TRVB 124 - Entwurf zur Stellungnahme

TRVB 124 F – Erste und Erweiterte Löschhilfe
Stand 09.03.2016
1.
Allgemeines
Zweck dieser Richtlinie ist es, einheitliche Anforderungen bzgl. Auswahl, Zahl und
Anordnung von Geräten für die Erste und die Erweiterte Löschhilfe zur Bekämpfung
von Entstehungsbränden festzulegen. Diese Richtlinie bezieht sich auf die
Verwendung der verschiedenen Leistungsklassen von Tragbaren Feuerlöschern
gemäß ÖNORM EN 3, von Fahrbaren Feuerlöschern gemäß ÖNORM EN 1866 und
Wandhydranten gemäß TRVB 128 S.
Soweit gesetzliche Bestimmungen Abweichungen zu dieser Richtlinie enthalten, sind
jedenfalls die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Halonlöscher sind nicht von dieser Richtlinie erfasst, da diese grundsätzlich verboten
sind und sich deren Anwendungsbereich nur auf wenige Ausnahmefälle beschränkt.
Siehe dazu die „Verordnung über das Verbot von Halonen“ BGBl Nr. 576/1990 und
„Halonbankverordnung“ BGBl II Nr. 77/2000.
2.
Begriffsbestimmungen
2.1.
Brandklassen gemäß ÖNORM EN 2 sind:
A - Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise
unter Glutbildung verbrennen
B - Brände flüssiger und bei Erwärmung flüssig werdender Stoffe
C - Brände von Gasen
D - Brände von Metallen
F - Brände von Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette)
in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und –
geräten
2.2.
Erste Löschhilfe ist die Gesamtheit jener Löschmaßnahmen, die vor
Eintreffen der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen
Kleinlöschgeräten, hauptsächlich Tragbaren Feuerlöschern, von jedermann
durchgeführt werden kann.
2.3.
Erweiterte Löschhilfe ist die Gesamtheit jener Löschmaßnahmen, die vor
Eintreffen der Feuerwehr entsprechend einem vorbereiteten
Organisationsschema von hierfür geschulten und hierzu bestimmten
Personen mit Löschgeräten durchgeführt werden kann.
2.4.
Feuerlöscher: Gerät, das ein Löschmittel enthält, das durch Innendruck
ausgestoßen und auf einen Brandherd gerichtet werden kann.
ANMERKUNG: Dieser Innendruck kann gespeicherter (Dauer-) Druck sein
oder durch das Freigeben eines Treibgases aus einer Gasflasche erreicht
werden.
2.5.
Flammbrand: Brand von gasförmigen Stoffen, Dämpfen, gasförmigen
Zersetzungsprodukten fester Stoffe, ohne Glutbildung
2.6.
Funktionsdauer: Zeit, in der das Löschmittel kontinuierlich bei vollständig
geöffneter Unterbrechungseinrichtung ohne Berücksichtigung des restlichen
Treibgases austritt.
2.7.
Füllmenge: Masse oder Volumen des im Feuerlöscher enthaltenen
Löschmittels, für Feuerlöscher mit wässrigem Löschmittel als ein Volumen (in
Liter) und für andere Feuerlöscher als eine Masse (in Kilogramm)
angegeben.
2.8.
Glutbrand: Brand von festen Stoffen unter Glutbildung, wobei das
Erscheinungsbild einer Flamme fehlt.
2.9.
Löschgerätestützpunkt ist ein gemeinsamer Bereitstellungsplatz für
mehrere Geräte der Ersten und/oder Erweiterten Löschhilfe, Rettungsgeräte,
Schutzausrüstung, der bei Vorhandensein einer Brandmeldeanlage auch mit
einem nichtautomatischen Brandmelder ausgestattet sein kann.
2.10.
Löschmittel: Substanz, die im Feuerlöscher enthalten ist und das Löschen
eines Brandes bewirkt.
2.11.
Löschmittelbehälter: Gehäuse des Feuerlöschers ohne seine Zubehörteile,
jedoch mit seinen sämtlichen gelöteten bzw. geschweißten Bauteilen.
2.12.
Löschmitteleinheit (LE) ist eine Hilfsgröße, die es ermöglicht, die
Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen
und das Gesamtlöschvermögen unterschiedlicher Feuerlöscher zu ermitteln.
2.13.
Löschvermögen (Rating) ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein
genormtes Brandobjekt mit einer maximal zulässigen Löschmittelmenge zu
löschen.
2.14.
Tragbarer Feuerlöscher (TFL): Feuerlöscher, der getragen und von Hand
bedient werden kann und im betriebsbereiten Zustand eine Masse von nicht
mehr als 20 kg hat.
2.15.
Fahrbarer Feuerlöscher (FFL): Feuerlöscher, der auf Rädern für manuellen
Transport und manuelle Bedienung ausgelegt ist und eine Gesamtmasse
von mehr als 20 kg hat.
2.16.
