TRVB 124 F – Erste und Erweiterte Löschhilfe Stand 09.03.2016 1. Allgemeines Zweck dieser Richtlinie ist es, einheitliche Anforderungen bzgl. Auswahl, Zahl und Anordnung von Geräten für die Erste und die Erweiterte Löschhilfe zur Bekämpfung von Entstehungsbränden festzulegen. Diese Richtlinie bezieht sich auf die Verwendung der verschiedenen Leistungsklassen von Tragbaren Feuerlöschern gemäß ÖNORM EN 3, von Fahrbaren Feuerlöschern gemäß ÖNORM EN 1866 und Wandhydranten gemäß TRVB 128 S. Soweit gesetzliche Bestimmungen Abweichungen zu dieser Richtlinie enthalten, sind jedenfalls die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Halonlöscher sind nicht von dieser Richtlinie erfasst, da diese grundsätzlich verboten sind und sich deren Anwendungsbereich nur auf wenige Ausnahmefälle beschränkt. Siehe dazu die „Verordnung über das Verbot von Halonen“ BGBl Nr. 576/1990 und „Halonbankverordnung“ BGBl II Nr. 77/2000. 2. Begriffsbestimmungen 2.1. Brandklassen gemäß ÖNORM EN 2 sind: A - Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen B - Brände flüssiger und bei Erwärmung flüssig werdender Stoffe C - Brände von Gasen D - Brände von Metallen F - Brände von Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und – geräten 2.2. Erste Löschhilfe ist die Gesamtheit jener Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten, hauptsächlich Tragbaren Feuerlöschern, von jedermann durchgeführt werden kann. 2.3. Erweiterte Löschhilfe ist die Gesamtheit jener Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr entsprechend einem vorbereiteten Organisationsschema von hierfür geschulten und hierzu bestimmten Personen mit Löschgeräten durchgeführt werden kann. 2.4. Feuerlöscher: Gerät, das ein Löschmittel enthält, das durch Innendruck ausgestoßen und auf einen Brandherd gerichtet werden kann. ANMERKUNG: Dieser Innendruck kann gespeicherter (Dauer-) Druck sein oder durch das Freigeben eines Treibgases aus einer Gasflasche erreicht werden. 2.5. Flammbrand: Brand von gasförmigen Stoffen, Dämpfen, gasförmigen Zersetzungsprodukten fester Stoffe, ohne Glutbildung 2.6. Funktionsdauer: Zeit, in der das Löschmittel kontinuierlich bei vollständig geöffneter Unterbrechungseinrichtung ohne Berücksichtigung des restlichen Treibgases austritt. 2.7. Füllmenge: Masse oder Volumen des im Feuerlöscher enthaltenen Löschmittels, für Feuerlöscher mit wässrigem Löschmittel als ein Volumen (in Liter) und für andere Feuerlöscher als eine Masse (in Kilogramm) angegeben. 2.8. Glutbrand: Brand von festen Stoffen unter Glutbildung, wobei das Erscheinungsbild einer Flamme fehlt. 2.9. Löschgerätestützpunkt ist ein gemeinsamer Bereitstellungsplatz für mehrere Geräte der Ersten und/oder Erweiterten Löschhilfe, Rettungsgeräte, Schutzausrüstung, der bei Vorhandensein einer Brandmeldeanlage auch mit einem nichtautomatischen Brandmelder ausgestattet sein kann. 2.10. Löschmittel: Substanz, die im Feuerlöscher enthalten ist und das Löschen eines Brandes bewirkt. 2.11. Löschmittelbehälter: Gehäuse des Feuerlöschers ohne seine Zubehörteile, jedoch mit seinen sämtlichen gelöteten bzw. geschweißten Bauteilen. 2.12. Löschmitteleinheit (LE) ist eine Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Gesamtlöschvermögen unterschiedlicher Feuerlöscher zu ermitteln. 2.13. Löschvermögen (Rating) ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit einer maximal zulässigen Löschmittelmenge zu löschen. 2.14. Tragbarer Feuerlöscher (TFL): Feuerlöscher, der getragen und von Hand bedient werden kann und im betriebsbereiten Zustand eine Masse von nicht mehr als 20 kg hat. 2.15. Fahrbarer Feuerlöscher (FFL): Feuerlöscher, der auf Rädern für manuellen Transport und manuelle Bedienung ausgelegt ist und eine Gesamtmasse von mehr als 20 kg hat. 2.16. Netto Grundfläche: Summe der zwischen den aufgehenden Bauteilen befindliche Bodenflächen (Fußbodenflächen) aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. 