Satzung alt - TSC Wattenscheid eV

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Tauch-Sport-Club Wattenscheid e.V.
Mitglied im Verband Deutscher Sporttaucher e. V.
Satzung
des Tauch-Sport-Club Wattenscheid e.V.
§1
Name
Der Club führt den Namen Tauch-Sport-Club Wattenscheid e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nummer 1732 eingetragen. Er ist Mitglied im Verband Deutscher Sporttaucher e.V. und des Landes- Sportbundes von
Nordrhein- Westfalen.
§2
Sitz und Geschäftsjahr
Der Club hat seinen Sitz in Bochum- Wattenscheid. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Zweck
Zweck des Clubs ist die Förderung des sportlichen Tauchens. Sie schließt jede damit verbundene sportliche, wissenschaftliche oder sonstige Betätigung ein. Alle anderen Wassersportarten werden gepflegt. Der Club verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§4
Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Leitende Ausschuß. Er kann das Gesuch ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
Ehrenmitglieder werden auf Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt.
§5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Bei Tod endet die Mitgliedschaft sofort.
-2Der Austritt muß dem Vorstand einen Monat vor Quartalsende schriftlich erklärt werden. Über ein begründetes kurzfristiges Austrittsgesuch entscheidet der Leitende
Ausschuß.
Den Ausschluß kann der Leitende Ausschuß aus wichtigen Gründen jederzeit beschließen. Ein wichtiger Grund ist der Beitragsrückstand für mehr als drei Monate.
Die Gründe für den Ausschluß sind dem Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Gegen
den Ausschließungsbeschluß steht dem betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig über den Ausschluß entscheidet.
§6
Beiträge
Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Leitenden Ausschusses.
Von den Beiträgen wird für jedes Mitglied die Sport-Unfall-Versicherung des LandesSportbundes entrichtet. Daneben sind die Mitglieder beim Verband Deutscher Sporttaucher unfallversichert.
§7
Organe
Organe des Clubs sind:
a. der Vorstand
b. der Leitende Ausschuß
c. die Mitgliederversammlung
d. der Jugendtag
Die Jugend des TSC führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die
Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.
§8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
Die Vorstandsmitglieder sind Vertreter des Clubs im Sinne des Gesetzes. Jeweils
zwei zusammen sind vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des
Leitenden Ausschusses gebunden.
§9
Der Leitende Ausschuß
-3Der Leitende Ausschuß besteht aus:
a. dem Vorstand
b. den Sportwarten
c. den Jugendwarten
d. den zwei Jugendvertretern
Ihm obliegt die Leitung des Clubs. Er kann bestimmte Aufgaben einem oder mehreren Mitgliedern übertragen. Geschäfts-, Haus- und Sportordnung werden durch ihn
erlassen.
Über jede Sitzung des Leitenden Ausschusses ist ein Protokoll zu fertigen, das von
jedem Mitglied eingesehen werden darf. Der Leitende Ausschuß ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis zum 31. März eines Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf einstimmigen
Beschluß des Leitenden Ausschusses oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder
zu berufen.
Jede Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestes drei
Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuberufen. Anträge müssen
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.
Jede so berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Die Versammlungsleitung obliegt einem Mitglied des Leitenden Ausschusses in der
Reihenfolge des §9 a. - c., oder einem von der Mitgliederversammlung zu ernennenden Versammlungsleiter.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird
vom Versammlungsleiter ernannt.
Die Abstimmung über Wahlen erfolgt durch Stimmzettel. Sie kann auf einstimmigen
Beschluß der Versammlung durch Handzeichen erfolgen.
§ 11
Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung
a. Sie bestimmt die Grundzüge des Clublebens.
b. Ihr sind der Geschäftsbericht, der Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer vorzulegen.
c. Ihr obliegt die Entlastung des Vorstandes und des Leitenden Ausschusses.
d. Sie wählt den Vorstand, die weiteren Mitglieder des Leitenden Ausschusses und
zwei Kassenprüfer, die nicht dem Leitenden Ausschuß angehören dürfen.
e. Sie setzt die Aufnahmegebühr und die Beiträge der Mitglieder fest.
-4§ 12
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, der Beschluß über die Auflösung des Clubs der Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13
Auflösung
Im Falle der Auflösung des Clubs soll das Clubvermögen einer gemeinnützigen Organisation zufallen.
§ 14
Gemeinnützigkeit
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs erhalten.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs keinen
Anspruch auf das Clubvermögen.
Der Club darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs
fremd sind oder durch oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 15
Sporttauchschein
Jedes neu eintretende Mitglied kann nach den Richtlinien des Verbandes Deutscher
Sporttaucher das Deutsche Tauchsportabzeichen „Bronze“ erwerben.
§ 16
Haftungsausschluß
Die Beteiligung an den Veranstaltungen des Clubs einschließlich der Benutzung von
Geräten und Anlagen erfolgt auf ausschließliche Gefahr des einzelnen Mitglieds oder
Gastes. Der Club haftet nur für die von seinen Organen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.
Wattenscheid, 29.08.1973
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1. Änderung gem. Mitgliederversammlung vom 15.02.1974
2. Änderung gem. Mitgliederversammlung vom 14.02.1978
3. Änderung gem. Mitgliederversammlung vom 25.02.1991 und außerordentlicher
Mitgliederversammlung vom 06.05.1991
4. Änderung gem. Mitgliederversammlung vom 17.03.1998
Bochum- Wattenscheid, 17.03.1998