Satzung des VfB Ellenberg §1 Name und Sitz 1. Der am 12.03.1950 in Ellenberg gegründete Sportverein führt den Namen „Verein für Bewegungsspiele 1950 e.V.“ (kurz: VfB Ellenberg 1950 e.V.), nachfolgend Verein genannt. 2. Der Sitz des Vereins ist in 73488 Ellenberg. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ellwangen eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. Er ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sowie der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben und deren Satzungen und Ordnungen verbindlich anerkannt werden. § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Zweck des Vereins 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche. Weder auf Zahlung eines Anteils am Vereinsvermögen oder die Erstattung des Wertes ihrer geleisteten Sacheinlagen, noch irgendeiner anderen Art. Zweck des Vereins ist: a) die Förderung des Sports und der Jugendarbeit b) die Erstellung von Sportanlagen c) die Instandhaltung der dem Verein gehörenden Immobilien, Sportanlagen, Geräte und sonstiger vereinseigener Gegenstände Der Vereinszweck wird erreicht durch: a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, und Übungsbetriebes b) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Kursen, kulturellen Veranstaltungen etc. c) Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern und Helfern. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. 2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Die Ablehnung muss der antragstellenden Person schriftlich mitgeteilt werden. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt bis 30.06. eines Jahres rückwirkend zum 01.01des Jahres und ab 01.07. bis zum 31.12. des Jahres zum 01.07 des Jahres. Die Mitgliedschaft erfolgt für mindestens ein Jahr. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven) Mitgliedern, fördernden (passiven) Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Alles weitere regelt die Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste: a) bei Tod des Mitglieds b) bei Austritt des Mitglieds c) bei Ausschluss aus dem Verein 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. September eines Jahres beim Vorstand eingegangen sein. 3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung fällige Beiträge im Sinne des § 6 nicht zahlt. 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Zuvor ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. § 6 Beiträge 1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge 2. Beitragsarten: a) Beitrag für nicht volljährige Vereinsmitglieder b) Beitrag für Erwachsene c) Beitrag für passive (fördernde) Mitglieder d) Verwaltungsgebühren, wie Aufnahme-, Mahn-, Rechnungsgebühren etc. e) Kursgebühren f) Förderbeiträge g) Arbeitsdienste 3. Alle Beiträge sind Jahresbeiträge. 4. Die Beiträge werden fällig: a) zu Beginn des Geschäftsjahres in der zweiten Kalenderwoche b) nach Aufnahmebeschluss c) Kursgebühren am zweiten Kursabend 5. Die Höhen der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 6. Die Beiträge werden grundsätzlich eingezogen. Durch Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erteilen die Mitglieder dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung. 7. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 8. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Für die Mitglieder sind die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins verbindlich. 2. Jedes Mitglied ist zur Leistung der Beiträge im Sinne des § 6 verpflichtet. Jeder Wechsel der Anschrift, des Namens und der Bankverbindung ist dem Mitgliederwart unverzüglich mitzuteilen. 3. Platz- und Hausordnungen sowie Anlagenbelegungspläne sind zu beachten. Bei Anlagen, die nicht im Eigentum des Vereins stehen, sind die jeweiligen Belegungspläne verbindlich. Anweisungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen. 4. Die Vereinsmitglieder haben jedes Verhalten zu unterlassen, das dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 5. Die Mitglieder sind berechtigt, während der festgesetzten Übungszeiten innerhalb der Belegungspläne und Ordnungen die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Alles Weitere regelt die Anlagenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. 6. Jedes volljährige Mitglied hat ein Wahl-, Stimm- und Antragsrecht, welches persönlich auszuüben und nicht übertragbar ist. 7. Jedes volljährige Mitglied kann gewählt werden. § 8 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied, mindestens einmal im Jahr, durchzuführen und zu leiten. Die Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Jahres durchgeführt werden. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. 4. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens vier Wochen vor der Versammlung, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Ellenberg und durch Aushang im Vereinsschaukasten. 5. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 6. Jedes Mitglied kann bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einreichen. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt. 7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 8. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über eine Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 2/3, die Entscheidung über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins müssen 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. 9. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. § 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: a) Feststellung der Jahresrechnung. b) Entgegennahme des Berichts des 1. Vorsitzenden. c) Entgegennahme des Berichts des Kassier d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer. e) Entlastung des Vorstands. f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. g) Neuwahl und Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder h) Wahl von zwei unabhängigen Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen. i) Wahl der Mitglieder des allgemeinen Ausschusses, die nicht als Abteilungsleiter automatisch dem Ausschuss angehören. j) Alles Weitere regelt die Wahlordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. k) Beschlussfassungen über die Geschäftsordnung und deren Änderungen. l) Festsetzung der Beitragshöhen § 11 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: a. dem 1. Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden c. dem 3. Vorsitzenden d. dem Kassierer (Finanzreferent) e. dem Schriftführer (Öffentlichkeitsreferent) f. dem Jugendleiter g. dem Marketingleiter 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den 1.und den 2. Vorsitzenden vertreten. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. 3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können Nachwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Position kann auch kommissarisch durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung besetzt werden. 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. 5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere für die Durchführung kommerzieller Veranstaltungen, gem. § 30 BGB besondere Vertreter bestellen. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die dem Vertreter zugewiesen sind. 6. Die Bestellung der Vertreter und deren Aufgabenbereich ist durch den Vorstand zu beschließen und schriftlich zu fixieren. Eine Ausfertigung dieser Schrift ist den Vertretern gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. 7. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder ein anders Vorstandsmitglied leitet die Sitzungen des Vorstandes. Vorstandssitzungen sind mindestens alle zwei Monate durchzuführen. 8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren telefonisch, schriftlich, per e-mail oder Telefax, gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Das Umlaufverfahren wird durch den 1. Vorsitzenden veranlasst. 9. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Abteilungen des Vereins teil zu nehmen. Die Abteilungsleiter haben dem 1. Vorsitzenden den Termin rechtzeitig vorher bekannt zu geben. Alles weitere regelt die Abteilungsordnung. 10. Vorstandsmitglieder, die in grober Weise gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen haben, können vom Vorstand einstweilig ihres Amtes enthoben werden. Über die entgültige Enthebung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Anordnungen des suspendierten Vorstandsmitglieds sind unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn die Amtsenthebung von der Mitgliederversammlung nicht bestätigt wird. § 12 Kassenprüfung 1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird durch die zwei gewählten Kassenprüfer überprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. 2. Bei Mängeln ist zuvor dem Vorstand zu berichten. 3. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes. 4. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. § 13 Ausschüsse 1. Allgemeiner Ausschuss: a. Der allgemeine Ausschuss setzt sich aus den Leitern der einzelnen Abteilungen des Vereins und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern zusammen. Pro angefangene 100 Vereinsmitglieder ist ein Ausschussmitglied zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. b. Zuständigkeit des allgemeinen Ausschusses: - der allgemeine Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei der Vereinsführung. - Er ist für die Aufgaben zuständig, die ihm vom Vorstand übertragen werden. - Sitzungen des allgemeinen Ausschusses finden bei Bedarf, gemeinsam mit dem Vorstand statt. - - Bei Beschlussfassungen des Ausschusses stimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder mit ab. Bei Beschlüssen, die haftungsrechtliche Konsequenzen für den Vorstand auslösen können, können die Ausschussmitglieder die anwesenden Vorstandsmitglieder nicht überstimmen, wenn diese dem Beschluss widersprechen. Bei den Sitzungen ist Protokoll zu führen. Im Protokoll sind gefasste Beschlüsse und nicht angenommene Beschlüsse wegen Widerspruch des Vorstandes sowie der Widerspruch selbst im Wortlaut festzuhalten. 2. Wirtschaftsausschuss: a. Der Wirtschaftsausschuss setzt sich aus den vom Vorstand und dem allgemeinen Ausschuss gewählten Vertretern zusammen. Mitglieder des allgemeinen Ausschusses können zugleich Mitglied im Wirtschaftsausschuss sein. Die Amtszeit entspricht der des Vorstands. Der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses ist zugleich Mitglied im allgemeinen Ausschuss. b. Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses: - der Wirtschaftsausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei der Planung, Organisation und Durchführung von jeglichen Feiern, Festen, Turnieren und sonstiger kommerzieller Veranstaltungen des Vereins. - Sitzungen des Wirtschaftsausschusses finden nach Bedarf statt. - Gefasste Beschlüsse sind dem Vorstand vor Vollzug vorzulegen. - Bei Beschlüssen, die haftungsrechtliche Konsequenzen für den Vorstand auslösen können, können die Ausschussmitglieder die Vorstandsmitglieder nicht überstimmen, wenn diese dem Beschluss widersprechen. - Bei den Sitzungen ist Protokoll zu führen. - Im Protokoll sind gefasste Beschlüsse im Wortlaut festzuhalten. §14 Jugend des Vereins 1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zugeteilten Mittel und wird im Vorstand und den Ausschüssen durch den Jugendleiter vertreten. Alles Weitere regelt die Jugendordnung. § 15 Haftung 1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind. 2. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt (Haftung bei Vorsatz) § 16 Ordnungen Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Wahlordnung, eine Beitragsordnung, eine Abteilungsordnung, eine Anlagenordnung, eine Ehrungsordnung und eine Jugendordnung, bei Bedarf auch weitere Ordnungen, geben. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden vom Vorstand erlassen. Ausnahme bildet die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. § 17 Auflösung des Vereins 1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Ellenberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 2. Als Liquidatoren werden der 1., der 2. Vorsitzende und der Kassierer bestellt. § 18 salvatorische Klausel Ist eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Teils der Satzung. § 19 Übergangsvorschrift Die nach der bisherigen Satzung gewählten Vorstandsmitglieder und Ausschussmitglieder bleiben auch nach Inkrafttreten dieser Satzung für die Dauer eines Jahres ( bis zur Mitgliederversammlung 2004) im Amt. Die nach dieser Satzung neu zu wählenden Vorstands- und Ausschussmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt. § 19 tritt nach der Mitgliederversammlung im Jahr 2004 außer Kraft. § 20 Inkrafttreten 1. Diese Satzung wird durch die Mitgliederversammlung am ................... beschlossen. 2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3. Damit tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Unterschriften der amtierenden Vorstandsmitglieder
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