Häufige Fragen und Antworten A. Fragen zum Klassifizierungsverfahren 1. Welche Tarifmerkmale sind für die Antragstellung zur Klassifizierung erforderlich? Antwort: Bei der Antragstellung müssen nur die Tarifeigenschaften genannt werden, die für die Einordnung in die Gebührenklasse relevant sind, z. B. • Produktart (klassisch, fondsgebunden, dynamisches Hybrid, statisches Hybrid usw.) • ggf. Überschussbeteiligungsart (Bonus, Fonds, verzinsliche Ansammlung, Indexbeteiligung usw.) • Höhe der Bruttobeitragsgarantie (bei fondsgebundenen und hybriden Produkten) Bei der Beantragung von Tarifvarianten müssen insbesondere die Eigenschaften im Antrag ausdrücklich angegeben werden, die sich von der Standard-Variante unterscheiden, z. B. • Ablaufmanagement, Höchststandsabsicherung usw. • eingeschränkte Fondsauswahl • andere Kostenstruktur oder -sätze • andere Überschussbeteiligungsart • anderes Garantieniveau. 2. Können auch nicht zertifizierte Tarife klassifiziert werden? Antwort: Aus rechtlichen Gründen darf die PIA nur die zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenprodukte klassifizieren. Ein komplett paralleles Verfahren zur Zertifizierung ist nicht möglich. Da ein sukzessives Vorgehen von den Anbietern wegen des zeitlichen Aspektes bei der Einführung neuer Produkte beanstandet wird, wird es derzeit geprüft, ob ein teil-paralleles Verfahren rechtlich möglich wäre. 3. Wie ist mit Tarifen umzugehen, bei denen ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung vorgesehen ist? Antwort: Das BMF plant hierfür eine Anpassung der AltvPIBV, so dass das Simulationsverfahren mit einem Einmalbeitrag gerechnet werden kann, welcher der Höhe nach vergleichbar zu den laufenden Beiträgen des Musterkunden ist. 4. Wir bieten für unsere Mitarbeiter/Partner eine begünstigte Version unseres Tarifs an. Müssen wir diese rabattierten Varianten gesondert klassifizieren lassen? Antwort: Die Rabattstufen eines Tarifs, die in allen denkbaren Konstellationen eine höhere Ablaufleistung aufweisen als der Standard-Tarif, müssen nicht gesondert klassifiziert werden. Auf Wunsch des Anbieters können aber auch diese Varianten klassifiziert werden. Bei gleicher Kostenstruktur (d. h. Unterschied nur in den Kostensätzen) werden sie als „Tarifvariante“ im Sinne der Gebührensatzung der PIA eingestuft. 5. Wie werden die Zusatzversicherungen und die Tarifeigenschaften, die zusätzlichen biometrischen Schutz bieten (z. B. Todesfallschutz), in der Simulation berücksichtigt? Antwort: Diese Tarifeigenschaften und Zusatzversicherungen werden in der Simulation nicht berücksichtigt. Wenn sich zwei Tarife nur in solch einer Eigenschaft unterscheiden, muss nur der Tarif ohne Zusatzversicherung (und ohne zusätzlichen biometrischen Schutz) klassifiziert werden. 6. Unsere zwei Tarife unterscheiden sich nur in der Rentenphase, müssen wir sie trotzdem separat klassifizieren lassen? Antwort: Die Auszahlungsphase wird in der Chancen-Risiko-Klassifizierung nicht berücksichtigt. Wenn sich zwei Tarife nur in der Auszahlungsphase unterscheiden (d. h. gleiche Ablaufleistung am Ende der Ansparphase), muss nur einer der beiden Tarife klassifiziert werden. 7. Wie erfolgt die Qualitätssicherung (QS) der Umsetzung des Tarifs durch die PIA? Antwort: PIA programmiert zwei unabhängige Rechenkerne. Zudem werden formelle Muster-Angebote von den Anbietern eingefordert, die in gewisser Weise für die Qualitätssicherung verwendet werden. Nur in Zweifelsfällen erfolgt ein Austausch mit dem Anbieter. 