Volksinitiative „Familie und Beruf“, Abänderung des Familienzulagengesetzes (FZG) Die unten aufgeführten stimmberechtigten Landesbürger stellen das Begehren zur Abänderung des Familienzulagengesetzes (FZG) siehe Initiativtext und Begründung als Beilage Gemeinde: Mauren-Schaanwald Datum Name Vorname Beginn der Unterschriftensammlung: 8. April 2016 Wohnadresse Unterschrift 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Bitte ganz oder teilweise ausgefüllte Unterschriftsbogen im Original bis spätestens 11. Mai 2016 einsenden an: Wirtschaftskammer Liechtenstein, Zollstrasse 23, 9494 Schaan Nachstehende Initianten bitten um Ihre Unterstützung: Arnold Matt, Hans-Peter Tschütscher, Jürgen Nigg, Isabell Schädler, Gunilla Marxer-Kranz Kontrolle durch die Gemeinde: ………………………………………………… Datum: ………………………… Beilage Inhalt und Begründung der Volksinitiative Das Initiativbegehren lautet wie folgt: Gesetz vom … über die Abänderung des Familienzulagengesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG), LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 23 Bst. d d) Mutterschaftstaggeld für Erwerbstätige. Überschrift vor Art. 34a Dbis. Mutterschaftstaggeld für Erwerbstätige Art. 34a Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen mit aufrechtem Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber, welcher Beiträge für diese zur Finanzierung der Anstalt leistet. Für die Anspruchsberechtigten müssen bis zum Tage der Niederkunft während wenigstens 270 Tagen, ohne eine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten, auf Erwerbseinkommen Beiträge an die Anstalt geleistet worden sein. Anspruch besteht auch, wenn während diesem Zeitraum die Anspruchsberechtigten Taggeld als Lohnersatz erhalten haben. Art. 34b Beginn und Ende des Anspruchs 1) Die Leistungen sind während 20 Wochen, wobei mindestens 16 Wochen nach der Niederkunft liegen müssen, zu erbringen. Bei Vorliegen einer länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit beginnen diese Leistungen vier Wochen vor der Niederkunft oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, ab diesem Zeitpunkt. 2) Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder verstirbt. 3) Für Anspruchsberechtigte, die ihre Erwerbstätigkeit vorzeitig aufgeben, kann die Regierung Vorschriften über die Mutterschaftstaggeldberechtigung erlassen. Art. 34c Höhe und Bemessung des Anspruchs 1) Das Taggeld beträgt 80 % des bis anhin bezogenen AHV-pflichtigen Lohnes einschliesslich regelmässiger Nebenbezüge. 2) Der Höchstlohn sowie Näheres wird von der Regierung per Verordnung festgesetzt. Art. 34d Geltendmachung des Anspruchs Die Auszahlung erfolgt an den Arbeitgeber, soweit er der Anspruchsberechtigten während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet. Art. 34e Vorrang des Mutterschaftstaggeldes Das Mutterschaftstaggeld schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus: a) der Arbeitslosenversicherung; b) der Invalidenversicherung; c) der Unfallversicherung; d) der obligatorischen Krankenversicherung. Überschrift vor Art. 54b 4a. Teil Kollektive Leistung für Betreuungszulagen Art. 54b Subventionsbeitrag zur Finanzierung von Kindertagesstätten, Mittagstischen und Tagesstrukturen in Liechtenstein 1) Die Anstalt überweist der von der Regierung bestimmten Stelle einen Subventionsbeitrag zur Finanzierung von staatlich bewilligten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, wie Kindertagesstätten, Tagesstrukturen und Mittagstischen in Liechtenstein, für die tatsächlich geleistete ausserhäusliche Pflege und Betreuung von Kindern, von denen zumindest ein Elternteil im entsprechenden Zeitraum, das heisst während der erbrachten Betreuung und Pflege: a) bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der Beiträge für ihn zur Finanzierung der Anstalt leistet; oder b) als Selbstständigerwerbender, als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, als Nichterwerbstätige oder als der Rentnersteuer unterstehende Person Beiträge zur Finanzierung der Anstalt bezahlt. 