17/224 - Abgeordnetenhaus von Berlin

Der Senat von Berlin
GesSoz - I E 33 Telefon: 9028 (928) - 2223
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorlage
- zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin
über
Dritte
Verordnung
zur
Änderung
der
Verordnung
zur
Durchführung
des
Bestattungsgesetzes
Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen,
dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes
Vom 12. Januar 2016
Auf Grund des § 25 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes vom 2. November 1973 (GVBl. S.
1830), das zuletzt durch Artikel X des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560)
geändert worden ist, verordnet der Senat:
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Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 22. Oktober 1980 (GVBl. S.
2403), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 294) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ergeben sich bei der Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes oder der äußeren
Umstände Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder handelt es sich bei der
Leiche um eine unbekannte Person, haben die in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen
und Ärzte abweichend von Satz 2 unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.“
2.
Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
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Anhang zu Artikel 1 Nummer 2
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
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Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
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A. Begründung:
a) Allgemeines
Die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz) vom
22. Oktober 1980 (GVBl. S. 2403) ist zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 29. Juli 2014
(GVBl. S. 294) geändert worden. Mit der Novellierung sind unter anderem die Regelungen
zum Leichenschauschein neu gefasst worden, außerdem sind Bestimmungen zur
vorläufigen
Todesbescheinigung
und
die
Formularsätze
„Leichenschauschein“
und
„Vorläufige Todesbescheinigung“ als Anlagen erstmals in die Verordnung aufgenommen
worden. Die Novellierung trat am 1. Oktober 2014 in Kraft. Seitdem hat sich gezeigt, dass
das neue Recht sich in der praktischen Anwendung bewährt hat, aber Nachbesserungen
bedarf. Dies betrifft § 5 DVO-Bestattungsgesetz („Inhalt, Ausstellung und Verwendung der
vorläufigen Todesbescheinigung“), dessen Absatz 2 um einen Satz ergänzt wird, und die
beiden Formularsätze, die mit wenigen formalen und inhaltlichen Änderungen neu gefasst
werden.
Der Referentenentwurf der Verordnung ist der Ärztekammer Berlin, der Kassenärztlichen
Vereinigung Berlin sowie der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V. zur Anhörung übersandt
worden. Stellungnahmen sind, außer von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, von allen
beteiligten Verbänden eingegangen. Änderungsbedarf wurde nicht mitgeteilt.
b) Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Änderung des § 5 Absatz 2)
Der neue § 5 Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass Ärztinnen und Ärzte in der Notfallrettung nicht
die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen haben, sondern unverzüglich die Polizei
benachrichtigen müssen, wenn sich bereits bei der nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des
Bestattungsgesetzes gebotenen Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes oder der
äußeren Umstände Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben oder wenn es sich
bei der Leiche um eine unbekannte Person handelt. Die Regelung steht im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Ausstellung der vorläufigen Todesbescheinigung und korrespondiert
mit den Bestimmungen der §§ 5 und 6 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes.
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Die Ärztinnen und Ärzte in der Notfallrettung sollen nach § 3 Absatz 3 des
Bestattungsgesetzes zwar unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur
Durchführung einer Leichenschau und dem Ausfüllen eines Leichenschauscheins befreit
werden, nicht aber von der Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei, wenn sich Anhaltspunkte
für einen nicht natürlichen Tod ergeben oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten
Person handelt. Eine Zeitverzögerung durch ein Abwarten auf eine ärztliche Person, die zur
Durchführung der Leichenschau erscheint und dann erst die Polizei informiert, ist zu
vermeiden. Die Polizei soll schnellstmöglich benachrichtigt werden und Ermittlungen
anstellen können. Dies ermöglicht die sofortige Anzeige an die Staatsanwaltschaft nach §
159 Absatz 1 der Strafprozessordnung.
Zu Nummer 2 (Neufassung der Anlagen 1 und 2)
Die Neufassung des Formularsatzes „Leichenschauschein“ ist gegenüber der bisherigen
Fassung im Layout und an folgenden Stellen inhaltlich verändert (dies betrifft den nicht
vertraulichen Teil und die vier Blätter des vertraulichen Teils):
1.
