Referent für Jagdwesen Herr Kaiser, Referat 56 Rubrik Neuregelungen der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jäger, Falkner und Jagdaufseher Rubrik Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher Gründe für den Änderungsbedarf: 1. Vom Bund vorgelegte Änderung des Bundesjagdgesetzes zur Vereinheitlichung der Ausbildungsinhalte und Prüfungen zur Erlangung des Jagdscheins 2. Forderung des Landesjagdverbandes und der Arbeitsgruppe Jägerausbildung: „Jägernachwuchs sichern!“ 3. Forderung nach Flexibilisierung • • • Festlegung der Prüfungstermine Wiederholung Wechselmöglichkeit in andere Landkreise Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher Rubrik Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher ThürAPOJ Inhaltsübersicht Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen § 1 Zuständigkeit, Organisation § 2 Entschädigung § 3 Gebühren § 4 Verhinderung, Betrugs- oder Beeinflussungsversuch, Nachteilsausgleich § 5 Anmeldung, Zulassung § 6 Prüfungsablauf, Niederschrift, Akteneinsicht Zweiter Teil Jägerprüfung #' § 7 Ausbildung zum Jäger § 8 Sachgebiete § 9 Form und Zeitpunkt der Prüfung § 10 Schriftlicher Teil der Prüfung § 11 Mündlich-praktischer Teil der Prüfung § 12 Schießprüfung § 13 Wiederholung von Prüfungsteilen Dritter Teil Jägerprüfung für Falkner, Falknerprüfung #' § 14 Jägerprüfung für Falkner § 15 Ausbildung zum Falkner § 16 Falknerprüfung Vierter Teil Jagdaufseherprüfung § 17 Ausbildung zum Jagdaufseher § 18 Jagdaufseherprüfung Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen § 19 Gleichstellungsbestimmung § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher Rubrik Bestellung der Prüfungsausschüsse • • • Jägerprüfung bei allen unteren Jagdbehörden Falknerprüfung & Jagdaufseherprüfung bei der UJB des SHK besteht aus Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern Ablauf der Prüfung • • • Der Vorsitzende legt den Ablauf fest. Geprüft wird durch zwei Prüfer. Prüfen darf nicht, wer an der Ausbildung eines zugelassenen Bewerbers mitgewirkt hat oder zu diesem in einem Verwandtschaftsverhältnis bis zweiten Grades steht. Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher Rubrik Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Prüfer auf Antrag 75 € Entschädigung für 1. jeden Prüfungstag 2. jeden Arbeitstag bei Teilnahme an entsprechender Fortbildung Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nach dem Thüringer Reisekostengesetz. Erhöhung der Prüfungsgebühren • • • • • Jägerprüfung eingeschränkte Jägerprüfung Falknerprüfung Jagdaufseherprüfung Wiederholung eines Prüfungsteils 225 € 150 € 150 € 150 € 75 € Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher Rubrik Zulassungsvoraussetzungen für die Jägerprüfung schriftliche Anmeldung mittels einheitlicher Formulare bis spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Prüfungsbeginn Voraussetzungen für die Zulassung sind: 1. bei Minderjährigen die Vollendung des 15. Lebensjahres bis Prüfungsbeginn und die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters 2. Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr 3. Nachweis der Teilnahme am Ausbildungslehrgangs mit/ohne Leistungsnachweis Niederschrift • Zeichnung vom Vorsitzenden • Inhalt: Prüfungsablauf und Bewertungsliste der Prüfungsergebnisse • nicht ausreichende Leistung ist zu erläutern Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher Rubrik Ausbildung zum Jäger • Mindestumfang 130 Stunden ohne Schießausbildung, davon 60 Stunden praxisbezogen • Mindestumfang 100 Stunden bei Abschluss land- oder forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder sich in einer solchen Ausbildung befinden, sowie bei Studierenden der genannten Fachrichtungen • einjährige Ausbildung zum Jäger außerhalb eines Lehrgangs bei einer Lehrperson entspricht den 60 Stunden Praxis Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher Rubrik Leistungen in der Schießausbildung 1. Flintenschießen, mindestens 5 Ausbildungstage insg. mind. 250 Wurftauben (Trap oder Skeet); mit Kaliber zwölf oder kleiner aus dem jagdlichen Anschlag innerhalb einer Zehnerserie mindestens vier Wurftauben treffen. 