Beratungsleitfaden "Auskunftsplicht"87 KB

JUSTITIARIAT
Beratungsleitfaden
SACHGEBIET
Auskunftspflicht
RECHTSGRUNDLAGE
► Strafgesetzbuch (StGB)
► Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
► Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
► Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
► Infektionsschutzgesetz (IfSG)
► Thüringer Bestattungsgesetz
► Behandlungsvertrag
► Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen
► Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä),
GRUNDSÄTZLICHE
EINSCHRÄNKUNGEN
► Der Arzt ist grundsätzlich zur Verschwiegenheit im ArztPatientenverhältnis verpflichtet.
► Auskunft/ Herausgabe von Patientendaten nur bei:
GRUNDSÄTZLICHE
INFORMATIONEN
-
gesetzlicher Erlaubnis oder
-
Einwilligung des Patienten in die Auskunftserteilung
► Gesetzliche Pflicht:
-
Auskunft ist zur Aufgabenerfüllung der anfragenden Stelle
erforderlich und muss durch diese mitgeteilt werden
(Benennung der Rechtsgrundlage erforderlich)
-
Erfüllung der Meldepflicht ohne Einwilligung des Patienten
(Schweigepflicht wird durchbrochen)
-
z. B. im Rahmen der Vordruckvereinbarung sind Ärzte ohne
Einwilligung des Patienten zur Auskunft an die
Krankenkassen verpflichtet (vgl. auch „Anfragen von
Krankenkassen und MDK“)
► Einwilligung des Patienten:
-
Erklärung des Patienten über die Entbindung von der
Schweigepflicht
-
schriftlich
-
bezogen auf den konkreten Einzelfall
► Auskunft über den Tod des Patienten hinaus:
PROJEKTE\B_LF\Auskunftspflicht
Stand: 01. Mai 2015
-
ausschlaggebend ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen, wenn keine ausdrücklich Schweigepflichtsentbindung des Patienten vorliegt
-
Abwägung durch den Arzt
JUSTITIARIAT
SACHGEBIET
Auskunftspflicht
WEITERE
INFORMATIONEN
Beispiele für gesetzliche Auskunftspflichten:
► § 138 StGB: gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft bei
Anzeige von geplanten schweren Straftaten
► § 275 SGB V: gegenüber MDK zur Erfüllung der Pflichten in
Bezug auf Begutachtung und Beratung
► § 294 SGB V: gegenüber KV und Krankenkassen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben
► § 294a SGB V: gegenüber Krankenkasse bei Verdacht auf
Berufskrankheit, Arbeitsunfall oder drittverursachten Gesundheitsschaden
► § 295 SGB V: gegenüber KV zum Zweck der Abrechnung und
Abrechnungsprüfung
► §§ 201, 203 SGB VII: gegenüber Berufsgenossenschaft bei
Vorliegen einer Berufskrankheit
► § 100 SGB X: gegenüber Sozialversicherungsträgern (Sozialamt, Arbeitsamt etc.) zur Erfüllung ihrer Aufgaben
► §§ 9, 10 IfSG: gegenüber Gesundheitsamt bei meldepflichtigen
Krankheiten
► § 6 Abs. 4 Thüringer Bestattungsgesetz: gegenüber Polizei
oder Staatsanwaltschaft bei unbekanntem Toten oder nicht
natürlicher Todesursache
► aus Behandlungsvertrag: gegenüber Patient, Rechtsanwalt
► § 6 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen: gegenüber Arzneimittelkommission bei Meldung unerwünschter
Arzneimittelwirkungen
► §§ 36, 62 BMV-Ä: gegenüber MDK und Krankenkasse zur
Erfüllung ihrer Aufgaben (vgl. „Anfragen von Krankenkassen
und MDK“)
ANSPRECHPARTNER
PROJEKTE\B_LF\Auskunftspflicht
Stand: 01. Mai 2015
► Justitiariat:
Ass. jur. Bettina Jäger-Siemon
Ass. jur. Agnes Ehrismann-Maywald
Ass. jur. Sabine Zollweg
Ass. jur. Franziska Körting
Ass. jur. Barbara Klawonn
Ass. jur. Franziska Herrmann
Sekretariat: 03643 559-141