Dividendenzahlungen sind eine Freude für Aktionäre. Dumm nur

Dividendenzahlungen sind eine Freude für Aktionäre. Dumm nur, wenn ein
ausländischer Fiskus mitverdient. Wie Anleger die Steuern zurückbekommen.
Um was geht es?
Ausländische Aktien locken deutsche Anleger oft mit hohen Ausschüttungen. Doch bevor das Geld auf dem
Konto landet, gilt es in einigen Ländern Anträge auszufüllen und abzuwarten. Denn zusätzlich zur deutschen
Abgeltungssteuer (25% auf Kapitalerträge, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) wird bei
ausländischen Dividendenerträgen auch die Quellensteuer fällig. Quellensteuer, das ist die Steuer, die von den
Einkünften direkt an der Quelle abgezogen wird, also in dem Land, in dem die Einkünfte anfallen. Die Dividende
wird also zunächst doppelt besteuert. Das soll natürlich nicht sein.
Warum erfolgt eine Doppelbesteuerung ?
Das Ausland hat einen steuerlichen Anknüpfungspunkt, da der Anleger Einkünfte im Ausland erwirtschaftet.
Insoweit werden die Dividenden bereits am Tag der Auszahlung mit der Quellensteuer im Ausland belegt. Konkret
bedeutet das für Anleger eine empfindliche Schmälerung der Erträge. Netto ist nämlich weniger auf dem Konto,
als die errechnete Dividendenrendite versprochen hatte. Unglücklicherweise können die Quellensteuersätze recht
hoch sein. Wie hoch der jeweilige Steuersatz ist, hängt von Land zu Land ab. Die Steuersätze reichen bis zu
35%.
Der deutsche Anleger muss aber nach dem sogenannten Welteinkommensprinzip auch die im Ausland
erwirtschafteten Einkünfte in Deutschland versteuern. Maßgebend für die steuerliche Behandlung der
ausländischen Dividenden ist die Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und
gegebenenfalls Kirchensteuer, welche seit 2009 auf Zinserträge und Dividenden aber auch auf Kursgewinne
erhoben wird.
Wie wird Doppelbesteuerung vermieden?
Um die doppelte Steuerbelastung (Quellensteuer im Ausland und Abgeltungssteuer im Inland) für den Anleger zu
vermeiden und Auslandsinvestment attraktiver zu machen, hat die Bundesrepublik mit den meisten Ländern ein
Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Damit soll sichergestellt werden, dass Anleger bei ausländischen
Dividenden keine höhere steuerliche Belastung auf die Ausschüttung haben als bei inländischen Dividenden.
Gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen kann die ausländische Quellensteuer auf die deutsche
Abgeltungssteuer angerechnet werden und zwar maximal bis zu einem Betrag von 15 %.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat auf seinen Internetseiten eine Liste zur Anrechenbarkeit ausländischer
Steuern auf Kapitaleinnahmen in DBA-Staaten eingestellt. Hieraus ergeben sich die Quellensteuerhöchstsätze
welche auch für die Berücksichtigung ausländischer Steuern beim Kapitalertragsteuerabzug anzuwenden ist.
Für die nachfolgend aufgeführten Staaten ergibt sich hiernach Folgendes:
DBA-Staat
a) nationale QSt-Erhebung
Ergebnis:
b) nach DBA maximal anrechenbare
QSt
(beim Steuerabzug)
anrechenbar sind …
Argentinien a) 0
b) 15
a) 0/30
Australien
b) 15
a) 10/25
Belgien
b) 15
Ecuador
Frankreich
Italien
Niederland
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Schweiz
Spanien
Uruguay
USA
a) 0
b) unbeschränkt
a) 21
b) 15
a) 20
b) 15
a) 15
b) 15
a) 0/25
b) 15
a) 25
b) 15
a) 19
b) 15
a) 0/28
b) 15
a) 35
b) 15/5/30
a) 0/21
b) 15
a) 7
b) 15
a) 30
b) 15
20
15
falls keine Befreiung
15
jedoch max.
nationaler Satz
0
Vereinigtes
a) 0
Königreich
b) 15
15
15
15
0
15
15
15
15
0
7
15
0
Was bedeutet dies für die Praxis?
Im Folgenden werden zwei Fälle unterschieden:
1.
Die im Ausland gezahlte Quellensteuer beträgt bis zu maximal 15 Prozent
Dieser Fall ist in der Praxis unproblematisch, da der deutsche Staat dann nur noch den für das Erreichen der 25prozentigen Kapitalertragssteuer nötigen Differenzbetrag einzieht. Liegt der Quellensteuersatz unter 15 Prozent,
dann kann selbstverständlich nur der geringere Steuersatz auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden. Die
Verrechnung nimmt in aller Regel die Depotbank automatisch vor. Die Steuerlast ist damit im Ergebnis genauso
hoch wie bei deutschen Dividenden.
Beispiel (aus Vereinfachungsgründen ohne Solidaritätszuschlag)
Anleger A hat in 2013 aus seinem niederländischem Depot Dividenden von 1.000 EUR erhalten. Hierauf wurden
in den Niederlanden 150 EUR (15 %) Quellensteuern einbehalten.
EUR
Dividende
1.000
Voller Quellensteuersatz (15 %)
150
Anrechenbare Quellensteuer (15 %)
150
Abgeltungsteuer (25 %)
250
zu zahlende Abgeltungsteuer (25 % - 15 % = 10 %)
100
Gutschrift aus Vereinfachungsgründen ohne Berücksichtigung
von Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung oder
Verlustverrechnungstopf
750
2.
