Häufige Fragen zum Thema PDF

Warum ein neues System zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren?
Auslöser für die Umstellung des Systems sind die rechtlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Ziel ist es mehr Gebührengerechtigkeit, Transparenz, Rechtssicherheit und Anreize zur
Abfallreduzierung zu erreichen.
Welche wesentlichen Veränderungen bringt das neue Abfallgebührensystem?
Mit dem neuen Gebührensystem wird der reine Personenmaßstab durch Grund und- Leistungsgebühr ersetzt.
Mit der Aufteilung der Abfallgebühr in Grund- und Leistungsgebühr wird jedes, an die Abfallentsorgung angeschlossene, Grundstück in Leverkusen an den Kosten der Abfallwirtschaft beteiligt.
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Was ist eine Grundgebühr und wie wird sie berechnet?
Die Grundgebühr wird je Grundstück festgesetzt und beträgt 30,00 € / Jahr.
Als Grundstück wird jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, definiert.
Bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück bildet jedes Gebäude, das (selbständig) zu
Wohn-/Gewerbezwecken und/oder anderweitig nutzbar ist (Schulen, Kirchen u. ä.) eine selbständige wirtschaftliche Einheit.
Unterschiedliche Gebäude sind auch dann vorhanden, wenn die Gebäude zwar aneinander
gebaut sind, aber jedes Gebäude über ein eigenes Erschließungssystem (eigener Hauszugang/eigenes Treppenhaus) verfügt und die einzelnen Gebäudeteile in sich abgeschlossen
sind.
Die Grundgebühr errechnet sich aus den anteiligen Fixkosten der Abfallentsorgung.
Die Grundgebühr bildet einen Teil der Vorhalteleistung zur Entsorgungssicherheit ab.
(z.B. Anschaffung und Einlagerung der Abfallbehälter)
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Was ist eine Leistungsgebühr und wie wird sie berechnet?
Die Leistungsgebühr richtet sich nach dem Grad der tatsächlich in Anspruch genommenen
Leistungen. Sie berechnet sich folglich anhand des beantragten und/oder zur Verfügung stehenden Restmüllbehältervolumens. Für die Bereitstellung der Behälter für Papier/ Kartonagen
fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Ist das neue Gebührensystem gerecht?
Grundsätzlich ist anzumerken, dass jedes Gebührenmodell seine Vor- und Nachteile hat, es gibt
nicht "den Königsweg". Mit der Einführung eines neuen Modells kommen auf den einzelnen Gebührenzahler Veränderungen zu, d. h. es wird im Vergleich zu heute Mehr- und Minderzahler geben. Aber ganz gleich, ob man in einem Einfamilienhaus oder in einer größeren Mietergemeinschaft wohnt, ausschlaggebend für die Gebühr bleibt die Größe des Behältervolumens.
Sind andere Leistungen von der Umstellung betroffen?
Nein, die Leistungen wie z.B. kostenfreie Sperrmüllabfuhr, Grünschnitt Container, die Abholung der
Weihnachtsbäume etc. bleiben weiterhin bestehen.
Wer ist gebührenpflichtig?
An der Gebührenpflicht wird sich durch die Umstellung des Gebührensystems nichts ändern.
Gebührenpflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstückes, nicht der oder die Mieter.
Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner für das gemeinschaftliche Grundstück. Ebenso sind alle Mitglieder einer Entsorgungsgemeinschaft Gesamtschuldner der gesamten Leistung.
Mieter zahlen ihre Abfallentsorgungsgebühren über ihre Nebenkostenabrechnung, die sie jährlich
von ihrem Vermieter erhalten.
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Wie wurde das neue Regelvolumen i. H. v. 40 Litern ermittelt?
Bei dem neuen Regelvolumen i. H. v. 40 Litern pro Person/Einwohnergleichwert handelt es sich um
das durchschnittlich genutzte Volumen pro Person, das sich rechnerisch aus der letzten aktuellen
Behälterbereitstellung ergeben hat.
