Aufbringen von Materialien in Böden Wer in freier Landschaft („Außenbereich“) Gelände auffüllen oder abgraben will, braucht eine naturschutzrechtliche Genehmigung. Wenn Auffüllungen und Abgrabungen mächtiger als 3 m sind bzw. mehr als 300 m² Fläche übersteigen, ist ein entsprechender Antrag ist bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Untere Bodenschutzbehörde des Umweltamtes beurteilt den Antrag aus fachlicher Sicht und gibt Hinweise, wie die Auffüllung technisch ausgeführt werden kann. Die Auffüllung darf nicht zu Schäden führen, die Bodenfunktionen dürfen sich nicht verschlechtern. Voraussetzung für die Genehmigung einer Auffüllung ist, dass sie einen Nutzen bringt, zum Beispiel eine Bodenverbesserung oder Bewirtschaftungserleichterung. Es darf nur Bodenmaterial verwendet werden, an das hohe Anforderungen geknüpft sind. Es muss chemisch und physikalisch geeignet sein. Die verwendete Bodenart (Sand, Lehm oder Schluff (Löß) oder Ton) muss zu der Auffüllfläche passen („Gleiches zu Gleichem“). Chemische Beschaffenheit Zu beachten sind mögliche Schadstoffkontaminationen, der pH-Wert und die Nährstoffgehalte. Sind keine Unterlagen vorhanden, die hier Auskunft geben können, muss das Material unter Umständen untersucht werden. Erhöhte Schadstoffgehalte können zum Beispiel bei Böden aus dem Straßenrandbereich, aus Industrie- und Gewerbegebieten oder aus Sedimenten von Gewässern auftreten. Physikalische Beschaffenheit Neben der Bodenart spielen weitere Faktoren eine Rolle für die Eignung des Materials. Ist der Steingehalt zu hoch oder enthält das Material bodenfremde Bestandteile (Bauschutt, Teer etc.) oder wenn es zu stark vernässt ist usw., führt dies bei einer Auffüllung zu einer Verschlechterung. Dann ist eine Auffüllung nicht zulässig. Nach der Genehmigung soll die eigentliche Ausführung der Auffüllmaßnahme von Fachfirmen durchgeführt werden, da bei falscher Witterung, ungeeignetem Gerät oder schlechter Technik mehr Schaden als Nutzen angerichtet werden kann. Damit wir den Antrag möglichst schnell bearbeiten können, bieten wir den Antragstellern einen Vordruck an, den sie ausgefüllt zusammen mit den Antragsunterlagen einreichen können. Beispiele von Auffüllmaßnahmen Foto: Geländemodellierung im Weinberg Foto: Unsachgemäße Zwischenlagerung
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