Netto Grundfläche: Summe der zwischen den aufgehenden Bauteilen
befindliche Bodenflächen (Fußbodenflächen) aller Grundrissebenen eines
Bauwerkes.
3.
Brandklassen und Löschmittel
3.1.
Brandklassen
Feuerlöscher und Löschmittel müssen zum Löschen für die im Betrieb vorhandenen
Materialien oder Stoffe entsprechend ihrer Zuordnung zu einer oder mehreren
Brandklassen geeignet sein. Die Eignung für eine oder mehrere Brandklassen ist auf
dem Feuerlöscher mit den dafür geltenden Piktogrammen angegeben (siehe Tabelle
1).
Tabelle 1: Einteilung der Brände in Brandklassen gemäß ÖNORM EN 2
Brandklasse
A
Piktogramm
In Wort und Schrift
Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die
normalerweise unter Glutbildung verbrennen.
B
Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen.
C
Brände von Gasen.
D
Brände von Metallen.
F
Brände von Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder tierische Öle
und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen
Kücheneinrichtungen und -geräten.
3.2.
Eignung der Löschmittel in Feuerlöschern für die Brandklassen
Nachstehende Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Eignung der Löschmittel in
Feuerlöschern für die jeweiligen Brandklassen.
Tabelle 2: Eignung der Löschmittel in Feuerlöschern
Brandklassen gemäß ÖNORM EN 2
Löschmittel
Wasser (mit und ohne Zusatz)
Wasser mit Schaummittel
Glutbrandpulver (ABC-Pulver)
Flammbrandpulver (BC-Pulver)
Metallbrandpulver (D-Pulver)
CO2 (Kohlenstoffdioxid)
Sonderlöschmittel
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
4.
Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe
4.1.
Geräte der Ersten Löschhilfe
•
4.1.1. Tragbare Feuerlöscher
Diese Richtlinie bezieht sich nur auf solche Tragbaren Feuerlöscher, die gemäß
ÖNORM EN 3 geprüft und zugelassen sind.
4.1.1.1. Tragbare Feuerlöscher werden gemäß dieser TRVB in Abhängigkeit vom
enthaltenen Löschmittel bezeichnet.
Tabelle 3: Feuerlöscherarten, Kurzbezeichnungen und Löschmittelmengen
Art des Tragbaren
Feuerlöschers
Kurzbezeichnung
Löschmittelmenge
Wasserlöscher
W6
W9
S6
S9
G6
G9
G 12
P6
P9
P 12
PM 6
PM 9
PM 12
K2
K5
F6
F9
6l
9l
6l
9l
6 kg
9 kg
12 kg
6 kg
9 kg
12 kg
6 kg
9 kg
12 kg
2 kg
5 kg
6l
9l
Schaumlöscher
Glutbrandpulverlöscher
(ABC-Pulver)
Flammbrandpulverlöscher
(BC-Pulver)
Metallbrandlöscher
(D-Pulver)
CO2-Löscher
Fettbrandlöscher
Eignung der
Löschmittel
für
Brandklassen
gem. ÖNORM
EN 2
A
A und B
A, B und C
B und C
D
B
F
Diese Kurzbezeichnungen sind auch in Brandschutzplänen gemäß TRVB 121 O zu
verwenden.
4.1.2. Wandhydranten gemäß TRVB 128 S
Als Geräte der Ersten Löschhilfe gelten Wandhydranten gemäß TRVB 128 S,
Ausführungsvarianten 1a, 1b, 2a, 2b und Schaumwandhydranten gemäß TRVB 128
S Ausführung „K“ und „M“.
4.1.3. Sonstige
Zusätzlich können bei bestimmten Nutzungen Sonderlöschgeräte und -mittel wie
Löschdecken gemäß ÖNORM EN 1869, Löschsand und dgl. eingesetzt werden.
4.2.
Geräte der Erweiterten Löschhilfe
4.2.1. Fahrbare Feuerlöscher
Diese Richtlinie bezieht sich nur auf solche Fahrbaren Feuerlöscher, die gemäß
ÖNORM EN 1866 geprüft und zugelassen sind.
Tabelle 4: Fahrbare Feuerlöscher werden gemäß dieser TRVB in Abhängigkeit vom
enthaltenen Löschmittel bezeichnet (mit Kurzbezeichnung)
Art des fahrbaren
Feuerlöschers
Kurzbezeichnung
Löschmittelmenge
Wasserlöscher
W 20
W 25
W 45
W 50
W 90
W 100
W 135
W 150
S 20
S 25
S 45
S 50
S 90
S 100
S 135
S 150
G 25
G 50
G 100
G 150
P 25
P 50
P 100
P 150
K 10
K 20
K 30
K 50
20 l
25 l
45 l
50 l
80 l
100 l
135 l
150 l
20 l
25 l
45 l
50 l
90 l
100 l
135 l
150 l
25 kg
50 kg
100 kg
150 kg
25 kg
50 kg
100 kg
150 kg
10 kg
20 kg
30 kg
50 kg
Schaumlöscher
Glutbrandpulverlöscher
(ABC-Pulver)
Flammbrandpulverlöscher
(BC-Pulver)
CO2-Löscher
Eignung der
Löschmittel
für
Brandklassen
gem. ÖNORM
EN 2
A
A und B
A, B und C
B und C
B
Diese Kurzbezeichnungen sind auch in Brandschutzplänen gemäß TRVB 121 O zu
verwenden.
4.2.2. Wandhydranten gemäß TRVB 128 S
Als Geräte der Erweiterten Löschhilfe gelten Wandhydranten gemäß TRVB 128 S,
Ausführungsvariante 3 und Schaumwandhydranten gemäß TRVB 128 S Ausführung
„G“.
4.3.
Anwendungsbeschränkungen
4.3.1. Für die Erste Löschhilfe dürfen Pulverlöscher mit einer Nennfüllmenge von
weniger als 6 kg und Wasserlöscher sowie Schaumlöscher mit einer Nennfüllmenge
von weniger als 6 Litern nicht bereitgestellt werden.
Für elektrische Betriebsräume sind Wasserlöscher, Wasserlöscher mit
leitfähigkeitsverbessernden Zusätzen und Schaumlöscher grundsätzlich nicht
geeignet, außer diese Löscher sind für den Einsatz an spannungsführenden
elektrischen Anlagen zugelassen (vgl. Punkt 9 ÖNORM EN 3-7:2007). Darüber
hinaus gibt die ÖVE/ÖNORM E 8350 weitere Anwendungshinweise und -
beschränkungen für die Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen und in deren
Nähe.
4.3.2. In Räumen mit Menschenansammlungen sowie in Verkaufsstätten,
Veranstaltungsstätten, Schulen, Beherbergungsstätten und Bürobereichen dürfen mit
Ausnahme von jenen Räumen, wo jedenfalls überwiegend mit Bränden der
Brandklasse B gerechnet werden muss, Pulverlöscher nicht bereitgestellt werden: es
dürfen nur solche Löscher bereitgestellt werden, deren Einsatz nicht zu einer
Sichtbehinderung führt (z.B. Wasser, Schaum).
4.3.3. In staubexplosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Feuerlöscher mit
Pulverbrausen oder Sprühdüsen bereitgestellt werden, sodass das Aufwirbeln
abgelagerten Staubes beim Löschen verhindert wird.
4.3.4. Hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung von Löschmitteln zur Löschung von
Gasbränden (Brandklasse C) ist zu beachten, dass solche Brände vorzugsweise
durch Entzug des brennbaren Stoffes (Sperren der Gaszufuhr) gelöscht werden
sollten.
Der Einsatz Tragbarer Feuerlöscher ist in solchen Brandfällen nur zur Verhinderung
weiterer Brandausbreitung sowie zur Ablöschung von Sekundärbränden sinnvoll.
Anmerkung: Das Ablöschen der brennenden Gasflamme ohne Absperren der
Gaszufuhr bedingt ein weiteres Ausströmen brennbaren Gases und damit erhöhte
Explosionsgefahr.
4.3.5. CO2-Löscher dürfen in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen nicht
verwendet werden, da ihre Verwendung mit einer Erstickungsgefahr verbunden ist.
Tabelle 5: Bei folgenden Mindestraumvolumina und Löschmittelmengen ist von
keiner Personengefährdung auszugehen
Raumvolumen
[m³]
≥20
≥50
Höchstzulässige
Menge an CO2
[kg]
≤2
≤5
Bei kleineren Raumvolumina sind CO2-Löscher jedenfalls außerhalb des Raumes
(bei der Zugangstür) anzubringen und ist deutlich darauf hinzuweisen, dass ein
Betreten des Raumes zum Löschvorgang auf Grund der Erstickungsgefahr zu
unterbleiben hat (z.B. „CO2-Löscher nur von der offenen Türe aus einsetzen und
Raum nicht betreten !“).
Hinweis: Die Angaben für Raumvolumen und die damit verbundenen Grenzwerte
basieren auf dem Erlass des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz GZ: BMASK-461.304/0001-VII/A/2/2015 vom 16. März 2015
4.3.6. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, bei speziellen brennbaren
Materialien (z.B. in Laboratorien) und Umgebungsbedingungen (z. B. Magnetfelder)
geeignete Löschmittel bzw. Feuerlöscher (z.B. nicht magnetische Materialien für
Druckbehälter und Armaturen) bereitzustellen.
4.3.7. Für die Bereitstellung im Freien und in frostgefährdeten Räumen
vorgesehene Wasser- und Schaumlöscher ist eine Frostbeständigkeit bis -30°C
erforderlich.
5.
Anwendungsrichtlinien
5.1.
Tragbare Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen.
5.2.
Art, Größe und Zahl der erforderlichen Löschgeräte sind an Hand der
Tabellen dieser Richtlinie zu ermitteln.
5.3.
