Verein - VfB Ellenberg

Satzung des VfB Ellenberg
§1 Name und Sitz
1. Der am 12.03.1950 in Ellenberg gegründete Sportverein führt den Namen
„Verein für Bewegungsspiele 1950 e.V.“ (kurz: VfB Ellenberg 1950 e.V.),
nachfolgend Verein genannt.
2. Der Sitz des Vereins ist in 73488 Ellenberg.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ellwangen eingetragen und
führt den Zusatz „e.V.“. Er ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes
sowie der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben und deren
Satzungen und Ordnungen verbindlich anerkannt werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche. Weder auf
Zahlung eines Anteils am Vereinsvermögen oder die Erstattung des Wertes ihrer
geleisteten Sacheinlagen, noch irgendeiner anderen Art.
Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung des Sports und der Jugendarbeit
b) die Erstellung von Sportanlagen
c) die Instandhaltung der dem Verein gehörenden Immobilien,
Sportanlagen, Geräte und sonstiger vereinseigener Gegenstände
Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, und Übungsbetriebes
b) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Kursen, kulturellen
Veranstaltungen etc.
c) Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
2.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet
werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
3.
4.
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7.
8.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das Mitglied erhält
eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Die Ablehnung muss der antragstellenden
Person schriftlich mitgeteilt werden. Eine Angabe von Gründen ist nicht
erforderlich.
Die Mitgliedschaft beginnt bis 30.06. eines Jahres rückwirkend zum 01.01des
Jahres und ab 01.07. bis zum 31.12. des Jahres zum 01.07 des Jahres.
Die Mitgliedschaft erfolgt für mindestens ein Jahr.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven) Mitgliedern, fördernden (passiven)
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Alles weitere
regelt die Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste:
a) bei Tod des Mitglieds
b) bei Austritt des Mitglieds
c) bei Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung
muss spätestens bis zum 30. September eines Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die
Interessen des Vereins verstößt. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das
Mitglied auch nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung fällige Beiträge im
Sinne des § 6 nicht zahlt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Zuvor ist dem
Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge
2. Beitragsarten:
a) Beitrag für nicht volljährige Vereinsmitglieder
b) Beitrag für Erwachsene
c) Beitrag für passive (fördernde) Mitglieder
d) Verwaltungsgebühren, wie Aufnahme-, Mahn-,
Rechnungsgebühren etc.
e) Kursgebühren
f) Förderbeiträge
g) Arbeitsdienste
3. Alle Beiträge sind Jahresbeiträge.
4. Die Beiträge werden fällig:
a) zu Beginn des Geschäftsjahres in der zweiten Kalenderwoche
b) nach Aufnahmebeschluss
c) Kursgebühren am zweiten Kursabend
5. Die Höhen der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
6. Die Beiträge werden grundsätzlich eingezogen. Durch Unterzeichnung des
Aufnahmeantrags erteilen die Mitglieder dem Verein eine entsprechende
Einzugsermächtigung.
7. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
8. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins
verbindlich.
2. Jedes Mitglied ist zur Leistung der Beiträge im Sinne des § 6 verpflichtet. Jeder
Wechsel der Anschrift, des Namens und der Bankverbindung ist dem Mitgliederwart
unverzüglich mitzuteilen.
3. Platz- und Hausordnungen sowie Anlagenbelegungspläne sind zu beachten. Bei
Anlagen, die nicht im Eigentum des Vereins stehen, sind die jeweiligen
Belegungspläne verbindlich. Anweisungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen.
4. Die Vereinsmitglieder haben jedes Verhalten zu unterlassen, das dem Ansehen und
dem Zweck des Vereins entgegensteht.
5. Die Mitglieder sind berechtigt, während der festgesetzten Übungszeiten innerhalb der
Belegungspläne und Ordnungen die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu
nutzen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Alles Weitere regelt die
Anlagenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
6. Jedes volljährige Mitglied hat ein Wahl-, Stimm- und Antragsrecht, welches
persönlich auszuüben und nicht übertragbar ist.
7. Jedes volljährige Mitglied kann gewählt werden.
§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von
dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied, mindestens einmal im
Jahr, durchzuführen und zu leiten. Die Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des
Jahres durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der
Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
4. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens vier Wochen vor der Versammlung,
durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Ellenberg und durch Aushang im
Vereinsschaukasten.
5. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Jedes Mitglied kann bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einreichen. Diese
Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Verspätet
eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über eine Änderung der
Satzung und die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 2/3, die
Entscheidung über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
gültigen Stimmen. Für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins müssen 2/3
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein.
9. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden
nicht mitgezählt.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten
zuständig:
a) Feststellung der Jahresrechnung.
b) Entgegennahme des Berichts des 1. Vorsitzenden.
c) Entgegennahme des Berichts des Kassier
d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
e) Entlastung des Vorstands.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
g) Neuwahl und Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder
h) Wahl von zwei unabhängigen Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand oder
einem Ausschuss angehören dürfen.
i) Wahl der Mitglieder des allgemeinen Ausschusses, die nicht als
Abteilungsleiter automatisch dem Ausschuss angehören.
j) Alles Weitere regelt die Wahlordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
k) Beschlussfassungen über die Geschäftsordnung und deren Änderungen.
l) Festsetzung der Beitragshöhen
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem 3. Vorsitzenden
d. dem Kassierer (Finanzreferent)
e. dem Schriftführer (Öffentlichkeitsreferent)
f. dem Jugendleiter
g. dem Marketingleiter
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den 1.und den 2.
Vorsitzenden vertreten. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Amtsperiode beträgt
zwei Jahre. Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im
Amt, bis ein neuer gewählt ist.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können Nachwahlen in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Position kann
auch kommissarisch durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung besetzt werden.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere für die Durchführung
kommerzieller Veranstaltungen, gem. § 30 BGB besondere Vertreter bestellen. Die
Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die dem Vertreter
zugewiesen sind.
