Teilnahmebestimmungen zur Gewerbeschau Traben

Teilnahmebestimmungen zur Gewerbeschau Traben-Trarbach im Sept. 2016
1. Der Gewerbeverein Traben-Trarbach eV. richtet in der Zeit vom 09. – 11. Sept. 2016
eine Gewerbeschau in Traben-Trarbach am Trarbacher Moselufer aus.
2. Anmeldung und Teilnahme:
Mit Abgabe der Anmeldung verpflichtet sich der Anmelder zur Beteiligung an der Gewerbeschau. Mit der
Anmeldung erkennt der Aussteller für sich und die von ihm Beauftragten die Ausstellungsbedingungen als
verbindlich an und verpflichtet sich, alle gesetzlichen und polizeilichen, insbesondere die baupolizeilichen, Feuerschutz, Unfallverhütungs-, gewerbebehördlichen und sonstigen Bestimmungen zu beachten.
Sie verpflichten sich, im Sinne einer guten Zusammenarbeit mit allen ausstellenden Kollegen alle Aktivitäten auf das gemeinsame Ziel auszurichten, die Gewerbeschau Traben-Trarbach als guten Wirtschaftsausstellung zum Erfolg zu führen
3. Standort, Zulassung:
Die Zulassung erfolgt schriftlich mit Zusendung der Mietrechnung, wodurch ein Vertrag zwischen Aussteller und Ausstellungsleitung geschlossen ist. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter
und nicht zugelassener Ware ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt die Gewerbeordnung. Über Zulassung
und Ausschluss entscheidet die Ausstellungsleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Ebenso
besteht kein Anspruch auf Konkurrenzausschluss. Standeinteilungen erfolgen durch die Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind. Wünsche der Aussteller über
bestimmte Standorte werden soweit wie möglich berücksichtigt. Es erfolgt keine räumliche Abtrennung
der Standflächen von Seiten des Veranstalters. Maße sind ca. Maße.
4. Haftung:
Jeder Teilnehmer haftet für seine Handlungen voll selbst. Das trifft auch für eventuell abzuschließende
Versicherungen zu. Der Gewerbeverein, bzw. die Ausstellungsleitung haftet nicht für Schäden und auch
nicht für die Durchführbarkeit der Veranstaltung sowie eventuelle Regresse. Bei höherer Gewalt, z.B.
Hochwasser, kann die Ausstellung gestrichen oder zeitlich sowie örtlich verlegt werden. Rückzahlungen
können nur nach Kassenlage anteilig erfolgen, falls durch einzelne Aussteller in einem solchen Fall eine
Teilnahme nicht mehr gewünscht ist.
5. Rücktritt und Zahlung:
Wird nach verbindlicher Anmeldung ausnahmsweise von der Ausstellungsleitung ein Rücktritt zugestanden, so sind 35% der Miete als Unkostenentschädigung, sowie die auf Veranlassung der Ausstellungsleitung bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ein Rücktritt von der Beteiligung ist im Interesse der
Aussteller nur bei besonderen Umständen und bis 6 Wochen vor der Ausstellung möglich. Bei späterem
Rücktritt oder bei nicht Inanspruchnahme des Standes ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten.
Sollte die Ausstellungsleitung den Standplatz kurzfristig anderweitig vermieten können, sind 35% als Unkostenentschädigung, sowie bereits entstandene Kosten zu entrichten. Erfolgt keine Vermietung, wird eine
Gestaltung auf Kosten des Ausstellers vorgenommen. Ein Rücktrittsantrag hat in jedem Falle schrift-lich
zu erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter, bzw. die Ausstellungsleitung ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Die Rechnungserstellung erfolgt vor Ausstellungsbeginn. Die Ausstellungsmiete ist 14 Tage vor Ausstellungsbeginn zahlbar. Sollte unverhergesehenermaßen ein Geldmittelmehrbedarf entstehen, so kann dieser nachgefordert werden. Die Ausstellungsleitung hat jedoch eine sorgfältige Vorkalkulation vorgenommen, die eine Nachforderung weitgehend
ausschließt.
6. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an weitere Personen oder Firmen:
Die Teilnehmer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Ausstellungsleitung den zugewiesenen Standplatz unterzuvermieten. Unterbeteiligungen von Vorlieferanten usw. sind möglich, müssen jedoch
schriftlich mit der Ausstellungsleitung vereinbart werden.
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- 2 7. Strom und Wasser:
Durch den Veranstalter werden Fachfirmen beauftragt, die für die Strom- und Wasserversorgung zuständig sind. Als Grundausstattung wird im Zelt jedem Aussteller eine Steckdose (Kapazität 1000 W) an den
Standplatz gelegt. Im Außenbereich werden an zentralen Stellen Stromverteilungskästen aufgestellt, an
denen für jeden Aussteller ebenfalls eine Steckdose (Kapazität 1000W) zur Verfügung steht. Ferner werden auf dem Ausstellungsgelände an zentralen Stellen Wasseranschlüsse errichtet. Die Grundversorgung
von Wasser und Strom sowie die übliche Menge an Strom- und Wasserverbrauch sind im Mietpreis enthalten. Sollte ein Aussteller stärkere Stromanschlüsse oder eigene Wasseranschlüsse benötigen ist dies mit
den ausführenden Fachfirmen abzustimmen und auf eigene Rechnung zu bestellen.
Eine Grundbeleuchtung des Zeltes sowie des Außengeländes wird ebenfalls erstellt. Die Ausstellungsleitung weißt jedoch insbesondere im Hinblick auf die Abendöffnungszeiten am Freitag darauf hin, dass die
individuelle Beleuchtung der Ausstellungsstände durch die Aussteller erfolgen muss.
8. Öffnungszeiten:
Die Öffnungszeiten sind wie folgt festgelegt: (Stand 07.04.2016 / Änderung vorbehalten)
Freitag 13.°° – 19.°° Uhr,
Samstag 10.°° – 19.°° Uhr,
Sonntag 11.°° – 19.°° Uhr.
Die Öffnungszeiten sind einzuhalten.
9. Gestaltung der Stände:
Jede Ausstellungsfläche ist währen der Veranstaltung mit Namen und Anschrift des Ausstellers auszuweisen. Die Ausstattung der Stände ist sauber, ansprechend und werbewirksam zu gestalten. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist unzulässig. Eine Überschreitung der Aufbauhöhe, Maximalhöhe 2,40 m an
der Zeltseite und 3,50 in der Zeltmitte, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Ausstellungsleitung
und ggf. der Zustimmung der angrenzenden Aussteller. Die Ausstellungsleitung kann verlangen, dass
Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt oder Ausstellungsstücke, die durch Aussehen, Geruch,
Geräusch oder offensichtliche Mangelhaftigkeit als ungeeignet anzusehen sind, geändert oder entfernt
werden. Die Ausstellungsstände müssen während der Ausstellungszeiten ständig besetzt sein.
10. Aufbau der Stände:
Aufbauzeit ist Mittwoch, Donnerstag und Freitag-Vormittag (07.-09. Sept. 2016). Bei Ausstellungsbeginn
müssen alle Aufbauarbeiten abgeschlossen sein. Der für den Abbau steht der Montag, 12. Sept. 2016 zur
Verfügung. Ware und hochwertige Ausstellungsgegenstände können bereits am Sonntag nach 19.°° Uhr
entfernt werden. Der Abbau darf nicht bereits während der Ausstellungszeit erfolgen. Da das Ausstellungsgelände außerhalb der Ausstellungsteiten, von Mittwoch auf Donnerstag bis Sonntag auf Montag,
von einem durch die Ausstellungsleitung beauftragten Wachdienst bewacht wird, müssen Auf- und Abbauarbeiten in den Abendstunden mit dem Wachdienst abgestimmt werden. Auf der Parkfläche unterhalb
der Brücke wird ein Ausstellerparkplatz eingerichtet. An den direkten Eingangsbereichen des Zeltes und
des Ausstellungsgeländes dürfen Lieferfahrzeuge nur zum Be- und Entladen halten. Das Be- und Entladen
hat zügig zu erfolgen, um einen reibungslosen Auf- und Abbau für alle Aussteller zu ermöglichen. Ein
langzeitiges Parken in den Eingangsbereichen ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist die Ausstellungsleitung berechtigt, behindern abgestellte Fahrzeuge entfernen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der
Fahrzeughalter bzw. Fahrzeugführer.