Für die Situierung von Löschgeräten sind die nachfolgenden Hinweise zu
beachten:
5.3.1.
Löschgeräte sind stets an gut sichtbaren, jederzeit leicht zugänglichen
Aufstellungsplätzen vorzugsweise im Verlauf von Fluchtwegen bzw. Ausoder Notausgängen bereitzuhalten.
Bei mehrgeschossigen Objekten (ausgenommen GK 1 und Reihenhäuser
GK 2) ist zumindest in jedem Geschoss ein Löschgerät vorzusehen.
Tragbare Feuerlöscher sind entweder an der Wand mit geeigneter Halterung
in einer Höhe des Griffes des Tragbaren Feuerlöschers von 0,80 m bis 1,20
m über FOK zu montieren oder in Aufstellungsnischen, Löschmittelschränken
udgl. bereitzuhalten. Bei der Bereitstellung von Tragbaren Feuerlöschern in
Nischen und Schränken ist besonders auf die einfache und leichte Entnahme
ohne Hilfsmittel zu achten.
Tragbare Feuerlöscher dürfen im Allgemeinen nicht frei am Boden aufgestellt
werden (Gefahr des Verstellens und Nichtauffindens im Brandfall).
Die Aufstellungsplätze von Löschgeräten sind mit Hinweisschildern gemäß
ÖNORM EN ISO 7010 (siehe
Tabelle 6 gut sichtbar und dauerhaft in einer Höhe (Unterkante
Hinweisschild) von ca. 200 cm über FOK zu kennzeichnen. Sofern der
Standort des Löschgerätes auf Gängen nicht eindeutig erkennbar ist, so sind
Fahnen- oder Winkelschilder zu verwenden.
5.3.2.
5.3.3.
5.3.4.
5.3.5.
5.3.6.
Tabelle 6: Hinweisschilder für Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe
Tragbarer Feuerlöscher
(ISO 7010-F001)
Wandhydrant
(ISO 7010-F002)
Fahrbarer Feuerlöscher
(ISO 7010-F009)
Anmerkung: Bereits vorhandene Hinweisschilder gemäß Kennzeichnungsverordnung
in Bestandsobjekten dürfen weiterhin verwendet werden (siehe Erlass des
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz GZ: BMASK461.304/0011-VII/A/2/2013 vom 05. Dezember 2013)
5.3.7.
5.3.8.
5.3.9.
Für die Kennzeichnung des Standortes eines Löschgerätes in großen Hallen,
Garagen, Messehallen, udgl. wird dringend empfohlen, nachfolgende
Zusatzkennzeichnung ergänzend zu den Hinweisschildern lt.
Tabelle 6 oberhalb des Hinweisschildes anzubringen:
Die Länge der Kennzeichnung hat bei lotrechter Anordnung mind. 1,0 m zu
betragen.
5.3.10. Bei Anbringung an einer Säule ist die Kennzeichnung jedenfalls horizontal
und rundum die Säule zu führen.
Zeichnung maßstäblich ausführen !!!
Höhe Hinweisschild als Kote d einfügen (ca. 200 cm)
Abbildung 1: Zusätzliche Kennzeichnung in großen Räumen
5.3.11. Werden Löschgeräte außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches aufgestellt,
ist der Zugang zu ihnen sowie gegebenenfalls die Türe des
Aufbewahrungsschrankes bzw. Nische mit den vorstehenden
Hinweisschildern zu kennzeichnen.
5.3.12. Allfällige Verkleidungsbauteile von Löschgeräteaufbewahrungsorten dürfen
die einfache Entnahme bzw. Verwendung nicht erschweren bzw. nicht
nachteilig beeinflussen.
5.3.13. Aufstellungsplätze von Löschgeräten sind vor übermäßig schädigenden
Umwelteinflüssen, wie Nässe, direkter Sonneneinstrahlung und korrosiver
Atmosphäre zu schützen (z. B. mit Schutzboxen, Schutzhüllen);
Aufstellungsplätze von Pulverlöschern sollen zudem keinen regelmäßigen
starken Temperaturwechseln ausgesetzt sein (direkte Sonneneinstrahlung
bei Löschermontage im Freien). CO2-Löscher dürfen keiner direkten
Wärmestrahlung, z.B. Sonne, Wärmegeräte, ausgesetzt sein.
5.3.14. Die Aufstellung der Löschgeräte kann in Form von Löschgerätestützpunkten
erfolgen, sofern dies einer rascheren Entstehungsbrandbekämpfung dient.
5.3.15. Wandhydranten sind gemäß TRVB 128 S zu situieren.
5.4.
Löschgeräte sind dokumentarisch zu erfassen, um eine Übersicht über Zahl,
Art, Alter und Regelmäßigkeit der wiederkehrenden Überprüfung aller in einer
Nutzungseinheit vorhandenen Geräte zu ermöglichen.
5.5.