3. Brandklassen und Löschmittel 3.1. Brandklassen Feuerlöscher und Löschmittel müssen zum Löschen für die im Betrieb vorhandenen Materialien oder Stoffe entsprechend ihrer Zuordnung zu einer oder mehreren Brandklassen geeignet sein. Die Eignung für eine oder mehrere Brandklassen ist auf dem Feuerlöscher mit den dafür geltenden Piktogrammen angegeben (siehe Tabelle 1). Tabelle 1: Einteilung der Brände in Brandklassen gemäß ÖNORM EN 2 Brandklasse A Piktogramm In Wort und Schrift Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen. B Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen. C Brände von Gasen. D Brände von Metallen. F Brände von Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten. 3.2. Eignung der Löschmittel in Feuerlöschern für die Brandklassen Nachstehende Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Eignung der Löschmittel in Feuerlöschern für die jeweiligen Brandklassen. Tabelle 2: Eignung der Löschmittel in Feuerlöschern Brandklassen gemäß ÖNORM EN 2 Löschmittel Wasser (mit und ohne Zusatz) Wasser mit Schaummittel Glutbrandpulver (ABC-Pulver) Flammbrandpulver (BC-Pulver) Metallbrandpulver (D-Pulver) CO2 (Kohlenstoffdioxid) Sonderlöschmittel • • • • • • • • • • • • 4. Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe 4.1. Geräte der Ersten Löschhilfe • 4.1.1. Tragbare Feuerlöscher Diese Richtlinie bezieht sich nur auf solche Tragbaren Feuerlöscher, die gemäß ÖNORM EN 3 geprüft und zugelassen sind. 4.1.1.1. Tragbare Feuerlöscher werden gemäß dieser TRVB in Abhängigkeit vom enthaltenen Löschmittel bezeichnet. Tabelle 3: Feuerlöscherarten, Kurzbezeichnungen und Löschmittelmengen Art des Tragbaren Feuerlöschers Kurzbezeichnung Löschmittelmenge Wasserlöscher W6 W9 S6 S9 G6 G9 G 12 P6 P9 P 12 PM 6 PM 9 PM 12 K2 K5 F6 F9 6l 9l 6l 9l 6 kg 9 kg 12 kg 6 kg 9 kg 12 kg 6 kg 9 kg 12 kg 2 kg 5 kg 6l 9l Schaumlöscher Glutbrandpulverlöscher (ABC-Pulver) Flammbrandpulverlöscher (BC-Pulver) Metallbrandlöscher (D-Pulver) CO2-Löscher Fettbrandlöscher Eignung der Löschmittel für Brandklassen gem. ÖNORM EN 2 A A und B A, B und C B und C D B F Diese Kurzbezeichnungen sind auch in Brandschutzplänen gemäß TRVB 121 O zu verwenden. 4.1.2. Wandhydranten gemäß TRVB 128 S Als Geräte der Ersten Löschhilfe gelten Wandhydranten gemäß TRVB 128 S, Ausführungsvarianten 1a, 1b, 2a, 2b und Schaumwandhydranten gemäß TRVB 128 S Ausführung „K“ und „M“. 4.1.3. Sonstige Zusätzlich können bei bestimmten Nutzungen Sonderlöschgeräte und -mittel wie Löschdecken gemäß ÖNORM EN 1869, Löschsand und dgl. eingesetzt werden. 4.2. Geräte der Erweiterten Löschhilfe 4.2.1. Fahrbare Feuerlöscher Diese Richtlinie bezieht sich nur auf solche Fahrbaren Feuerlöscher, die gemäß ÖNORM EN 1866 geprüft und zugelassen sind. Tabelle 4: Fahrbare Feuerlöscher werden gemäß dieser TRVB in Abhängigkeit vom enthaltenen Löschmittel bezeichnet (mit Kurzbezeichnung) Art des fahrbaren Feuerlöschers Kurzbezeichnung Löschmittelmenge Wasserlöscher W 20 W 25 W 45 W 50 W 90 W 100 W 135 W 150 S 20 S 25 S 45 S 50 S 90 S 100 S 135 S 150 G 25 G 50 G 100 G 150 P 25 P 50 P 100 P 150 K 10 K 20 K 30 K 50 20 l 25 l 45 l 50 l 80 l 100 l 135 l 150 l 20 l 25 l 45 l 50 l 90 l 100 l 135 l 150 l 25 kg 50 kg 100 kg 150 kg 25 kg 50 kg 100 kg 150 kg 10 kg 20 kg 30 kg 50 kg Schaumlöscher Glutbrandpulverlöscher (ABC-Pulver) Flammbrandpulverlöscher (BC-Pulver) CO2-Löscher Eignung der Löschmittel für Brandklassen gem. ÖNORM EN 2 A A und B A, B und C B und C B Diese Kurzbezeichnungen sind auch in Brandschutzplänen gemäß TRVB 121 O zu verwenden. 