2. Büchsenschießen an mindestens 5 Ausbildungstagen insg. mind. 50 „flüchtige Überläufer“, mit hochwildtauglichen Kaliber aus dem jagdlichen Anschlag stehend freihändig innerhalb einer Fünferserie mindestens drei Treffer innerhalb des Trefferfeldes 3. Büchsenschießen im Echtschusskino mit hochwildtauglichem Kaliber mindestens 20 Schüsse auf mindestens fünf verschiedene Filmsequenzen abzugeben, die laufendes Schalenwild zeigen und von denen bei einer Sequenz die Schussabgabe aufgrund der Gefährdung von Personen oder Sachen unzulässig wäre. 4. Kurzwaffenschießen mit Pistole und Revolver jeweils mind. 20 Schüsse auf die DJV-Pistolenscheibe mit Treffern im Bereich der Ringe Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher Rubrik Anzeigepflicht für die Ausbildungslehrgänge und die Tätigkeit von Lehrpersonen • Die Qualifikation der Ausbilder und die Voraussetzungen der Ausbildungsstätten sind definiert. • Befähigung in der Schießausbildung = Besitz einer Trainer C-Lizenz im Sportschießen oder die Teilnahme an einem der Trainer C-Lizenz im Sportschießen adäquaten Lehrgangs des LJV Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher Rubrik Mündlich-praktischer Teil der Prüfung Nicht ausreichende Leistungen in der Handhabung der für die Jagd gebräuchlichen Lang- und Kurzwaffen sowie in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung von Hygienemaßnahmen bei der Gewinnung von Lebensmitteln einschließlich der Beurteilung der für die Gesundheit unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets und seiner Verwendung als Lebensmittel können durch Leistungen in anderen Teilen der Sachgebiete Nr. 1 und 3 nicht ausgeglichen werden. Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher Rubrik Schießprüfung • Bewerber hat die Wahl zwischen gestellten und kontrollgeschossenen Waffen oder eigenen bzw. geliehenen Waffen • Büchsenschießen mit Zielfernrohr fünf Schuss im Kaliber von 6,5 oder stärker, davon drei Schuss im Anschlag sitzend aufgelegt und zwei im Anschlag stehend angestrichen oder stehend freihändig, aus ca. 100 Meter auf Rehbockscheibe • drei Treffer im achten bis zehnten Ring, davon zwei im Anschlag stehend angestrichen oder stehend freihändig • zweimalige Wiederholung im Verlauf der Schießprüfung Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher Rubrik Wiederholung von Prüfungsteilen Ab dem festgesetzten Prüfungsbeginn können nichtbestandene Prüfungsteile innerhalb von 12 Monaten auch mehrfach wiederholt werden. Die Möglichkeit zur Wiederholung besteht nur im Rahmen der von den Prüfungsbehörden festgesetzten Prüfungstermine. Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher Rubrik Eingeschränkte Jägerprüfung • kein Waffenrecht und Waffenkunde im schriftlichen und im mündlichpraktischen Teil • keine Schießprüfung Ausbildung und Prüfung zum Falkner und Jagdaufseher • Ausbildung zum Falkner mindestens 60 Stunden zum Jagdaufseher mindestens 80 Stunden • Prüfung ab fünf angemeldeten Bewerbern, welche die Zulassungsvoraussetzung erfüllen Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jäger, Falkner und Jagdaufseher Rubrik Die oberste Jagdbehörde dankt allen Mitwirkenden!
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