Fondsreglement

Reglement zu Fonds mit Zweckbindung (Fondsreglement)
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Definition Fonds
Fonds sind finanzielle Verpflichtungen für einen bestimmten Verwendungszweck. Sie werden durch
Zuweisungen (Spenden und Legate) errichtet oder vermehrt und durch Entnahmen, die dem
Fondszweck entsprechen, vermindert oder aufgelöst.
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Respektierung des Spenderwillens
Die Stiftung Züriwerk verpflichtet sich mit der Annahme einer Spende, diese gemäss dem Willen der
Spenderinnen und Spender sorgfältig und gewissenhaft zu verwenden. Die anvertrauten Mittel werden
hierzu einem Fonds oder den freien Spenden zugewiesen und dem Zweck entsprechend eingesetzt.
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Fondsmanagement
Zuständig für das Fondsmanagement ist die Geschäftsleitung von Züriwerk. Sie bestimmt über
− die Errichtung, Auflösung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Trennung von Fonds,
− die Zuordnung von Verantwortung und Kompetenzen für jeden einzelnen Fonds,
− eine allfällige Verzinsung oder Kostenbelastung von Fonds,
− Einlagen aus den allgemeinen, nicht zweckgebundenen Spenden und Legaten in Fonds,
− Vorgaben für die buchhalterische Verarbeitung von Fondszuweisungen und -entnahmen.
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Fonds der Stiftung Züriwerk
Bezeichnung
Zweck
Verantwortung
Finanzierung von einmaligen, besonderen Ausgaben
zugunsten von behinderten Menschen, die in der Stiftung
Züriwerk wohnen oder arbeiten. Beiträge können an
Gruppen oder an Einzelpersonen ausgerichtet werden.
Geschäftsleitung
Themenfonds
Unterstützungsfonds für
Menschen mit Behinderung
Besondere Bestimmungen:
Gesuche für Gruppenferien und -Aktivitäten (max. CHF
2'000 p/a), Einzeltherapien und individuelle Anliegen (max.
CHF 1'000 p/a). Es stehen max. CHF 15'000 pro Jahr zu
Verfügung.
Fonds für behindertengerechte Infrastruktur und
Mobilität
Finanzierung von Vorhaben, die dem Lebensraum und der Geschäftsleitung
Mobilität von Menschen mit Behinderung dienen. Dazu
gehören bauliche Massnahmen, Einrichtungen,
Anschaffungen und Installationen im Wohn-, Arbeits- oder
Freizeitbereich und, falls notwendig, deren Unterhalt.
Innovationsfonds
Finanzierung von Vorhaben, die etwas neues,
zukunftsweisendes im Sinne des Stiftungszwecks
schaffen. Beiträge können für Entwicklungen im Interesse
von Züriwerk ausgerichtet werden.
Geschäftsleitung
Fonds für stiftungsweite
Vorhaben
Finanzierung von Vorhaben, welche die Entwicklung der
Stiftung als Gesamtorganisation nach innen und aussen
fördern.
Geschäftsleitung
Fonds für kleine zweckgebundene Spenden
Finanzierung von kleineren Standort oder Personen bezogenen Ausgaben (Anschaffungen oder Aktivitäten)
gemäss Wunsch der/des Spender/in.
Direktor/in
Bezeichnung
Zweck
Verantwortung
Fonds für besondere
Stiftungsanlässe
Finanzierung von Anlässen inner- oder
ausserhalb von Züriwerk.
Direktor/in
Fonds für HORA
Finanzierung von Vorhaben und laufenden
Aktivitäten von HORA.
Bereichsleiter/in HORA
Finanzierung des Projekts Neuausrichtung
Landwirtschaft in Bubikon
Geschäftsbereichs-leiter/in
Betriebe
Finanzierung von Personalanlässen,
gemeinsamen Bil-dungsveranstaltungen, o.ä.
Geschäftsleitung
Bereichsfonds
Projektfonds
Fonds für Landwirtschaft
Bubikon
Personalfonds
Personalfonds; Stiftung
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Fondsverantwortung und -kompetenzen
5.1 Fondscontrolling
Die Fondsverantwortlichen planen, steuern und überwachen die Bewegungen auf den jeweiligen
Fonds. Sie entscheiden über Fondsentnahmen und sind verantwortlich dafür, dass diese
ausschliesslich dem Verwendungszweck dienen und dass die Fondsbewegungen jederzeit lückenlos
nachgewiesen werden können.
5.2 Fondsgesuche
Gesuche um Entnahmen aus einem Fonds sind mit dem Formular "Gesuch um einen Beitrag aus
einem Fonds mit Zweckbindung" (QM 1.4.4-007-FM) an die/den Fondsverantwortlichen zu richten.
Diese entscheiden abschliessend über die Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs. Der Entscheid
wird schriftlich festgehalten.
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Genehmigung
Dieses Fondsreglement wurde durch die Geschäftsleitung Züriwerk am 24.09.2014 genehmigt und tritt
per 1. Oktober 2014 in Kraft.