4.2.2. Wandhydranten gemäß TRVB 128 S Als Geräte der Erweiterten Löschhilfe gelten Wandhydranten gemäß TRVB 128 S, Ausführungsvariante 3 und Schaumwandhydranten gemäß TRVB 128 S Ausführung „G“. 4.3. Anwendungsbeschränkungen 4.3.1. Für die Erste Löschhilfe dürfen Pulverlöscher mit einer Nennfüllmenge von weniger als 6 kg und Wasserlöscher sowie Schaumlöscher mit einer Nennfüllmenge von weniger als 6 Litern nicht bereitgestellt werden. Für elektrische Betriebsräume sind Wasserlöscher, Wasserlöscher mit leitfähigkeitsverbessernden Zusätzen und Schaumlöscher grundsätzlich nicht geeignet, außer diese Löscher sind für den Einsatz an spannungsführenden elektrischen Anlagen zugelassen (vgl. Punkt 9 ÖNORM EN 3-7:2007). Darüber hinaus gibt die ÖVE/ÖNORM E 8350 weitere Anwendungshinweise und - beschränkungen für die Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen und in deren Nähe. 4.3.2. In Räumen mit Menschenansammlungen sowie in Verkaufsstätten, Veranstaltungsstätten, Schulen, Beherbergungsstätten und Bürobereichen dürfen mit Ausnahme von jenen Räumen, wo jedenfalls überwiegend mit Bränden der Brandklasse B gerechnet werden muss, Pulverlöscher nicht bereitgestellt werden: es dürfen nur solche Löscher bereitgestellt werden, deren Einsatz nicht zu einer Sichtbehinderung führt (z.B. Wasser, Schaum). 4.3.3. In staubexplosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Feuerlöscher mit Pulverbrausen oder Sprühdüsen bereitgestellt werden, sodass das Aufwirbeln abgelagerten Staubes beim Löschen verhindert wird. 4.3.4. Hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung von Löschmitteln zur Löschung von Gasbränden (Brandklasse C) ist zu beachten, dass solche Brände vorzugsweise durch Entzug des brennbaren Stoffes (Sperren der Gaszufuhr) gelöscht werden sollten. Der Einsatz Tragbarer Feuerlöscher ist in solchen Brandfällen nur zur Verhinderung weiterer Brandausbreitung sowie zur Ablöschung von Sekundärbränden sinnvoll. Anmerkung: Das Ablöschen der brennenden Gasflamme ohne Absperren der Gaszufuhr bedingt ein weiteres Ausströmen brennbaren Gases und damit erhöhte Explosionsgefahr. 4.3.5. CO2-Löscher dürfen in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen nicht verwendet werden, da ihre Verwendung mit einer Erstickungsgefahr verbunden ist. Tabelle 5: Bei folgenden Mindestraumvolumina und Löschmittelmengen ist von keiner Personengefährdung auszugehen Raumvolumen [m³] ≥20 ≥50 Höchstzulässige Menge an CO2 [kg] ≤2 ≤5 Bei kleineren Raumvolumina sind CO2-Löscher jedenfalls außerhalb des Raumes (bei der Zugangstür) anzubringen und ist deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Betreten des Raumes zum Löschvorgang auf Grund der Erstickungsgefahr zu unterbleiben hat (z.B. „CO2-Löscher nur von der offenen Türe aus einsetzen und Raum nicht betreten !“). Hinweis: Die Angaben für Raumvolumen und die damit verbundenen Grenzwerte basieren auf dem Erlass des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz GZ: BMASK-461.304/0001-VII/A/2/2015 vom 16. März 2015 4.3.6. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, bei speziellen brennbaren Materialien (z.B. in Laboratorien) und Umgebungsbedingungen (z. B. Magnetfelder) geeignete Löschmittel bzw. Feuerlöscher (z.B. nicht magnetische Materialien für Druckbehälter und Armaturen) bereitzustellen. 4.3.7. Für die Bereitstellung im Freien und in frostgefährdeten Räumen vorgesehene Wasser- und Schaumlöscher ist eine Frostbeständigkeit bis -30°C erforderlich. 5. Anwendungsrichtlinien 5.1. Tragbare Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen. 5.2. Art, Größe und Zahl der erforderlichen Löschgeräte sind an Hand der Tabellen dieser Richtlinie zu ermitteln. 