Der Senat von Berlin GesSoz - I E 33 Telefon: 9028 (928) - 2223 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes Vom 12. Januar 2016 Auf Grund des § 25 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), das zuletzt durch Artikel X des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, verordnet der Senat: 2 Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 22. Oktober 1980 (GVBl. S. 2403), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Ergeben sich bei der Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes oder der äußeren Umstände Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder handelt es sich bei der Leiche um eine unbekannte Person, haben die in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzte abweichend von Satz 2 unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.“ 2. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 3 Anhang zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) 4 5 6 7 8 9 10 Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) 11 12 A. Begründung: a) Allgemeines Die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz) vom 22. Oktober 1980 (GVBl. S. 2403) ist zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 294) geändert worden. Mit der Novellierung sind unter anderem die Regelungen zum Leichenschauschein neu gefasst worden, außerdem sind Bestimmungen zur vorläufigen Todesbescheinigung und die Formularsätze „Leichenschauschein“ und „Vorläufige Todesbescheinigung“ als Anlagen erstmals in die Verordnung aufgenommen worden. Die Novellierung trat am 1. Oktober 2014 in Kraft. Seitdem hat sich gezeigt, dass das neue Recht sich in der praktischen Anwendung bewährt hat, aber Nachbesserungen bedarf. Dies betrifft § 5 DVO-Bestattungsgesetz („Inhalt, Ausstellung und Verwendung der vorläufigen Todesbescheinigung“), dessen Absatz 2 um einen Satz ergänzt wird, und die beiden Formularsätze, die mit wenigen formalen und inhaltlichen Änderungen neu gefasst werden. Der Referentenentwurf der Verordnung ist der Ärztekammer Berlin, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sowie der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V. zur Anhörung übersandt worden. Stellungnahmen sind, außer von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, von allen beteiligten Verbänden eingegangen. Änderungsbedarf wurde nicht mitgeteilt. b) Einzelbegründung Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Änderung des § 5 Absatz 2) Der neue § 5 Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass Ärztinnen und Ärzte in der Notfallrettung nicht die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen haben, sondern unverzüglich die Polizei benachrichtigen müssen, wenn sich bereits bei der nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Bestattungsgesetzes gebotenen Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes oder der äußeren Umstände Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben oder wenn es sich bei der Leiche um eine unbekannte Person handelt. Die Regelung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausstellung der vorläufigen Todesbescheinigung und korrespondiert mit den Bestimmungen der §§ 5 und 6 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes. 13 Die Ärztinnen und Ärzte in der Notfallrettung sollen nach § 3 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes zwar unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Durchführung einer Leichenschau und dem Ausfüllen eines Leichenschauscheins befreit werden, nicht aber von der Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei, wenn sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt. Eine Zeitverzögerung durch ein Abwarten auf eine ärztliche Person, die zur Durchführung der Leichenschau erscheint und dann erst die Polizei informiert, ist zu vermeiden. Die Polizei soll schnellstmöglich benachrichtigt werden und Ermittlungen anstellen können. Dies ermöglicht die sofortige Anzeige an die Staatsanwaltschaft nach § 159 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Zu Nummer 2 (Neufassung der Anlagen 1 und 2) Die Neufassung des Formularsatzes „Leichenschauschein“ ist gegenüber der bisherigen Fassung im Layout und an folgenden Stellen inhaltlich verändert (dies betrifft den nicht vertraulichen Teil und die vier Blätter des vertraulichen Teils): 1. Der Leichenschauschein wird bei der Angabe des Geschlechts um das Formularfeld „unbestimmt“ ergänzt. Nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ist im Sterberegister auch das Geschlecht der verstorbenen Person zu beurkunden. Kann die Ärztin oder der Arzt bei der Leichenschau das Geschlecht der verstorbenen Person nicht eindeutig feststellen, ist das Geschlecht auf dem Formularsatz als „unbestimmt“ anzugeben. 