Friedhofgebührensatzung Schwegenheim 2015

Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Schwegenheim
vom 15.04.2015
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und
der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen,
die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden
Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1.
2.
Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und
der Antragsteller,
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
1.
2.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der
Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
fällig.
§4
Festlegung der Friedhofsgebühren
Sämtliche Friedhofsgebühren und sonstige antragsabhängige Leistungen nach der Friedhofssatzung,
werden jeweils vom Ortsgemeinderat durch Beschluss festgesetzt.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.04.2013 außer Kraft.
Schwegenheim, den 15.04.2015
Goldschmidt
Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I.
Bestattungs- und Umbettungsgebühren
1. Für die Anfertigung eines Grabes, die Tieferlegung, das Ausgraben und Umbetten
von Leichen und alle damit zusammenhängenden Leistungen haben die
Zahlungspflichtigen die Kosten direkt an den Empfangsberechtigten zu zahlen.
2. Wird die ausgegrabene Leiche wieder auf dem Friedhof beigesetzt, sind außerdem
die Bestattungsgebühren und Grabbenutzungsgebühren gem. Abschnitt I, II und III zu
zahlen.
3. Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Ortsbezirks zur Leichenhalle mit dem
Leichenwagen
oder
durch
einen
von
der
Gemeinde
beauftragten
Leichentransportunternehmer sind die Kosten direkt an den Empfangsberechtigten zu
zahlen.
4. Die Gebührensätze gelten für die Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Ortsgemeinde Schwegenheim hatten sowie
derjenigen, die nach der geltenden Friedhofs- und Bestattungssatzung ein Anrecht
auf Benutzung einer Grabstelle hatten.
Über das Entgelt für die Bestattung einer auswärts wohnhaft gewesenen Person
(ausgenommen§ 2d Friedhofssatzung) wird eine Sondervereinbarung abgeschlossen.
II.
Reihengrabstätten
Überlassung der Reihengrabstätte
Friedhofsordnung für Verstorbene
III.
an
Berechtigte
nach
§
2
Absatz
2
der
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
120,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
250,00 Euro
Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten,
Urnengrabstätten und Rasengrabstätten
1. Wahlgräber
a) Einzelgrabstätte
340,00 Euro
b) Einzelrasengrabstätte
340,00 Euro
c) Doppelgrabstätte
590,00 Euro
d) jede weitere Grabstätte
340,00 Euro
e) Überlassung einer Urnenkammer für bis zu 2 Urnen in der
Urnenwand
850,00 Euro
Die Verschlussplatte der Urnenwand muss von der Ortsgemeinde
erworben werden.
f) Einzelgrab mit Tiefbettung
450,00 Euro
g) Einzelrasengrabstätte mit Tiefbettung
450,00 Euro
h) für jede weitere Belegung (Tiefbettung)
290,00 Euro
i) für die Zubettung einer Urne in eine belegte Grabstätte
250,00 Euro
2. Urnengrabstätten
a) Überlassung einer Urnengrabstätte
290,00 Euro
b) Bei einer Urnenbeisetzung in ein Reihengrab werden Gebühren
nach Ziffer II der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung und bei
einer Urnenbeisetzung in ein Wahlgrab werden Gebühren nach
Ziffer III der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhoben.
IV.
Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahl-, Kinder- und Urnengräbern
Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahl-, Kinder- und
Urnengräbern betragen bei einer Verlängerung auf
•
•
•
V.
10 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
40 %
80 %
100 %.
Benutzung der Leichenhalle
1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen
130,00 Euro
für jeden weiteren angefangenen Tag
25,00 Euro
b) für die vorübergehende Einstellung
einer Leiche in eine Leichenzelle
für den 1. angefangenen Tag
100,00 Euro
für jeden weiteren angefangenen Tag
35,00 Euro
c) einer Urne bis zu 4 Tagen
30,00 Euro
für jeden weiteren angefangenen Tag
10,00 Euro
2. Reinigung der Leichenhalle nach vorhergegangener
Ausschmückung anlässlich einer Beerdigung
50,00 Euro
3. Für die Desinfektion der Leichenhalle und des Sarges sind
die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.
VI.
Gebühren für Grabmal- und Einfassungsgenehmigungen
a) für die Einfassung
15,00 Euro
b) für ein Grabmal (Abdeckplatte)
25,00 Euro
Für diese Gebühren haftet der Antragsteller.
VII.
Sonstige Gebühren
1. Für die Ausstellung einer Graburkunde oder Überschreibung einer
Graburkunde bei Wechsel des Verfügungsberechtigten
10,00 Euro
2. Gebühr für das Orgelspiel bei einer Trauerfeier
30,00 Euro
3. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende
a) auf die Dauer von 5 Jahren
30,00 Euro
b) einmalig
10,00 Euro
4. Für die Erteilung der Erlaubnis zur Bestattung
einer ortsfremden Person wird eine Sondervereinbarung
abgeschlossen und eine Zusatzgebühr nach Ziff. II. 1.b) erhoben.
5. Die jährlichen Kosten für die Pflege eines Rasengrabes in Höhe von 44,00 Euro
sind im Voraus für die gesamte Ruhezeit zu entrichten.
(10 Jahre = 440,oo €,
20 Jahre = 880,oo €,
30 Jahre = 1320,oo €)