Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 von 1 Prüfung Drittschützender Normen in der Klage-/ Antragsbefugnis • Grundsätzlich gilt auch bei Drittrechtsbehelfen die Möglichkeitstheorie • Der Adressatengedanke findet dagegen keine Anwendung, da der Dritte bei einem VA mit Doppelwirkung zwar von diesem betroffen ist, aber nicht sein Adressat 1. Schritt: Auffinden einer Norm, die (S) drittschützend ist 2. Schritt: Gehört der Kläger/ Antragssteller geschützten Personenkreis der Norm? ⇒ ist dieser Nachbar? zum Schutznormtheorie Nachbarbegriff Eine Norm ist dann drittschützend, wenn sie nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern auch dem Schutz eines konkreten Dritten als Teil eines klar abgrenzbaren Personenkreises Nachbar ist derjenige, der in der durch die aufgefundene drittschützende Rechtsnorm geschützten Position durch das Handeln des Klage-/ Antragsgegners beeinträchtigt wird. Anknüpfungspunkte • Wortlaut der jeweiligen Norm (z.B. Nachbar) • Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck • vgl. zu den Problemen bei konkreten examensrelevanten Normen Übersicht Nr. 6 BauR Nachbar im BauR Nachbar im BImSchG • grds. nur der dinglich Berechtigte am unmittelbar angrenzenden Grundstück • ggf. auch der dinglich Berechtigte im gleichen Gebiet • sowohl der dinglich, als auch der schuldrechtlich Berechtigte, solange sich dieser im Einwirkungsbereich der Immission befindet ________________________________________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer © RA Christian Pope --- März 16
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