5.3. Für die Situierung von Löschgeräten sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten: 5.3.1. Löschgeräte sind stets an gut sichtbaren, jederzeit leicht zugänglichen Aufstellungsplätzen vorzugsweise im Verlauf von Fluchtwegen bzw. Ausoder Notausgängen bereitzuhalten. Bei mehrgeschossigen Objekten (ausgenommen GK 1 und Reihenhäuser GK 2) ist zumindest in jedem Geschoss ein Löschgerät vorzusehen. Tragbare Feuerlöscher sind entweder an der Wand mit geeigneter Halterung in einer Höhe des Griffes des Tragbaren Feuerlöschers von 0,80 m bis 1,20 m über FOK zu montieren oder in Aufstellungsnischen, Löschmittelschränken udgl. bereitzuhalten. Bei der Bereitstellung von Tragbaren Feuerlöschern in Nischen und Schränken ist besonders auf die einfache und leichte Entnahme ohne Hilfsmittel zu achten. Tragbare Feuerlöscher dürfen im Allgemeinen nicht frei am Boden aufgestellt werden (Gefahr des Verstellens und Nichtauffindens im Brandfall). Die Aufstellungsplätze von Löschgeräten sind mit Hinweisschildern gemäß ÖNORM EN ISO 7010 (siehe Tabelle 6 gut sichtbar und dauerhaft in einer Höhe (Unterkante Hinweisschild) von ca. 200 cm über FOK zu kennzeichnen. Sofern der Standort des Löschgerätes auf Gängen nicht eindeutig erkennbar ist, so sind Fahnen- oder Winkelschilder zu verwenden. 5.3.2. 5.3.3. 5.3.4. 5.3.5. 5.3.6. Tabelle 6: Hinweisschilder für Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe Tragbarer Feuerlöscher (ISO 7010-F001) Wandhydrant (ISO 7010-F002) Fahrbarer Feuerlöscher (ISO 7010-F009) Anmerkung: Bereits vorhandene Hinweisschilder gemäß Kennzeichnungsverordnung in Bestandsobjekten dürfen weiterhin verwendet werden (siehe Erlass des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz GZ: BMASK461.304/0011-VII/A/2/2013 vom 05. Dezember 2013) 5.3.7. 5.3.8. 5.3.9. Für die Kennzeichnung des Standortes eines Löschgerätes in großen Hallen, Garagen, Messehallen, udgl. wird dringend empfohlen, nachfolgende Zusatzkennzeichnung ergänzend zu den Hinweisschildern lt. Tabelle 6 oberhalb des Hinweisschildes anzubringen: Die Länge der Kennzeichnung hat bei lotrechter Anordnung mind. 1,0 m zu betragen. 5.3.10. Bei Anbringung an einer Säule ist die Kennzeichnung jedenfalls horizontal und rundum die Säule zu führen. Zeichnung maßstäblich ausführen !!! Höhe Hinweisschild als Kote d einfügen (ca. 200 cm) Abbildung 1: Zusätzliche Kennzeichnung in großen Räumen 5.3.11. Werden Löschgeräte außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches aufgestellt, ist der Zugang zu ihnen sowie gegebenenfalls die Türe des Aufbewahrungsschrankes bzw. Nische mit den vorstehenden Hinweisschildern zu kennzeichnen. 5.3.12. Allfällige Verkleidungsbauteile von Löschgeräteaufbewahrungsorten dürfen die einfache Entnahme bzw. Verwendung nicht erschweren bzw. nicht nachteilig beeinflussen. 5.3.13. Aufstellungsplätze von Löschgeräten sind vor übermäßig schädigenden Umwelteinflüssen, wie Nässe, direkter Sonneneinstrahlung und korrosiver Atmosphäre zu schützen (z. B. mit Schutzboxen, Schutzhüllen); Aufstellungsplätze von Pulverlöschern sollen zudem keinen regelmäßigen starken Temperaturwechseln ausgesetzt sein (direkte Sonneneinstrahlung bei Löschermontage im Freien). CO2-Löscher dürfen keiner direkten Wärmestrahlung, z.B. Sonne, Wärmegeräte, ausgesetzt sein. 5.3.14. Die Aufstellung der Löschgeräte kann in Form von Löschgerätestützpunkten erfolgen, sofern dies einer rascheren Entstehungsbrandbekämpfung dient. 5.3.15. Wandhydranten sind gemäß TRVB 128 S zu situieren. 5.4. Löschgeräte sind dokumentarisch zu erfassen, um eine Übersicht über Zahl, Art, Alter und Regelmäßigkeit der wiederkehrenden Überprüfung aller in einer Nutzungseinheit vorhandenen Geräte zu ermöglichen. 5.5. Brandschutzbeauftragte bzw. Brandschutzwarte sind in ihrem Wirkungsbereich für den augenscheinlich ordnungsgemäßen Zustand der Löschgeräte verantwortlich. Die Löschgeräte sind in den Eigenkontrollplan gemäß TRVB O 120 einzubeziehen. Es ist ferner zweckmäßig, die Löschgerätestandorte in die Brandschutzpläne gemäß TRVB 121 O einzutragen. 