Brandschutzbeauftragte bzw. Brandschutzwarte sind in ihrem
Wirkungsbereich für den augenscheinlich ordnungsgemäßen Zustand der
Löschgeräte verantwortlich. Die Löschgeräte sind in den Eigenkontrollplan
gemäß TRVB O 120 einzubeziehen. Es ist ferner zweckmäßig, die
Löschgerätestandorte in die Brandschutzpläne gemäß TRVB 121 O
einzutragen.
5.6.
Instandhaltung
Löschgeräte sind grundsätzlich in zweijährlichen Abständen wiederkehrenden
Überprüfungen durch einen Sachkundigen gemäß ÖNORM F 1053 (Tragbare
Feuerlöscher) bzw. ÖNORM F 1056 (Fahrbare Feuerlöscher) unterziehen zu lassen
und gegebenenfalls instandzusetzen oder auszutauschen.
6.
Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten
Löschhilfe
6.1.
Ermittlung der erforderlichen Tragbaren Feuerlöscher
Die Ermittlung der Anzahl der Tragbaren Feuerlöscher hat in Abhängigkeit von der
Brandgefährdung und der Netto-Grundfläche je Geschoss gemäß Tabelle 7 zu
erfolgen. Es darf bei Ermittlung der Anzahl und Standorte der TFL weder die max.
Fläche noch die max. Entfernung gemäß Tabelle 7 überschritten werden:
Tabelle 7: Ermittlung der Anzahl der Tragbaren Feuerlöscher
Brandgefährdungskategorie
geringe
mittlere
hohe
Minimales
Löschvermögen je TFL
für die
Brandklasse A
13A
21A
27A
Minimales
Löschvermögen je TFL
für die
Brandklasse B
55B
144B
233B
Maximale NettoGrundfläche je
Geschoss je TFL
Maximale
Gehweglänge
zum TFL
400 m²
200 m²
100 m²
40 m
20 m
10 m
Hinweis: Bei mehrgeschossigen Objekten ist der Punkt 5.3.2 zu beachten.
Anmerkung: TFL, welche das minimale Löschvermögen gemäß Tabelle 7 in der
Brandgefährdungskategorie nicht erfüllen, dürfen nicht verwendet werden. Das
Löschvermögen eines TFL ist das Ergebnis der Prüfung gemäß ÖNORM EN 3-7 und
daher den Herstellerangaben (modellabhängig) zu entnehmen.
Bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 S
kann in den überwachten Bereichen die Brandgefährdungskategorie gemäß Tabelle
7 um eine Kategorie verringert werden.
Bei Vorhandensein einer automatischen Löschanlage (z.B. gemäß TRVB 127 S)
kann in den geschützten Bereichen eine Einstufung immer in die „geringe“
Brandgefährdungskategorie gemäß Tabelle 7 erfolgen.
Hinweis: Aufgrund gesetzlicher Bestimmung kann sich eine andere erforderliche
Anzahl von TFL als gemäß Punkt 6.1 ergeben.
6.1.1.
Einstufung der Brandgefährdungskategorien
6.1.1.1. Geringe Brandgefährdungskategorie im Sinne dieser Richtlinie liegt vor,
wenn Stoffe schwerer Brennbarkeit vorhanden sind, und die örtlichen und
betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung
bieten, sodass im Falle eines Brandes mit geringer
Brandausbreitungsgeschwindigkeit zu rechnen ist.
Folgende Nutzungen können der geringen Brandgefährdungskategorie zugeordnet
werden (beispielhaft):
- Nutzungen gemäß TRVB 126 A, die der Kategorie LH 1 (Spalte 12 bzw. 20 der
TRVB A 126) zugordnet sind
- Schulen, Kindergärten
- Veranstaltungsstätten, Kino
- Wohngebäude
- Bürogebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
- Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer
Nutzung Gastronomie,
- Alten- und Pflegeheime
- Krankenanstalten
- metallverarbeitende Betriebe
- Lagerung/Verarbeitung von schwer brennbaren Materialien
6.1.1.2. Mittlere Brandgefährdungskategorie im Sinne dieser Richtlinie liegt vor,
wenn Stoffe normaler Brennbarkeit vorhanden sind, und die örtlichen und
betrieblichen Verhältnisse nur normale Möglichkeiten für eine Brandentstehung
bieten, sodass im Falle eines Brandes mit normaler
Brandausbreitungsgeschwindigkeit zu rechnen ist.
Folgende Nutzungen können der mittleren Brandgefährdungskategorie zugeordnet
werden (beispielhaft):
- Nutzungen gemäß TRVB 126 A, die der Kategorie LH 2 oder 3 (Spalte 12 bzw. 20
der TRVB A 126) zugordnet sind
- Holzverarbeitende Betriebe
- Garagen, KFZ-Werkstätten
- Lagerung/Verarbeitung von normal brennbaren Materialien
- Verkaufsstätten
- Papierverarbeitende Betriebe
- Textilverarbeitende Betriebe
- Kunststoff- oder gummiverarbeitende Betriebe
- Großküchen
6.1.1.3. Hohe Brandgefährdungskategorie im Sinne dieser Richtlinie liegt vor,
wenn Stoffe leichter Brennbarkeit vorhanden sind, und die örtlichen und betrieblichen
Verhältnisse gute Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten, sodass im Falle
eines Brandes mit hoher Brandausbreitungsgeschwindigkeit zu rechnen ist.