2. Die Angaben zum Zeitpunkt des Todes werden um weitere Formularfelder ergänzt. Bisher verlangt der Leichenschauschein die präzise Angabe des Todeszeitpunktes oder - falls dieser unbekannt ist - des Zeitpunktes der Leichenauffindung, nicht aber die Angabe die Zeitraumes, innerhalb dessen der Tod eingetreten ist. Dies wird mit dem neuen Formularsatz nachgeholt. Zukünftig sieht der Formularsatz für den Fall, dass der Todeszeitpunkt unbekannt ist und stattdessen der Zeitpunkt der Leichenauffindung angegeben wird, auch ein Formularfeld zur Abfrage der Zeitraumes des Todeseintritts vor. Damit werden personenstandsrechtliche Vorgaben, nach denen eine zeitliche Eingrenzung des Todeszeitraumes erforderlich ist, umgesetzt. Nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 des Personenstandsgesetzes werden im Sterberegister neben dem Ort auch der Tag, die Stunde und die Minute des Todes beurkundet. Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist nach § 40 Absatz 3 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. 14 August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist. Die Neufassung des Formularsatzes „Vorläufige Todesbescheinigung“ ist gegenüber der bisherigen Fassung im Layout und an folgenden Stellen inhaltlich verändert: 1. Die Angaben zum Geschlecht der verstorbenen Person und zum Todeszeitpunkt werden entsprechend den Änderungen des Formularsatzes „Leichenschauschein“ ergänzt. 2. Der Bereich „Benachrichtigungspflichten“ wird an mehreren Stellen geändert: a) Der bisherige Text „Die Leichenschau wurde beendet aufgrund Tätigkeit in der Notfallrettung (Beschränkung auf Todesfeststellung gemäß § 3 Absatz 3 BestG).“ wird gestrichen. Nach § 3 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes können in der Notfallrettung tätige Ärztinnen und Ärzte sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände und die Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung beschränken, wenn sie durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Notfallrettung gehindert werden. Machen die Ärztinnen und Ärzte der Notfallrettung von dieser Möglichkeit Gebrauch, führen sie keine Leichenschau durch und können eine solche infolgedessen auch nicht beenden. b) Mit der Neufassung wird klargestellt, dass die Ärztinnen und Ärzte der Notfallrettung die Polizei zu informieren haben, wenn sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt. Die bisherige Verpflichtung, die Polizei auch bei „Anhaltspunkten für eine ungewisse Todesart“ zu informieren, entfällt. Für sie gibt es weder eine rechtliche noch eine praktische Grundlage. Der Formularsatz „Vorläufige Todesbescheinigung“ kann nur die Angaben abfordern, die die in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzte nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Bestattungsgesetzes abzugeben verpflichtet sind. Das heißt, dass das Formular Angaben zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände abzufragen hat, nicht jedoch zur Todesart und zur Todesursache. Das bedeutet allerdings nicht, dass die in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzte die Todesart außer Acht lassen dürfen. Ergeben sich für sie Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, müssen sie die Polizei benachrichtigen und dies auf der vorläufigen Todesbescheinigung dokumentieren. Die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei bei „Anhaltspunkten für eine ungewisse Todesart“ überspannt jedoch die Anforderungen an diese Ärztinnen und Ärzte und entwertet den § 3 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes. Denn die Ärztinnen und Ärzte müssen immer dann von 15 „Anhaltspunkten für eine ungewisse Todesart“ ausgehen, wenn sich ihnen nicht Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod aufdrängen (dann ist die Polizei ohnehin zu benachrichtigen) oder wenn sie nicht einen natürlichen Tod feststellen (dann ist eine Ärztin oder ein Arzt zur Durchführung der Leichenschau zu benachrichtigen). Das führt dazu, dass sie zumindest dann, wenn die Todesursache ihnen nicht bekannt ist, eine sorgfältige Untersuchung der Leiche unter Einbeziehung der Vorgeschichte, das heißt im Grunde eine Leichenschau, durchführen müssten. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass die in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzte in vielen Fällen, in denen dies nicht erforderlich gewesen wäre, die Polizei benachrichtigt haben, die ihrerseits durch Fahrten zum Sterbeort und untätigen Verbleib am Sterbeort bis zum Eintreffen einer Ärztin oder eines Arztes zur Durchführung der Leichenschau erheblich belastet wird. Das Bestattungsgesetz steht der Neufassung des Formularsatzes nicht entgegen, auch § 6 Absatz 2 nicht. Denn nach dieser Vorschrift haben die Ärztinnen und Ärzte die Leichenschau zu beenden und die Polizeibehörde zu benachrichtigen, wenn sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür ergeben, dass „der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben oder seine Todesart ungewiß ist“. Die in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzte führen nicht eine Leichenschau durch. c) Zum besseren Verständnis und damit zur besseren Nutzbarkeit des Formulars