Neuregelungen der Thüringer Ausbildungs

Referent für Jagdwesen
Herr Kaiser, Referat 56
Rubrik
Neuregelungen der Thüringer
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Jäger, Falkner und Jagdaufseher
Rubrik
Thüringer Ausbildungs- und
Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner
und Jagdaufseher
Gründe für den Änderungsbedarf:
1. Vom Bund vorgelegte Änderung des Bundesjagdgesetzes zur
Vereinheitlichung der Ausbildungsinhalte und Prüfungen zur Erlangung
des Jagdscheins
2. Forderung des Landesjagdverbandes und der Arbeitsgruppe
Jägerausbildung: „Jägernachwuchs sichern!“
3. Forderung nach Flexibilisierung
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Festlegung der Prüfungstermine
Wiederholung
Wechselmöglichkeit in andere Landkreise
Thüringer Ausbildungs- und
Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner
und Jagdaufseher
Rubrik
Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher
ThürAPOJ
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Zuständigkeit, Organisation
§ 2 Entschädigung
§ 3 Gebühren
§ 4 Verhinderung, Betrugs- oder Beeinflussungsversuch, Nachteilsausgleich
§ 5 Anmeldung, Zulassung
§ 6 Prüfungsablauf, Niederschrift, Akteneinsicht
Zweiter Teil
Jägerprüfung
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§ 7 Ausbildung zum Jäger
§ 8 Sachgebiete
§ 9 Form und Zeitpunkt der Prüfung
§ 10 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 11 Mündlich-praktischer Teil der Prüfung
§ 12 Schießprüfung
§ 13 Wiederholung von Prüfungsteilen
Dritter Teil
Jägerprüfung für Falkner, Falknerprüfung
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§ 14 Jägerprüfung für Falkner
§ 15 Ausbildung zum Falkner
§ 16 Falknerprüfung
Vierter Teil
Jagdaufseherprüfung
§ 17 Ausbildung zum Jagdaufseher
§ 18 Jagdaufseherprüfung
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Gleichstellungsbestimmung
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner
und Jagdaufseher
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Bestellung der Prüfungsausschüsse
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Jägerprüfung bei allen unteren Jagdbehörden
Falknerprüfung & Jagdaufseherprüfung bei der UJB des SHK
besteht aus Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern
Ablauf der Prüfung
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Der Vorsitzende legt den Ablauf fest.
Geprüft wird durch zwei Prüfer.
Prüfen darf nicht, wer an der Ausbildung eines zugelassenen Bewerbers
mitgewirkt hat oder zu diesem in einem Verwandtschaftsverhältnis bis zweiten
Grades steht.
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Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner
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Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Prüfer
auf Antrag 75 € Entschädigung für
1. jeden Prüfungstag
2. jeden Arbeitstag bei Teilnahme an entsprechender Fortbildung
Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nach dem Thüringer
Reisekostengesetz.
Erhöhung der Prüfungsgebühren
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Jägerprüfung
eingeschränkte Jägerprüfung
Falknerprüfung
Jagdaufseherprüfung
Wiederholung eines Prüfungsteils
225 €
150 €
150 €
150 €
75 €
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Zulassungsvoraussetzungen für die Jägerprüfung
schriftliche Anmeldung mittels einheitlicher Formulare bis spätestens vier Wochen
vor dem festgesetzten Prüfungsbeginn
Voraussetzungen für die Zulassung sind:
1. bei Minderjährigen die Vollendung des 15. Lebensjahres bis Prüfungsbeginn und
die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters
2. Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr
3. Nachweis der Teilnahme am Ausbildungslehrgangs mit/ohne Leistungsnachweis
Niederschrift
• Zeichnung vom Vorsitzenden
• Inhalt: Prüfungsablauf und Bewertungsliste der Prüfungsergebnisse
• nicht ausreichende Leistung ist zu erläutern
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Ausbildung zum Jäger
• Mindestumfang 130 Stunden ohne Schießausbildung, davon 60
Stunden praxisbezogen
• Mindestumfang 100 Stunden bei Abschluss land- oder
forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder sich in einer solchen
Ausbildung befinden, sowie bei Studierenden der genannten
Fachrichtungen
• einjährige Ausbildung zum Jäger außerhalb eines Lehrgangs bei einer
Lehrperson entspricht den 60 Stunden Praxis
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Leistungen in der Schießausbildung
1. Flintenschießen, mindestens 5 Ausbildungstage insg. mind. 250
Wurftauben (Trap oder Skeet); mit Kaliber zwölf oder kleiner aus dem
jagdlichen Anschlag innerhalb einer Zehnerserie mindestens vier
Wurftauben treffen.