8. Für die jährliche Überprüfung der Klassifizierung müssen Änderungen am klassifizierten Tarif mitgeteilt werden. Haben die nicht zertifizierungsrelevanten Produktänderungen (wie beispielsweise Änderungen an der Fondsauswahl) Einfluss auf die Klassifizierung? Antwort: Änderungen des Anbieters am klassifizierten Tarif (bzw. Tarifvariante), die Auswirkungen auf die Einordnung in die Chancen-Risiko-Klasse haben können (z. B. Änderung des Referenzzinssatzes, Wegfall bzw. Einführung einer Garantie, Änderung des Umschichtungsverfahrens, neue Kostenstruktur bzw. -sätze), sind vom Anbieter der PIA mitzuteilen. Handelt es sich um modellierungsrelevante Änderungen, ist der Tarif oder die Tarifvariante erneut zu klassifizieren. Hierbei ist es nicht erheblich, ob die Änderung zertifizierungsrelevant ist oder nicht. Maßgebend ist, ob die Änderung eine Auswirkung auf das Rendite- und Risikoprofil des Produktes hat. Die Änderungen an der Fondsauswahl könnten sich ebenso auf die Klassifizierung auswirken. Die Auslistung der Fonds aus der Fondsauswahl ist unproblematisch. Falls aber ein neuer Fonds hinzugefügt wird, der ein anderes Risikoprofil als die bisher im Produkt angebotenen Fonds besitzt (d. h. wenn der neue Fonds in eine höhere SRRI-Klasse gehört als die bisherigen im Produkt eingeschlossenen Fonds) oder ein Fonds durch einen anderen Fonds (der in einer höheren SRRI-Klasse ist) ersetzt wird, muss diese Änderung der PIA mitgeteilt werden, die dann evtl. zur Neuklassifizierung führen könnte. Hier ist es uns wichtig, dass willkürliche Änderungen der Fondsauswahl, die erhebliche Änderungen des Risikoprofils des Produkts verursachen würden, ausgeschlossen sind bzw. dementsprechend dem Verbraucher ersichtlich gemacht werden können. 9. Was passiert wenn die angegebene Frist zur Datenübermittlung nicht eingehalten wird? Antwort: Wenn die von der PIA angegebene Frist nicht eingehalten wird, wird der betreffende Antrag zurückgestellt bis die Produkte, für die die vollständigen Unterlagen fristgemäß übermittelt wurden, klassifiziert sind. Die von der PIA gegebene Garantie, dass ein Produkt, dessen Klassifizierungsantrag bis Ende 2015 bei der PIA eingegangen ist, bis Ende Juli 2016 klassifiziert sein wird, entfällt in diesem Fall. Die Garantie kann nur eingehalten werden, wenn uns bis spätestens Ende März 2016 die vollständigen und von uns auf Plausibilität und Vollständigkeit überprüften Unterlagen vorliegen. Da wir nur begrenzte Ressourcen haben und eine gewisse Bearbeitungszeit benötigen, ist die Übermittlung der Daten nach der von uns gesetzten Frist nicht ausreichend, um weiterhin von dieser Zusage Gebrauch zu machen. B. Fragen zum Ausfüllen des Excel-Formulars 1. Bei bestehenden Riester- und Basisrentenprodukten mit Zertifizierungen von vor dem 01.01.2014, die im Jahr 2017 weiter verkauft werden sollen, müssen kostenseitig noch Anpassungen vorgenommen werden, damit diese den Anforderungen des § 2a AltZertG entsprechen. Müssen die für die CRK-Klassifizierung einzureichenden Unterlagen bereits die neue Kostenstruktur enthalten oder reicht die derzeitige (nicht § 2a AltZertG konforme) Kalkulation? Antwort: Für die Klassifizierung sind die ab dem 01.01.2017 gültigen Parameter und Eigenschaften (z.B. Kostenstruktur und -sätze) zur Verfügung zu stellen. Eine nachträgliche Änderung dieser Parameter könnte zu einer neuen Klassifizierung führen, die mit weiteren Gebühren verbunden ist (Reklassifizierung gem. § 8 Gebührensatzung). 2. Im Excel-Formular sind im Reiter „Deckungsstock“ der Renten- und Aktienanteil anzugeben. In den Aktienanteil sind nach der Beschreibung auch Fonds zu listen. Allerdings findet hier keine Unterscheidung hinsichtlich der Zusammensetzung der Fonds statt. Wie verhält es sich mit der Einordnung reiner Immobilienfonds und reiner Rentenfonds? Antwort: Die reinen Immobilien- und Rentenfonds sind dem Anteil Renten zuzuordnen. Bei den Mischfonds kann eine Trennung vorgenommen werden, wenn eine saubere Trennung möglich ist. Im Zweifelsfall müssen aber alle Mischfonds dem Aktienanteil zugeordnet werden. 