UE aus Finanzrecht SS 2016 Grundfragen in der Umsatzsteuer abgeleitet aus § 1 Abs 1 Z 1 UStG (Haupttatbestand) I. Ist der Leistungserbringer Unternehmer? II. Worin besteht die Leistung? - einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen? - Lieferung – sonstige Leistung? - Eigenverbrauch? - Einfuhr? III. Wo liegt der Leistungsort? - in Österreich: dann grds. steuerbar und steuerpflichtig - nicht in Österreich: dann grds nicht steuerbar oder steuerfrei IV. Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage? V. Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung? UE aus Finanzrecht SS 2016 Leistungsbegriff „Leistungsaustausch“ kein Leistungsaustausch wechselseitig finale Verknüpfung „do ut des“ im Rahmen eines Leistungsaustauschs: • Gewährleistung (Mangelbehebung/Preisminderung etc.) • Schadenersatz • echte Mitgliedsbeiträge • echte Subventionen als Schadenersatz: • Annahmeverzug/Lieferverzug (Verzugszinsen - § 1333 ABGB Vertragsstrafen - § 1336 ABGB) • Stornogebühren UE aus Finanzrecht SS 2016 II. Leistungsbestimmung Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung „jeder Umsatz ist als eigene, selbständige Leistung zu betrachten“ eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf nicht künstlich aufgespalten werden z.B. Holzlieferung frei Haus wirtschaftlich selbständige Leistungen dürfen nicht zusammengefasst werden z.B. Geschenkkorb, Unternehmensveräußerung UE aus Finanzrecht SS 2016 II. Leistungsbestimmung Frage 1: Liegt eine einheitliche Leistung vor? BFH: „das Wesen des Umsatzes bzw. seine charakteristischen Merkmale sind zu ermitteln“ EuGH: Beurteilung aus der Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers (worauf ist sein Interesse im Leistungsaustausch gerichtet?) 2 Fälle einer einheitlichen Leistung: 1. Leistungskomponenten stehen im Verhältnis Hauptleistung – Nebenleistung zueinander VwGH/BFH: Nebenleistung ergänzt/verbessert/rundet die Hauptleistung ab EuGH: Nebenleistung hat keinen eigenen Zweck, sie ist bloß MITTEL ZUM ZWECK der Verbraucher würde in diesem Zusammenhang nie die Nebenleistung ohne die Hauptleistung in Anspruch nehmen Konsequenz: die unselbständige Nebenleistung geht in der Hauptleistung auf, sie teilt das steuerliche Schicksal der Hauptleistung
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