Was ist, wenn ich keine Eigenerklärung erhalten habe?
Wenn Sie keine Eigenerklärung erhalten haben, melden Sie sich bitte beim Fachbereich Finanzen
telefonisch unter 0214/406-2192 um ein neues Formular anzufordern.
Was passiert, wenn die Eigenerklärung nicht ausgefüllt wird?
Es wird sich am Regelvolumen orientiert und die entsprechenden Behälter bereitgestellt, wenn die
Eigenerklärung nicht ausgefüllt zurück geschickt wird.
Was passiert, wenn das Grundstück leer steht?
Sofern ihr Grundstück leer steht und die Abholung der Behälter gewünscht wird, ist dies schriftlich
beim Fachbereich Finanzen, Miselohestraße 4, 51379 Leverkusen zu beantragen.
Ab dem Folgemonat der Antragsstellung entfällt die Leistungsgebühr – die Grundgebühr bleibt unverändert bestehen.
Wann werden die Behälter ausgetauscht?
Der Austausch der Behälter ist ab Ende Herbst 2016 zu erwarten.
Die Behälter haben einen Chip bekommen. Was passiert jetzt damit?
Der Chip kennzeichnet lediglich das Volumen und kann dann jedem beliebigen Grundstück zugeordnet werden.
Warum gibt es keinen kleineren Behälter als den 60 Liter-Behälter?
Gemäß einer EU-Richtlinie zum Arbeitsschutz gilt für die Nutzung von Abfallbehältern grundsätzlich,
dass diese rollbar sein müssen.
Der kleinste rollbare Behälterkorpus ist ein 60 Liter-Behälter. Für den Korpus des 60 Liter-Behälters
gibt es zwar einen 40 Liter-Einsatz, hierdurch wird der Behälter allerdings derartig kopflastig, dass er
nicht als praxistauglich einzustufen ist.
Ein 30 Liter-Behälter mit den entsprechenden Voraussetzung ist nicht bekannt; ein praxistauglicher
Einsatz auch nicht vorstellbar.
Muss ich den Behältertausch bezahlen?
Nein, derzeit fallen keine gesonderten Gebühren an.
Gelber Sack
Die Entsorgungsleistung über den gelben Sack ist hiervon nicht betroffen.
Was mache ich, wenn mein Grundstück bisher einem Müllverband angehört?
Der Müllverband heißt ab sofort Entsorgungsgemeinschaft. Für die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft steht Ihnen auf dieser Internetseite ein gesonderter Antrag zur Verfügung.
Was ist zu beachten, wenn sich auf dem Grundstück eine Arztpraxis befindet?
Wenn sich auf dem Grundstück eine Arztpraxis befindet in der krankenhausspezifische Abfälle wie
z.B. Wund-/Gipsverbände, Einwegwäsche, unbenutzbar gemachte Einwegspritzen und –skalpelle
anfallen, so muss eine Arzttonne beantragt werden. Hierfür steht Ihnen auf dieser Internetseite ein
gesonderter Antrag zur Verfügung.
-3Weshalb erfolgt die Abfrage der EWG? Die Daten liegen Ihnen doch vor.
Anders als bei den Einwohnern, bei denen durch den jährlich neu eingespielten
Meldebestand die Datengrundlage aktuell geblieben ist, ist die Datengrundlage der
EWG gealtert. Die Grundlagenermittlung für die EWG Festsetzung ist oftmals schon
viele Jahre alt.
Für eine gerechte Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren und um
Entsorgungssicherheit gewährleisten zu können, ist es erforderlich, diese
Veranlagungsgrundlagen, unabhängig davon, ob das Gebührensystem bleibt oder
umgestellt wird, von Zeit zu Zeit zu überprüfen.
Da im Rahmen der Umstellung jeder Eigentümer angeschrieben wird, ist es sinnvoll,
dass hierbei auch die Datengrundlage für die EWG Ermittlung aktualisiert wird.