Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Schwegenheim vom 15.04.2015 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: §1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. §2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. 2. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 1. 2. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. §4 Festlegung der Friedhofsgebühren Sämtliche Friedhofsgebühren und sonstige antragsabhängige Leistungen nach der Friedhofssatzung, werden jeweils vom Ortsgemeinderat durch Beschluss festgesetzt. §5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.04.2013 außer Kraft. Schwegenheim, den 15.04.2015 Goldschmidt Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Bestattungs- und Umbettungsgebühren 1. Für die Anfertigung eines Grabes, die Tieferlegung, das Ausgraben und Umbetten von Leichen und alle damit zusammenhängenden Leistungen haben die Zahlungspflichtigen die Kosten direkt an den Empfangsberechtigten zu zahlen. 2. Wird die ausgegrabene Leiche wieder auf dem Friedhof beigesetzt, sind außerdem die Bestattungsgebühren und Grabbenutzungsgebühren gem. Abschnitt I, II und III zu zahlen. 3. Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Ortsbezirks zur Leichenhalle mit dem Leichenwagen oder durch einen von der Gemeinde beauftragten Leichentransportunternehmer sind die Kosten direkt an den Empfangsberechtigten zu zahlen. 4. Die Gebührensätze gelten für die Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Ortsgemeinde Schwegenheim hatten sowie derjenigen, die nach der geltenden Friedhofs- und Bestattungssatzung ein Anrecht auf Benutzung einer Grabstelle hatten. Über das Entgelt für die Bestattung einer auswärts wohnhaft gewesenen Person (ausgenommen§ 2d Friedhofssatzung) wird eine Sondervereinbarung abgeschlossen. II. Reihengrabstätten Überlassung der Reihengrabstätte Friedhofsordnung für Verstorbene III. an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 120,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 250,00 Euro Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnengrabstätten und Rasengrabstätten 1. Wahlgräber a) Einzelgrabstätte 340,00 Euro b) Einzelrasengrabstätte 340,00 Euro c) Doppelgrabstätte 590,00 Euro d) jede weitere Grabstätte 340,00 Euro e) Überlassung einer Urnenkammer für bis zu 2 Urnen in der Urnenwand 850,00 Euro Die Verschlussplatte der Urnenwand muss von der Ortsgemeinde erworben werden. f) Einzelgrab mit Tiefbettung 450,00 Euro g) Einzelrasengrabstätte mit Tiefbettung 450,00 Euro h) für jede weitere Belegung (Tiefbettung) 290,00 Euro i) für die Zubettung einer Urne in eine belegte Grabstätte 250,00 Euro 2. Urnengrabstätten a) Überlassung einer Urnengrabstätte 290,00 Euro b) Bei einer Urnenbeisetzung in ein Reihengrab werden Gebühren nach Ziffer II der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung und bei einer Urnenbeisetzung in ein Wahlgrab werden Gebühren nach Ziffer III der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhoben. IV. Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahl-, Kinder- und Urnengräbern Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahl-, Kinder- und Urnengräbern betragen bei einer Verlängerung auf • • • V. 10 Jahre 20 Jahre 30 Jahre 40 % 80 % 100 %. Benutzung der Leichenhalle 1. Für die Aufbewahrung a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 130,00 Euro für jeden weiteren angefangenen Tag 25,00 Euro b) für die vorübergehende Einstellung einer Leiche in eine Leichenzelle für den 1. angefangenen Tag 100,00 Euro für jeden weiteren angefangenen Tag 35,00 Euro c) einer Urne bis zu 4 Tagen 30,00 Euro für jeden weiteren angefangenen Tag 10,00 Euro 2. Reinigung der Leichenhalle nach vorhergegangener Ausschmückung anlässlich einer Beerdigung 50,00 Euro 3. Für die Desinfektion der Leichenhalle und des Sarges sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. VI. Gebühren für Grabmal- und Einfassungsgenehmigungen a) für die Einfassung 15,00 Euro b) für ein Grabmal (Abdeckplatte) 25,00 Euro Für diese Gebühren haftet der Antragsteller. VII. Sonstige Gebühren 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde oder Überschreibung einer Graburkunde bei Wechsel des Verfügungsberechtigten 10,00 Euro 2. Gebühr für das Orgelspiel bei einer Trauerfeier 30,00 Euro 3. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende a) auf die Dauer von 5 Jahren 30,00 Euro b) einmalig 10,00 Euro 4. Für die Erteilung der Erlaubnis zur Bestattung einer ortsfremden Person wird eine Sondervereinbarung abgeschlossen und eine Zusatzgebühr nach Ziff. II. 1.b) erhoben. 5. Die jährlichen Kosten für die Pflege eines Rasengrabes in Höhe von 44,00 Euro sind im Voraus für die gesamte Ruhezeit zu entrichten. (10 Jahre = 440,oo €, 20 Jahre = 880,oo €, 30 Jahre = 1320,oo €)
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