2) Der Tagessatz wird pro effektiv geleistete Betreuungseinheit festgelegt. Er beträgt pro 100 % Betreuungseinheit (Ganzer Tag mit Essen) 20 Franken für die Kindertagesstätte, 6 Franken für die Tagesstruktur und 2 Franken für den Mittagstisch. 3) Die Regierung legt mittels Verordnung die Einzelheiten, insbesondere die weiteren Betreuungseinheiten wie beispielsweise halbe Tage mit Verpflegung, halbe Tage ohne Verpflegung, Frühbetreuung und die entsprechende, anteilsmässige Entschädigung in Prozent sowie die Zahlungsmodalitäten inklusive die Stelle, an die der Subventionsbeitrag überwiesen wird, fest. II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Begründung: Krankentaggeldzulagen: Laut Krankenversicherungsgesetz wird kein Unterschied zwischen Mutterschaft und Krankheit gemacht. Die Krankenversicherung vergleicht die Ausgaben für Mutterschaftstaggeldleistungen mit den Prämienzahlungen des Unternehmens – und fordert dann höhere Beitragsleistungen vom Unternehmen. Um zu verhindern, dass Unternehmen davon Abschied nehmen, speziell für Frauen Arbeitsmöglichkeiten anzubieten oder Teilzeitarbeitsmöglichkeiten für Frauen zu schaffen, soll dieses Dilemma für beide Seiten ohne Verluste gelöst werden. KITA-Zulagen: Die vorliegende Initiative zielt auch auf eine Änderung der KITA-Förderung. Die Tagessätze pro Betreuungseinheit für die Kindertagesstätten von CHF 20.00, für die Tagesstruktur von CHF 6.00 und den Mittagstisch von CHF 2.00, sollen im Familienzulagengesetz (FZG) festgelegt werden und nicht in einer Verordnung. Die Aufnahme der Tagessätze in das Gesetz hat den Vorteil, dass die Kosten besser im Griff behalten werden könne, weil eine Gesetzesänderung schwerer durchsetzbar ist als die Abänderung einer Regierungsverordnung. Staatsbeitrag KITA‘s: Der bis anhin geleistete Staatsbeitrag soll beibehalten werden. Zudem wäre eine Beteiligung aller Gemeinden an der Finanzierung wünschenswert. Finanzielle Auswirkungen FAK: Gemäss Berechnung des Krankenkassenverbandes belaufen sich die Kosten für das Mutterschaftstaggeld auf ca. 6.5 Mio. Franken. Der Unterstützungsbeitrag der KITA’s wird auf ca. 1.5 Mio. Franken beziffert. Die Gesamtsumme von ca. 8 Mio. Franken wird durch den durchschnittlichen Überschuss der FAK-Rechnung von 9.5 Mio. Franken ohne Abbau der Reserven finanziert. Finanzielle Auswirkungen Arbeitgeber: Durch den Wegfall der Mutterschaftstaggelder werden die Prämien günstiger. Unternehmen erhalten die bezahlten Löhne zurück (80% von 5 Monatszahlungen). Auch firmeninterne KITA’s kommen in den Genuss der Unterstützung. Auswirkungen auf die Familien: Schwangerschaft wird nicht länger als Krankheit angesehen. Der Wiedereinstieg in die Berufswelt wird durch die finanzielle Unterstützung erleichtert. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird gefördert und attraktiver. Art der Initiative: Bei der angemeldeten Initiative handelt es sich um ein Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (formulierte Initiative) iSv Art. 82 VRG. Die Regierung wird beauftragt, die notwendigen Abänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen - wie z.B. im KVG und KJG - anzupassen. Da die gegenständliche Initiative keine Kosten auslöst, ist ein Bedeckungsvorschlag nicht nötig. Nachstehende Initianten bitten um Ihre Unterstützung: Arnold Matt, Hans-Peter Tschütscher, Jürgen Nigg, Isabell Schädler, Gunilla Marxer-Kranz
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