige Gebühren bei Ein- und Auszug Beginnt oder endet die Nutzung der Unterkunft während des Monats, werden die Gebühren zeitanteilig (1/30 pro Nutzungstag) erhoben. Der Tag des Beginns und des Endes der Nutzung sind voll gebührenpflichtig. Bei Einzug während des laufenden Monats entstehen die anteiligen Gebühren am Ende des Monats und werden mit denen des Folgemonats fällig (§ 5 Abs. 2); bei Auszug während des laufenden Monats werden die nicht verbrauchten anteiligen Gebühren am Tag /bei Bekanntwerden des Auszugs abgerechnet und erstattet. §7 Schlüsselkaution Für den ausgegebenen Schlüssel ist eine Kaution in Höhe von 20,- Euro bei der Gemeinde Hagelstadt in bar zu hinterlegen. Nach Rückgabe dieses Schlüssels wird die Kaution sofort ausbezahlt. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hagelstadt, den 13.8.2015 Gemeinde Hagelstadt Dr. Bausenwein Erster Bürgermeister (Siegel) 15
© Copyright 2024 ExpyDoc