AltersrĂĽcktritt / Entlassung altershalber / Erreichen

Altersrücktritt / Entlassung altershalber / Erreichen der Altersgrenze / Altersbedingte Pensenreduktion
Altersrücktritt per Ende Schuljahr 2015/16
Altersrücktritt nach Art. 24 a. des Personalgesetzes
Lehrpersonen geboren vor dem 1. August 1956 können den Alterstrücktritt auf Ende Schuljahr
antreten.
Entlassung altershalber nach Art. 24 b. des Personalgesetzes
Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Schulpflege kann ab dem vollendeten
58. Altersjahr (Geburtsdatum vor 1. August 1958) im Falle einer unverschuldeten Entlassung
zu einer Entlassung altershalber führen.
In den anderen Fällen erfolgt die Entlassung ohne Anspruch auf Altersleistungen und gilt als
Kündigung. Davon ausgenommen ist die Alterspensionierung nach Erreichen der Altersgrenze bei vollendetem 65. Altersjahr.
Erreichen der Altersgrenze nach Art. 24 c. des Personalgesetzes
Lehrpersonen geboren vor dem 1. August 1951 erreichen die Altersgrenze auf Ende Schuljahr. Bezüglich Weiterbeschäftigung von Lehrpersonen nach dem vollendeten 65. Altersjahr
informiert das Volksschulamt die betroffene Schulpflege direkt.
Altersbedingte Pensenreduktion ab Schuljahr 2016/17
Grundlagen nach § 9 der Lehrpersonalverordnung
Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen verringert sich bei einem Vollpensum ohne Lohnkürzung um zwei Lektionen auf Beginn des Schuljahres, in dem Lehrpersonen das 57. Altersjahr vollenden. Bei Lehrpersonen im Teilpensum ist die altersbedingte Pensenreduktion anteilmässig im Beschäftigungsgrad einberechnet. Die Bestimmungen, die auf die Anzahl Lektionen verweisen, gelten sinngemäss für Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe.
Ab Schuljahr 2016/17 kommen Lehrpersonen mit Geburtsdatum vor dem 1. August 1960 in
den Genuss der altersbedingten Pensenreduktion.
Bildungsdirektion Kanton Zürich
Volksschulamt
Lehrpersonal, Personal
www.volksschulamt.zh.ch
Alterspensionierung
01.01.2016 / 220-73 WE
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8090 Zürich
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Tel. 043 259 22 70
Fax 043 259 51 41