Die im Ausland gezahlte Quellensteuer übersteigt die 15 Prozent
Liegt die Quellensteuer im Ausland über 15 Prozent, lässt sich diese nicht mehr voll auf die Abgeltungssteuer
anrechnen. Anleger können sich den überschüssigen Steuerbetrag von der ausländischen Steuerbehörde
zurückholen. Der Weg, um die zu viel entrichteten Steuern wieder zurück zu bekommen (der
Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent wurde in diesem Fall ja überschritten), ist leider lang und mit viel
Papierkram belastet. Wie viel Aufwand dafür betrieben werden muss, ist von Land zu Land unterschiedlich.
Die Steuerbehörde des Landes, in dem die Quellensteuer entrichtet wurde, nimmt auch den Antrag auf Erstattung
entgegen. Hohe Quellensteuersätze von 20 Prozent und mehr haben zum Beispiel Schweiz, Frankreich, Italien,
Spanien, Portugal und Österreich.
Wer z. B. als deutscher Anleger spanische Aktien kauft, der sollte sich für eine herbe Enttäuschung wappnen:
Denn, wenn die Ausschüttungen an Aktionäre überwiesen werden, landet hierzulande auf dem Konto nur gut die
Hälfte der Dividende. Denn Spanien zwackt eine Quellensteuer von 21 Prozent ab – und danach berechnet die
hiesige Bank noch mal 26,4 Prozent Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag obendrauf. Von 1000 Euro
Dividende kommen dann gerade mal 526 Euro an. Noch weniger ist es bei Kirchenmitgliedern, bei denen
deutsche Banken zudem rund 20 Euro Kirchensteuer einbehalten.
Beispiel (aus Vereinfachungsgründen ohne Solidaritätszuschlag)
Anleger A hat in 2013 aus seinem Schweizer Depot Dividenden von 1.000 EUR erhalten. Hierauf wurden in der
Schweiz 350 EUR (35 %) Quellensteuern (Schweizer Verrechnungssteuer) einbehalten. Nach Art. 10 DBA
Schweiz hat diese lediglich ein Quellenbesteuerungsrecht für die Dividende i. H. v. 15 % (= 150 EUR). In
Deutschland dürfen maximal 150 EUR Quellensteuern angerechnet werden. Für die 200 EUR muss ein Antrag
auf Erstattung in der Schweiz gestellt werden.
Dividende
Schweizer Quellensteuer
verbleiben
deutsche Abgeltungsteuer
Auszahlung
Quellenbesteuerungsrecht gem. DBA
(=Anrechnung Deutschland)
Antrag auf Erstattungsanspruch in der Schweiz
Summe Dividende nach Steuer
35%
1.000
-350
25%
-250
400
15%
150
20%
200
750
Im Ergebnis erhält der Anleger vor Anrechnung der Quellensteuer gem. DBA und vor dem Antrag auf Erstattung
in der Schweiz sogar auf dem Konto nur eine Gutschrift in Höhe von 400 EUR, also 40% der Bruttodividende.
Handlungsempfehlungen
Die Gesamtkosten, die anfallen sobald ausländische Dividenden ausgeschüttet werden, sollten Anleger daher
immer im Blick behalten, bevor sie in ausländische Aktien investieren. Informieren sollte man sich über die Höhe
der Quellensteuern sowie über die Kosten für die Erstattung, damit die Freude über eine erhaltene Dividende
nicht in Frust umschlägt, wenn es daran geht die ausländischen Dividenden zu versteuern.
Unternimmt der Anleger nichts in Sachen Erstattung im Ausland, ist ein Teil der Dividenden für ihn
unwiederbringlich verloren. Will er die Einnahmen indessen zurückhaben, kommt er nicht um reichlich Papierkram
herum. Allerdings müssen Anleger bisweilen Geduld haben. So braucht etwa Italien oft mehrere Jahre für die
Steuererstattung.
Ferner muss darauf geachtet werden, dass die Erstattungsansprüche im Ausland fristgemäß geltend gemacht
werden, damit keine Verjährung eintritt. Die Antragsfristen im Ausland sind unterschiedlich geregelt. So muss
z. B. der Erstattungsantrag in der Schweiz innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Erträge fällig geworden sind, der Steuerverwaltung eingereicht werden.
Bedenken sollten Anleger auch, dass die Quellensteuer nur dann automatisch angerechnet werden kann, wenn
auch tatsächlich Abgeltungssteuer vom deutschen Fiskus erhoben wird. Dies ist immer dann nicht der Fall, wenn
für ein Depot bzw. Konto ein Freibetrag beantragt und dieser Betrag noch nicht ausgeschöpft wurde. Je nach
steuerlicher Situation kann es daher vorteilhaft sein, zwei Depots zu führen und ein Depot ohne Freibetrag
auszustatten und in dieses dann nur die ausländischen Titel einzukaufen, bei denen der ausländische Fiskus
Quellensteuer erhebt. Länder ohne Quellensteuerabzug sind beispielsweise Großbritannien oder Australien.
Für eine steueroptimierte Depotaufteilung und um ungewünschte Effekte zu vermeiden stehen wir Ihnen als
steuerlicher Berater mit unserer Fachexpertise zur Verfügung.