5.6. Instandhaltung Löschgeräte sind grundsätzlich in zweijährlichen Abständen wiederkehrenden Überprüfungen durch einen Sachkundigen gemäß ÖNORM F 1053 (Tragbare Feuerlöscher) bzw. ÖNORM F 1056 (Fahrbare Feuerlöscher) unterziehen zu lassen und gegebenenfalls instandzusetzen oder auszutauschen. 6. Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe 6.1. Ermittlung der erforderlichen Tragbaren Feuerlöscher Die Ermittlung der Anzahl der Tragbaren Feuerlöscher hat in Abhängigkeit von der Brandgefährdung und der Netto-Grundfläche je Geschoss gemäß Tabelle 7 zu erfolgen. Es darf bei Ermittlung der Anzahl und Standorte der TFL weder die max. Fläche noch die max. Entfernung gemäß Tabelle 7 überschritten werden: Tabelle 7: Ermittlung der Anzahl der Tragbaren Feuerlöscher Brandgefährdungskategorie geringe mittlere hohe Minimales Löschvermögen je TFL für die Brandklasse A 13A 21A 27A Minimales Löschvermögen je TFL für die Brandklasse B 55B 144B 233B Maximale NettoGrundfläche je Geschoss je TFL Maximale Gehweglänge zum TFL 400 m² 200 m² 100 m² 40 m 20 m 10 m Hinweis: Bei mehrgeschossigen Objekten ist der Punkt 5.3.2 zu beachten. Anmerkung: TFL, welche das minimale Löschvermögen gemäß Tabelle 7 in der Brandgefährdungskategorie nicht erfüllen, dürfen nicht verwendet werden. Das Löschvermögen eines TFL ist das Ergebnis der Prüfung gemäß ÖNORM EN 3-7 und daher den Herstellerangaben (modellabhängig) zu entnehmen. Bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 S kann in den überwachten Bereichen die Brandgefährdungskategorie gemäß Tabelle 7 um eine Kategorie verringert werden. Bei Vorhandensein einer automatischen Löschanlage (z.B. gemäß TRVB 127 S) kann in den geschützten Bereichen eine Einstufung immer in die „geringe“ Brandgefährdungskategorie gemäß Tabelle 7 erfolgen. Hinweis: Aufgrund gesetzlicher Bestimmung kann sich eine andere erforderliche Anzahl von TFL als gemäß Punkt 6.1 ergeben. 6.1.1. Einstufung der Brandgefährdungskategorien 6.1.1.1. Geringe Brandgefährdungskategorie im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn Stoffe schwerer Brennbarkeit vorhanden sind, und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten, sodass im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitungsgeschwindigkeit zu rechnen ist. Folgende Nutzungen können der geringen Brandgefährdungskategorie zugeordnet werden (beispielhaft): - Nutzungen gemäß TRVB 126 A, die der Kategorie LH 1 (Spalte 12 bzw. 20 der TRVB A 126) zugordnet sind - Schulen, Kindergärten - Veranstaltungsstätten, Kino - Wohngebäude - Bürogebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung - Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Gastronomie, - Alten- und Pflegeheime - Krankenanstalten - metallverarbeitende Betriebe - Lagerung/Verarbeitung von schwer brennbaren Materialien 6.1.1.2. Mittlere Brandgefährdungskategorie im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn Stoffe normaler Brennbarkeit vorhanden sind, und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur normale Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten, sodass im Falle eines Brandes mit normaler Brandausbreitungsgeschwindigkeit zu rechnen ist. Folgende Nutzungen können der mittleren Brandgefährdungskategorie zugeordnet werden (beispielhaft): - Nutzungen gemäß TRVB 126 A, die der Kategorie LH 2 oder 3 (Spalte 12 bzw. 20 der TRVB A 126) zugordnet sind - Holzverarbeitende Betriebe - Garagen, KFZ-Werkstätten - Lagerung/Verarbeitung von normal brennbaren Materialien - Verkaufsstätten - Papierverarbeitende Betriebe - Textilverarbeitende Betriebe - Kunststoff- oder gummiverarbeitende Betriebe - Großküchen 6.1.1.3. Hohe Brandgefährdungskategorie im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn Stoffe leichter Brennbarkeit vorhanden sind, und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gute Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten, sodass im Falle eines Brandes mit hoher Brandausbreitungsgeschwindigkeit zu rechnen ist. Folgende Nutzungen können der hohen Brandgefährdungskategorie zugeordnet werden (beispielhaft): - Nutzungen gemäß TRVB 126 A, die der Kategorie LH >3 (Spalte 12 bzw. 20 der TRVB A 126) zugordnet sind - Lagerung/Verarbeitung von leicht brennbaren Materialien - Verarbeitung/Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten - Lagerung von brennbaren Gasen - Verarbeitung/Lagerung von pyrotechnischen Produkten - Lagerung von Druckgaspackungen - Laboratorien, Physik- und Chemiesäle - Lackierereien 6.2. Ortsfeste Löschwasseranlagen Bei Vorhandensein von nassen oder nass/trockenen ortsfesten Löschwasseranlagen ist abweichend von Tabelle 7 – unabhängig von der Brandgefährdungskategorie – unmittelbar bei jedem Wandhydranten grundsätzlich zumindest ein geeigneter Tragbarer Feuerlöscher mit einem Mindest-Löschvermögen von 13A und/oder 55B ausreichend (z. B. Wandhydrantenschrank mit Feuerlöscherfach). Ortsfesten Löschwasseranlagen in Garagen reduzieren nicht die gesetzlich erforderliche Anzahl von tragbaren Feuerlöschern (siehe OIB-Richtlinie 2.2:2015). Das Erfordernis einer ortsfesten Löschwasseranlage ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Baurecht, OIB Richtlinien Brandschutz, Behördenbescheid) bzw. einschlägigen nutzungsspezifischen Regeln der Technik (z.B. TRVB 138 N). Die Anordnung und jeweilige Ausführung von ortsfesten Löschwasseranlagen hat gemäß TRVB 128 S zu erfolgen. Abhängig von der Nutzungsart und der Gebäudeklasse sowie dem Fluchtniveau kommen nachstehende Ausführungen von ortsfesten Löschwasseranlagen gemäß Tabelle 8 in Frage. Tabelle 8: Unterschiedliche Nutzungen und Ausführungsvarianten Nutzungsart Büro- und Wohngebäude Büro- und Wohngebäude Gebäudeklasse, Fluchtniveau bis GK 5 mit max. 6 oberirdischen Geschossen GK5 mit mehr als 6 Geschossen Hochhäuser bis 32 m ab 32 m 0 X X 1a X Ausführung 1b 2a 2b X X X X 2) X 3 1) X 2) Büro- und Wohngebäude X X X X Hochhäuser X Betriebsgebäude X X X Beherbergungsstätten X X X Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime X X X Verkaufsstätten X X X Veranstaltungsstätten, Gebäude für X X X größere Menschenansammlungen Justizanstalten X X X Schulen und Universitätsgebäude X X X Garagen X X X Parkdecks X X X 1) Diese Ausführung ist als Entnahmestelle für die Brandbekämpfung ausschließlich durch die Feuerwehr bzw. geschultes Personal vorgesehen. 2) Für zellenartige Raumstrukturen mit Räumen < 200 m² (z.B. Wohnungen, kleine Büroeinheiten,…). 6.3. Sonderbestimmungen 6.3.1 Tank- und Zapfstellen für brennbare Flüssigkeiten – Je Zapfsäuleninsel muss ein für die Brandklassen A und B geeigneter Tragbarer Feuerlöscher mit einem Löschvermögen von mind. 27A/233B (z.B. G6) bereitgestellt werden. 6.3.2 Frittier- und Fettbackgeräte – In Großküchen und gewerblichen Küchen ist je 70 l Speiseöl ein Tragbarer Feuerlöscher geeignet für die Brandklasse F mit einem Löschvermögen von 75F bereitzustellen. Soferne aufgrund der Größe des Fettbackgerätes mehr als 2 Tragbare Feuerlöscher erforderlich wären, sind andere Maßnahmen (z.B. geeignete automatische Löschanlage) erforderlich. 6.3.3 Metallbrände – Bei der Möglichkeit von Metallbränden ist eine ausreichende Anzahl an Tragbaren Feuerlöschern, geeignet für die Brandklasse D, bereitzustellen. 