6. Die Bestellung der Vertreter und deren Aufgabenbereich ist durch den Vorstand zu
beschließen und schriftlich zu fixieren. Eine Ausfertigung dieser Schrift ist den
Vertretern gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
7. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder ein anders
Vorstandsmitglied leitet die Sitzungen des Vorstandes. Vorstandssitzungen sind
mindestens alle zwei Monate durchzuführen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren
telefonisch, schriftlich, per e-mail oder Telefax, gefasst werden, wenn kein Mitglied
des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Das Umlaufverfahren wird durch den 1.
Vorsitzenden veranlasst.
9. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Abteilungen des
Vereins teil zu nehmen. Die Abteilungsleiter haben dem 1. Vorsitzenden den Termin
rechtzeitig vorher bekannt zu geben. Alles weitere regelt die Abteilungsordnung.
10. Vorstandsmitglieder, die in grober Weise gegen die ihnen obliegenden Pflichten
verstoßen haben, können vom Vorstand einstweilig ihres Amtes enthoben werden.
Über die entgültige Enthebung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Anordnungen des suspendierten Vorstandsmitglieds sind unbeachtlich. Dies gilt auch
dann, wenn die Amtsenthebung von der Mitgliederversammlung nicht bestätigt wird.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird durch die zwei
gewählten Kassenprüfer überprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfbericht.
2. Bei Mängeln ist zuvor dem Vorstand zu berichten.
3. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des
Vorstandes.
4. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
§ 13 Ausschüsse
1. Allgemeiner Ausschuss:
a. Der allgemeine Ausschuss setzt sich aus den Leitern der einzelnen Abteilungen
des Vereins und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern
zusammen. Pro angefangene 100 Vereinsmitglieder ist ein Ausschussmitglied
zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
b. Zuständigkeit des allgemeinen Ausschusses:
- der allgemeine Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand
bei der Vereinsführung.
- Er ist für die Aufgaben zuständig, die ihm vom Vorstand
übertragen werden.
- Sitzungen des allgemeinen Ausschusses finden bei Bedarf,
gemeinsam mit dem Vorstand statt.
-
-
Bei Beschlussfassungen des Ausschusses stimmen die
anwesenden Vorstandsmitglieder mit ab.
Bei Beschlüssen, die haftungsrechtliche Konsequenzen für den
Vorstand auslösen können, können die Ausschussmitglieder die
anwesenden Vorstandsmitglieder nicht überstimmen, wenn
diese dem Beschluss widersprechen.
Bei den Sitzungen ist Protokoll zu führen.
Im Protokoll sind gefasste Beschlüsse und nicht angenommene
Beschlüsse wegen Widerspruch des Vorstandes sowie der
Widerspruch selbst im Wortlaut festzuhalten.
2. Wirtschaftsausschuss:
a. Der Wirtschaftsausschuss setzt sich aus den vom Vorstand und dem
allgemeinen Ausschuss gewählten Vertretern zusammen. Mitglieder des
allgemeinen Ausschusses können zugleich Mitglied im Wirtschaftsausschuss
sein. Die Amtszeit entspricht der des Vorstands. Der Vorsitzende des
Wirtschaftsausschusses ist zugleich Mitglied im allgemeinen Ausschuss.
b. Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses:
- der Wirtschaftsausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei
der Planung, Organisation und Durchführung von jeglichen
Feiern, Festen, Turnieren und sonstiger kommerzieller
Veranstaltungen des Vereins.
- Sitzungen des Wirtschaftsausschusses finden nach Bedarf statt.
- Gefasste Beschlüsse sind dem Vorstand vor Vollzug
vorzulegen.
- Bei Beschlüssen, die haftungsrechtliche Konsequenzen für den
Vorstand auslösen können, können die Ausschussmitglieder die
Vorstandsmitglieder nicht überstimmen, wenn diese dem
Beschluss widersprechen.
- Bei den Sitzungen ist Protokoll zu führen.
- Im Protokoll sind gefasste Beschlüsse im Wortlaut festzuhalten.
§14 Jugend des Vereins
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der
Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr
zugeteilten Mittel und wird im Vorstand und den Ausschüssen durch den Jugendleiter
vertreten. Alles Weitere regelt die Jugendordnung.
§ 15 Haftung
1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung
des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins
oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen gedeckt sind.
2. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt (Haftung bei Vorsatz)
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Wahlordnung, eine Beitragsordnung, eine Abteilungsordnung, eine Anlagenordnung,
eine Ehrungsordnung und eine Jugendordnung, bei Bedarf auch weitere Ordnungen,
geben. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden vom Vorstand
erlassen. Ausnahme bildet die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung
zu beschließen ist.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Ellenberg, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Als Liquidatoren werden der 1., der 2. Vorsitzende und der Kassierer bestellt.
§ 18 salvatorische Klausel
Ist eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so berührt dies nicht die
Wirksamkeit des übrigen Teils der Satzung.
§ 19 Übergangsvorschrift
Die nach der bisherigen Satzung gewählten Vorstandsmitglieder und Ausschussmitglieder
bleiben auch nach Inkrafttreten dieser Satzung für die Dauer eines Jahres ( bis zur
Mitgliederversammlung 2004) im Amt. Die nach dieser Satzung neu zu wählenden
Vorstands- und Ausschussmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt.
§ 19 tritt nach der Mitgliederversammlung im Jahr 2004 außer Kraft.
§ 20 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wird durch die Mitgliederversammlung am ................... beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Damit tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Unterschriften der amtierenden Vorstandsmitglieder