anbei der Entwurf der neuen Satzung unseres Vereines

Satzung des VfL Tennis 1929 e.V. im VfL Kamen
§ 1 Name und Sitz
Abs. 2
Er hat seinen Sitz in Kamen und ist im Vereinsregister eingetragen
§ 6 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
Abs. 1
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden .
Abs. 4
Der Verein besteht aus
-
Aktiven Mitgliedern
-
Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Angebote
nutzen können und / oder am Spielbetrieb teilnehmen
-
Passive Mitglieder
-
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld- oder Sachbeträge im
Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht
-
Ehrenmitglieder
-
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie
werden per Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt
§ 7 Vereinsjugend
Abs. 1
Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Abs. 2
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über ihre durch den
Verein zufließenden Mittel.
Abs. 3Organe der Vereinsjugend sind:
Der Jugendwart
Die Jugendversammlung
Abs. 4
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen
wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall
gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
Abs. 1
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Erlöschen der juristischen Person
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Abs. 3
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
mitzuteilen. Bei Versäumnis ist der Verein berechtigt, dem Mitglied dadurch zusätzlich entstehende
Kosten in Rechnung zu stellen.
Der Verein kann dem Mitglied außerdem eine Pauschalentschädigung in Höhe von 15€
verlangen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen. Der Beitrag wird
zum Fälligkeitstag eingezogen.
Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich
das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis
zum Zahlungseingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu
verzinsen..
Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein gerichtlich und außergerichtlich geltend
gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Abs. 3
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnung zu
beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der
Vereinsorgane und Übungsleiter Folge zu leisten.
§ 13 Vorstand
Abs. 1
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
-
dem 1. Vorsitzenden
-
dem 2. Vorsitzenden
-
dem 1. Kassenwart
-
dem 1. Sportwart
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Abs. 2
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
-
dem vertretungsberechtigten Vorstand
-
dem 2. Kassierer
-
dem 1. und 2. Schriftführer
-
dem 2. Sportwart
-
dem Breitensportwart
-
dem Platzobmann
-
dem Jugendwart
-
dem Pressewart
Abs. 4
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung einberufen werden.
§ 14 Aufgaben, Zuständigkeiten und Haftung des Vorstandes
Abs. 2
Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnung zu erlassen:
Beitragsordnung
Geschäftsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
Er weist seinen Mitgliedern allgemeine Aufgabenbereiche zu…
§ 15 Wahl des Vorstandes
Abs. 1
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Dabei wird im Wechsel wie folgt gewählt:
In ungeraden Jahren:
Der 1. Vorsitzende
Der 1. Kassierer
Der 1. Sportwart
Der 1. Schriftführer
Der Breitensportwart
In geraden Jahren
Der 2. Vorsitzende
Der 2. Kassierer
Der 2. Sportwart
Der 2. Schriftführer
Der Platzobmann
Der Pressewart
Wählbar sind nur Mitglieder im Sinne § 11 Abs. 2.
Abs. 2
Abwesende können gewählt werden, wenn Sie ihre Bereitschaft zur Wahl vorher schriftlich erklärt
haben
Abs. 5
Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist
§ 16 Mitgliederversammlung
Abs. 2
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres findet eine
Mitgliederversammlung statt. Sie wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung in der örtlichen Tageszeitung, durch Einladung per E – Mail und über Aushang auf dem
Vereinsgelände einberufen
Abs. 6 (§16 alt)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten
Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und den von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist
§ 18 Haftungsausschluss
Haftung des Vereins
Abs. 1
Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden,
die die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen
des Vereins abgedeckt sind.
Abs. 2
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500€ im Jahr nicht übersteigt,
haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 19 Datenschutz
Abs. 1
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse
der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Abs. 2
Jedes Mitglied hat das Recht auf
-
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
-
Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
-
Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
-
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
Abs. 3
Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern der sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeite, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 20 Auflösung des Vereins
Abs. 3
Bei der Auflösung des 'Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein Vermögen an
gemeinnützige Zwecke. insbesondere zur Förderung des Sports.
§ 21 Gültigkeit der Satzung
Abs. 1
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am TT.MM.JJJJ beschlossen
Abs. 2
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
Abs. 3
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft