Änderungsdokumentation der Tarifbestimmungen für 1.1.2016 1. In

Änderungsdokumentation der Tarifbestimmungen für 1.1.2016
1.
In Punkt 1: Begriffsbestimmungen - Ergänzungen zum besseren Verständnis
(Seiten 2-3)
• Ergänzung in 1.6. Fahrtunterbrechung
Aus- und nachfolgendes Wiedereinsteigen in einer Zone, die am Weg zwischen der
auf der Fahrkarte angegebenen Einstiegs- und Ausstiegszone liegt, außer zum
Zweck des Umsteigens (umsteigen ist mit einem Linienwechsel verbunden).
• Aktualisierung in 1.7. Haltestellenverzeichnis
Tabellarisches Verzeichnis, in dem sämtliche Haltestellen im Verbundraum sowie
deren Zugehörigkeit zu Tarifzonen geführt werden. Dieses Verzeichnis ist auf der
Webseite des OÖVV veröffentlicht.
• Ergänzung in 1.10. Kernzonenaufpreise
Aufpreise für Verbundfahrkarten, die bei Inanspruchnahme des Beförderungsangebotes von Kernzonen zusammen mit Regionalzonen entrichtet werden müssen.
(= umsteigen in der Kernzone)
2.
Änderungen in Punkt 3: Verbundfahrkarten, Geltungsdauer (ab Seite 8)
• 3.1. Vorverkauf von Einzelfahrkarten: (Anpassung der Bestimmung zum
Vorverkauf im ÖBB-Ticketshop)
Einzelfahrkarten für den Regionalverkehr können auch für einen späteren
Gültigkeitsbeginn, maximal jedoch 6 Monate im Voraus unter Angabe von Datum und
Uhrzeit des Fahrantritts ausgestellt werden.
• 3.2. Zeitkarten: Ergänzung zur Klarstellung
Zeitkarten ggf. in Zusammenhang mit einem Kernzonenaufpreis gelten in der
jeweiligen Einstiegs- und Ausstiegszone als Netzkarten, in den dazwischen liegenden
Zonen als Streckenkarten zwischen Einstiegs- und Ausstiegszone für den auf der
Fahrkarte angegebenen Weg (Stammstrecke). Eine Fahrt-unterbrechung ist möglich.
• 3.2. Zeitkarten: Änderung der Bestimmung zur Schülerbeförderung
Schüler und Lehrlinge können ab dem SJ 2015/16 die Stadtverkehre Bad Ischl und
Attnang-Puchheim mit jedem Ticket nutzen, das Jugendticket-Netz ist nicht mehr
zwingend erforderlich. Daher muss hier der zugehörige Text angepasst werden:
Anpassung in 3.2. Zeitkarten
In Stadt- bzw. Ortsverkehren gemäß 4.3. gelten für Schüler, Berufsschüler und
Lehrlinge besondere Regelungen gemäß Anhang 4.
• 3.2.5 Semesterkarten für Studierende (Seite 10)
Klarstellung der Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ausstellungsdatum (im Wintersemester nicht
vor dem 1. September, im Sommersemester nicht vor dem 1. Februar möglich) und
endet an dem der Datumszahl vorangegangenen Tag des fünftfolgenden Monats um
24:00 Uhr.
Ergänzung für den neuen Vertriebsweg „Online-Bestellung“
Semesterkarten für den Regionalverkehr können auch online auf www.ooevv.at
bestellt werden. Es gelten die dort ebenso angeführten allgemeinen
Geschäftsbedingungen der OÖVG.
1
Änderungsdokumentation - Tarifbestimmungen 1.1.2016
16.12.2015
3.
Änderungen in Punkt 4: Fahrpreisberechnung
• 4.1. Regionaltarif in Verbindung mit einer Kernzone ohne Kernzonenaufpreis:
Ergänzung in Zusammenhang mit der Verlängerung der Straßenbahn nach Traun –
Ausweitung der Kernzone Linz auf das gesamte Gebiet der Trauner Kreuzung. (Seite
14)
Bei Fahrten von einer Regionalzone kommend in eine Kernzone gilt bis zum
Endpunkt der Linie, maximal jedoch bis zum Erreichen des Linzer Hauptbahnhofes
(gilt nur für die Kernzone Linz), die Kernzone als eine Regionalzone. Dies gilt
sinngemäß bei Fahrten aus einer Kernzone kommend in eine Regionalzone.
(Seite 14)
• 4.3. Zonen mit Stadt- bzw. Ortsverkehren (Seite 15)
In Stadt- bzw. Ortsverkehren gelten für Schüler, Berufsschüler und Lehrlinge
besondere Regelungen gemäß Anhang 4.
• 4.4. Rufbusverkehre: Ergänzung
Der Hinweis, „Bei diesen Verkehren ist die Sitzplatzanzahl beschränkt.“ wird ergänzt.
4.
Ergänzungen in Punkt 7: Ermäßigungen:
• Am Ende des ersten Absatzes wird folgender Satz ergänzt: „Die Kombination von
mehreren Ermäßigungen ist nicht möglich.“ (Seite 19)
• 7.5.1. Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson und/oder Assistenzhund
Ergänzung auf Grund eines aktuellen Informationsschreibens des Sozial
Ministeriums: (Seite 20)
Der Zusatzeintrag im Behindertenpass gemäß §§40-47 BBG „Der/Die Inhaber/in des
Behindertenpasses benötigt einen Assistenzhund“ berechtigt ebenfalls zur
unentgeltlichen Beförderung des Assistenzhundes.
• 7.6. Tiere
Als Assistenzhunde im Sinne des §§39a BBG werden Blindenführ-, Service- oder
Signalhunde gesetzlich anerkannt.
5.
Anhang 1: Verbundunternehmen
• Aktualisierung der Liste (Seiten 22, 23)
6.
Anhang 2: Landesgrenzüberschreitende Verkehre
• Aktualisierung der Listen (Seiten 23, 24)
7.
Anhang 3: Zonen mit Stadt und Ortsverkehren
(Seite 22 fortlaufend)
• Für die Benutzung von Stadt- bzw. Ortsverkehren gemäß 4.3. gelten für Schüler bzw.
Lehrlinge unterschiedliche Zugangsbedingungen. Diese sind in den jeweiligen
Tabellen der Zonen mit Stadt- bzw. Ortsverkehren angeführt.
8.
Anhang 4: Fahrpreistafel des OÖVV
• Anwendung des Tarifs 2016 auf die Fahrpreistafeln (ab Seite 26)
2
Änderungsdokumentation - Tarifbestimmungen 1.1.2016
16.12.2015
• Anhang 4: Zonen mit Stadt- bzw. Ortsverkehren 2016 (ab Seite 30)
Neugestaltung der Tabellen
- Ergänzung: Schüler- Lehrlingsticket und Jugendticket-Netz, Preis und
Anerkennung ja / nein.
- Zu jedem Stadtverkehr werden die Stadtverkehrslinien aufgezählt.
- Schüler und Lehrlinge können ab dem SJ 2015/16 die Stadtverkehre Bad Ischl
und Attnang-Puchheim mit jedem Ticket nutzen, das Jugendticket-Netz ist nicht
mehr zwingend erforderlich.
9.
Anhang 8: Ausstellung von Semesterkarten für Studierende im Regionalverkehr
(Seite 36)
Ab 2016 wird die Onlinebeantragung möglich sein. Es wird die Möglichkeit zur
Rückzahlung geben, wenn eine falsche Strecke beantragt wurde.
Für nicht in Anspruch genommene Gültigkeitszeiträume wird kein Ersatz geleistet.
Eine teilweise Rückerstattung des Fahrpreises ist nicht möglich.
Semesterkarten können ausschließlich im Falle einer falsch beantragten Fahrstrecke,
d.h. Auswahl einer falschen Relation zwischen Einstiegs- und Ausstiegszone oder der
Kernzonenaufpreis fehlt, erweitert werden.
Die Erweiterung der Fahrberechtigung erfolgt durch Neuausstellung einer
Semesterkarte mit gleichem Gültigkeitszeitraum, und kann nur im Kundencenter
durch Aufzahlung in Bar/Maestro oder mit Kreditkarte vorgenommen werden.
10.
Anhang 9: Beantragung und Ausstellung von Schüler-/Lehrlings-Tickets und des
Jugendtickets-Netz
Ergänzung im Anhang 9 in 1.1. Punkt 3 und 1.2. Punkt 3 bezüglich der Teilnehmer
an Maßnahmen der Beruflichen Qualifizierung:
• Die Teilnehmer an Maßnahmen der Beruflichen Qualifizierung nach dem
Chancengleichheitsgesetz in einer berechtigten Trägerorganisation, die unter 24
Jahre sind, können ein Lehrlings-Ticket ohne Bezahlung des Selbstbehaltes erhalten.
Die Prüfung der Berechtigung obliegt der Trägerinstitution. Die Tickets müssen direkt
beim OÖVV beantragt werden und werden ausschließlich von diesem ausgestellt.
• Die Teilnehmer an Maßnahmen der Beruflichen Qualifizierung nach dem
Chancengleichheitsgesetz in einer berechtigten Trägerorganisation, die unter 24
Jahre sind, können ein Jugendticket-Netz zum aktuellen Ticketpreis erwerben. Die
Prüfung der Berechtigung obliegt der Trägerinstitution. Die Tickets müssen direkt
beim OÖVV beantragt werden und werden ausschließlich von diesem ausgestellt.
• Änderung des Preises des Jugendtickets-Netz
Anstatt des Europreises steht in weiterer Folge „der aktuelle Ticketpreis“. Die
jährliche Anpassung des Preises befindet sich in den einzelnen Tariftabellen.
11.
Anhang 10: Anwendungsbereich der Fahrgastrechte für Bahnkunden
Änderung der Bezeichnung bzw. des Kontaktes: Agentur für Passagier- und
Fahrgastrechte
3
Änderungsdokumentation - Tarifbestimmungen 1.1.2016
16.12.2015