Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wetzlar (WNZ vom 16.03.2016) Bauleitplanung der Stadt Wetzlar 68. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Am Waldgirmeser Weg“ Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 68. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar hat in ihrer Sitzung am 15.12.2015 den Entwurf der 68. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Am Waldgirmeser Weg“ sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfes beschlossen. Das Planungsgebiet liegt am östlichen Siedlungsrand von Naunheim unmittelbar westlich der BAB 45. Ziel der 68. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die Darstellungen des Flächennutzungsplanes parallel zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Naunheim Nr. 4 „Am Waldgirmeser Weg“ im Sinne des Entwicklungsgebotes gem. § 8 Abs. 2 BauGB an die tatsächlich vorhandene und im Bebauungsplan geplante Mischnutzung anzupassen. Aus diesem Grund ist die Änderung der Darstellung von „gewerbliche Baufläche“ in „gemischte Baufläche“ sowie in einem kleinen Teilbereich von „gemischter Baufläche“ in „gewerbliche Baufläche“ vorgesehen. Der Entwurf der 68. Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen zu jedermanns Einsicht in der Zeit von Donnerstag, 24. März 2016 bis einschließlich Montag, 25. April 2016 montags, dienstags, donnerstags und freitags von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr sowie mittwochs von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr im Stadtbüro des Neuen Rathauses der Stadt Wetzlar, Ernst-Leitz-Straße 30 öffentlich aus. Es besteht dort die Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Entwurf mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Auskünfte zur Planung erteilt das Amt für Stadtentwicklung der Stadt Wetzlar; um Terminvereinbarung wird gebeten. In dem in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung integrierten Umweltbericht werden Angaben zu den aus den Flächenänderungen resultierenden Umweltauswirkungen getätigt. Eine Beeinträchtigung von Umweltbelangen wird auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung nicht erwartet. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden zum Entwurf der 68. Änderung des Flächennutzungsplanes keine umweltbezogenen Stellungnahmen abgegeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlicher Sitzung beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Bauleitplanverfahren erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Wetzlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle. Wetzlar, 16.03.2016 Der Magistrat der Stadt Wetzlar Semler Stadtrat
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