2. Büchsenschießen an mindestens 5 Ausbildungstagen insg. mind. 50
„flüchtige Überläufer“, mit hochwildtauglichen Kaliber aus dem jagdlichen
Anschlag stehend freihändig innerhalb einer Fünferserie mindestens drei
Treffer innerhalb des Trefferfeldes
3. Büchsenschießen im Echtschusskino mit hochwildtauglichem Kaliber
mindestens 20 Schüsse auf mindestens fünf verschiedene Filmsequenzen
abzugeben, die laufendes Schalenwild zeigen und von denen bei einer
Sequenz die Schussabgabe aufgrund der Gefährdung von Personen oder
Sachen unzulässig wäre.
4. Kurzwaffenschießen mit Pistole und Revolver jeweils mind. 20 Schüsse auf
die DJV-Pistolenscheibe mit Treffern im Bereich der Ringe
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Anzeigepflicht
für die Ausbildungslehrgänge und
die Tätigkeit von Lehrpersonen
• Die Qualifikation der Ausbilder und die Voraussetzungen der
Ausbildungsstätten sind definiert.
• Befähigung in der Schießausbildung = Besitz einer Trainer C-Lizenz im
Sportschießen oder die Teilnahme an einem der Trainer C-Lizenz im
Sportschießen adäquaten Lehrgangs des LJV
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Mündlich-praktischer Teil der Prüfung
Nicht ausreichende Leistungen in der
Handhabung der für die Jagd gebräuchlichen Lang- und Kurzwaffen sowie in der
Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung von
Hygienemaßnahmen bei der Gewinnung von Lebensmitteln einschließlich der
Beurteilung der für die Gesundheit unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets
und seiner Verwendung als Lebensmittel
können durch Leistungen in anderen Teilen der Sachgebiete Nr. 1 und 3 nicht
ausgeglichen werden.
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Schießprüfung
• Bewerber hat die Wahl zwischen gestellten und kontrollgeschossenen
Waffen oder eigenen bzw. geliehenen Waffen
• Büchsenschießen mit Zielfernrohr fünf Schuss im Kaliber von 6,5 oder
stärker, davon drei Schuss im Anschlag sitzend aufgelegt und zwei im
Anschlag stehend angestrichen oder stehend freihändig, aus ca. 100
Meter auf Rehbockscheibe
• drei Treffer im achten bis zehnten Ring, davon zwei im Anschlag
stehend angestrichen oder stehend freihändig
• zweimalige Wiederholung im Verlauf der Schießprüfung
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Wiederholung von Prüfungsteilen
Ab dem festgesetzten Prüfungsbeginn können nichtbestandene
Prüfungsteile innerhalb von 12 Monaten auch mehrfach wiederholt
werden.
Die Möglichkeit zur Wiederholung besteht nur im Rahmen der von den
Prüfungsbehörden festgesetzten Prüfungstermine.
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Eingeschränkte Jägerprüfung
• kein Waffenrecht und Waffenkunde im schriftlichen und im mündlichpraktischen Teil
• keine Schießprüfung
Ausbildung und Prüfung zum Falkner und Jagdaufseher
• Ausbildung zum Falkner mindestens 60 Stunden zum Jagdaufseher
mindestens 80 Stunden
• Prüfung ab fünf angemeldeten Bewerbern, welche die
Zulassungsvoraussetzung erfüllen
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Die oberste Jagdbehörde dankt allen Mitwirkenden!