werden die Erläuterungen zum Begriff „nicht natürlicher Tod“ des Leichenschauscheins auch im Formularsatz „Vorläufige Todesbescheinigung“ aufgenommen. d) Entsprechend der Streichung der „Anhaltspunkte für eine ungewisse Todesart“ im Formularfeld zur Benachrichtigung der Polizei wird auch das Formularfeld zur Benachrichtigung einer Ärztin oder eines Arztes zur Durchführung der Leichenschau geändert. Noch nicht verwendete Formularsätze, die der seit dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes aufgebraucht werden. Zu Artikel 2 Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung. entsprechen, können 16 B. Rechtsgrundlage: Artikel 64 Absatz 1 und 3 der Verfassung von Berlin, § 25 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkung auf die Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 12. Januar 2016 Der Senat von Berlin Michael M ü l l e r Mario C z a j a Regierender Bürgermeister Senator für Gesundheit und Soziales 17 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz) Bisherige Fassung Neue Fassung §5 Inhalt, Ausstellung und Verwendung der vorläufigen Todesbescheinigung §5 Inhalt, Ausstellung und Verwendung der vorläufigen Todesbescheinigung (1) Der Formularsatz „Vorläufige (1) u n v e r ä n d e r t Todesbescheinigung“ besteht aus zwei Blättern. Der Inhalt bestimmt sich nach dem Muster der Anlage 2. (2) Die vorläufige Todesbescheinigung ist von in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzten unter Beachtung des § 3 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte haben in diesem Fall zu veranlassen, dass die Leichenschau nach § 3 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes durchgeführt wird. (2) Die vorläufige Todesbescheinigung ist von in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzten unter Beachtung des § 3 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte haben in diesem Fall zu veranlassen, dass die Leichenschau nach § 3 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes durchgeführt wird. Ergeben sich bei der Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes oder der äußeren Umstände Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder handelt es sich bei der Leiche um eine unbekannte Person, haben die in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzte abweichend von Satz 2 unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. (3) Blatt 1 der vorläufigen (3) u n v e r ä n d e r t Todesbescheinigung ist bei der Leiche zu belassen. Es ist für die Ärztin oder den Arzt bestimmt, die oder der die Leichenschau vornimmt, und entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften für ärztliche Aufzeichnungen aufzubewahren. Blatt 2 der vorläufigen Todesbescheinigung verbleibt beim Aufgabenträger des Notarztdienstes. Auf die Aufbewahrungsfrist sind die berufsrechtlichen Vorschriften für ärztliche Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden. 18 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 1. Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 49 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) § 31 Eintragung in das Sterberegister (1) Im Sterberegister werden beurkundet 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ... 4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes. 2. Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 14 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) § 40 Besonderheiten bei der Beurkundung (3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist. 3. Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) § 159 Verdacht des nicht natürlichen Todes (1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizeiund Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet. 4. Bestattungsgesetz vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) § 3 Leichenschaupflicht (3) Ein in der Notfallrettung tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn er durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Notfallrettung gehindert wird. 2Er hat unverzüglich eine vorläufige Todesbescheinigung auszustellen. § 5 Leichen von Unbekannten 19 Wer bei dem Tode eines Unbekannten zugegen ist oder die Leiche eines Unbekannten findet, hat hiervon unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Die Leichenschau wird in diesen Fällen von der Polizeibehörde veranlaßt. § 6 Vornahme der Leichenschau (2) Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, daß der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben oder seine Todesart ungewiß ist, so beendet der Arzt die Leichenschau mit dieser Feststellung und benachrichtigt unverzüglich die Polizeibehörde. § 25 Rechtsverordnungen (1) Der Senat kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über 1. die Durchführung der Leichenschau, den Inhalt, die Ausstellung und die Verwendung des Leichenschauscheins, der vorläufigen Todesbescheinigung, des Bestattungsscheins und des Leichenpasses, ...
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