Merkblatt für die Beantragung von Freistellungen gem. § 40 Hochschulgesetz (Forschungssemester) Für die Beantragung einer Freistellung von den Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung gem. § 40 Hochschulgesetz gelten die folgenden Maßgaben: Ein Forschungssemester kann grundsätzlich erst nach einer Lehrtätigkeit von 8 Semestern gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser zeitlichen Voraussetzung abgewichen werden. In diesem Fall bedarf es einer eingehenden Begründung zur Unaufschiebbarkeit des Forschungsprojektes. Im vorletzten und letzten Semester vor Eintritt in den Ruhestand / Emeritierung der Professorin oder des Professors wird kein Forschungssemester bewilligt. In dem Antrag sind die Forschungsaktivitäten der letzten vier Jahre darzulegen und durch Publikationen, Forschungsbericht, Drittmitteleinwerbungen etc. zu belegen. Das im Fall der Freistellung vorgesehene Forschungsprojekt ist ausführlich zu beschreiben. Hierbei ist auch einzugehen auf den Stand der Vorarbeiten, erwartete Ergebnisse und die innovative Bedeutung des Vorhabens. Es sind die Gründe zu erläutern, aufgrund derer das Forschungsvorhaben nicht oder nicht fristgerecht ohne Freistellung durchgeführt werden kann. Außerdem ist eine Bestätigung der Dekanin/des Dekans erforderlich, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bisher seine Lehrverpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat. Entsprechende Lehrangebotserhebungen sind beizufügen. Während der Freistellung muß die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre gewährleistet sein, bei den Studierenden dürfen keine Verzögerungen im Studienverlauf entstehen. Der Universität sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen. Die vertretungsweise wahrzunehmenden Aufgaben müssen aktenkundig gemacht und nachprüfbar festgelegt werden. Für die Vertretung gibt es folgende Möglichkeiten: Entweder müssen die entstehenden Ausfälle im Lehrangebot durch andere Professorinnen oder Professoren oder sonstige Habilitierte der Fakultät/des Departments abgedeckt werden. Dabei können für die Wahrnehmung von Lehraufgaben geeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zur Unterstützung herangezogen werden, und / oder die freigestellten Lehrenden können durch über ihre regelmäßige Lehrverpflichtung hinausgehende eigene Lehrleistungen in den vorhergehenden oder den nachfolgenden Semestern selbst das im Forschungssemester ausfallende Lehrangebot abdecken. Soweit die Vertretung durch die Öffnung fachnaher Veranstaltungen erfolgen soll, ist zu vermerken, dass die Inhalte der ausfallenden Lehrveranstaltungen berücksichtigt werden und wesentliche Beeinträchtigungen im Betreuungsverhältnis (entfällt bei Vorlesung) für die Studierenden nicht gegeben sind. Wenn und soweit in dem betreffenden Semester ein Bedarf nach Abdeckung der durch die Freistellung entstehenden Ausfälle im Lehrangebot nicht feststellbar ist, bedarf dies einer nachprüfbaren Dokumentation in den einschlägigen Antragsunterlagen und einer ausdrücklichen Bestätigung der/des zuständigen Dekanin/Dekans (wegen § 27 Abs. 1 Satz 2 HG).
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