Folgende Nutzungen können der hohen Brandgefährdungskategorie zugeordnet
werden (beispielhaft):
- Nutzungen gemäß TRVB 126 A, die der Kategorie LH >3 (Spalte 12 bzw. 20 der
TRVB A 126) zugordnet sind
- Lagerung/Verarbeitung von leicht brennbaren Materialien
- Verarbeitung/Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
- Lagerung von brennbaren Gasen
- Verarbeitung/Lagerung von pyrotechnischen Produkten
- Lagerung von Druckgaspackungen
- Laboratorien, Physik- und Chemiesäle
- Lackierereien
6.2.
Ortsfeste Löschwasseranlagen
Bei Vorhandensein von nassen oder nass/trockenen ortsfesten Löschwasseranlagen
ist abweichend von Tabelle 7 – unabhängig von der Brandgefährdungskategorie –
unmittelbar bei jedem Wandhydranten grundsätzlich zumindest ein geeigneter
Tragbarer Feuerlöscher mit einem Mindest-Löschvermögen von 13A und/oder 55B
ausreichend (z. B. Wandhydrantenschrank mit Feuerlöscherfach).
Ortsfesten Löschwasseranlagen in Garagen reduzieren nicht die gesetzlich
erforderliche Anzahl von tragbaren Feuerlöschern (siehe OIB-Richtlinie 2.2:2015).
Das Erfordernis einer ortsfesten Löschwasseranlage ergibt sich aus den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Baurecht, OIB Richtlinien
Brandschutz, Behördenbescheid) bzw. einschlägigen nutzungsspezifischen Regeln
der Technik (z.B. TRVB 138 N). Die Anordnung und jeweilige Ausführung von
ortsfesten Löschwasseranlagen hat gemäß TRVB 128 S zu erfolgen.
Abhängig von der Nutzungsart und der Gebäudeklasse sowie dem Fluchtniveau
kommen nachstehende Ausführungen von ortsfesten Löschwasseranlagen gemäß
Tabelle 8 in Frage.
Tabelle 8: Unterschiedliche Nutzungen und Ausführungsvarianten
Nutzungsart
Büro- und Wohngebäude
Büro- und Wohngebäude
Gebäudeklasse,
Fluchtniveau
bis GK 5 mit max. 6
oberirdischen Geschossen
GK5 mit mehr als 6
Geschossen
Hochhäuser bis 32 m
ab 32 m
0
X
X
1a
X
Ausführung
1b 2a 2b
X
X
X
X
2)
X
3
1)
X
2)
Büro- und Wohngebäude
X
X
X
X
Hochhäuser
X
Betriebsgebäude
X
X
X
Beherbergungsstätten
X
X
X
Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime
X
X
X
Verkaufsstätten
X
X
X
Veranstaltungsstätten,
Gebäude
für
X
X
X
größere Menschenansammlungen
Justizanstalten
X
X
X
Schulen und Universitätsgebäude
X
X
X
Garagen
X
X
X
Parkdecks
X
X
X
1) Diese Ausführung ist als Entnahmestelle für die Brandbekämpfung ausschließlich durch die
Feuerwehr bzw. geschultes Personal vorgesehen.
2) Für zellenartige Raumstrukturen mit Räumen < 200 m² (z.B. Wohnungen, kleine Büroeinheiten,…).
6.3.
Sonderbestimmungen
6.3.1 Tank- und Zapfstellen für brennbare Flüssigkeiten – Je Zapfsäuleninsel
muss ein für die Brandklassen A und B geeigneter Tragbarer Feuerlöscher mit einem
Löschvermögen von mind. 27A/233B (z.B. G6) bereitgestellt werden.
6.3.2 Frittier- und Fettbackgeräte – In Großküchen und gewerblichen Küchen ist
je 70 l Speiseöl ein Tragbarer Feuerlöscher geeignet für die Brandklasse F mit einem
Löschvermögen von 75F bereitzustellen.
Soferne aufgrund der Größe des Fettbackgerätes mehr als 2 Tragbare Feuerlöscher
erforderlich wären, sind andere Maßnahmen (z.B. geeignete automatische
Löschanlage) erforderlich.
6.3.3 Metallbrände – Bei der Möglichkeit von Metallbränden ist eine ausreichende
Anzahl an Tragbaren Feuerlöschern, geeignet für die Brandklasse D, bereitzustellen.
