Mitteilung_Überbringersparbücher

MITTEILUNG
Überbringersparbücher
Vorschlag zur einseitigen Änderung des Vertrages
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
mit vorliegendem Schreiben setzt die Südtiroler Sparkasse AG (nachfolgend „Bank” genannt) Sie davon in Kenntnis,
dass im Sinne und mit Wirkung des Art. 118 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 385 vom 1. September 1993
(nachfolgend „Bankwesengesetz“ genannt) und der jeweiligen vertraglichen Vorgaben betreffend die gegenständliche
Bankverbindung, ab dem 18. April 2016 der Habenzinssatz, der als Grundlage für die Verzinsung der Bestände auf dem
Sparbuch herangezogen wird, abgeändert wird.
Demzufolge wird der neue Habenzinssatz (Nominalhabenzinssatz auf Jahresbasis) ab dem 18. April 2016 0,125%
betragen (nachfolgend „Habenzinssatz“ genannt).
Unbeschadet der Anwendung des Habenzinssatzes ab dem oben angeführten Datum, hat die Bank beschlossen, als
abweichende Sonderbedingung einen befristeten Habenzinssatz für den Zeitraum vom 18.04.2016 bis zum 31.05.2016
zu gewähren. Ab diesem Datum wird dann der neue Habenzinssatz angewandt.
akuteller Zinssatz
neuer
Zinssatz
bis zu 0,29%
von 0,30% bis 0,50%
von 0,51% bis 1,00%
> 1,01%
0,125%
0,250%
0,500%
0,750%
Fälligkeit SonderZinssatz ab
bedingung
dem 01.06.2016
Keine Fälligkeit
31.05.2016
31.05.2016
31.05.2016
0,125%
0,125%
0,125%
0,125%
Die ungewöhnliche Entwicklung der Zinssätze auf dem Geldmarkt im letzten Kalenderjahr (z.B. Euribor-Zinssatz und
Leitzinssatz der EZB) und der beträchtliche Rückgang der Verzinsungen auf andere Sparanlagen, wie Staatsanleihen,
rechtfertigen die Abänderung des Habenzinssatzes.
Die Änderung der oben genannten Parameter hat Auswirkungen auf den Bezugsmarkt der Bank, mit Verzinsungen der
freien Einlagen von Seiten des Wettbewerbs nahe der Null-Grenze und legitimiert eine einseitige Änderung des
Vertrages. Die derzeit als Habenzinssatz auf der gegenständlichen Bankverbindung gewährte Verzinsung weicht von den
marktüblichen Habenzinssätzen für freie Einlagen ab. Das jetzige Vergütungsniveau ist für die Bank überhöht, dies hat
eine unwirtschaftliche Verwaltung der Spareinlagen im Vergleich zu den wichtigsten Mitbewerbern auf dem Bezugsmarkt
zur Folge.
Es wird festgehalten, dass der vorliegende Vorschlag zur einseitigen Änderung des Habenzinssatzes für die
gegenständliche Bankverbindung nicht im Hinblick auf geldpolitische Entscheidungen und auch nicht als Folge derselben
unterbreitet wird.
Wir erinnern Sie daran, dass Sie im Sinne des Art.118 des Bankwesengesetzes - sollten Sie die vorgeschlagene
einseitige Änderung nicht annehmen - innerhalb des Datums des Inkrafttretens der Änderung ohne Spesen und zu den
für die Auflösung der Bankverbindung vereinbarten Bedingungen vom Vertrag zurücktreten können. Bei
Nichtanspruchnahme dieser Rücktrittsmöglichkeit gilt diese Änderung als angenommen.
Südtiroler Sparkasse AG
Bozen, den 13.02.2016