3. Sind unter „Kostenstruktur“ im Excel-Formular auch die einmaligen Preise für z. B. eine förderschädliche Vertragsbeendigung oder einen Versorgungsausgleich zu benennen? Antwort: Die anlassbezogenen Kosten (z. B. Kündigung, Versorgungsausgleich, Kapitalübertragung) finden in unserer Simulation keine Berücksichtigung, da wir davon ausgehen, dass der Kunde bis zum Beginn der Auszahlung die Beiträge regelmäßig bezahlt. Diese Annahme ist auch in der Beschreibung des Musterkunden (auf dem Deckblatt des Excel-Formulars) ersichtlich. 4. Was ist, wenn die geforderten formellen Angebote für den Musterkunden jetzt noch nicht erstellt werden können? Antwort: Die formellen Angebote benötigen wir für zwei Zwecke: zur Qualitätssicherung zur Überprüfung, dass es sich tatsächlich um das Produkt handelt, das zertifiziert wurde. Wenn die formellen Angebote noch nicht erstellt werden können, können diese ggf. nachgereicht werden. Dabei können in den formellen Muster-Angeboten die von der Klassifizierung des Tarifs abhängigen Angaben (z. B. CRK, Effektivkosten) leer gelassen werden. Es ist hilfreich, wenn die Angaben zu garantierten Ablaufleistungen zusammen mit den Excel-Formularen zur Verfügung gestellt werden. Ohne die formellen Angebote werden aber die Klassifizierungsbescheide nicht ausgestellt. 5. Muss das Tabellenblatt „Fonds“ für alle Fonds, die in einem Tarif oder einer Tarifvariante eingeschlossen werden können, ausgefüllt werden oder nur für den volatilsten Fonds? Antwort: Das Tabellenblatt „Fonds“ muss nur einmal für den volatilsten Fonds ausgefüllt werden. Es wird bei der Klassifizierung unterstellt, dass der Kunde immer den risikoreichsten Fonds auswählt. Manche Produkte schränken die Fondsauswahl ein (z. B. max. 40% in Aktien und der Rest in Rentenfonds). In solchen Fällen muss aus dem volatilsten Rentenfonds und dem volatilsten Aktienfonds ein synthetischer Fonds berechnet und in das Tabellenblatt „Fonds“ eingetragen werden. 6. Ist es ausreichend wenn wir als Fondskosten nur die im Fondsprospekt genannten TER bzw. lfd. Fondskosten eintragen (falls z. B. keine Ausgabeaufschläge oder Depotgebühren erhoben werden)? Oder ist eine detaillierte Aufspaltung der lfd. Kosten notwendig? Antwort: Eine detaillierte Aufspaltung der lfd. Kosten ist nicht zwingend erforderlich, solange wir die Gesamtfondskosten so realistisch wie möglich simulieren können. 7. In dem Blatt „Fonds“ wird nicht nach Kostenüberschüssen (sog. Kickbacks) gefragt. Läuft die Simulation dann mit den Brutto-Fondskosten (d. h. ohne Berücksichtigung der Kickbacks)? Antwort: Für die Simulation können die mit den Kickbacks verrechneten Kosten (also Netto- Fondskosten) zur Verfügung gestellt werden. 8. Können wir das technische Dokument „Aspekte der Simulation einzelner Altersvorsorgeprodukte“ auch in elektronischer Form als PDF erhalten? Antwort: Nein, dieses technische Dokument ist ein vertrauliches Dokument, das nur den Anbietern, die einen Antrag auf Klassifizierung gestellt haben, zur Verfügung steht. Das Dokument wird individualisiert und nur per Post zugeschickt. So erhalten die Anbieter nur die Beschreibung der Produkte, für die sie einen Klassifizierungsantrag gestellt haben. 9. Wann bekommen wir das technische Dokument zur "Kalibrierung"? Antwort: Das Dokument zur Kalibrierung wird die CRK-Texte und die Einteilungsgrenzen in die Chancen-RisikoKlassen beinhalten. Da diese noch nicht festgelegt wurden, können wir das Dokument nicht finalisieren und zur Verfügung stellen. Die Einteilungsgrenzen für die Chancen-Risiko-Klassen werden nicht vor Mai 2016 bekannt gegeben.
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