6.3.4 Fahrbare Löschgeräte – In Fällen, bei denen ortsfeste Löschwasseranlagen
auf Grund der Besonderheit des Brandgutes oder der Nutzung oder in
Bestandsbauten nicht eingesetzt werden können oder mit unverhältnismäßig großem
Aufwand verbunden wäre, sind zusätzlich zu den Mitteln der Ersten Löschhilfe
geeignete Fahrbare Löschgeräte so bereitzustellen, dass die maximale tatsächliche
Gehweglänge von jedem Punkt eines Raumes im Objekt zum Fahrbaren Löschgerät
nicht mehr als 40 m beträgt.
7.
Zitierte Gesetze, Normen und Richtlinien
ÖNORM EN 2 :
Brandklassen
ÖNORM EN 3-Serie:
Tragbare Feuerlöscher
ÖNORM EN 1866-Serie: Fahrbare Feuerlöscher
ÖNORM EN 1869:
Löschdecken
ÖNROM EN ISO 7010:
Grafische Symbole – Sicherheitsfarben und
Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen
ÖVE/ÖNORM E 8350:
deren Nähe
Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und in
ÖNORM F 1053: Überprüfung, Instandhaltung und Kennzeichnung tragbarer
Feuerlöscher sowie Überprüfungsplakette
ÖNORM F 1056:
Löschgeräten
Wiederkehrende Überprüfung und Instandhaltung von fahrbaren
OIB-Richtlinie 2:
Brandschutz
OIB-Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten
OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und
Parkdecks
BGBl. II Nr. 101/1997, Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und
Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(Kennzeichnungsverordnung – KennV)
BGBl. II Nr. 77/2000, Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und
Familie über die Einrichtung einer Halonbank (Halonbankverordnung – HalonbankV)
Erlass des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zeichen:
BMASK-461.304/0001-VII/A/2/2015 mit Datum 16. März 2015
Erlass des BMASK – Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat zu
Kennzeichnungen nach Kennzeichnungsverordnung (KennV) und ÖNORM EN ISO
7010, Zeichen: BMASK-461.304/0011-VII/A/2/2013, mit Datum 5. Dezember 2013
TRVB 001 A:
Definitionen
TRVB 121 O:
Brandschutzpläne für den Feuerwehreinsatz
TRVB 123 S:
Brandmeldeanlagen
TRVB A 126:
Brandschutztechnische Kennzahlen verschiedener Nutzungen,
Lagerungen und Lagergüter
TRVB 127 S:
Sprinkleranlagen (SPA) und Erweiterte Automatische
Löschhilfeanlagen (EAL)
TRVB 128 S:
Ortsfeste Löschwasseranlagen nass und trocken
Anhang:
8.
Rechenbeispiele
8.1.
Verkaufsmarkt mit Verkaufsfläche und Lager
Angaben:
Nutzung: Verkaufsmarkt für Lebensmittel und dazugehörigen Lager
Netto-Grundfläche: Verkaufsfläche 650 m² und Lager 180 m²
Geschoßanzahl: ein oberirdisches Geschoß
Bemessungsrelevante brandschutztechnische Infrastruktur: keine
Hauptsächlich vorhandene Brandklassen: A und B
Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe:
a) Verkaufsfläche (650 m²):
à mittlere Brandgefährdungskategorie („Verkaufsstätte“)
à 1 TFL (mind. 21A/144B) für 200 m² bei einer max. Gehweglänge von 20 m
= mind. 4 TFL (mind. 21A/144B) bei einer max. Gehweglänge von 20 m
b) Lager (180 m²):
à hohe Brandgefährdungskategorie (Druckgaspackungen, leicht brennbare
Materialien bei hoher Belegungsdichte)
à 1 TFL (mind. 27A/233B) für 100 m² bei einer max. Gehweglänge von 10 m
= mind. 2 TFL (mind. 27A/233B) bei einer max. Gehweglänge von 10 m
Anmerkung: Gemäß Pkt. 4.3.2 dürfen keine Pulverlöscher in Verkaufsstätten
vorgehalten werden.
8.2.
Variante - Verkaufsmarkt mit Imbissstand
Beispiel wie unter Punkt 8.1, jedoch ist für die vorhandene Fritteuse (≤70 l Speiseöl)
zusätzlich ein Tragbarer Feuerlöscher im Bereich des Imbissstandes mit einem
Löschvermögen von mind. 75 F bereitzustellen.
8.3.
Tischlerei
Angaben:
Nutzung: Holzverarbeitender Betrieb
Netto-Grundfläche: 2000 m²
Geschoßanzahl: ein oberirdisches Geschoß
Bemessungsrelevante brandschutztechnische Infrastruktur: 4 Wandhydranten
(gemäß Pkt. 3.11.1 der OIB-Richtlinie 2.1, da die Netto-Grundfläche je Geschoß
mehr als 1.800 m² beträgt)
Anmerkung: Entsprechend der TRVB 128 S wurden die Standorte der
Wandhydranten so gewählt, dass beim gegebenen Grundriss, sämtliche Bereiche in
der Betriebsanlage abgedeckt werden können.
