Baurecht: Problemübersicht Drittschutz

Öffentliches Recht/ BauR
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Prüfung Drittschützender Normen in der Klage-/ Antragsbefugnis
• Grundsätzlich gilt auch bei Drittrechtsbehelfen die Möglichkeitstheorie
• Der Adressatengedanke findet dagegen keine Anwendung, da der Dritte bei einem VA mit Doppelwirkung zwar von diesem betroffen
ist, aber nicht sein Adressat
1. Schritt:
Auffinden einer Norm, die (S) drittschützend ist
2. Schritt:
Gehört
der
Kläger/
Antragssteller
geschützten Personenkreis der Norm?
⇒ ist dieser Nachbar?
zum
Schutznormtheorie
Nachbarbegriff
Eine Norm ist dann drittschützend, wenn sie nicht
nur dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern
auch dem Schutz eines konkreten Dritten als Teil
eines klar abgrenzbaren Personenkreises
Nachbar ist derjenige, der in der durch die
aufgefundene
drittschützende
Rechtsnorm
geschützten Position durch das Handeln des
Klage-/ Antragsgegners beeinträchtigt wird.
Anknüpfungspunkte
• Wortlaut der jeweiligen Norm (z.B.
Nachbar)
• Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck
• vgl. zu den Problemen bei konkreten
examensrelevanten Normen Übersicht
Nr. 6 BauR
Nachbar im BauR
Nachbar im BImSchG
• grds. nur der dinglich
Berechtigte am unmittelbar
angrenzenden Grundstück
• ggf. auch der dinglich
Berechtigte im gleichen
Gebiet
• sowohl der dinglich, als
auch der schuldrechtlich
Berechtigte, solange sich
dieser im Einwirkungsbereich
der
Immission
befindet
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© RA Christian Pope --- März 16