Der Leichenschauschein wird bei der Angabe des Geschlechts um das Formularfeld
„unbestimmt“ ergänzt. Nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 des Personenstandsgesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ist im Sterberegister auch das
Geschlecht der verstorbenen Person zu beurkunden. Kann die Ärztin oder der Arzt bei
der Leichenschau das Geschlecht der verstorbenen Person nicht eindeutig feststellen,
ist das Geschlecht auf dem Formularsatz als „unbestimmt“ anzugeben.
2.
Die Angaben zum Zeitpunkt des Todes werden um weitere Formularfelder ergänzt.
Bisher verlangt der Leichenschauschein die präzise Angabe des Todeszeitpunktes oder
- falls dieser unbekannt ist - des Zeitpunktes der Leichenauffindung, nicht aber die
Angabe die Zeitraumes, innerhalb dessen der Tod eingetreten ist. Dies wird mit dem
neuen Formularsatz nachgeholt. Zukünftig sieht der Formularsatz für den Fall, dass der
Todeszeitpunkt unbekannt ist und stattdessen der Zeitpunkt der Leichenauffindung
angegeben wird, auch ein Formularfeld zur Abfrage der Zeitraumes des Todeseintritts
vor. Damit werden personenstandsrechtliche Vorgaben, nach denen eine zeitliche
Eingrenzung des Todeszeitraumes erforderlich ist, umgesetzt. Nach § 31 Absatz 1
Nummer 4 des Personenstandsgesetzes werden im Sterberegister neben dem Ort auch
der Tag, die Stunde und die Minute des Todes beurkundet. Ist der Zeitpunkt des Todes
nicht genau festzustellen, so ist nach § 40 Absatz 3 der Personenstandsverordnung vom
22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.
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August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, entweder der ungefähre Zeitpunkt
des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.
Die Neufassung des Formularsatzes „Vorläufige Todesbescheinigung“ ist gegenüber der
bisherigen Fassung im Layout und an folgenden Stellen inhaltlich verändert:
1.
Die Angaben zum Geschlecht der verstorbenen Person und zum Todeszeitpunkt werden
entsprechend den Änderungen des Formularsatzes „Leichenschauschein“ ergänzt.
2.
Der Bereich „Benachrichtigungspflichten“ wird an mehreren Stellen geändert:
a)
Der bisherige Text „Die Leichenschau wurde beendet aufgrund Tätigkeit in der
Notfallrettung (Beschränkung auf Todesfeststellung gemäß § 3 Absatz 3 BestG).“
wird gestrichen.
Nach § 3 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes können in der Notfallrettung tätige
Ärztinnen und Ärzte sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und
der äußeren Umstände und die Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung
beschränken, wenn sie durch die Durchführung der Leichenschau an der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Notfallrettung gehindert werden. Machen die
Ärztinnen und Ärzte der Notfallrettung von dieser Möglichkeit Gebrauch, führen sie
keine Leichenschau durch und können eine solche infolgedessen auch nicht
beenden.
b)
Mit der Neufassung wird klargestellt, dass die Ärztinnen und Ärzte der Notfallrettung
die Polizei zu informieren haben, wenn sich Anhaltspunkte für einen nicht
natürlichen Tod ergeben oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten
Person handelt. Die bisherige Verpflichtung, die Polizei auch bei „Anhaltspunkten für
eine ungewisse Todesart“ zu informieren, entfällt. Für sie gibt es weder eine
rechtliche
noch
eine
praktische
Grundlage.
