Altersrücktritt / Entlassung altershalber / Erreichen der Altersgrenze / Altersbedingte Pensenreduktion Altersrücktritt per Ende Schuljahr 2015/16 Altersrücktritt nach Art. 24 a. des Personalgesetzes Lehrpersonen geboren vor dem 1. August 1956 können den Alterstrücktritt auf Ende Schuljahr antreten. Entlassung altershalber nach Art. 24 b. des Personalgesetzes Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Schulpflege kann ab dem vollendeten 58. Altersjahr (Geburtsdatum vor 1. August 1958) im Falle einer unverschuldeten Entlassung zu einer Entlassung altershalber führen. In den anderen Fällen erfolgt die Entlassung ohne Anspruch auf Altersleistungen und gilt als Kündigung. Davon ausgenommen ist die Alterspensionierung nach Erreichen der Altersgrenze bei vollendetem 65. Altersjahr. Erreichen der Altersgrenze nach Art. 24 c. des Personalgesetzes Lehrpersonen geboren vor dem 1. August 1951 erreichen die Altersgrenze auf Ende Schuljahr. Bezüglich Weiterbeschäftigung von Lehrpersonen nach dem vollendeten 65. Altersjahr informiert das Volksschulamt die betroffene Schulpflege direkt. Altersbedingte Pensenreduktion ab Schuljahr 2016/17 Grundlagen nach § 9 der Lehrpersonalverordnung Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen verringert sich bei einem Vollpensum ohne Lohnkürzung um zwei Lektionen auf Beginn des Schuljahres, in dem Lehrpersonen das 57. Altersjahr vollenden. Bei Lehrpersonen im Teilpensum ist die altersbedingte Pensenreduktion anteilmässig im Beschäftigungsgrad einberechnet. Die Bestimmungen, die auf die Anzahl Lektionen verweisen, gelten sinngemäss für Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe. Ab Schuljahr 2016/17 kommen Lehrpersonen mit Geburtsdatum vor dem 1. August 1960 in den Genuss der altersbedingten Pensenreduktion. Bildungsdirektion Kanton Zürich Volksschulamt Lehrpersonal, Personal www.volksschulamt.zh.ch Alterspensionierung 01.01.2016 / 220-73 WE Walchestrasse 21, Postfach 8090 Zürich [email protected] Tel. 043 259 22 70 Fax 043 259 51 41
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