6.3.4 Fahrbare Löschgeräte – In Fällen, bei denen ortsfeste Löschwasseranlagen auf Grund der Besonderheit des Brandgutes oder der Nutzung oder in Bestandsbauten nicht eingesetzt werden können oder mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden wäre, sind zusätzlich zu den Mitteln der Ersten Löschhilfe geeignete Fahrbare Löschgeräte so bereitzustellen, dass die maximale tatsächliche Gehweglänge von jedem Punkt eines Raumes im Objekt zum Fahrbaren Löschgerät nicht mehr als 40 m beträgt. 7. Zitierte Gesetze, Normen und Richtlinien ÖNORM EN 2 : Brandklassen ÖNORM EN 3-Serie: Tragbare Feuerlöscher ÖNORM EN 1866-Serie: Fahrbare Feuerlöscher ÖNORM EN 1869: Löschdecken ÖNROM EN ISO 7010: Grafische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen ÖVE/ÖNORM E 8350: deren Nähe Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und in ÖNORM F 1053: Überprüfung, Instandhaltung und Kennzeichnung tragbarer Feuerlöscher sowie Überprüfungsplakette ÖNORM F 1056: Löschgeräten Wiederkehrende Überprüfung und Instandhaltung von fahrbaren OIB-Richtlinie 2: Brandschutz OIB-Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks BGBl. II Nr. 101/1997, Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) BGBl. II Nr. 77/2000, Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Einrichtung einer Halonbank (Halonbankverordnung – HalonbankV) Erlass des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zeichen: BMASK-461.304/0001-VII/A/2/2015 mit Datum 16. März 2015 Erlass des BMASK – Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat zu Kennzeichnungen nach Kennzeichnungsverordnung (KennV) und ÖNORM EN ISO 7010, Zeichen: BMASK-461.304/0011-VII/A/2/2013, mit Datum 5. Dezember 2013 TRVB 001 A: Definitionen TRVB 121 O: Brandschutzpläne für den Feuerwehreinsatz TRVB 123 S: Brandmeldeanlagen TRVB A 126: Brandschutztechnische Kennzahlen verschiedener Nutzungen, Lagerungen und Lagergüter TRVB 127 S: Sprinkleranlagen (SPA) und Erweiterte Automatische Löschhilfeanlagen (EAL) TRVB 128 S: Ortsfeste Löschwasseranlagen nass und trocken Anhang: 8. Rechenbeispiele 8.1. Verkaufsmarkt mit Verkaufsfläche und Lager Angaben: Nutzung: Verkaufsmarkt für Lebensmittel und dazugehörigen Lager Netto-Grundfläche: Verkaufsfläche 650 m² und Lager 180 m² Geschoßanzahl: ein oberirdisches Geschoß Bemessungsrelevante brandschutztechnische Infrastruktur: keine Hauptsächlich vorhandene Brandklassen: A und B Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe: a) Verkaufsfläche (650 m²): à mittlere Brandgefährdungskategorie („Verkaufsstätte“) à 1 TFL (mind. 21A/144B) für 200 m² bei einer max. Gehweglänge von 20 m = mind. 4 TFL (mind. 21A/144B) bei einer max. Gehweglänge von 20 m b) Lager (180 m²): à hohe Brandgefährdungskategorie (Druckgaspackungen, leicht brennbare Materialien bei hoher Belegungsdichte) à 1 TFL (mind. 27A/233B) für 100 m² bei einer max. Gehweglänge von 10 m = mind. 2 TFL (mind. 27A/233B) bei einer max. Gehweglänge von 10 m Anmerkung: Gemäß Pkt. 4.3.2 dürfen keine Pulverlöscher in Verkaufsstätten vorgehalten werden. 8.2. Variante - Verkaufsmarkt mit Imbissstand Beispiel wie unter Punkt 8.1, jedoch ist für die vorhandene Fritteuse (≤70 l Speiseöl) zusätzlich ein Tragbarer Feuerlöscher im Bereich des Imbissstandes mit einem Löschvermögen von mind. 75 F bereitzustellen. 8.3. Tischlerei Angaben: Nutzung: Holzverarbeitender Betrieb Netto-Grundfläche: 2000 m² Geschoßanzahl: ein oberirdisches Geschoß Bemessungsrelevante brandschutztechnische Infrastruktur: 4 Wandhydranten (gemäß Pkt. 3.11.1 der OIB-Richtlinie 2.1, da die Netto-Grundfläche je Geschoß mehr als 1.800 m² beträgt) Anmerkung: Entsprechend der TRVB 128 S wurden die Standorte der Wandhydranten so gewählt, dass beim gegebenen Grundriss, sämtliche Bereiche in der Betriebsanlage abgedeckt werden können. Hauptsächlich vorhandene Brandklassen: A Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe: à Die Tabelle 7 ist nicht anwendbar, da der Pkt. 6.2 wegen der vorhandenen Wandhydranten zur Anwendung kommt. à 1 TFL (mind. 13A/55B) je Wandhydrant = mind. 4 TFL (mind. 13A/55B) bei jedem Wandhydranten Anmerkung: Gemäß Tabelle 8 sind die Ausführungsvarianten 2a und 2b bei den Wandhydranten zulässig. 