Der
Formularsatz
„Vorläufige
Todesbescheinigung“ kann nur die Angaben abfordern, die die in der Notfallrettung
tätigen Ärztinnen und Ärzte nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Bestattungsgesetzes
abzugeben verpflichtet sind. Das heißt, dass das Formular Angaben zur
Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände
abzufragen hat, nicht jedoch zur Todesart und zur Todesursache. Das bedeutet
allerdings nicht, dass die in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzte die
Todesart außer Acht lassen dürfen. Ergeben sich für sie Anhaltspunkte für einen
nicht natürlichen Tod, müssen sie die Polizei benachrichtigen und dies auf der
vorläufigen Todesbescheinigung dokumentieren. Die Pflicht zur Benachrichtigung
der Polizei bei „Anhaltspunkten für eine ungewisse Todesart“ überspannt jedoch die
Anforderungen an diese Ärztinnen und Ärzte und entwertet den § 3 Absatz 3 des
Bestattungsgesetzes. Denn die Ärztinnen und Ärzte müssen immer dann von
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„Anhaltspunkten für eine ungewisse Todesart“ ausgehen, wenn sich ihnen nicht
Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod aufdrängen (dann ist die Polizei
ohnehin zu benachrichtigen) oder wenn sie nicht einen natürlichen Tod feststellen
(dann ist eine Ärztin oder ein Arzt zur Durchführung der Leichenschau zu
benachrichtigen). Das führt dazu, dass sie zumindest dann, wenn die Todesursache
ihnen nicht bekannt ist, eine sorgfältige Untersuchung der Leiche unter
Einbeziehung der Vorgeschichte, das heißt im Grunde eine Leichenschau,
durchführen müssten. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass die in der
Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzte in vielen Fällen, in denen dies nicht
erforderlich gewesen wäre, die Polizei benachrichtigt haben, die ihrerseits durch
Fahrten zum Sterbeort und untätigen Verbleib am Sterbeort bis zum Eintreffen einer
Ärztin oder eines Arztes zur Durchführung der Leichenschau erheblich belastet wird.
Das Bestattungsgesetz steht der Neufassung des Formularsatzes nicht entgegen,
auch § 6 Absatz 2 nicht. Denn nach dieser Vorschrift haben die Ärztinnen und Ärzte
die Leichenschau zu beenden und die Polizeibehörde zu benachrichtigen, wenn
sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür ergeben, dass „der Verstorbene
eines nicht natürlichen Todes gestorben oder seine Todesart ungewiß ist“. Die in
der Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzte führen nicht eine Leichenschau durch.
c)
Zum besseren Verständnis und damit zur besseren Nutzbarkeit des Formulars
werden
die
Erläuterungen
zum
Begriff
„nicht
natürlicher
Tod“
des
Leichenschauscheins auch im Formularsatz „Vorläufige Todesbescheinigung“
aufgenommen.
d)
Entsprechend der Streichung der „Anhaltspunkte für eine ungewisse Todesart“ im
Formularfeld zur Benachrichtigung der Polizei wird auch das Formularfeld zur
Benachrichtigung einer Ärztin oder eines Arztes zur Durchführung der Leichenschau
geändert.
Noch nicht verwendete Formularsätze, die der seit dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung
der
Verordnung
zur
Durchführung
des
Bestattungsgesetzes
aufgebraucht werden.
Zu Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
entsprechen,
können
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B. Rechtsgrundlage:
Artikel 64 Absatz 1 und 3 der Verfassung von Berlin, § 25 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes
C.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine
D. Gesamtkosten:
Keine
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine
F.
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a)
Auswirkung auf die Einnahmen und Ausgaben:
Keine
b)
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
Berlin, den 12. Januar 2016
Der Senat von Berlin
Michael M ü l l e r
Mario C z a j a
Regierender Bürgermeister
Senator für Gesundheit und
Soziales
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Anlage zur Vorlage an
das Abgeordnetenhaus
I.
