Chemnitz · Dresden · Gera [email protected] I www.GVTS.de Umsatzsteuerliche Betrachtungen zur Einheitlichkeit von Lieferungen und Leistungen Vorbemerkung Aus gegebenen Anlass werden wir in diesem Rundschreiben die Besonderheiten der umsatzsteuerlichen Behandlung von unterschiedlichen Leistungen die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang eingehen. Die Rechtsgrundlagen im Umsatzsteuerrecht haben sich in den letzten Jahren diesbezüglich nicht geändert, jedoch ist vermehrt festzustellen, dass diese Sachverhalte regelmäßig zu Problemen führen. Eine gesetzliche Regelung zu diesen Sachverhalten existiert bis auf Ausnahmen (z.B. Werklieferung und Werkleistung i.S.v. § 3 Abs. 4 UStG) leider nicht. Jedoch hat die über viele Jahre einheitliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gerichtshofes zu allgemein anerkannten Grundsätzen geführt. Die Frage der Einheitlichkeit ist jedoch nur in Bezug auf unterschiedliche Steuersätze der einzelnen Leistungen und beim Auslandsverkehr von Bedeutung. Allgemeine Regelung Grundsätzlich ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbstständige Leistung zu betrachten.1 Von einer einheitlichen Leistung ist bei einem zusammengehörigen Vorgang nicht bereits auszugehen, wenn sie einem zusammengehörigen Vorgang beschreiben. Wenn mehrere untereinander gleichwertige Faktoren zur Zielerreichung beitragen ist eine einheitliche Leistung nur dann gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. So stellt die sogenannte Übernachtung mit Frühstück im wirtschaftlichen Sinne einen gemeinsamen Vorgang dar. Umsatzsteuerlich ist jedoch von zwei getrennten Leistungen auszugehen. Die Übernachtungsleistung unterliegt als selbstständige Leistung dem ermäßigten Steuersatz von 7%, das Frühstück hingegen als getrennt zu betrachtende sonstige Leistung dem allgemeinen Steuersatz von 19%. Beide Leistungen stehen nicht wie oben beschrieben in einem so engen Zusammenhang, dass von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden kann. Allerdings darf auch ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang nicht in umsatzsteuerrechtlich mehrere Leistungen aufgeteilt werden. So stellt die unentgeltliche Abgabe von Hardware im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrages eine unselbstständige Nebenleistung zur einheitlichen Kommunikationsleistung dar. 1 Abschn. 3.10 Abs. 2 Satz 1 UStAE; EUGH v. 25.02.1999, AZ. V-349/96, EUGHE I S. 973 __________________________________________________________________________________________________________________________ Steuerabteilung GVTS-Verband e.V. Sandweg 39, 09114 Chemnitz Vorstand: WP Lars J. Schubert Fon: 0371 I 35577601 Fax: 0371 I 35590463 Chemnitz · Dresden · Gera [email protected] I www.GVTS.de Besonderheiten der Nebenleistung Nebenleistungen teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung. Sie stellen den wesentlichen Tatbestand der einheitlichen Leistung dar. Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu qualifizieren, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist und mit Ihr eng zusammenhängt und üblicherweise in Ihrem Gefolge vorkommt. Das in der Regel dann der Fall, wenn die Nebenleistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt um die Hauptleistung in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt auch, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt wird. Ein Blumenladen liefert mittels eines Lieferservice Blumensträuße an einen Kunden und verlangt für die Lieferung ein gesondertes Entgelt. Die Lieferung stellt eine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung Blumenlieferung dar und teilt deren umsatzsteuerliches Schicksal. Demzufolge ist die gesamte Leistung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% abzurechnen. Folgen bei falscher umsatzsteuerlicher Behandlung Erfolgt die umsatzsteuerliche Behandlung der Sachverhalte durch den leistenden Unternehmer nicht richtig hat dies Folgen für den leistenden Unternehmer und den Leistungsempfänger insoweit dieser vorsteuerabzugsberechtigt ist. Sachverhalt zu hoch ausgewiesene USt zu niedrig ausgewiesene USt für den leistenden Unternehmer Die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen, eine Rechnungskorrektur gegenüber dem Leistungsempfänger ist gem. § 17 Abs. 1 UStG möglich. Die tatsächlich entstandene Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. für den Leistungsempfänger Es ist nur der tatsächliche für dem Eingangsumsatz zutreffende Vorsteuerbetrag abzugsfähig. Der zu Hohe Steuerbetrag darf nicht als Vorsteuerbetrag geltend gemacht werden. Es ist nur die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig, nicht der rechnerische Steuerbetrag. In der Regel erfolgt eine Feststellung der Sachverhalte erst in der nächsten Betriebsprüfung, so dass mit steuerlichen Nebenleistungen zu rechnen ist. __________________________________________________________________________________________________________________________ Steuerabteilung GVTS-Verband e.V. Sandweg 39, 09114 Chemnitz Vorstand: WP Lars J. Schubert Fon: 0371 I 35577601 Fax: 0371 I 35590463
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