8.4. Tiefgarage Angaben: Nutzung: Garage für PKW Geschoßanzahl: 2 unterirdische Geschoße (jeweils ein Brandabschnitt) Netto-Grundfläche: 2 x 1000 m² Bemessungsrelevante brandschutztechnische Infrastruktur: keine Hauptsächlich vorhandene Brandklassen: A, B und ggf. C Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe: à mittlere Brandgefährdungskategorie („Garage“) à 1 TFL (mind. 21A/144B) für 200 m² bei einer max. Gehweglänge von 20 m = mind. 10 TFL (mind. 21A/144B) bei einer max. Gehweglänge von 20 m Anmerkung: Auf Grund der vorhandenen Brandklassen werden ABC-Pulverlöscher vorgehalten. Anmerkung: Diese Berechnung deckt sich auf Grund der Rahmenbedingungen mit dem Erfordernis des Pkt. 5.8.1 der OIB-Richtlinie 2.2, dass je angefangene 200 m² Nutzfläche ein geeigneter Tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten ist. Etwaige technische Brandschutzeinrichtungen, die gemäß dieser TRVB bemessungsrelevant wären, können nicht dazu führen, dass die gesetzlich erforderlichen Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe in Garagen reduziert werden. 8.5. Wohnhausanlage Angaben: Nutzung: 2 Wohnungen (ca. 80 m² je Wohnung) je oberirdischem Geschoß; Kellerabteile und Technikraum im unterirdischen Geschoß (ca. 160 m²) Netto-Grundfläche: 5 x ca. 170 m² Geschoßanzahl: vier oberirdische Geschoße und ein unterirdisches Geschoß Bemessungsrelevante brandschutztechnische Infrastruktur: keine Hauptsächlich vorhandene Brandklassen: A und B Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe: a) Wohnungen (4 Geschoße je 160 m²): à geringe Brandgefährdungskategorie („Wohngebäude“) à 1 TFL (mind. 13A/55B) für 400 m² bei einer max. Gehweglänge von 40 m à gemäß Pkt. 5.3.2 ist bei mehrgeschossigen Objekten in jedem Geschoß ein Löschgerät vorzuhalten. = mind. 4 TFL (mind. 13A/55B) = je Geschoß 1 TFL b) Kellerbereich (160 m²) : à mittlere Brandgefährdungskategorie („Lagerung von normal brennbaren Materialien“) à 1 TFL (mind. 21A/144B) für 200 m² bei einer max. Gehweglänge von 20 m = mind. 1 TFL (mind. 21A/144B) bei einer max. Gehweglänge von 20 m 8.6. Bürogebäude mit sieben oberirdischen Geschoßen Angaben: Nutzung: Büro Netto-Grundfläche: 7 x 600 m² Geschoßanzahl: sieben oberirdische Geschoße Bemessungsrelevante brandschutztechnische Infrastruktur: 7 Wandhydranten (gemäß Pkt. 3.10.2 der OIB-Richtlinie 2, da mehr als sechs oberirdische Geschoße) Hauptsächlich vorhandene Brandklassen: A und B Anmerkung: Entsprechend der TRVB 128 S müssen die Standorte der Wandhydranten so gewählt werden, dass beim gegebenen Grundriss, sämtliche Bereiche in der Betriebsanlage abgedeckt werden können. Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe: à Die Tabelle 7 ist nicht anwendbar, da der Pkt. 6.2 wegen der vorhandenen Wandhydranten zur Anwendung kommt. à 1 TFL (mind. 13A/55B) je Wandhydrant = gesamt 7 TFL (mind. 13A/55B) Anmerkung: Gemäß Tabelle 8 sind die Ausführungsvarianten 1b, 2a und 2b bei den Wandhydranten möglich. 8.7. Bürogebäude ohne Wandhydranten Beispiel wie unter Punkt 8.6, jedoch sind keine Wandhydranten verbaut (z.B. Altbestand). Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe: à geringe Brandgefährdungskategorie („Bürogebäude“) à 1 TFL (mind. 13A/55B) für 400 m² bei einer max. Gehweglänge von 40 m à gemäß Pkt. 5.3.2 ist bei mehrgeschossigen Objekten in jedem Geschoß mind. ein Löschgerät vorzuhalten. = mind. 14 TFL (mind. 13A/55B) bei einer max. Gehweglänge von 40 m
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