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Umsatzsteuerliche Betrachtungen zur Einheitlichkeit von Lieferungen und
Leistungen
Vorbemerkung
Aus gegebenen Anlass werden wir in diesem Rundschreiben die Besonderheiten der umsatzsteuerlichen
Behandlung von unterschiedlichen Leistungen die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang eingehen.
Die Rechtsgrundlagen im Umsatzsteuerrecht haben sich in den letzten Jahren diesbezüglich nicht geändert,
jedoch ist vermehrt festzustellen, dass diese Sachverhalte regelmäßig zu Problemen führen.
Eine gesetzliche Regelung zu diesen Sachverhalten existiert bis auf Ausnahmen (z.B. Werklieferung und
Werkleistung i.S.v. § 3 Abs. 4 UStG) leider nicht. Jedoch hat die über viele Jahre einheitliche Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gerichtshofes zu allgemein anerkannten Grundsätzen geführt.
Die Frage der Einheitlichkeit ist jedoch nur in Bezug auf unterschiedliche Steuersätze der einzelnen
Leistungen und beim Auslandsverkehr von Bedeutung.
Allgemeine Regelung
Grundsätzlich ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbstständige Leistung zu betrachten.1
Von einer einheitlichen Leistung ist bei einem zusammengehörigen Vorgang nicht bereits auszugehen, wenn
sie einem zusammengehörigen Vorgang beschreiben. Wenn mehrere untereinander gleichwertige Faktoren
zur Zielerreichung beitragen ist eine einheitliche Leistung nur dann gerechtfertigt, wenn die einzelnen
Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten.
So stellt die sogenannte Übernachtung mit Frühstück im wirtschaftlichen Sinne einen gemeinsamen
Vorgang dar. Umsatzsteuerlich ist jedoch von zwei getrennten Leistungen auszugehen. Die
Übernachtungsleistung unterliegt als selbstständige Leistung dem ermäßigten Steuersatz von 7%, das
Frühstück hingegen als getrennt zu betrachtende sonstige Leistung dem allgemeinen Steuersatz von
19%. Beide Leistungen stehen nicht wie oben beschrieben in einem so engen Zusammenhang, dass von
einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden kann.
Allerdings darf auch ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang nicht in umsatzsteuerrechtlich mehrere
Leistungen aufgeteilt werden.
So stellt die unentgeltliche Abgabe von Hardware im Zusammenhang mit dem Abschluss eines
längerfristigen Netzbenutzungsvertrages eine unselbstständige Nebenleistung zur einheitlichen
Kommunikationsleistung dar.
1
Abschn. 3.10 Abs. 2 Satz 1 UStAE; EUGH v. 25.02.1999, AZ. V-349/96, EUGHE I S. 973
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Steuerabteilung
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Sandweg 39, 09114 Chemnitz
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Besonderheiten der Nebenleistung
Nebenleistungen teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung. Sie stellen den wesentlichen
Tatbestand der einheitlichen Leistung dar. Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu qualifizieren, wenn sie
im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist und mit Ihr eng zusammenhängt und üblicherweise in
Ihrem Gefolge vorkommt. Das in der Regel dann der Fall, wenn die Nebenleistung für den
Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt um die Hauptleistung in Anspruch
nehmen zu können. Dies gilt auch, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt wird.
Ein Blumenladen liefert mittels eines Lieferservice Blumensträuße an einen Kunden und verlangt für die
Lieferung ein gesondertes Entgelt.
Die Lieferung stellt eine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung Blumenlieferung dar und teilt
deren umsatzsteuerliches Schicksal. Demzufolge ist die gesamte Leistung mit dem ermäßigten
Steuersatz von 7% abzurechnen.
Folgen bei falscher umsatzsteuerlicher Behandlung
Erfolgt die umsatzsteuerliche Behandlung der Sachverhalte durch den leistenden Unternehmer nicht richtig
hat dies Folgen für den leistenden Unternehmer und den Leistungsempfänger insoweit dieser
vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Sachverhalt
zu hoch ausgewiesene USt
zu niedrig ausgewiesene USt
für den leistenden Unternehmer
Die zu hoch ausgewiesene
Umsatzsteuer ist an das
Finanzamt abzuführen, eine
Rechnungskorrektur gegenüber
dem Leistungsempfänger ist gem.
§ 17 Abs. 1 UStG möglich.
Die tatsächlich entstandene
Umsatzsteuer ist an das
Finanzamt abzuführen.
für den Leistungsempfänger
Es ist nur der tatsächliche für
dem Eingangsumsatz zutreffende
Vorsteuerbetrag abzugsfähig. Der
zu Hohe Steuerbetrag darf nicht
als Vorsteuerbetrag geltend
gemacht werden.
Es ist nur die ausgewiesene
Umsatzsteuer als Vorsteuer
abzugsfähig, nicht der
rechnerische Steuerbetrag.
In der Regel erfolgt eine Feststellung der Sachverhalte erst in der nächsten Betriebsprüfung, so dass mit
steuerlichen Nebenleistungen zu rechnen ist.
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