Gegenüberstellung der Verordnungstexte
Verordnung
zur Durchführung des Bestattungsgesetzes
(DVO-Bestattungsgesetz)
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§5
Inhalt, Ausstellung und Verwendung der
vorläufigen Todesbescheinigung
§5
Inhalt, Ausstellung und Verwendung der
vorläufigen Todesbescheinigung
(1)
Der
Formularsatz
„Vorläufige (1) u n v e r ä n d e r t
Todesbescheinigung“ besteht aus zwei
Blättern. Der Inhalt bestimmt sich nach dem
Muster der Anlage 2.
(2) Die vorläufige Todesbescheinigung ist
von in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen
und Ärzten unter Beachtung des § 3 Absatz
3 des Bestattungsgesetzes auszustellen.
Die Ärztinnen und Ärzte haben in diesem
Fall zu veranlassen, dass die Leichenschau
nach § 3 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes
durchgeführt wird.
(2) Die vorläufige Todesbescheinigung ist
von in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen
und Ärzten unter Beachtung des § 3 Absatz
3 des Bestattungsgesetzes auszustellen.
Die Ärztinnen und Ärzte haben in diesem
Fall zu veranlassen, dass die Leichenschau
nach § 3 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes
durchgeführt wird. Ergeben sich bei der
Feststellung
des
Todes,
des
Todeszeitpunktes
oder
der
äußeren
Umstände Anhaltspunkte für einen nicht
natürlichen Tod oder handelt es sich bei der
Leiche um eine unbekannte Person, haben
die in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen
und Ärzte abweichend von Satz 2
unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
(3)
Blatt
1
der
vorläufigen (3) u n v e r ä n d e r t
Todesbescheinigung ist bei der Leiche zu
belassen. Es ist für die Ärztin oder den Arzt
bestimmt, die oder der die Leichenschau
vornimmt,
und
entsprechend
den
berufsrechtlichen Vorschriften für ärztliche
Aufzeichnungen aufzubewahren. Blatt 2 der
vorläufigen Todesbescheinigung verbleibt
beim Aufgabenträger des Notarztdienstes.
Auf die Aufbewahrungsfrist sind die
berufsrechtlichen Vorschriften für ärztliche
Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden.
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II.
Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
1.
Personenstandsgesetz
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 49 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
§ 31 Eintragung in das Sterberegister
(1) Im Sterberegister werden beurkundet
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt,
das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit
des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen
Rechts ist,
...
4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
2.
Personenstandsverordnung
vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 14 Nummer 6
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
§ 40 Besonderheiten bei der Beurkundung
(3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der ungefähre
Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.
3.
Strafprozeßordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938)
§ 159 Verdacht des nicht natürlichen Todes
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes
gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizeiund Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das
Amtsgericht verpflichtet.
4.
Bestattungsgesetz
vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes
vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560)
§ 3 Leichenschaupflicht
(3) Ein in der Notfallrettung tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des
Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn er durch die
Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der
Notfallrettung gehindert wird. 2Er hat unverzüglich eine vorläufige Todesbescheinigung
auszustellen.
§ 5 Leichen von Unbekannten
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Wer bei dem Tode eines Unbekannten zugegen ist oder die Leiche eines Unbekannten
findet, hat hiervon unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Die
Leichenschau wird in diesen Fällen von der Polizeibehörde veranlaßt.
§ 6 Vornahme der Leichenschau
(2) Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, daß der Verstorbene eines
nicht natürlichen Todes gestorben oder seine Todesart ungewiß ist, so beendet der Arzt
die Leichenschau mit dieser Feststellung und benachrichtigt unverzüglich die
Polizeibehörde.
§ 25 Rechtsverordnungen
(1) Der Senat kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen
über
1. die Durchführung der Leichenschau, den Inhalt, die Ausstellung und die
Verwendung des Leichenschauscheins, der vorläufigen Todesbescheinigung, des
Bestattungsscheins und des Leichenpasses,
...