JUSTITIARIAT Beratungsleitfaden SACHGEBIET Auskunftspflicht RECHTSGRUNDLAGE ► Strafgesetzbuch (StGB) ► Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ► Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ► Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ► Infektionsschutzgesetz (IfSG) ► Thüringer Bestattungsgesetz ► Behandlungsvertrag ► Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen ► Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), GRUNDSÄTZLICHE EINSCHRÄNKUNGEN ► Der Arzt ist grundsätzlich zur Verschwiegenheit im ArztPatientenverhältnis verpflichtet. ► Auskunft/ Herausgabe von Patientendaten nur bei: GRUNDSÄTZLICHE INFORMATIONEN - gesetzlicher Erlaubnis oder - Einwilligung des Patienten in die Auskunftserteilung ► Gesetzliche Pflicht: - Auskunft ist zur Aufgabenerfüllung der anfragenden Stelle erforderlich und muss durch diese mitgeteilt werden (Benennung der Rechtsgrundlage erforderlich) - Erfüllung der Meldepflicht ohne Einwilligung des Patienten (Schweigepflicht wird durchbrochen) - z. B. im Rahmen der Vordruckvereinbarung sind Ärzte ohne Einwilligung des Patienten zur Auskunft an die Krankenkassen verpflichtet (vgl. auch „Anfragen von Krankenkassen und MDK“) ► Einwilligung des Patienten: - Erklärung des Patienten über die Entbindung von der Schweigepflicht - schriftlich - bezogen auf den konkreten Einzelfall ► Auskunft über den Tod des Patienten hinaus: PROJEKTE\B_LF\Auskunftspflicht Stand: 01. Mai 2015 - ausschlaggebend ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen, wenn keine ausdrücklich Schweigepflichtsentbindung des Patienten vorliegt - Abwägung durch den Arzt JUSTITIARIAT SACHGEBIET Auskunftspflicht WEITERE INFORMATIONEN Beispiele für gesetzliche Auskunftspflichten: ► § 138 StGB: gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft bei Anzeige von geplanten schweren Straftaten ► § 275 SGB V: gegenüber MDK zur Erfüllung der Pflichten in Bezug auf Begutachtung und Beratung ► § 294 SGB V: gegenüber KV und Krankenkassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ► § 294a SGB V: gegenüber Krankenkasse bei Verdacht auf Berufskrankheit, Arbeitsunfall oder drittverursachten Gesundheitsschaden ► § 295 SGB V: gegenüber KV zum Zweck der Abrechnung und Abrechnungsprüfung ► §§ 201, 203 SGB VII: gegenüber Berufsgenossenschaft bei Vorliegen einer Berufskrankheit ► § 100 SGB X: gegenüber Sozialversicherungsträgern (Sozialamt, Arbeitsamt etc.) zur Erfüllung ihrer Aufgaben ► §§ 9, 10 IfSG: gegenüber Gesundheitsamt bei meldepflichtigen Krankheiten ► § 6 Abs. 4 Thüringer Bestattungsgesetz: gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft bei unbekanntem Toten oder nicht natürlicher Todesursache ► aus Behandlungsvertrag: gegenüber Patient, Rechtsanwalt ► § 6 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen: gegenüber Arzneimittelkommission bei Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen ► §§ 36, 62 BMV-Ä: gegenüber MDK und Krankenkasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben (vgl. „Anfragen von Krankenkassen und MDK“) ANSPRECHPARTNER PROJEKTE\B_LF\Auskunftspflicht Stand: 01. Mai 2015 ► Justitiariat: Ass. jur. Bettina Jäger-Siemon Ass. jur. Agnes Ehrismann-Maywald Ass. jur. Sabine Zollweg Ass. jur. Franziska Körting Ass. jur. Barbara Klawonn Ass. jur. Franziska Herrmann Sekretariat: 03643 559-141
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