Satzung des VfL Tennis 1929 e.V. im VfL Kamen § 1 Name und Sitz Abs. 2 Er hat seinen Sitz in Kamen und ist im Vereinsregister eingetragen § 6 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft Abs. 1 Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden . Abs. 4 Der Verein besteht aus - Aktiven Mitgliedern - Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Angebote nutzen können und / oder am Spielbetrieb teilnehmen - Passive Mitglieder - Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld- oder Sachbeträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht - Ehrenmitglieder - Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt § 7 Vereinsjugend Abs. 1 Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Abs. 2 Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über ihre durch den Verein zufließenden Mittel. Abs. 3Organe der Vereinsjugend sind: Der Jugendwart Die Jugendversammlung Abs. 4 Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. § 8 Verlust der Mitgliedschaft Abs. 1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Erlöschen der juristischen Person § 10 Mitgliedsbeiträge Abs. 3 Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Bei Versäumnis ist der Verein berechtigt, dem Mitglied dadurch zusätzlich entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Der Verein kann dem Mitglied außerdem eine Pauschalentschädigung in Höhe von 15€ verlangen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen. Der Beitrag wird zum Fälligkeitstag eingezogen. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zum Zahlungseingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein gerichtlich und außergerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. § 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder: Abs. 3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnung zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Übungsleiter Folge zu leisten. § 13 Vorstand Abs. 1 Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus: - dem 1. Vorsitzenden - dem 2. Vorsitzenden - dem 1. Kassenwart - dem 1. Sportwart Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB Abs. 2 Der erweiterte Vorstand besteht aus: - dem vertretungsberechtigten Vorstand - dem 2. Kassierer - dem 1. und 2. Schriftführer - dem 2. Sportwart - dem Breitensportwart - dem Platzobmann - dem Jugendwart - dem Pressewart Abs. 4 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. § 14 Aufgaben, Zuständigkeiten und Haftung des Vorstandes Abs. 2 Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnung zu erlassen: Beitragsordnung Geschäftsordnung Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung Er weist seinen Mitgliedern allgemeine Aufgabenbereiche zu… § 15 Wahl des Vorstandes Abs. 1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei wird im Wechsel wie folgt gewählt: In ungeraden Jahren: Der 1. Vorsitzende Der 1. Kassierer Der 1. Sportwart Der 1. Schriftführer Der Breitensportwart In geraden Jahren Der 2. Vorsitzende Der 2. Kassierer Der 2. Sportwart Der 2. Schriftführer Der Platzobmann Der Pressewart Wählbar sind nur Mitglieder im Sinne § 11 Abs. 2. Abs. 2 Abwesende können gewählt werden, wenn Sie ihre Bereitschaft zur Wahl vorher schriftlich erklärt haben Abs. 5 Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist § 16 Mitgliederversammlung Abs. 2 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in der örtlichen Tageszeitung, durch Einladung per E – Mail und über Aushang auf dem Vereinsgelände einberufen Abs. 6 (§16 alt) Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und den von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist § 18 Haftungsausschluss Haftung des Vereins Abs. 1 Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. Abs. 2 Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500€ im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 19 Datenschutz Abs. 1 Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Abs. 2 Jedes Mitglied hat das Recht auf - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten - Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind - Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt - Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war Abs. 3 Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern der sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeite, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. § 20 Auflösung des Vereins Abs. 3 Bei der Auflösung des 'Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein Vermögen an gemeinnützige Zwecke. insbesondere zur Förderung des Sports. § 21 Gültigkeit der Satzung Abs. 1 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am TT.MM.JJJJ beschlossen Abs. 2 Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft Abs. 3 Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft
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