Grundfragen in der Umsatzsteuer

UE aus Finanzrecht SS 2016
Grundfragen in der Umsatzsteuer
abgeleitet aus § 1 Abs 1 Z 1 UStG (Haupttatbestand)
I. Ist der Leistungserbringer Unternehmer?
II. Worin besteht die Leistung?
- einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen?
- Lieferung – sonstige Leistung?
- Eigenverbrauch?
- Einfuhr?
III. Wo liegt der Leistungsort?
- in Österreich: dann grds. steuerbar und steuerpflichtig
- nicht in Österreich: dann grds nicht steuerbar oder steuerfrei
IV. Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage?
V. Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung?
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Leistungsbegriff
„Leistungsaustausch“
kein Leistungsaustausch
wechselseitig finale Verknüpfung
„do ut des“
im Rahmen eines Leistungsaustauschs:
•
Gewährleistung
(Mangelbehebung/Preisminderung etc.)
•
Schadenersatz
•
echte Mitgliedsbeiträge
•
echte Subventionen
als Schadenersatz:
•
Annahmeverzug/Lieferverzug
(Verzugszinsen - § 1333 ABGB
Vertragsstrafen - § 1336 ABGB)
•
Stornogebühren
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II. Leistungsbestimmung
Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung
„jeder Umsatz ist als eigene, selbständige Leistung zu betrachten“
eine wirtschaftlich einheitliche
Leistung darf nicht künstlich
aufgespalten werden
z.B. Holzlieferung frei Haus
wirtschaftlich selbständige
Leistungen dürfen nicht
zusammengefasst werden
z.B. Geschenkkorb,
Unternehmensveräußerung
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II. Leistungsbestimmung
Frage 1: Liegt eine einheitliche Leistung vor?
BFH: „das Wesen des Umsatzes bzw. seine charakteristischen Merkmale sind zu
ermitteln“
EuGH: Beurteilung aus der Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers
(worauf ist sein Interesse im Leistungsaustausch gerichtet?)
2 Fälle einer einheitlichen Leistung:
1. Leistungskomponenten stehen im Verhältnis Hauptleistung – Nebenleistung zueinander
VwGH/BFH: Nebenleistung ergänzt/verbessert/rundet die Hauptleistung ab
EuGH: Nebenleistung hat keinen eigenen Zweck, sie ist bloß MITTEL ZUM ZWECK
der Verbraucher würde in diesem Zusammenhang nie die Nebenleistung ohne die
Hauptleistung in Anspruch nehmen
Konsequenz: die unselbständige Nebenleistung geht in der Hauptleistung auf, sie teilt das steuerliche
Schicksal der Hauptleistung