Hauptsächlich vorhandene Brandklassen: A
Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe:
à Die Tabelle 7 ist nicht anwendbar, da der Pkt. 6.2 wegen der vorhandenen
Wandhydranten zur Anwendung kommt.
à 1 TFL (mind. 13A/55B) je Wandhydrant
= mind. 4 TFL (mind. 13A/55B) bei jedem Wandhydranten
Anmerkung: Gemäß Tabelle 8 sind die Ausführungsvarianten 2a und 2b bei den
Wandhydranten zulässig.
8.4.
Tiefgarage
Angaben:
Nutzung: Garage für PKW
Geschoßanzahl: 2 unterirdische Geschoße (jeweils ein Brandabschnitt)
Netto-Grundfläche: 2 x 1000 m²
Bemessungsrelevante brandschutztechnische Infrastruktur: keine
Hauptsächlich vorhandene Brandklassen: A, B und ggf. C
Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe:
à mittlere Brandgefährdungskategorie („Garage“)
à 1 TFL (mind. 21A/144B) für 200 m² bei einer max. Gehweglänge von 20 m
= mind. 10 TFL (mind. 21A/144B) bei einer max. Gehweglänge von 20 m
Anmerkung: Auf Grund der vorhandenen Brandklassen werden ABC-Pulverlöscher
vorgehalten.
Anmerkung: Diese Berechnung deckt sich auf Grund der Rahmenbedingungen mit
dem Erfordernis des Pkt. 5.8.1 der OIB-Richtlinie 2.2, dass je angefangene 200 m²
Nutzfläche ein geeigneter Tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten ist.
Etwaige technische Brandschutzeinrichtungen, die gemäß dieser TRVB
bemessungsrelevant wären, können nicht dazu führen, dass die gesetzlich
erforderlichen Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe in Garagen reduziert
werden.
8.5.
Wohnhausanlage
Angaben:
Nutzung: 2 Wohnungen (ca. 80 m² je Wohnung) je oberirdischem Geschoß;
Kellerabteile und Technikraum im unterirdischen Geschoß (ca. 160 m²)
Netto-Grundfläche: 5 x ca. 170 m²
Geschoßanzahl: vier oberirdische Geschoße und ein unterirdisches Geschoß
Bemessungsrelevante brandschutztechnische Infrastruktur: keine
Hauptsächlich vorhandene Brandklassen: A und B
Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe:
a) Wohnungen (4 Geschoße je 160 m²):
à geringe Brandgefährdungskategorie („Wohngebäude“)
à 1 TFL (mind. 13A/55B) für 400 m² bei einer max. Gehweglänge von 40 m
à gemäß Pkt. 5.3.2 ist bei mehrgeschossigen Objekten in jedem Geschoß ein
Löschgerät vorzuhalten.
= mind. 4 TFL (mind. 13A/55B) = je Geschoß 1 TFL
b) Kellerbereich (160 m²) :
à mittlere Brandgefährdungskategorie („Lagerung von normal brennbaren
Materialien“)
à 1 TFL (mind. 21A/144B) für 200 m² bei einer max. Gehweglänge von 20 m
= mind. 1 TFL (mind. 21A/144B) bei einer max. Gehweglänge von 20 m
8.6.
Bürogebäude mit sieben oberirdischen Geschoßen
Angaben:
Nutzung: Büro
Netto-Grundfläche: 7 x 600 m²
Geschoßanzahl: sieben oberirdische Geschoße
Bemessungsrelevante brandschutztechnische Infrastruktur: 7 Wandhydranten
(gemäß Pkt. 3.10.2 der OIB-Richtlinie 2, da mehr als sechs oberirdische Geschoße)
Hauptsächlich vorhandene Brandklassen: A und B
Anmerkung: Entsprechend der TRVB 128 S müssen die Standorte der
Wandhydranten so gewählt werden, dass beim gegebenen Grundriss, sämtliche
Bereiche in der Betriebsanlage abgedeckt werden können.
Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe:
à Die Tabelle 7 ist nicht anwendbar, da der Pkt. 6.2 wegen der vorhandenen
Wandhydranten zur Anwendung kommt.
à 1 TFL (mind. 13A/55B) je Wandhydrant
= gesamt 7 TFL (mind. 13A/55B)
Anmerkung: Gemäß Tabelle 8 sind die Ausführungsvarianten 1b, 2a und 2b bei den
Wandhydranten möglich.
8.7.
Bürogebäude ohne Wandhydranten
Beispiel wie unter Punkt 8.6, jedoch sind keine Wandhydranten verbaut (z.B.
Altbestand).
Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe:
à geringe Brandgefährdungskategorie („Bürogebäude“)
à 1 TFL (mind. 13A/55B) für 400 m² bei einer max. Gehweglänge von 40 m
à gemäß Pkt. 5.3.2 ist bei mehrgeschossigen Objekten in jedem Geschoß mind. ein
Löschgerät vorzuhalten.
= mind. 14 TFL (mind. 13A/55B) bei einer max. Gehweglänge von 40 m