Merkblatt zur medizinischen Versorgung von Asylbewerbern mit

Merkblatt zur medizinischen Versorgung
von Asylbewerbern mit Krankenbehandlungsschein*
Stand 22.09.2015
* Asylbewerber mit eingeschränktem Leistungsanspruch/Krankenbehandlungsschein, ohne Krankenversichertenkarte, Aufenthalt bis max. 15 Monate
Grundsätzlich ist zu beachten:
Nach § 4 AsylbLG haben Asylbewerber im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung:
• Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie Gewährung sonstiger zur
Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen
• Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe, sowie von Arznei-, Verband- und Heilmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen
• Verabreichung von amtlich empfohlenen Schutzimpfungen
• medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen
Leistungen bei Krankheit sind demnach bei akuten Erkrankungen und bei Schmerzzuständen einzuräumen (§ 4 Abs. 1 AsylbLG). Chronische Erkrankungen dürfen,
soweit sie aktuell keine Komplikationen verursachen, daher in der Regel nicht behandelt werden. Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn
sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich […] sind (§ 6 Abs. 1 AsylbLG). Hierfür empfiehlt sich eine vorherige Rücksprache mit
dem Kostenträger (siehe auch KVS-Mitteilungen 04/2015 „Die Ansprüche auf medizinische Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“).
Asylbewerber, die nach AsylbLG zu behandeln sind, sind von der Zuzahlung zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln befreit. Mehrkosten aufgrund von Festbetragsüberschreitungen bei Arzneimitteln sind vom Asylbewerber zu tragen.
Leistung bzw. Verordnung möglich?
Rechtliche Grundlagen
Krankenbehandlung
ja
•
•
•
•
Arznei- und Verbandmittel
ja
• verschreibungspflichtige
Arzneimittel
• nicht verschreibungspflichtige,
apothekenpflichtige Arzneimittel
• Kontrazeptiva (Pille)
• Pille danach
• Arzneimittel für chronische
Erkrankungen
ja
• Gültigkeit der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) und deren Anlagen
§ 4 AsylbLG, SGB V,
(OTC-Ausnahmeliste, Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse etc.)
Arzneimittel-Richtlinie und Anlagen
• kein Krankenbehandlungsschein > keine Verordnung! (Ausnahme Notfallbehandlung)
• auf der Verordnung (Muster 16) korrekten Kostenträger des Krankenbehandlungsscheins angeben
• medizinisch notwendige Menge verordnen
• unter Berücksichtigung der Vorgaben der AM-RL und deren Anlagen
• Kosten werden bis zum Festbetrag übernommen
• Ausnahmen für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit
§ 34 SGB V und § 12 AM-RL
Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Medizinprodukte
(z. B. diverse Läusemittel)
(nein)
unter Vorlage eines Krankenbehandlungsscheins
§ 4 Abs. 3 AsylbLG
Gültigkeit des Krankenbehandlungsscheins und Angabe der korrekten Fachrichtung beachten
ggf. Leistungseinschränkungen beachten
Angaben des Krankenbehandlungsscheins in PVS (Praxisverwaltungssoftware)
übernehmen (u.a. Gültigkeitszeitraum, Aktenzeichen)
(nein)
• nur nach Genehmigung durch den Kostenträger (in besonderen Fällen)
ja
• bei unbedingt erforderlicher Dauermedikation
(ja)
• nur die in der Anlage V der AM-RL aufgeführten Medizinprodukte unter den dort
genannten Voraussetzungen (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/120/)
• für alle anderen Medizinprodukte
Anlage V der AM-RL
(verordnungsfähige
Medizinprodukte)
§ 4 AsylbLG, § 20d SGV V,
Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL),
Verwaltungsvorschrift Asylbewerbergesundheitsbetreuung (VwV AsylGes-Betr), Verwaltungsvorschrift
Schutzimpfungen
nein
Impfungen
ja
• initiale Impfungen während des Aufenthaltes in Erstaufnahmeeinrichtungen durch von der
KVS benannte Ärzte in deren Praxen oder anderen geeigneten Räumlichkeiten im Rahmen sogenannter Impfsprechstunden in Verhandlung
• Umfang der Impfungen am medizinisch Notwendigen ausrichten - über die SI-RL hinausgehende Impfungen (SIKO-Empfehlungen) sind über das Gesundheitsamt möglich
• Impfungen außerhalb der vorgesehenen Impfsprechstunden bitte nur bei entsprechendem
Vermerk auf Krankenbehandlungsschein vornehmen
• Impfstoffbezug außerhalb der o.g. Impfsprechstunden über patientenkonkrete Einzelverordnung (Muster 16) zu Lasten des auf dem Krankenbehandlungsschein angegebenen Kostenträgers
• Abrechnung der Impfleistung über die KV Sachsen auf dem Behandlungsschein; Abrechnungsnummer analog Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen
Heilmittel
(nein)
• nur nach Genehmigung durch den Kostenträger (in besonderen Fällen)
Hilfsmittel
(nein)
• nur nach Genehmigung durch den Kostenträger (in besonderen Fällen)
Schwangerschaft
ja
• Vermittlung an einen Gynäkologen
• Untersuchungen gemäß Mutterschafts-Richtlinie
• Veranlassung der entsprechenden Labortests (Ausstellen einer ärztlichen Empfehlung)
Krankenhausbehandlung
(nein)
• nur nach Genehmigung durch den Kostenträger (in besonderen Fällen)
Überweisung
(nein)
• Patient muss neuen Behandlungsschein vom zuständigen Kostenträger einholen
• Ausnahmen je nach VKNR (Vertragskassennummer) möglich (siehe auch
KVS-Mitteilungen 01/2014 „Abrechnung von Leistungen für Asylsuchende“)
Verwaltungsvorschrift Asylbewerbergesundheitsbetreuung (VwV AsylGesBetr), Mutterschafts-Richtlinie
Regelungen zum Überweisungsverfahren bei Asylberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
VKNR
Überweisung auf Muster 6 möglich
94826 / 94830 / 94834 / 94837 / bei Auftragsleistungen zu Labor und Röntgen
94839 / 94842 / 94844 / 94846 /
94849 / 96822 / 96831
95804 / 95830 / 95831 / 95832 bei Auftragsleistungen zu Labor und Röntgen, CT und MRT
96821 / 96826 / 96827
bei Auftragsleistungen zu Labor und Röntgen,
Histologie, Pathologie, Zytologie
95833
keine Überweisung möglich
Substitutionsbehandlung
(nein)
• durch Ärzte mit besonderer Genehmigung bei Vorlage eines korrekt
ausgefüllten Krankenbehandlungsscheines
Für weitere Fragen steht Ihnen die Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz:
Bezirksgeschäftsstelle Dresden:
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig:
Frau Reinholz:
0371 2789458
Frau Lindner:
0351 8828271
Frau Hildebrand: 0341 2432314
Frau Richter:
0351 8828272
Frau Trapp:
0341 2432138
ServiceTelefon für Mitglider:
Frau Bake-Kellner: 0341 23493722