Das KEF-Verfahren

Das KEF-Verfahren
1975 beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder, eine Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) zu schaffen. Ihre Aufgabe ist es, den von den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf zu überprüfen und auf dieser Grundlage
gibt die KEF Bundesländern, die im Rahmen ihrer Kulturhoheit auch für den Rundfunk zuständig sind,
Empfehlungen über die Höhe der Rundfunkgebühr (bis 2012) / des Rundfunkbeitrags (seit 2013).
Seit dem Rundfunkurteil des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 arbeitet die KEF als
unabhängiges und von politischen Weisungen freies Expertengremium. Die 16 Mitglieder kommen
aus den Bereichen Betriebswirtschaft, Wirtschaftsprüfung / Unternehmensberatung, Rundfunkrecht,
Medienwissenschaft / Medienwirtschaft, Rundfunktechnik sowie von den Landesrechnungshöfen.
Jedes Bundesland beruft ein KEF-Mitglied.
Die KEF prüft den Finanzbedarf von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE in einem mehrstufigen
Verfahren. Der Finanzbedarf von Sendern wie 3sat, Phoenix und KiKA werden jeweils bei ARD und
ZDF mit berücksichtigt.
Stufe 1
Zunächst errechnen die Rundfunkanstalten, welche Mittel sie brauchen, um die von der Politik
beauftragen Angebote (Fernseh- und Hörfunksender, Onlinedienste, usw.) zu betreiben (Anmeldung
des „Bedarfs“). Eine Beitragsperiode umfasst vier Jahre. Die Kommission überprüft die
Bedarfsanmeldung des Rundfunks nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Um die
Kostenentwicklungen abschätzen zu können, verwendet die KEF besondere Teuerungsraten bzw.
ermittelt diese auf Basis von öffentlichen Daten. Mit der „rundfunkspezifischen Teuerungsrate“ wird
zum Beispiel die Entwicklung des von der KEF definierten Programmaufwands prognostiziert, die u. a.
Schauspielergagen oder Honorare für freie Mitarbeiter mit einbezieht. Darüber hinaus orientiert sich
die KEF an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der öffentlichen Haushalte
der Länder.
Nach der Prüfung präsentiert die KEF den Rundfunkanstalten und den Bundesländern einen
Berichtsentwurf, zu dem die Rundfunkanstalten noch einmal ausführlich schriftlich Stellung nehmen
und diese Stellungnahmen in einem Gesprächstermin mit der KEF – dem so genannten
„Spitzengespräch“ – erörtern. Auch die Rundfunkpolitiker der Länder haben in einem eigenen Termin
nochmal die Möglichkeit, mit der KEF zu sprechen.
Stufe 2
In einem zweiten Schritt fertigt die KEF ihren endgültigen Bericht, der den Bundesländern übergeben
wird. Wie beim 20. KEF-Bericht empfiehlt die KEF den Ländern auf der Basis des ermittelten
Finanzbedarfs gegebenenfalls Änderungen des Rundfunkbeitrags nach oben oder nach unten. So
wurde z. B. wegen Mehreinnahmen nach der Umstellung auf das Beitragsmodell der
Rundfunkbeitrag bereits 2015 von 17,98 Euro auf aktuell 17,50 Euro pro Monat gesenkt. Auch zum
fertigen KEF-Bericht können ARD, ZDF und Deutschlandradio noch einmal eine schriftliche
Stellungnahme abgeben.
Stufe 3
Die KEF-Empfehlungen bilden die Grundlage für die endgültigen Entscheidungen der
Landesregierungen und Landesparlamente. Diese dürfen von den KEF-Vorschlägen allerdings nur
unter engen Voraussetzungen abweichen – zum Beispiel, wenn die Belastungen für die Beitragszahler
nicht mehr angemessen erscheinen – und müssen lt. einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
dafür nachprüfbare Gründe liefern. Am Ende schließen alle 16 Bundesländer einen Staatsvertrag, der
die Höhe des Beitrags festsetzt, aber auch andere Regelungen wie die Verteilung des Geldes
zwischen ARD, ZDF und Deutschlandradio enthalten kann. („Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“)
Weitere Informationen: www.kef-online.de, www.ard.de/home/intern/fakten/abc-derard/487582/index.html
©ARD, Stand 04/2016