11. Werbung:
Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik und Lichtbilderdarstellungen jeder Art durch den Aussteller
bedarf ausdrücklicher Genehmigung der Ausstellungsleitung und ist rechtzeitig anzumelden.
12. Beschädigung der Zeltanlage:
Beschädigung der Zeltanlagen und sonstiger Einrichtungen müssen sofort der Ausstellungsleitung
gemeldet werden. Sollten in dem Zelt Bodenplatten oder Seitenwände angebohrt oder aufgeschnitten
werden, so sind die Verursacher für die hierdurch entstandenen Kosten verantwortlich.
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- 3 13. Hausordnung:
Die Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Ausstellungsgelände aus. Aussteller und ihre Mitarbeiten
dürfen das Gelände und das Zelt, während der Ausstellungszeiten, erst eine Stunde vor Beginn der Ausstellung betreten. Nach Ausstellungsschluss ist das Zelt und Gelände ebenfalls nach einer Stunde zu verlassen. Übernachtung im Zelt und Gelände ist nicht gestattet. Den Anweisungen der Ausstellungsleitung
sowie dem beauftragten Wachdienst ist Folge zu leisten.
14. Bewachung:
Die allgemeine Bewachung des Geländes und Zeltes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für
Verluste oder Beschädigungen. Der Veranstalter beauftragt für die Abend- und Nachtstunden einen
Wachdienst. Die Bewachung des Zeltes und des Ausstellungsgeländes erfolgt bereits von Mittwoch auf
Donnerstag und Endet von Sonntag bis Montag. Die genauen Bewachungszeiten werden den Ausstellern
vor Ausstellungsbeginn mitgeteilt. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes während der
Auf- und Abbauzeiten sowie während der Ausstellungszeiten ist der Aussteller selbst verantwortlich.
15. Müllbeseitigung:
Für die Müllbeseitigung vor, während und nach der Ausstellung ist selbst zu sorgen. Gänge und Wege sind
währen der Ausstellung von den Ausstellern in der Breite Ihres Ausstellungsstandes bis zur Mitte des
Weges bzw. Ganges sauber zu halten. Container für die Müllentsorgung werden von Seiten des
Veranstalters gestellt.
16. Versicherung:
Der Veranstalter schließt für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung ab.
Die Versicherung der Ausstellungsgegenstände gegen Schäden jeder Art und die Versicherung für Schäden
von dritten Personen innerhalb der Ausstellungsstände und -plätze wird vom Veranstalter nicht vorgenommen. Sie ist Sache der Aussteller. Es wird dringend empfohlen, eine eigene Versicherung gegen Feuer,
Einbruch, Diebstahl, Wasser einschließlich An- und Abtransport abzuschließen.
17. Änderungen, Ergänzungen:
Die vorliegenden Teilnahmebedingungen können im Bedarfsfall durch die Ausstellungsleitung geändert
oder ergänzt werden. In diesem Falle erfolgt die schriftliche Mitteilung an alle Teilnehmer, die diesen
bereits hiermit anerkennen.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, einschließlich des Zahlungsverkehr ist der
Sitz des Gewerbevereins.
19. Verwirkung von Ansprüchen:
Ansprüche der Aussteller sind spätestens zwei Wochen nach Ausstellung schriftlich bei der
Ausstellungsleitung anzumelden. Später erhobene Ansprüche gelten als verwirkt.
20. Ausstellungsleitung:
Ausstellungsleitung ist der Vorstand des Gewerbevereins.
21. Schlussbestimmungen:
Über diese Bestimmungen hinaus gelten die einschlägigen Bestimmungen und Gesetze, wie HGB und
BGB, Gewerbeordnung und Ähnliches. Bei Auslegungsdifferenzen entscheidet die Ausstellungsleitung.
Sollte eine Bestimmung dieser Ausstellungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Ausstellungsbedingungen nicht.
Traben-Trarbach, 07. April 2016