Planungs- und Hochbauamt - 61

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wetzlar
(WNZ vom 16.03.2016)
Bauleitplanung der Stadt Wetzlar
68. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Am Waldgirmeser
Weg“
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 68. Änderung
des Flächennutzungsplanes gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar hat in ihrer Sitzung am
15.12.2015 den Entwurf der 68. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Am
Waldgirmeser Weg“ sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfes beschlossen.
Das Planungsgebiet liegt am östlichen Siedlungsrand von Naunheim unmittelbar
westlich der BAB 45.
Ziel der 68. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die Darstellungen des
Flächennutzungsplanes parallel zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Naunheim
Nr. 4 „Am Waldgirmeser Weg“ im Sinne des Entwicklungsgebotes gem. § 8 Abs. 2
BauGB an die tatsächlich vorhandene und im Bebauungsplan geplante
Mischnutzung anzupassen. Aus diesem Grund ist die Änderung der Darstellung von
„gewerbliche Baufläche“ in „gemischte Baufläche“ sowie in einem kleinen Teilbereich
von „gemischter Baufläche“ in „gewerbliche Baufläche“ vorgesehen. Der Entwurf der
68. Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht sowie die
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen zu
jedermanns Einsicht in der Zeit
von Donnerstag, 24. März 2016 bis einschließlich Montag, 25. April 2016
montags, dienstags, donnerstags und freitags von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr sowie
mittwochs von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr im Stadtbüro des Neuen Rathauses der Stadt
Wetzlar, Ernst-Leitz-Straße 30 öffentlich aus. Es besteht dort die Gelegenheit, sich
über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der
Planung zu informieren. Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Entwurf
mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Auskünfte zur
Planung erteilt das Amt für Stadtentwicklung der Stadt Wetzlar; um
Terminvereinbarung wird gebeten.
In dem in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung integrierten
Umweltbericht werden Angaben zu den aus den Flächenänderungen resultierenden
Umweltauswirkungen getätigt. Eine Beeinträchtigung von Umweltbelangen wird auf
Ebene der Flächennutzungsplanänderung nicht erwartet. Im Rahmen der Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden zum Entwurf der 68.
Änderung des Flächennutzungsplanes keine umweltbezogenen Stellungnahmen
abgegeben.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB
bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt
bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag)
ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht
wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlicher
Sitzung beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das
Bauleitplanverfahren erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die einschlägigen
personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt
von der übrigen Verwaltung der Stadt Wetzlar personell und organisatorisch getrennt.
Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle
für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle.
Wetzlar, 16.03.2016
Der Magistrat der Stadt Wetzlar
Semler
Stadtrat