Reglement zu Fonds mit Zweckbindung (Fondsreglement) 1 Definition Fonds Fonds sind finanzielle Verpflichtungen für einen bestimmten Verwendungszweck. Sie werden durch Zuweisungen (Spenden und Legate) errichtet oder vermehrt und durch Entnahmen, die dem Fondszweck entsprechen, vermindert oder aufgelöst. 2 Respektierung des Spenderwillens Die Stiftung Züriwerk verpflichtet sich mit der Annahme einer Spende, diese gemäss dem Willen der Spenderinnen und Spender sorgfältig und gewissenhaft zu verwenden. Die anvertrauten Mittel werden hierzu einem Fonds oder den freien Spenden zugewiesen und dem Zweck entsprechend eingesetzt. 3 Fondsmanagement Zuständig für das Fondsmanagement ist die Geschäftsleitung von Züriwerk. Sie bestimmt über − die Errichtung, Auflösung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Trennung von Fonds, − die Zuordnung von Verantwortung und Kompetenzen für jeden einzelnen Fonds, − eine allfällige Verzinsung oder Kostenbelastung von Fonds, − Einlagen aus den allgemeinen, nicht zweckgebundenen Spenden und Legaten in Fonds, − Vorgaben für die buchhalterische Verarbeitung von Fondszuweisungen und -entnahmen. 4 Fonds der Stiftung Züriwerk Bezeichnung Zweck Verantwortung Finanzierung von einmaligen, besonderen Ausgaben zugunsten von behinderten Menschen, die in der Stiftung Züriwerk wohnen oder arbeiten. Beiträge können an Gruppen oder an Einzelpersonen ausgerichtet werden. Geschäftsleitung Themenfonds Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung Besondere Bestimmungen: Gesuche für Gruppenferien und -Aktivitäten (max. CHF 2'000 p/a), Einzeltherapien und individuelle Anliegen (max. CHF 1'000 p/a). Es stehen max. CHF 15'000 pro Jahr zu Verfügung. Fonds für behindertengerechte Infrastruktur und Mobilität Finanzierung von Vorhaben, die dem Lebensraum und der Geschäftsleitung Mobilität von Menschen mit Behinderung dienen. Dazu gehören bauliche Massnahmen, Einrichtungen, Anschaffungen und Installationen im Wohn-, Arbeits- oder Freizeitbereich und, falls notwendig, deren Unterhalt. Innovationsfonds Finanzierung von Vorhaben, die etwas neues, zukunftsweisendes im Sinne des Stiftungszwecks schaffen. Beiträge können für Entwicklungen im Interesse von Züriwerk ausgerichtet werden. Geschäftsleitung Fonds für stiftungsweite Vorhaben Finanzierung von Vorhaben, welche die Entwicklung der Stiftung als Gesamtorganisation nach innen und aussen fördern. Geschäftsleitung Fonds für kleine zweckgebundene Spenden Finanzierung von kleineren Standort oder Personen bezogenen Ausgaben (Anschaffungen oder Aktivitäten) gemäss Wunsch der/des Spender/in. Direktor/in Bezeichnung Zweck Verantwortung Fonds für besondere Stiftungsanlässe Finanzierung von Anlässen inner- oder ausserhalb von Züriwerk. Direktor/in Fonds für HORA Finanzierung von Vorhaben und laufenden Aktivitäten von HORA. Bereichsleiter/in HORA Finanzierung des Projekts Neuausrichtung Landwirtschaft in Bubikon Geschäftsbereichs-leiter/in Betriebe Finanzierung von Personalanlässen, gemeinsamen Bil-dungsveranstaltungen, o.ä. Geschäftsleitung Bereichsfonds Projektfonds Fonds für Landwirtschaft Bubikon Personalfonds Personalfonds; Stiftung 5 Fondsverantwortung und -kompetenzen 5.1 Fondscontrolling Die Fondsverantwortlichen planen, steuern und überwachen die Bewegungen auf den jeweiligen Fonds. Sie entscheiden über Fondsentnahmen und sind verantwortlich dafür, dass diese ausschliesslich dem Verwendungszweck dienen und dass die Fondsbewegungen jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können. 5.2 Fondsgesuche Gesuche um Entnahmen aus einem Fonds sind mit dem Formular "Gesuch um einen Beitrag aus einem Fonds mit Zweckbindung" (QM 1.4.4-007-FM) an die/den Fondsverantwortlichen zu richten. Diese entscheiden abschliessend über die Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs. Der Entscheid wird schriftlich festgehalten. 6 Genehmigung Dieses Fondsreglement wurde durch die Geschäftsleitung Züriwerk am 24.09.2014 genehmigt und tritt per 1. Oktober 2014 in Kraft.
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